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BGH · III ZR 173/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 173/67

Rechtsanwalt gegen den Freistaat die Bezirksfinanzdirektion Bayern vertreten durch Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Dezember 1970 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Im genannten Urteil ist der Antrag der Streitgehilfin übergangen, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 321 ZPO
RechtsanwaltRechtProzeßbevollmächtigterStreitgehilfinGähtgensZPOKlägerinMeyer

Volltext der Entscheidung

C4G1 015

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 173/67	URTEIL	Den	Parteien an
 Verkündungs Statt zugestellt am
4. Januar 1971
Schorm,
 JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Hans K	&	Sohn,	Inh.	Otto
A®®gasse 0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat die Bezirksfinanzdirektion
 Bayern
vertreten durch
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Streitgehilfin:	Stadt
 durch den 1. Bürgermeister,
 vertreten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1970 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft,
 Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Das Urteil vom 2. November 1970 wird dahin ergänzt, daß der Ausspruch im Kostenpunkt lautet:
"Die Klägerin trägt die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streitgehilfin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Gründe:
Im genannten Urteil ist der Antrag der Streitgehilfin übergangen, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist das Urteil entsprechend zu ergänzen (§§ 321, 101 ZPO). Mit Zustimmung aller Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 ZPO).
Meyer
 Gähtgens
Kreft
 Keßler
 Dr. Arndt