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BGH · ui zr 175/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 175/79

gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Straße wm, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Nach den verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätte eine gebotene Nachschau die von dem später zu dem Unfall führenden Felsbrocken ausgehende Gefahr nicht erkennen lassen. Auch unter Berücksichtigung der von der Revision zutreffend als wesentlich bezeichneten Verkehrsbedeutung der Straße hätten daher an der Unfall-stelle keine besonderen Vorkehrungen zu dem Schutz der Benutzer der Straße gegen den Absturz besonders großer Felsbrocken wie des abgestürzten getroffen werden müssen. Ob und inwieweit das beklagte Land gehalten war, die Ausläufe der Geröllschurren durch Erdwälle oder ähnliche Bebauungen abzusichern, um das Herunterfallen von Gestein geringerer Größe auf die Straße zu verhindern, konnte das Berufungsgericht offenlassen. Denn es hat sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, daß solche Maßnahmen den Unfall nicht hätten verhindern können, weil ein Felsbrocken von der Art und Größe wie der abgestürzte sie übersprungen oder durchschlagen hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandUnfallStraßeBerufungsgerichtFelsbrockenWitweKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 175/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	der Witwe Grethel S e	geb. Tr<
K^HHHistraße WeMpHl,
2.	Erbengemeinschaft auf Ableben des am 19.9.1975 verstorbenen Otto S e wmm 9 bestehend aus:
a) Grethel Sei
 Jtr.
geb. T: L We
b)	Kaufmann Günter Erich S<
c)	Dekorateurin Ingrid Frieda St itr. W, He
 Witwe, Hausfrau,
 tr. •, Lö! , geb. Se^p
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Straße wm,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Bou^ong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978-2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1979 - 4 U 5/78 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.324 DM
Gründe
 Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Nach dem Urteil des Senats vom 16. Oktober 1967 -III ZR 20/67 =* NJW 1968, 249 - umfaßt die Verkehrs sicherungspflicht die Vorsorge gegen Gefahren durch Steinschlag; besondere Maßnahmen sind aber, abgesehen von einer fortlaufenden Überwachung, nur erforderlich, wenn eine Gefährdung durch Steinschlag naheliegt. Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt, die we-
 
gen deß vorliegenden Falles nicht fortentwickelt werden muß.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt nicht zu niedrig bemessen. Nach den verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätte eine gebotene Nachschau die von dem später zu dem Unfall führenden Felsbrocken ausgehende Gefahr nicht erkennen lassen. Vor diesem Unfall ist unstreitig ein Abstürzen großer Steinbrocken wie beim Unfall nicht beobachtet worden. Auch unter Berücksichtigung der von der Revision zutreffend als wesentlich bezeichneten Verkehrsbedeutung der Straße hätten daher an der Unfall-stelle keine besonderen Vorkehrungen zu dem Schutz der Benutzer der Straße gegen den Absturz besonders großer Felsbrocken wie des abgestürzten getroffen werden müssen.
Ob und inwieweit das beklagte Land gehalten war, die Ausläufe der Geröllschurren durch Erdwälle oder ähnliche Bebauungen abzusichern, um das Herunterfallen von Gestein geringerer Größe auf die Straße zu verhindern, konnte das Berufungsgericht offenlassen. Denn es hat sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, daß solche Maßnahmen den Unfall nicht hätten verhindern können, weil ein Felsbrocken von der Art und Größe wie der abgestürzte sie übersprungen oder durchschlagen hätte.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong