Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Übertragung des Rechtsstreits erster Instanz an den Einzelrichter war nicht anfechtbar (§ 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und daher der Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen (§ 512 ZPO). 2. Sachlich wird das Berufungsurteil jedenfalls durch seine Hilfsbegründung getragen, daß die Klägerin aus wichtigem Grund zur Kündigung des unstreitig gewährten Darlehens berechtigt gewesen ist. Die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang erheblichen Prozeßstoff verfahrenswidrig übergangen, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Gegenansprüche, mit denen der Beklagte gegen die Klageforderung aufrechnet, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet gehalten.
& BUNDESGERICHTSHOF in zr 173/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Jur. Günter Werner M sm bobbp de la Fmmm ( Spanien, - Prozeßbevollmächtigter Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Klägerin und Revisionbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. JS - 2 Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüflgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. November 1978 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs• 1 ZPO). Streitwert: 54.000 DM. Gründe: Die Sache wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf* Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. 1. Der von der Revision gerügte Verfahrensmangel besteht nicht. Die Übertragung des Rechtsstreits erster Instanz an den Einzelrichter war nicht anfechtbar (§ 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und daher der Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen (§ 512 ZPO). 2. Sachlich wird das Berufungsurteil jedenfalls durch seine Hilfsbegründung getragen, daß die Klägerin aus wichtigem Grund zur Kündigung des unstreitig gewährten Darlehens berechtigt gewesen ist. Die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, die das Berufungsgericht veranlaßt hat, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bejahen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang erheblichen Prozeßstoff verfahrenswidrig übergangen, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Gegenansprüche, mit denen der Beklagte gegen die Klageforderung aufrechnet, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet gehalten. Nüßgens Krohn Lohmann Kroner Boujong