Rechtsanwalt gegen den Freistaat die Bezirksfinanzdirektion Bayern vertreten durch Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Dezember 1970 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Im genannten Urteil ist der Antrag der Streitgehilfin übergangen, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
C4G1 015 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 173/67 URTEIL Den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 4. Januar 1971 Schorm, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Hans K & Sohn, Inh. Otto A®®gasse 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Freistaat die Bezirksfinanzdirektion Bayern vertreten durch Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streitgehilfin: Stadt durch den 1. Bürgermeister, vertreten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1970 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Das Urteil vom 2. November 1970 wird dahin ergänzt, daß der Ausspruch im Kostenpunkt lautet: "Die Klägerin trägt die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streitgehilfin. Von Rechts wegen Tatbestand und Gründe: Im genannten Urteil ist der Antrag der Streitgehilfin übergangen, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist das Urteil entsprechend zu ergänzen (§§ 321, 101 ZPO). Mit Zustimmung aller Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 ZPO). Meyer Gähtgens Kreft Keßler Dr. Arndt