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BGH · III ZR 175/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 175/75

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Klägerinnen haben die Beklagte als angebliche Rechtsnachfolgerin des Amtes KflIHBl auf Schadensersatz Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe entgegen der Vorschrift des § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. 4l4) die beklagte Stadt als Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes KflB und damit auch als Haftungsnachfolgerin für Amtshaftungsansprüche gegen dieses Amt angesehen. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist das Revisionsgericht nicht an die irrige Annahme des Berufungsgerichts gebunden, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes. Die Klägerinnen haben vor dem Landgericht vortragen lassen, die Beklagte sei als "Rechtsnachfolgerin der Gemeinde bzw. Die Beklagte hat sich zur Rechtsnachfolge für das Amt nicht erklärt. Das alternative Vorbringen der Klägerinnen bezog sich nach seinem Sinnzusammenhang auf eine gesetzliche Rechtsnachfolge im Rahmen der Gebietsreform des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine wRechtsbehauptungM über den Inhalt eines Rechtssatzes dieser Art ist einem Tatsachengeständnis nach § 288 ZPO nicht zugänglich, das Schweigen der Gegenpartei dazu löst die Rechtswirkung des Nichtbestreitens einer Tatsachenbehauptung nach §138 Abs.3 ZPO nicht aus. 5. Die landesgesetzliche Regelung der Rechtsnachfolge für das aufgelöste Amt kann nach ihrer rechtlichen Eigenart einer vom Tatrichter bindend feststellbaren Tatsache im Sinne des § 561 ZPO nicht gleichgestellt werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen der Parteien ergeben auch nicht, daß in dem Verhalten der Beklagten eine verbindliche Anerkennung oder ein bindendes "Geständnis11 eines vorgreif-lichen Rechtsverhältnisses, der gesetzlichen Nachfolge in Schadensersatzverpflichtungen des Amtes liegt. Die Klägerinnen nahmen die Beklagte auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde FlfllHB in Anspruch. Die Beklagte, kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin der Gemeinde FlflH^B, hatte daher auf Jeden Fall Veranlassung, sich zu der angeblich amtspflichtwidrigen Auskunft und zu dem behaupteten Schaden zu äußern. Ihr Verhalten im Prozeß konnte aber nicht als bedingte, den Richter von einer Prüfung der Rechtsnachfolge entbindende, Übernahme der Amtshaftung anstelle des Recht nachfolgers des Amtes Koslar angesehen werden. Auch der Rechtsgedanke, der in der Vorschrift des § 239 Abs.4 ZPO Ausdruck gefunden hat, entband das Berufungsgericht nicht von der Prüfung, ob das Gesetz die Beklagte zur Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes bestimmt hat. Auf Antrag des Gegners des im Verhandlungstermin säumigen Rechtsnachfolgers ist danach Mdie behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln”, so daß gegen den nicht erschienen (angeblichen) Rechtsnachfolger gegebenenfalls Versäumnisurteil in der Hauptsache ergehen kann. EJ.ne Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen mag für den Gegner nach dieser Vorschrift entbehrlich sein, wenn der die Aufnahme verzögernde, auf Antrag des Gegners zur Verhandlung über die Aufnahme und die Hauptsache geladene angebliche Rechtsnachfolger nicht erscheint (für die Notwendigkeit einer Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen in diesem Fall vgl. Einer Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Partei bei Säumnis des Gegners im Rahmen der Aufnahme eines nach § 239 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits von einer Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen entbunden ist, bedarf es Jedoch nicht. Denn aus einer Sonderregelung für die Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses kann nicht der Schluß gezogen werden, das Schweigen einer Partei zur bloßen ”Rechtsbehauptung” der Rechtsnachfolge gelte stets und allgemein als den Richter bindendes ”Rechtsgeständnis” (zu diesem Begriff vgl. Vielmehr greift für die durch Gesetz angeordnete Rechtsnachfolge der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz ein, daß sich eine Partei nur zu den Tatsachenbehauptungen, nicht aber zu den Rechtsausführungen und ”Rechtsbehauptungen” ihres Gegners erklären muß (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte braucht sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) materiellrechtlich oder verfahrensrechtlich nicht so behandeln zu lassen, als sei sie Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes. Wenn die Beklagte die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs überhaupt leugnete, so konnte das in den Klägerinnen nicht das schutzwürdige Vertrauen wecken, die Beklagte wolle ihnen gegenüber ohne Rücksicht auf die vom Gericht zu prüfenden und anzuwendenden Rechtsnormen als Rechtsnachfolgerin des Amtes gelten. Auf die erklärte Bereitschaft der Gemeinde FlflHHB, der Bebauung des von den Klägerinnen erworbenen Grundstücks zuzustimmen, kann eine Haftung nicht gegründet werden. Das Vorbringen der Klägerinnen vor dem Berufungsgericht ergibt auch nicht, daß der Amtsdirektor die beantragte Bescheinigung als Amtsträger der Gemeinde FlfllHB er-

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 242 BGB
KlägerinnenAmtZPORechtsnachfolgeGemeindePartei

Volltext der Entscheidung

A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 175/75	URTEIL	Verkündet	am
2. März 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschäftasteUe
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt L flHHHIHV , vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
Frau Katharina

2.
Frau Margarete straße A,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 197^ durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz* Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 1975 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 1975 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 11. Juli 1969 kauften die Klägerinnen in der Gemarkung	zwei	Flurstücke.	Das	Amt	K^Hfe
 hatte ihnen zuvor am 9. Juli 1969 folgende Auskunft über die Bebaubarkeit des einen Flurstücks erteilt:
"Wunschgemäß wird bescheinigt, daß das Grundstück der Gemarkung F11BH1B Flur 1 Nr. 0 nicht von einem Bebauungsplan erfaßt ist; es liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück ist zulässig, da es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist.
 
Der Gemeinderat von FlflHHB stimmt insoweit einer beabsichtigten Bebauung zu.M
Am 28. Juli 1969 erteilte der damals zuständige Oberkreisdirektor des Landkreises JflHB ein Nega-tivattest, daß eine BodenVerkehrsgenehmigung nicht erforderlich sei, weil der Grundbesitz sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Örtslage befinde.
Die Klägerinnen reichten in der Folgezeit zwar ein Baugesuch ein, zogen es jedoch wieder zurück, ohne eine Entscheidung abzuwarten. Am 26. Februar 1972 verkauften sie ihren Grundbesitz weiter, wobei sie ausdrücklich die Gewähr für die Bebaubarkeit übernahmen. Ein vertragliches Rücktrittsrecht war für den Fall vorgesehen, daß der Vertrag behördlich nicht genehmigt werden sollte.
Der nunmehr zuständige Oberkreisdirektor des Kreises Düren versagte die beantragte Bodenverkehrs-genehmigung durch Bescheid vom 8. Mai 1972 mit der Begründung, der Grundbesitz liege im Außenbereich der Gemeinde F1IHIHHI und innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes; die Bebauung der Grundstücke, die den Zwecken der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufe, sei mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, weil die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Der Regierungspräsident in Aachen wies den Widerspruch gegen diesen Bescheid zurück. Die Käufer traten darauf von dem Kaufvertrag zurück.
Die Klägerinnen haben die Beklagte als angebliche Rechtsnachfolgerin des Amtes KflIHBl auf Schadensersatz
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in Höhe von 40 000 DM (nebst Zinsen) mit der Begründung in Anspruch genommen, der Amtsdirektor habe ihnen eine falsche Auskunft erteilt und ihnen dadurch einen Schaden von mehr als 40 000 DM zugefügt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
-to-
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teiles der Zinsen - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte zu dem Teil - wegen des 31 000 DM übersteigenden Betrags - Erfolg.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision Klageabweisung in vollem Umfang. Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe entgegen der Vorschrift des § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GVB1. NRW S. 4l4) die beklagte Stadt als Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes KflB und damit auch als Haftungsnachfolgerin für Amtshaftungsansprüche gegen dieses Amt angesehen.
Diese Rüge ist berechtigt
~ 5 -
2.	Nach § 21 Abs. 3 des angeführten Neugliederungsgesetzes ist nicht die beklagte Stadt, sondern die Stadt JMHB Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes.
Der Landesgesetzgeber hat den Geltungsbereich dieser landesrechtlichen Vorschrift, einer organisationsrechtlichen, einheitlicher Anwendung bedürftigen Norm, nicht auf einen Teil des Landes, den Bezirk oder einen Teil des Bezirks des Berufungsgerichts, beschränkt. Ihre Anwendung ist daher unbeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung zugänglich (§ 549 ZPO).
3.	Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist
 das Revisionsgericht nicht an die irrige Annahme des Berufungsgerichts gebunden, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes. Zwar hat das Berufungsgericht in dem Tatbestand seines Urteils einer Aussage über das Amt	den Nebensatz beigefügt:
"dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist”. Damit hat es jedoch Rechtsnachfolgetatsachen nicht festgestellt und auch nicht bestimmte, den Begriff der Rechts nachfolge ausfüllende Tatsachenbehauptungen als unstrei tig gekennzeichnet.
4.	Die Parteien können allerdings einfache, allgemein gebräuchliche Rechtsbegriffe, wie Kauf, Miete, Darlehen, Erb- oder Pflichtteilsberechtigung, in der Art eines Tatsachenbegriffs zugleich zur abkürzenden Bezeichnung der der rechtlichen Einordnung zugrunde liegenden Tatsachen verwenden (vgl. BGH LM BGB § 260 Nr. 1). Das Parteivorbringen ist auch dann als (unstrei tige) Tatsachenbehauptung zu werten, wenn die Parteien
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 sich (übereinstimmend) solcher geläufiger Rechtsbegriffe bedienen, ohne sie mißverstanden zu haben (vgl. Gottwald Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz S. 101;
Henke ZZP 81, 196, 219 und 81, 321, 348).
Der Allgemeinbegriff der Rechtsnachfolge bildet einen Gattungsbegriff für die Gesamtheit der Klassen oder Arten der verschiedenen einzelnen Rechtsnachfolgemöglichkeiten (Einzel- und Gesamtnachfolge; Erbfolge, Vertragsnachfolge usw.). Schon deshalb ist das Wort "Rechtsnachfolge” oder "Rechtsnachfolger” wenig geeignet, zur unmißverständlichen Bezeichnung bestimmter Tatsachen oder Rechtsverhältnisse zu dienen. Eine Verwendung in der Art eines Individualbegriffs zur Bezeichnung eines konkreten Sachverhalts kann sich nur aus dem Sinnzusammenhang ergeben, in dem die Partei ihn verwendet.
Die Klägerinnen haben vor dem Landgericht vortragen lassen, die Beklagte sei als "Rechtsnachfolgerin der Gemeinde	bzw.	der Amts Verwaltung
(S. 4 der Klageschrift) zu dem Schadensersatz verpflichtet. Sie haben ihr erstinstanzliches Vorbringen vor dem Berufungsgericht wiederholt. Die Beklagte hat sich zur Rechtsnachfolge für das Amt	nicht erklärt.
Das alternative Vorbringen der Klägerinnen bezog sich nach seinem Sinnzusammenhang auf eine gesetzliche Rechtsnachfolge im Rahmen der Gebietsreform des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine individuelle, vertragliche, die Klägerinnen unmittelbar berechtigende Haftungsoder Schuldübernahme war mit diesem Vorbringen der Klägerinnen nicht bezeichnet und nicht gemeint. Die Klägerinnen haben daher nicht mehr als ihre Annahme
 
vorgetragen, es bestehe ein Rechtssatz des Neugliederungsgesetzes , nach dem die Beklagte Rechtsnachfolgerin des (aufgelösten) Amtes wbzw.w der (eingegliederten) Gemeinde FlflHIB sei.
Eine wRechtsbehauptungM über den Inhalt eines Rechtssatzes dieser Art ist einem Tatsachengeständnis nach § 288 ZPO nicht zugänglich, das Schweigen der Gegenpartei dazu löst die Rechtswirkung des Nichtbestreitens einer Tatsachenbehauptung nach §138 Abs. 3 ZPO nicht aus.
5.	Die landesgesetzliche Regelung der Rechtsnachfolge für das aufgelöste Amt	kann	nach
 ihrer rechtlichen Eigenart einer vom Tatrichter bindend feststellbaren Tatsache im Sinne des § 561 ZPO nicht gleichgestellt werden. Zwar bildet die Vorschrift des § 21 Abs. 3 des Neugliederungsgesetzes für die Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen keine allgemeine Verhaltensnorm für jeden Rechtsgenossen und erreicht auch nicht einen so hohen Abstraktionsgrad, wie ihn allgemeine Verhaltensnormen erreichen können. Die Neugliederungsregelung gehört vielmehr in den Bereich der Normen zur rechtlichen Organisation des Staates und der Gebietskörperschaften. Inhaltlich bezieht sich die Nachfolgeregelung, losgelöst von einem bestimmten Einzelfall, auf alle Rechtsverhältnisse, die für das Amt KflBB eine noch fortwirkende Rechtsoder Pflichtenlage begründet haben. Sie stellt für den Richter insoweit eine Entscheidungsnorm dar, die er ohne Bindung an das Parteivorbringen anzuwenden hat. Die Parteien haben nicht die Freiheit, dem Richter bindend vorzuschreiben, welchen Inhalt dieser Akt organisationsrechtlicher staatlicher Gesetzgebung
 
hat (vgl. zur revisionsrechtlichen Beachtlichkeit organisationsrechtlicher Akte schon RGZ 97, 158, l6l).
6.	Die Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen der Parteien ergeben auch nicht, daß in dem Verhalten der Beklagten eine verbindliche Anerkennung oder ein bindendes "Geständnis11 eines vorgreif-lichen Rechtsverhältnisses, der gesetzlichen Nachfolge in Schadensersatzverpflichtungen des Amtes	liegt.
Zwar können die Parteien im Rahmen des gesetzlich Zulässigen schuldrechtlich vereinbaren, daß sich ein Beteiligter so behandeln lassen muß, als sei er Rechtsnachfolger eines anderen Rechtsträgers. Die Rechtslehre nimmt darüber hinaus zu dem Teil an, daß eine Partei in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ein vorgreifliches Rechtsverhältnis verbindlich anerkennen oder bindend zugestehen kann (vgl. hierzu Biomeyer ZPR § 68 I 2; Rosenberg/Schwab ZPR 12. Aufl. § 117 I la; Zeiss ZPR 2. Aufl. S. 168). Sie entnimmt eine solche Möglichkeit der Regelung der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO, früher § 280 ZPO), nach deren Erhebung die Gegenpartei es in der Hand hat, ein Rechtsverhältnis verfahrensrechtlich anzuerkennen (vgl. Manfred W^B Das Anerkenntnis im Prozeß S. 62). Dabei handelt es sich nicht um ein Tatsachengeständnis, bei dem die Gegenpartei den abkürzend, aber unmißverständlich mit seiner rechtlichen Einordnung bezeichneten konkreten Sachverhalt zugesteht. Vielmehr soll eine den Richter bindende, dem Anerkenntnis nach § 307 ZPO und/oder dem Tatsachengeständnis nach § 288 ZPO ähnliche Parteierklärung vorliegen, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, der Richter solle einer eigenen rechtlichen Nachprüfung einer von ihnen beantworteten rechtlichen Vorfrage, insbesondere der von ihnen vorgenommenen rechtlichen Einordnung eines
 
vorgreifliehen Rechtsverhältnisses, enthoben sein.
Es bedarf nicht der Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formen eine verfahrensrechtliche ParteiVerfügung (-disposition) dieser Art zulässig sein könnte (ablehnend BGH JR 1969, 102 = DB 1969, 301; LM ZPO § 138 Nr. 4 = NJW 1958, 1968). Denn im bloßen Schweigen kann in der Regel - wie hier - weder eine materiellrechtliche vertragliche Anerkenntniserklä-rung noch eine dem verfahrensrechtlichen Anerkenntnis oder dem Tatsachengeständnis ähnliche Parteierklärung gesehen werden.
Die Klägerinnen nahmen die Beklagte auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde FlfllHB in Anspruch. Die Beklagte, kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin der Gemeinde FlflH^B, hatte daher auf Jeden Fall Veranlassung, sich zu der angeblich amtspflichtwidrigen Auskunft und zu dem behaupteten Schaden zu äußern. Ihr Verhalten im Prozeß konnte aber nicht als bedingte, den Richter von einer Prüfung der Rechtsnachfolge entbindende, Übernahme der Amtshaftung anstelle des Recht nachfolgers des Amtes Koslar angesehen werden.
Auch der Rechtsgedanke, der in der Vorschrift des § 239 Abs. 4 ZPO Ausdruck gefunden hat, entband das Berufungsgericht nicht von der Prüfung, ob das Gesetz die Beklagte zur Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes bestimmt hat. Diese Vorschrift gilt für eine besondere Verfahrenslage, für die Aufnahme eines Prozesses, der durch den Tod einer Partei unterbrochen ist (oder entsprechend durch das rechtliche Erlöschen einer Partei, an deren Stelle ein Gesamtnachfolger
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//&
tritt). Auf Antrag des Gegners des im Verhandlungstermin säumigen Rechtsnachfolgers ist danach Mdie behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln”, so daß gegen den nicht erschienen (angeblichen) Rechtsnachfolger gegebenenfalls Versäumnisurteil in der Hauptsache ergehen kann. EJ.ne Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen mag für den Gegner nach dieser Vorschrift entbehrlich sein, wenn der die Aufnahme verzögernde, auf Antrag des Gegners zur Verhandlung über die Aufnahme und die Hauptsache geladene angebliche Rechtsnachfolger nicht erscheint (für die Notwendigkeit einer Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen in diesem Fall vgl. Jedoch RGZ 68, 390, 392; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 239 Anm. 5 b bb; Zöller/Stephan ZPO 11. Aufl. § 239 Anm. 7). Einer Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Partei bei Säumnis des Gegners im Rahmen der Aufnahme eines nach § 239 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits von einer Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen entbunden ist, bedarf es Jedoch nicht. Denn aus einer Sonderregelung für die Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses kann nicht der Schluß gezogen werden, das Schweigen einer Partei zur bloßen ”Rechtsbehauptung” der Rechtsnachfolge gelte stets und allgemein als den Richter bindendes ”Rechtsgeständnis” (zu diesem Begriff vgl. Würthwein Umfang und Grenzen des Parteieinflusses auf die Urteilsgrundlagen im Zivilprozeß S. 83 ff). Vielmehr greift für die durch Gesetz angeordnete Rechtsnachfolge der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz ein, daß sich eine Partei nur zu den Tatsachenbehauptungen, nicht aber zu den Rechtsausführungen und ”Rechtsbehauptungen” ihres Gegners erklären muß (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO).
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Die Beklagte braucht sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) materiellrechtlich oder verfahrensrechtlich nicht so behandeln zu lassen, als sei sie Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes. Wenn die Beklagte die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs überhaupt leugnete, so konnte das in den Klägerinnen nicht das schutzwürdige Vertrauen wecken, die Beklagte wolle ihnen gegenüber ohne Rücksicht auf die vom Gericht zu prüfenden und anzuwendenden Rechtsnormen als Rechtsnachfolgerin des Amtes gelten.
7.	Die - anwaltlich vertretenen - Klägerinnen haben auch die Voraussetzungen einer schadensursächlichen schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers der in die Beklagte eingegliederten Gemeinde Flossdorf nicht dargelegt. Auf die erklärte Bereitschaft der Gemeinde FlflHHB, der Bebauung des von den Klägerinnen erworbenen Grundstücks zuzustimmen, kann eine Haftung nicht gegründet werden. Das Vorbringen der Klägerinnen vor dem Berufungsgericht ergibt auch nicht, daß der Amtsdirektor die beantragte Bescheinigung als Amtsträger der Gemeinde FlfllHB er-
teilt hat. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gegen die Gemeinde FlSI^IB und Jetzt die Beklagte sind gleichfalls nicht ersichtlich.
Krohn	Tidow	Peetz
 Lohmann
Kröner