Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23« Juni 1971 versagt. Zur Begründung dieses Gesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Entsprechend der in herrschenden Übung sei das Datum der Zustellung auf der Zustellungsbescheinigung nicht von den zustellenden Anwälten eingefügt worden, sondern von den Zustel-lungsempfängem, genauer entsprechend der Weisung der genannten Rechtsanwälte von der in deren Büro tätigen Angestellten SchflHB. Diese habe die Aufgabe gehabt, unter Aufsicht des Bürovorstehers IJBHI die aus der eingehenden Gerichtspost ersichtlichen Fristen sofort in die Fristenkalender einzutragen, insbesondere bei Eingang eines Berufungsurteils zu Zustellungszwecken die Revisionsfrist zu notieren, sowie das zugestellte Urteil mit den Akten dem Bearbeiter vorzulegen. Rechtsanwalt dero die Akten wegen des Urlaubs des Sachbearbeiters vorgelegt worden seien, habe einer Aktennotiz entnommen, daß das Urteil am 30.Juli 1971 den Gegenanwälten übersandt worden sei, damit diese - entsprechend der Übung, daß das Berufungsurteil regelmäßig von den Anwälten der obsiegenden Partei zugestellt werde - unter Verwendung dieser Ausfertigung zustellen könnten. Rechtsanwalt CoHh ■i habe irrtümlich angenommen, daß das Berufungsurteil noch nicht zugestellt sei, und verfügt, die Sache bei Zustellung des Urteils, spätestens in 10 Tagen, vorzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. die Führung des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148; VersR 1970, 324). rr frist im Fristenkalender unterlassen, die Vorlageverfügung des Rechtsanwalts CoB| nicht ausgeführt, auch hei und nach der Rückgabe des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht keinerlei Maßnahmen zur Fristwahrung getroffen, sondern die Akte liegen gelassen hat. Der Vortrag, Rechtsanwalt CqHIB habe auf Grund eines Vermerks in den Handakten über die Abgabe einer Urteilsausfertigung an die Anwälte der Gegenpartei geglaubt, das Urteil sei noch nicht zugestellt, läßt vielmehr auf das Gegenteil schließen. Da jeder Vortrag hierzu fehlt, ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß das Fehlen eines Vermerks auf einem Organisationsverschulden der soziierten Anwälte oder einem Fehler des Rechtsanwalts Co|^|B beruht oder mindestens mitberuht. Es muß auch davon ausgegangen werden, daß das Fehlen des Vermerks für die Versäumung der Revisionsfrist ursächlich war. Hätte der Vermerk sieh in den Handakten befunden, so hätte Rechtsanwalt Co^BB, falls ihm diese nach dem Eingang des Auftrags zur Einlegung der Revision vorgelegt wurden, sich schwerlich durch den älteren Vermerk über die Übersendung der Urteilsausfertigung an die gegnerischen Anwälte täuschen lassen und Vorlage der Handakte nach Zustellung des Urteils, spätestens nach 10 Tagen verfügt. Es kann nicht angenommen werden, daß auch in diesem Falle die Angestellte SchBB die Vorlage deshalb unterlassen hätte, weil das Oberlandesgericht das Urteil zur Berichtigung zurückerbeten hatte« Nach alledem ist nicht dargetan, daß die Versäumung der Revisionsfrist nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin be ruht, das diese sich anrechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO).
C400 041 BUNDESGERICHTSHOF hi zr 173/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der G e meinde Me flHHHHHHI » Kreis HaflBPt vertreten durch ihren Gemeindedirektor, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Kaufmann Lothar Ha( Kreis Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn beschlossen: Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23« Juni 1971 versagt. Gründe : 1 • Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten Dr. HCoSBBi, MflBBI und Dr.WBBI in CHM am 3* oder 4. August 1971 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 21. September 1971 Revision zu dem Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Gesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Entsprechend der in herrschenden Übung sei das Datum der Zustellung auf der Zustellungsbescheinigung nicht von den zustellenden Anwälten eingefügt worden, sondern von den Zustel-lungsempfängem, genauer entsprechend der Weisung der genannten Rechtsanwälte von der in deren Büro tätigen Angestellten SchflHB. Diese habe das Urteil wegen Abwesenheit des Sachbearbeiters, Rechtsanwalt Rechtsanwalt CoH||^ vorgelegt, der die Empfangsquittung erteilt und das Urteil der Angestellten SchBB zurückgegeben habe. Diese habe die Aufgabe gehabt, unter Aufsicht des Bürovorstehers IJBHI die aus der eingehenden Gerichtspost ersichtlichen Fristen sofort in die Fristenkalender einzutragen, insbesondere bei Eingang eines Berufungsurteils zu Zustellungszwecken die Revisionsfrist zu notieren, sowie das zugestellte Urteil mit den Akten dem Bearbeiter vorzulegen. Den Eintrag der Revisionsfrist im Fristenkalender habe Frl.SchB-■P versehentlich unterlassen. Am 6. August 1971 hätten die genannten Rechtsanwälte von der Klägerin den Auftrag erhalten, Revision einzulegen. Rechtsanwalt dero die Akten wegen des Urlaubs des Sachbearbeiters vorgelegt worden seien, habe einer Aktennotiz entnommen, daß das Urteil am 30.Juli 1971 den Gegenanwälten übersandt worden sei, damit diese - entsprechend der Übung, daß das Berufungsurteil regelmäßig von den Anwälten der obsiegenden Partei zugestellt werde - unter Verwendung dieser Ausfertigung zustellen könnten. Rechtsanwalt CoHh ■i habe irrtümlich angenommen, daß das Berufungsurteil noch nicht zugestellt sei, und verfügt, die Sache bei Zustellung des Urteils, spätestens in 10 Tagen, vorzulegen. Diese Verfügung sei im Fristenkalender am 9. August 1971 eingetragen und die Akten seien am 19« August der Bürosachbearbeiterin, Frl. Scl^HP» vorgelegt worden. Kurz vorher, am 17. August 1971, ha- be das Oberlandesgericht das Urteil einer Berichtigung wegen fernmündlich zurückgefordert. Am 20. August 1971 sei das Urteil dem Oberlandesgericht zurückgegeben worden. Offenbar aus diesem Grund habe Frl. SchSP davon abgesehen, die Akten am 19* August Rechtsanwalt CoHHB vorzulegen. Das Urteil sei vom Oberlandesgericht erst am 8. September 1971 zurückgegeben worden, danach sei das Versehen festgestellt worden. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. die Führung des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148; VersR 1970, 324). Zu diesen Aufgaben gehört auch die Berechnung der Rechts mittelfristen in gewöhnlichen Fällen und deren Eintragung im Fristenkalender. Indessen hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der zuletzt angeführten Entscheidung als nicht dargetan erachtet, eine Angestellte, die eine Rechtsmittelfrist im Kalender ohne ersichtlichen Grund gestrichen hatte, sei eine derart erfahrene und als zuverlässig erprobte Kraft gewesen, daß ihr der Anwalt die selbständige Führung des Fristenkalenders hätte anvertrauen dürfen. Die Angestellte hatte nach zweijähriger Tätigkeit in einem Anwaltsbüro im April 1968 ihre Prüfung als Rechtsanwaltsgehilfin bestanden, sie war seit Mai 1968 bei dem betreffenden Rechtsanwalt angestellt der Fehler unterlief ihr etwa ein Jahr später (Mai/ Juni 1969)* Sie war bis dahin nicht wesentlich kürzer als Angestellte ln dem Anwaltsbüro tätig, als Frl. SchlH^B bis zu den hier in Rede stehenden Vorfällen in einem Anwaltsbüro tätig war. Der VII. Senat sieht darin, daß jene Angestellte eine zu Recht eingetragene Frist irrtümlich strich und sich schon wenige Tage danach nicht mehr erinnern konnte, warum sie das getan hatte, das Fehlverhalten eines NAnfängers”, der noch nicht über die erforderliche Erfahrung und Zuverlässigkeit verfüge. Hier ist vorgetragen und von Rechtsanwalt CoB-B und Bürovorsteher IJBi^BB an Eides Statt versichert: Frl. SchBB habe im Büro der eingangs genannten Rechtsanwälte ihre Lehre erhalten, ihre Prüfung mit befriedigend bestanden und sich schon als Lehrling, vor allem aber als Angestellte ab 1.April 1970 als besonders zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Sie sei wegen ihrer Zuverlässigkeit sofort nach Beendigung der Lehrzeit als Assistentin des Bürovorstehers eingesetzt worden. Sie habe mit diesem in einem Raum zusammengearbeitet und sei von ihm angewiesen und kontrolliert worden. Diese Kontrollen, die regelmäßig und zwar hinsichtlich der Kalender stichprobenweise mindestens wöchentlich einmal durch den Bürovorsteher, außerdem in Abständen von Rechtsanwalt CoBP durchgeführt worden seien, hätten nie zu Beanstandungen geführt. Indessen spricht gegen die Erfahrung und Zuverlässigkeit der Angestellten SchBB die Tatsache, daß sie, ohne daß hierfür ein einleuchtender Grund angegeben werden könnte, die Eintragung der Revisions- rr frist im Fristenkalender unterlassen, die Vorlageverfügung des Rechtsanwalts CoB| nicht ausgeführt, auch hei und nach der Rückgabe des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht keinerlei Maßnahmen zur Fristwahrung getroffen, sondern die Akte liegen gelassen hat. Dieses mehrfach fehlerhafte Verhalten ist mit den Anforderungen, die an eine erfahrene Kraft zu stellen sind, nicht zu vereinbaren. Zwar wird es sich unter den z.Zt. bestehenden Verhältnissen, die oft zu einer Überlastung der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien führen, und angesichts des vielfach bestehenden Personalmangels nicht immer vermeiden lassen, auch Angestellte, die erst wenige Jahre im Anwaltsbüro tätig sind, mit Aufgaben zu betrauen, wie sie der Angestellten SchHB oblagen. Dann muß aber eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte, insbesondere den Bürovorsteher, gewährleistet sein. Hier ist angesichts der mehrfachen Fehler nicht dargetan, daß dies der Fall war. Es spricht viel dafür, das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls bereits aus diesem Grunde zu verneinen. 3* Es ist auch im übrigen nicht dargetan, daß die soziierten Rechtsanwälte und insbesondere Rechtsanwalt CoflBU die erforderliche und mögliche hohe Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Rechtsmittelfristen allgemein und der Revisionsfrist im vorliegenden Fall im besonderen nach Möglichkeit zu sichern. Zwar braucht nicht geprüft zu werden, ob die Übung unbedenklich ist, auf dem Empfangsbekenntnis nach dessen Zugang durch eine Angestellte als Empfangsdatum das des Zugangstages einsetzen zu lassen; das, kann allenfalls dazu führen, daß ein früherer als der wirkliche Zustellungstag angegeben wird, und dadurch wird die Einhaltung der Rechtsmittelfrist regelmäßig nicht gefährdet. Zur ordnungsgemäßen Führung der Handakten gehört es, daß in ihnen die Zustellung eines Urteils, die eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, ersichtlich gemacht und ein Vermerk über die Eintragung der Frist im Fristenkalender angebracht wird (BGH LM § 233/Pe/ ZPO Nr. 16 = NJW 1961, 1812; Nr. 17 » MDR 1962, 290 Nr. 27; § 233 ZPO Nr. 10; BGH VersR 1957, 484; I960, 406, 1118; 1961, 360). Daß dies geschehen sei, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Der Vortrag, Rechtsanwalt CqHIB habe auf Grund eines Vermerks in den Handakten über die Abgabe einer Urteilsausfertigung an die Anwälte der Gegenpartei geglaubt, das Urteil sei noch nicht zugestellt, läßt vielmehr auf das Gegenteil schließen. Der Rechtsanwalt ist nach der angegebenen Rechtsprechung verpflichtet, die Eintragung eines entsprechenden Vermerks in den Handakten zu Überwachen. Da jeder Vortrag hierzu fehlt, ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß das Fehlen eines Vermerks auf einem Organisationsverschulden der soziierten Anwälte oder einem Fehler des Rechtsanwalts Co|^|B beruht oder mindestens mitberuht. Es ist daher nicht dargetan, daß die beteiligten Rechtsanwälte alles Erforderliche getan haben, um die Einhaltung der Revisionsfrist allgemein wie im besonderen im vorliegenden Fall zu sichern. Es muß auch davon ausgegangen werden, daß das Fehlen des Vermerks für die Versäumung der Revisionsfrist ursächlich war. Hätte der Vermerk sieh in den Handakten befunden, so hätte Rechtsanwalt Co^BB, falls ihm diese nach dem Eingang des Auftrags zur Einlegung der Revision vorgelegt wurden, sich schwerlich durch den älteren Vermerk über die Übersendung der Urteilsausfertigung an die gegnerischen Anwälte täuschen lassen und Vorlage der Handakte nach Zustellung des Urteils, spätestens nach 10 Tagen verfügt. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge wäre die Aktenvorlage für einen nicht allzulange vor dem Ablauf der Revisionsfrist liegenden Zeitpunkt verfügt worden. Es kann nicht angenommen werden, daß auch in diesem Falle die Angestellte SchBB die Vorlage deshalb unterlassen hätte, weil das Oberlandesgericht das Urteil zur Berichtigung zurückerbeten hatte« Nach alledem ist nicht dargetan, daß die Versäumung der Revisionsfrist nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin be ruht, das diese sich anrechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzung muß daher versagt werden. Meyer Dr. Arndt Dr. Hußla Keßler Dr. Krohn