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BGH · III ZR 173/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 173/65

Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 o Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«, Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr* Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlan-v» dosgerichts Hamm vom 22«, Juni 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. das durch das spätere Baugesuch nur geringfügig abgeändert worden sei und bei der VerbeScheidung dieses Gesuchs als Grundlage hätte verwendet werden können, überhaupt nicht bearbeitet, im übrigen den Bauantrag verzögerlich und sachwidrig behandelt; bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten hätte die Genehmigung Monate vorher, spätestens für das Gesuch vom 28« Dezember I960 Anfang Juli 1961 erteilt werden müssen und hätte die Klägerin dementsprechend früher mit den Bauarbeiten beginnen können» Auf einen solchen früheren Zeitpunkt habe sich die Klägerin eingerichtet und auch einrichten dürfen« Sie habe bereits die Finanzierung des Baues in die Wege geleitet, die erforderlichen Maschinen bestellt, die zur Bedienung der Füllanlage benötigten Kräfte- angeworben und die Bauarbeiten ausschreiben lassen« Infolge der verspäteten Erteilung der Bauerlaubnis habe sie die angeworbenen Kräfte monatelang nur mit Platzarbeiten beschäftigen können, zusätzliche Kosten durch die Lagerung der bestellten Maschinen sowie durch die notwendig gewordene Verzinsung des Kapitals gehabt, eine Reihe von Einsparungen, die eine rationelle Arbeitsweise der Abfüllanlage.gebracht hätte, erst später erzielen können, schließlich erhöhte Bau- und Baunebenkosten tragen müssen« September I960 und Ende I960 durchgeführt werden müssen.-Hierzu ist auf die Feststellung des Berufungsurteils zu verweisen: Das ohne statische Berechnung am 13* Juli I960 beim Amt Wolbeck eingegangene Baugesuch vom 8. Dezember I960 "praktisch zugleich" gefallen, da dieses Baugesuch für die Entscheidung die gleichen Fragen wie das erste Gesuch aufgeworfen und sich von ihm, wie die Klägerin unter Beweis gestellt habe, nur dadurch unterschieden habe, daß es um einige Nebenräume erweitert gewesen sei, und hätte über das Baugesuch vom 28. Mithin geht es zu Lasten des Beklagten, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Architekt Rfl|HHHizwec^s Weiterbearbeitung des in Rede stehenden Baugesuchs beim Beklagten vorstellig geworden ist, und damit nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels, als welches auch eine Monierung in Betracht kommt, abzuwenden. b) Insofern die Revision dem Berufungsgericht weiter vorv/irft, es habe das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin Uber ihre Bemühungen, die Sache zu fördern, was hier nur auf die Erledigung des Baugesuchs vom 8. Bei dieser Vernehmung hat NdHBP als Zeuge darüber, ob er nach dem September I960 auf die Erledigung des Baugesuchs gedrängt habe, eine Den von der Revision genannten weiteren Aktenstellen ist nichts Sachdienliches für die hier interessierende Präge zu entnehmen, ob die Klägerin in der Zeit vom 13» September I960, von dem ab das erste Baugesuch nicht mehr woiterbearbeitöt wurde, bis Ende I960, von wann ab nach der von der Revision* nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts eine weitere Bearbeitung dieses Gesuchs nicht mehr geboten erschien, auf die Erledigung ihres ersten Baugesuchs gedrängt hat oder nicht, c) Die Revision v/endet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Baugesuch vom 8, Juli I960 sei eine statische Berechnung beizugeben gewesen, die Klägerin habe dies auch gewußt, und führt ihrerseits aus: Ein Architekt v/erde, um nicht unnütze Kosten entstehen zu lassen, einem erstmalig gestellten Baugesuch niemals eine statische Berechnung beifügen, wenn nicht sicher sei, daß dem Gesuch stattgegeben werde; das sei allen Bauaufsichtsämtern geläufig, die dann auch, sofern nicht verbindliche Vorbescheide erteilt seien, die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen pflegten, daß die statischen Berechnungen nachzureichen seien. 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 16» Juli 1962 (GVB1 459) einem Bauantrag u.a. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen technischen Nachweise beizufügen0 Auch nach § 2 A Nr« 3 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 20« Oktober 1933 waren mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung Festigkeitsberechnungen vorzulegeno Doch steht im Vordergrund, wie der Revision zuzugeben ist, der Vortrag der Klägerin, der, nachdem er vor dem Landgericht in der im Schriftsatz vom 25» November 1963 S« 7 unter Beweis gestellten Behauptung bestanden hatte, grundsätzlich lege ein Architekt die Statik erst vor, wenn die Planung im wesentlichen genehmigt sei, dahin gegangen ist: Träfe dieser in dem angefochtenen Urteil nur kurz abgehandelte Vortrag der Klägerin zu, so könnte es zu demindest fraglich sein, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Beamten des Beklagten vor Weiterbearbeitung des Baugesuches auf die Nachreichung der von der Klägerin in Aussicht gestellten statischen Berechnungen hätten warten dürfen* Datei sei hervorgehoben, daß das Berufungsgericht bei seinem Gedankengang angenommen hat, dem Baugesuch sei, was die Klägerin gewußt habe, eine statische Berechnung beizufügen gewesen* Soweit das angefochtene Urteil der Klägerin im Hinblick auf § 859 Abs* 3 BGB es versagt, sich darauf zu berufen, daß sie auf eine Anforderung der statischen Berechnung durch das Kreisbauamt gewartet habe, ist das Erforderliche schon gesagt* In diesem Zusammenhang bleibt auch zu bedenken: Ob es der Übung des Beklagten entsprach, daß sein Kreisbauamt im gegebenen Zeitpunkt die statischen Berechnungen anforder te; gegebenenfalls, ob sich die zuständigen Beamten des Beklagten sagen mußten, die Klägerin und ihr Archi tekt würden versehentlich nicht die statischen Berechnungen nachreichen, ferner ob die Klägerin nicht wenigstens noch einige Zeit lang nach dem 13» September I960 darauf vertrauen durfte, ihr.Baugesuch werde weiterbearbeitet werden, und insoweit schuldlos nicht auf eine Erledigung ihres Gesuchs zu drängen brauchte; schließlich, ob nicht, wohin der Vortrag der Klägerin ging, ihr Architekt vor dem 13* September I960 bei dem Kreisbauamt wegen der Erledigung des Gesuchs vorstellig geworden war und mit Rücksicht hierauf die Beamten des Beklagten nicht davon ausgehen durften, der Klägerin eile es mit der Erledigung ihres Baugesuchs vom 8* Juli I960 nicht. Juli i960 nach dem 13» September I960 zu demindest einige Zeit lang hätten weiterbearbeiten müssen, so ist damit, was die im Rahmen des Revisionsangriffs hier zu behandelnde Amtspflichtverletzung angeht, für die Klägerin freilich nur etwas gewonnen, wenn die vorgenommene Woiterbearbeitung sich dahin hätte auswirken müssen, daß die Beamten des Beklagten über das Baugesuch vom« 28« Dezember I960 eher als geschehen in einem der Klägerin günstigen Sinn hätten entscheiden müssen, und zwar noch in einem Zeitpunkt, daß die zur Klage gestellten Schäden zu demindest zu einem Teil vermieden worden wären- Hierzu kann mangels einer ausreichenden tatsächlichen Klärung vom Revisionsgericht nichts Abschließendes gesagt werden- Es wird dabei -darauf anzukommen haben, ob das Baugesuch vom 28- Dezember i960 - das Architekt NSHHHH mit der Erklärung einreichte: "Statt des Baugesuchs vom 8. Die bisher behandelte Rüge der Revision führt mithin zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist* Gegenüber dem Hinweis der Revision, die Klägerin habe das Grundstück von anpachten können, solange nicht festgestanden habe, daß ihr Bauvorhaben genehmigt werde, ist auf eine - in dem von der Klägerin mit 29» Juni 1961 geschlossenen Vertrag auch 2um Tragen gekommene - Möglichkeit einer Klausel zu verweisen, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der Baugenehmigung abhängig gemacht wird« 3« Die Revision wirft den Beamten des Beklagten noch weitere Amtspflichtverletzungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs der Klägerin vom 28« Dezember i960 vor« Insoweit ist ihr ein Erfolg zu versagen« 9 ff an, das Baugesuch hätte richtigerweise bei der AmtsVerwaltung eingereicht werden müssen; diese hätte es sodann nach Vorprüfung an den Beklagten als die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Stelle (§ 1 Abs» 1 des Preußischen Gesetzes für baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15» Dezember 1933 - GS 491 -) weiterzuleiten gehabt» Hierzu hat der Beklagte sich einmal auf Ziff» 10 der Ausführungsbe-stimmungen des Preußischen Finanzministers zu diesem Gesetz vom 10. 85) berufen, wonach die Anträge auf Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich durch die Ortspolizeibehörde einzureichen und von dieser zusammen mit den Unterlagen ungesäumt an die Kreispolizeibehörde weiterzuleiten waren» Ferner hat er sich auf eine Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Münster vom 30» August 1945 bezogen, nach der die Bauanträge mit den dazu gehörigen Zeichnungen und statischen Berechnungen bei dem zuständigen Amtsbürgermeister einzureichen waren, der sie mit seiner Stellungnahme bzw. Geht man aber von einer Zuständigkeit der Amtsverwaltung aus, so stellten die Beamten des Beklagten mit der Abgabe des bei ihnen eingereichten Baugesuchs an das Amt Wolbeck nur den Zustand her, v/ie er nach ihrer Auffassung richtig von Anfang an bestanden haben sollte. 25 seines Urteils dahin, daß der Verlauf des Genehmigungsverfahrens insbesondere für den März 1961 Besonderheiten nicht aufzeige und schuldhafte Verzögerungen durch die Beamten des Beklagten nicht erkennen lasse. c) Insoweit die Revision gemäß Abschno V 4 der Re-visionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinandergesetzt, daß die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, die Beschwerden der Nachbarn seien völlig grundlos und richtigerweise sofort zurückzuweisen gewesen, kann ihre Rüge von vornherein nur insofern als beachtlich in Betracht gezogen werden (§ 554 Abs» 3 Nr. 2 b ZPO), als sie damit auf das Vorbringen der Klägerin unter Abschno V 3 der Revisionsbegründung und die vorstehend unter b) genannten Schriftsatzstellen Bezug nehmen will« Auch insoweit besteht jedoch hinsichtlich der Beachtlichkeit das Bedenken, daß die Revision, so wie ihre Rüge gefaßt ist, es dem Revisionsgericht zu demutet, sich aus den Schriftsätzen - wobei die in Betracht kommenden Stel- len nur dem Beginn, aber nicht dem Ende nach bezeichnet sind - den geeignet erscheinenden Vortrag und die als erheblich in Betracht zu ziehenden Beweisantritte herauszusuchen o Von dieser Aufgabe soll das Revisionsgericht jedoch gerade entlastet sein» Aber selbst wenn man die Rüge der Revision, soweit sie auf die betreffenden Schriftsatzstellen verweist, im allgemeinen für beachtlich hält, kann die Revision insoweit nicht durchgreiferio Bas Berufungsgericht hat sich mit der Behandlung der Einwendungen der Nachbarn durch den Beklagten befaßt, wie So 26/27 seines Urteils mit Deutlichkeit ausweiseno Es hat die Baugenehmigungsbehörde für berechtigt gehalten, Ermittlungen über das Ausmaß der Lärmbelästigung und über die Auswirkungen des Bauvorhabens anzustellen, sowie Überlegungen darüber, ob und in welcher Weise Belästigungen für die Nachbarn vermieden werden können. haft gewertet werden, wenn die Beamten des Beklagten auf die von den Nachbarn gegen das Bauvorhaben der Klägerin vorgebrachten Bedenken eingingen» Daß diese Bedenken nicht, wie die Revision meint, völlig grundlos waren und richtigerweise sofort hätten zurückgewiesen Werden müssen, zeigt die {Tatsache, daß der der Klägerin erteilte Bauschein Auflagen zur Vornahme schalldämpfender Maßnahmen und zur Regelung der Verkchrsverhältnisso enthielt * Die Belange der Nachbarn wurden ferner insofern angesprochen, als die Klägerin um eine Befreiung von den Vorschriften der §§ 7 d Ziff» 2a, 3 (Sp« 3) und 3 a sowie 8 a Ziffo 5 der Baupolizeiordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 20« Oktober 1933 nachzukommen hatte und insoweit auch ein Nachbar eine sorgfältige Berücksichtigung seiner Interessen und gegebenenfalls die Herbeiführung seiner Stellungnahme erwarten durfte (vgl» B^ltz-Fi'scher, Preußisches Baupolizeirecht, geboten und billig waren* Wenn die Beamten sich hierbei darum bemüht haben, eine Einigung mit den Nachbarn herbeizuführen, so kann dies, zu demal das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, ein Einigungsversuch durch den Oberkreisdirektor sei angesichts der besonderen Verhältnisse durchaus angemessen gewesen, nicht als eine Außerachtlassung der von ihnen zu erbringenden Sorgfalt gewertet werden» "Es ist nach alledem nicht ersichtlich, in welcher Richtung die Verwaltung des Beklagten nach dem 5» Mai 1961, insbesondere nach dem Erörterungstermin überhaupt noch Überlegungen angestellt hato Sollte der Beklagte auf den Gedanken verfallen, die Auflagen im Bauschein als Ergebnis derartiger Bemühungen zu bezeichnen, so müßte sie sich entgegenhalten lassen, daß hierüber mit Ausnahme der Auflagen zu 5) und 6) bereits bei der Besprechung vom 5o Mai 1961 volles Einverständnis zv/ischen den Parteien erzielt war« Dieser Vortrag wird durch die Rüge der Revision, daß die Beschwerden der Nachbarn völlig grundlos gewesen seien und richtigerweise sofort hätten zurückgewiesen werden müssen, womit sich aber das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, nicht gedeckt» d) Die Rüge der Revision gemäß Abschn» V 6 der Revisionsbegründung ist nur unter dem Gesichtspunkt beachtlich (§ 554 Abs» 3 Nr» 2 ZPO), daß der Beklagte höchstens die Schaffung von Einstellplätzen, nicht aber eine 3ebauungsgenehmigung, auch wenn eine solche erforderlich gewesen wäre, hätte fordern dürfen» Diese Rüge greift jedenfalls auf Grund der Erwägung nicht durchs Das Berufungsgericht hat die Baugenehmigungsbehörde für berechtigt gehalten, von dem Bauherrn den Nachweis , zu verlangen, daß der von ihm beabsichtigten Schaffung von Einstellplätzen Hindernisse nicht entgegenstundeno Diese .Meinung deckt sich mit der im Schrifttum zur. 3)ic Annahme aber, daß zu dem Nachweis der Beschaffungsmöglichkeit von Einstellplätzen auf dem Grundstück PflHH der Nachweis einer - erforderlichen -Bebauungsgenchmigung nach § 35 BBauG gehöre, lag immerhin so nahe, daß es den Beamten des beklagten Landkreises zu demindest nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn sie auf Vorlage dieser Genehmigung bestanden. V 7 der Revisionsbegründung stellt die Wiedergabe einer Auffassung dar, die, wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, in dieser allgemein gehaltenen Form nicht zutrifft, und enthält im zweiten Satz eine Behauptung, die mit den für das Revisionsgericht verbindlich bleibenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die von dem Beklagten entwickelte Tätigkeit in Widerspruch stehto

Zitierte Normen: § 254 BGB § 286 ZPO § 35 BBauG
BeamteBaugesuchGesuchBerufungsgerichtKlägerinSacheNachbarRevision

Volltext der Entscheidung

2033 099 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 173/65	URTEIL	Verkündet	am
5» Februar 1968 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma R H^^fstraße persönlich ha ebenda,
KG in 1«
____i, gesetzlich vertreten durch ihren
'tenden Gesellschafter Willi
- Prozeßbovollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Landkreis U	,	vertreten	durch
 den Oberkreisdirektor,
 Prozeßbevollmächt igter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr<
 
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 o Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«, Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr* Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlan-v» dosgerichts Hamm vom 22«, Juni 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, die auf dem ihr gehörenden Grundstück in	H^BBstraße	ei-
nen Biergroßhandol betreibt, entschloß sich im Jahre I960, auf ihrem Grundstück eine eigene Plaschenbier-Füllanlago sowie eine Anlage für die Herstellung alkoholfreier Getränke einzurichten„ Hierzu war der Ausbau eines Garagengebäudes erforderlich, das sich neben einem Wohnhaus, mehreren Lagerräumen und Büros auf dem Grundstück befand«, Die Klägerin reichte am
 
13. Juli I960 beim Amt Wolbeck ein entsprechendes Baugesuch vom 80 Juli I960 ein, das nach Vorprüfung durch die Amtsvorwaltung an das Kreisbauamt des Beklagten weitergeleitet wurde® Bas Baugesuch wurde nicht ver-beschieden. Noch im Jahre I960 hatte die Klägerin, um sich ausdehnen zu können, das Grundstück H^HB~ straßc 69 hinzuerworben und änderte daraufhin ihre Planung. Neben den Ausbau des Garagengebäudes sollte ein eingeschossiger Zwischenbau zwischen diesem Gebäude und dem neu erworbenen Haus sowie ein weiterer ebenfalls eingeschossiger Anbau an das Garagengebäude treten. Bie Klägerin stellte ein entsprechendes Baugesuch, das das Batum vom 28. Bezember I960 trägt, nach ihrer Behauptung von ihrem Architekten Nahamowitz unmittelbar beim Kreisbauamt des Beklagten eingereicht wurde und am 5. Januar 1961 beim Amt Wolbeck einging. Nach Vorprüfung wurde das Gesuch von dem Amt dem Kreisbauamt des Beklagten zuge-loitet, wo es am 4» März 1961 einging. Bie Prüfung durch den Beklagten dauerte bis zu dem 5» September 19610 An diesem Tage wurde der Bauschein unter Auflagen sowie Befreiungen von bestimmten Erfordernissen der damals geltenden Baupolizeiordnung für den Regierungsbezirk Münster erteilt. Noch im Herbst 1961 begann die Klägerin mit den Bauarbeiten.
In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit den Beamten des Beklagten eine Reihe von schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen vorgeworfen. Ber Kern der Vorwürfe hat darin bestanden, die Beamten hätten das Gesuch vom 8. Juli I960,
das durch das spätere Baugesuch nur geringfügig abgeändert worden sei und bei der VerbeScheidung dieses Gesuchs als Grundlage hätte verwendet werden können, überhaupt nicht bearbeitet, im übrigen den Bauantrag verzögerlich und sachwidrig behandelt; bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten hätte die Genehmigung Monate vorher, spätestens für das Gesuch vom 28« Dezember I960 Anfang Juli 1961 erteilt werden müssen und hätte die Klägerin dementsprechend früher mit den Bauarbeiten beginnen können» Auf einen solchen früheren Zeitpunkt habe sich die Klägerin eingerichtet und auch einrichten dürfen« Sie habe bereits die Finanzierung des Baues in die Wege geleitet, die erforderlichen Maschinen bestellt, die zur Bedienung der Füllanlage benötigten Kräfte- angeworben und die Bauarbeiten ausschreiben lassen« Infolge der verspäteten Erteilung der Bauerlaubnis habe sie die angeworbenen Kräfte monatelang nur mit Platzarbeiten beschäftigen können, zusätzliche Kosten durch die Lagerung der bestellten Maschinen sowie durch die notwendig gewordene Verzinsung des Kapitals gehabt, eine Reihe von Einsparungen, die eine rationelle Arbeitsweise der Abfüllanlage.gebracht hätte, erst später erzielen können, schließlich erhöhte Bau- und Baunebenkosten tragen müssen«
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin, nachdem sie im ersten Rechtszug mit einer Teilklage die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 20 000 DM nebst Zinsen begehrt hatte, beantragt, den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 244 060,22 DM nebst Zinsen zu verur-
 
teilen» Datei hat sie hilfsweise einen Betrag von 14- 496 DM als Ersatz dafür verlangt, daß sie infolge des Verhaltens des Beklagten ihrem Nachbarn für die Verpachtung eines zur Errichtung von Ein-Stellplätzen für ihre Kraftfahrzeuge geeigneten und benötigten Geländes eine höhere als die zunächst vorgesehene Pacht habe zugestehen müssen; ganz hilfsweise hat sie angemessenes Schmerzensgeld dafür verlangt, daß ihr Inhaber durch die Auswirkungen dos pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten ernstliche Gesundheitsschäden davongetragen habe»
Der Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat sich auch darauf berufen, daß die Klägerin und ihren Architekten ein Verschulden treffe»
Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden»
Diese verfolgt mit der Revision ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
1. Die Revision greift zunächst den Vorwurf der Klägerin dahin auf: Zwar hätte die Bearbeitung des Baugesuchs vom 8. Juli I960 nach der Einreichung des
 neuen Baugesuchs vom 28. Dezember I960 nicht mehr geboten erscheinen können, sie hätte aber in der Zwischenzeit zwischen dem 13. September I960 und Ende I960 durchgeführt werden müssen.-Hierzu ist auf die Feststellung des Berufungsurteils zu verweisen: Das ohne statische Berechnung am 13* Juli I960 beim Amt Wolbeck eingegangene Baugesuch vom 8. Juli I960 sei nach Vorprüfung durch die Amts Verwaltung am 18. Juli I960 beim Kreisbauamt eingegangen, habe sodann bis zu dem 29. Juli I960 dem Planungsamt Vorgelegen und sei mit Schreiben vom 26o August I960 dem Gewerbeaufsichtsamt Münster zugeleitet worden; von dort sei es am 13« September I960 zu dem Beklagten zurückgegangen und in der Folgezeit nicht weiterbearbeitet worden. - Wäre aber, so meint die Revision, das Gesuch weiterbearbeitet v/orden, so wäre die Entscheidung über das Baugesuch vom 28. Dezember I960 "praktisch zugleich" gefallen, da dieses Baugesuch für die Entscheidung die gleichen Fragen wie das erste Gesuch aufgeworfen und sich von ihm, wie die Klägerin unter Beweis gestellt habe, nur dadurch unterschieden habe, daß es um einige Nebenräume erweitert gewesen sei, und hätte über das Baugesuch vom 28. Dezember I960, wäre der Antrag vom 8. Juli I960 genehmigt gewesen, binnen weniger Tage entschieden werden können und müssen mit der Folge, daß die von der Klägerin geltend gemachten Schäden vermieden worden wären.
In Verfolg dieses ihres Vorbringens hat die Revision mehrere Rügen gegen das angefochtene Urteil erhoben, die anschließend behandelt werden.
 
Das Berufungsgericht meint: Die Klägerin habe ihrem Gesuch vom 8. Juli I960, obwohl sie um das Erfordernis der Beibringung gewußt habe, eine statische Berechnung nicht beigegeben, deren Nachreichung zwar angekündigt, aber nicht vorgenommen» Allerdings hätte das Baugesuch trotz Pehlens der statischen Berechnung weiterbearbeitet, wenn auch nicht abschließend verbeschieden werden können» Der Umstand jedoch, daß die Klägerin trotz Ankündigung die statische Berechnung auch nach Ablauf mehrerer Monate nicht eingereicht habe, habe einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür abgegeben, welche Eilbedürftigkeit die Klägerin selbst ihrem Baugesuch beigemessen habe und mit welcher Beschleunigung eine Bearbeitung des Gesuchs geboten gewesen sei» Den Beamten des Beklagten könne es daher nicht verübelt werden, wenn sie das Gesuch nicht weiterbearbeitet hätten» Die Klägerin Könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe entsprechend einer Übung des Kreisbauamtes auf die Anforderung der statischen Berechnung gewartet, denn solchenfalls hätte die Klägerin den dringenden Verdacht fassen müssen, daß die Behörde untätig sei, und hätte sodann eine Erinnerung oder Dienstaufsichtsbeschwerde anbringen müssen» Die Klägerin habe zwar behauptet, daß ihr Architekt nach Rückkehr der Akten vom Gewerbeaufsichtsamt auf Erledigung gedrängt habe, sei aber insoweit beweisfällig geblieben, so daß eine Ersatzpflicht des Beklagten insoweit schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 839 Abs» 3 BGB entfalle.
a)	In diesem letzteren Punkt ist dem Berufungsge-
 
rieht, worauf die Revision zutreffend hinweist, ein Versehen unterlaufen» Es war Sache des Beklagten, den anspruchsausschließenden Tatbestand dieser Bestimmung nachzuweisen. Mithin geht es zu Lasten des Beklagten, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Architekt Rfl|HHHizwec^s Weiterbearbeitung des in Rede stehenden Baugesuchs beim Beklagten vorstellig geworden ist, und damit nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels, als welches auch eine Monierung in Betracht kommt, abzuwenden.
b)	Insofern die Revision dem Berufungsgericht weiter vorv/irft, es habe das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin Uber ihre Bemühungen, die Sache zu fördern, was hier nur auf die Erledigung des Baugesuchs vom 8. Juli I960 bezogen werden darf, übergangen, so hat sie gegen sich: Dem im Schriftsatz vom 12. Oktober 1964 S. 9 ff angekündigten Vortrag der Klägerin, die Behauptung des Beklagten, sie habe sich um das Baugesuch vom 8. Juli I960 nicht gekümmert, treffe nicht zu, vielmehr sei ihr Architekt wiederholt beim Bauaufsichtsamt des Beklagten vorstellig geworden, ist das Berufungsgericht durch die Anordnung (Beweisbeschluß vom 18. November 1964 unter I 5) und Durchführung der Vernehmung von Nahamowitz (Sitzungsprotokoll vom 19» Februar 1965) nachgegangen. Bei dieser Vernehmung hat NdHBP als Zeuge darüber, ob er nach dem September I960 auf die Erledigung des Baugesuchs gedrängt habe, eine
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Aussage gemacht, die das Berufungsgericht als nicht beweiskräftig gewertet hat. Den von der Revision genannten weiteren Aktenstellen ist nichts Sachdienliches für die hier interessierende Präge zu entnehmen, ob die Klägerin in der Zeit vom 13» September I960, von dem ab das erste Baugesuch nicht mehr woiterbearbeitöt wurde, bis Ende I960, von wann ab nach der von der Revision* nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts eine weitere Bearbeitung dieses Gesuchs nicht mehr geboten erschien, auf die Erledigung ihres ersten Baugesuchs gedrängt hat oder nicht,
c)	Die Revision v/endet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Baugesuch vom 8, Juli I960 sei eine statische Berechnung beizugeben gewesen, die Klägerin habe dies auch gewußt, und führt ihrerseits aus: Ein Architekt v/erde, um nicht unnütze Kosten entstehen zu lassen, einem erstmalig gestellten Baugesuch niemals eine statische Berechnung beifügen, wenn nicht sicher sei, daß dem Gesuch stattgegeben werde; das sei allen Bauaufsichtsämtern geläufig, die dann auch, sofern nicht verbindliche Vorbescheide erteilt seien, die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen pflegten, daß die statischen Berechnungen nachzureichen seien. Das Berufungsgericht habe den einschlägigen Vortrag der Klägerin nicht beachtet und hätte im übrigen, falls ihm dieser Vortrag nicht genügte, sein Pragerecht ausüben müssen; in diesem Palle hätte die Klägerin Sachverständigenbeweis für die von der Revision geschilderte Handhabung angetreten .
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Nun waren allerdings nach der früheren Preußischen Einheitshauordnung § 2 (vgl» Baitz-Fischer, Preußisches Baupolizeirecht, 6«, Auflo, So 278) mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung u0a0 auch Festigkeitsherechnungen vorzulegen» Jetzt sind nach § 83 Ahs0 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25o Juni 1962 (GVB1 373) i.Voiiio §§ 1 Nr0 4? 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 16» Juli 1962 (GVB1 459) einem Bauantrag u.a. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen technischen Nachweise beizufügen0 Auch nach § 2 A Nr« 3 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 20« Oktober 1933 waren mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung Festigkeitsberechnungen vorzulegeno
 Doch steht im Vordergrund, wie der Revision zuzugeben ist, der Vortrag der Klägerin, der, nachdem er vor dem Landgericht in der im Schriftsatz vom 25» November 1963 S« 7 unter Beweis gestellten Behauptung bestanden hatte, grundsätzlich lege ein Architekt die Statik erst vor, wenn die Planung im wesentlichen genehmigt sei, dahin gegangen ist:
Schriftsatz vom 24* April 1964 So 4 ff:
Es genüge, weil die statische Berechnung unabhängig von den übrigen Fragen des Genehmigungsverfahrens bearbeitet werde, wenn die Statik im letzten Abschnitt des Genehmigungsverfahrens vorliege, dies entspreche allein der Praxis, auch der Beklagte sehe
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allgemein davon ab, auf einer sofortigen Vorlage der Statik zu bestehen (Zeugenbeweis);
Schriftsatz vom 12« Oktober 1964 S« 4 ff:
Die zuständige Behörde des Beklagten habe genau gewußt, daß bei umfangreichen Bauvorhaben es allgemein üblich sei, daß der Bauherr zunächst einmal festgestollt v/issen wolle, ob mit einer Genehmigung des Baugesuchs zu rechnen sei, die Statik könne dann binnen weniger Vage beigebracht werden;
Schriftsatz vo,m 11« Dezember 1964 S« 2 ff:
Architekt NflHIHHBhabe es sich im Laufe der Jahre zu eigen gemacht, die statischen Berechnungen erst dann bei der Verwaltung dos Beklagten einzureichen, wenn dieser das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigt habe, das sei von der KreisVerwaltung auch nie beanstandet worden; auf Grund dieser Übung sei es für selbstverständlich gewesen, daß die statischen Berechnungen erst von ihm vorgelegt würden, wenn sicher sei, daß das Bauvorhaben genehmigt werde (Zeugenbeweis)o
Träfe dieser in dem angefochtenen Urteil nur kurz abgehandelte Vortrag der Klägerin zu, so könnte es zu demindest fraglich sein, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Beamten des Beklagten vor Weiterbearbeitung des Baugesuches auf die Nachreichung der von der Klägerin in Aussicht gestellten statischen Berechnungen
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hätten warten dürfen* Datei sei hervorgehoben, daß das Berufungsgericht bei seinem Gedankengang angenommen hat, dem Baugesuch sei, was die Klägerin gewußt habe, eine statische Berechnung beizufügen gewesen* Soweit das angefochtene Urteil der Klägerin im Hinblick auf § 859 Abs* 3 BGB es versagt, sich darauf zu berufen, daß sie auf eine Anforderung der statischen Berechnung durch das Kreisbauamt gewartet habe, ist das Erforderliche schon gesagt* In diesem Zusammenhang bleibt auch zu bedenken: Ob es der Übung des Beklagten entsprach, daß sein Kreisbauamt im gegebenen Zeitpunkt die statischen Berechnungen anforder te; gegebenenfalls, ob sich die zuständigen Beamten des Beklagten sagen mußten, die Klägerin und ihr Archi tekt würden versehentlich nicht die statischen Berechnungen nachreichen, ferner ob die Klägerin nicht wenigstens noch einige Zeit lang nach dem 13» September I960 darauf vertrauen durfte, ihr.Baugesuch werde weiterbearbeitet werden, und insoweit schuldlos nicht auf eine Erledigung ihres Gesuchs zu drängen brauchte; schließlich, ob nicht, wohin der Vortrag der Klägerin ging, ihr Architekt vor dem 13* September I960 bei dem Kreisbauamt wegen der Erledigung des Gesuchs vorstellig geworden war und mit Rücksicht hierauf die Beamten des Beklagten nicht davon ausgehen durften, der Klägerin eile es mit der Erledigung ihres Baugesuchs vom 8* Juli I960 nicht.
d)	Käme das Berufungsgericht bei der nach dem vorstehend Gesagten erforderlichen neuen Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die Beamten des Beklagten das Bau-
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gesuch vom 8. Juli i960 nach dem 13» September I960 zu demindest einige Zeit lang hätten weiterbearbeiten müssen, so ist damit, was die im Rahmen des Revisionsangriffs hier zu behandelnde Amtspflichtverletzung angeht, für die Klägerin freilich nur etwas gewonnen, wenn die vorgenommene Woiterbearbeitung sich dahin hätte auswirken müssen, daß die Beamten des Beklagten über das Baugesuch vom« 28« Dezember I960 eher als geschehen in einem der Klägerin günstigen Sinn hätten entscheiden müssen, und zwar noch in einem Zeitpunkt, daß die zur Klage gestellten Schäden zu demindest zu einem Teil vermieden worden wären- Hierzu kann mangels einer ausreichenden tatsächlichen Klärung vom Revisionsgericht nichts Abschließendes gesagt werden- Es wird dabei -darauf anzukommen haben, ob das Baugesuch vom 28- Dezember i960 - das Architekt NSHHHH mit der Erklärung einreichte: "Statt des Baugesuchs vom 8. Juli da« Ja* wird beiliegend ein neues Baugesuch in 3-facher Ausfertigung übermittelt” - seinem sachlichen Gehalt nach im wesentlichen die gleichen Prägen aufwarf wie das Baugesuch vom 8. Juli I960 und sich von diesem nur dadurch unterschied, daß es um einige Nebenräume erweitert war (Revisionsbegründung Abschn- II unter Hinweis auf - abgesehen von den Schriftsätzen der Klägerin an das Landgericht vom 21- Juni 1963 S- 4 bis 6 und 25- November 1963 S- 1 ff-die Schriftsätze der Klägerin an das Oberlandesgericht vom 24- April 1964 S- 2 ff und 12- Oktober 1964 S- 6^,oder ob es (so vor allem der Beklagte im Schriftsatz vom 18- Juni 1964 S- 11 ff) sich von diesem in wesentlichen Punkten unterschied-
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Die bisher behandelte Rüge der Revision führt mithin zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist*
2« Die Zurückverweisung der Sache gibt der Klägerin zugleich Gelegenheit, näher aufzuzeigen, daß die Baugenehmigungsbehörde, was die Beschaffung von Einstellplätzen und den Nachweis einer entsprechenden Möglichkeit anlangt, sich sachgemäß mit Auflagen hätte behelfen müssen, und daß die Beamten des Beklagten, wenn sie anders verfuhren und die Genehmigung bis zur Klärung der Beschaffungsmöglichkeit zurückstellten, mit einem seinem Ausmaß nach bedeutsamen Verschulden ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzten« Wollte man auf das abstellen, was das angefochtene Urteil auf Bl« 18 wiedergibt, so hätte die Klägerin vor dem Berufungsgericht nur ausgeführt, bei einer ordnungsmäßigen Bearbeitung des Gesuchs hätten ihr die Beamten bereits Ende I960 mitgeteilt, sie könne mit einer Baugenehmigung nur rechnen, wenn sie vorher die Beschaffungsmöglichkeit nachweise«, Die Klägerin wird auch im übrigen sich vor Augen halten müssen, daß der Tatrichter eine Scha-denserSatzverpflichtung des Beklagten ganz oder teilweise verneinen kann (§ 254 BGB), wenn sie ihre Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt und ihre Untätigkeit hinsichtlich der Beschaffung von Einstellplätzen bei der Entstehung ihrer Schäden mitgewirkt hat« Gegebenenfalls hat die Klägerin auch darzutun, daß sie für ihre Schäden sich nicht bei ihrem
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Architekten erholen kann (§ 839 AbSo 1 Satz 2 BGB) « Begegnet im übrigen, wie die Revision gemäß Abschn« IV 1 der Revisionsbegründung vorgetragen hat, die Bereitstellung von Einstellplätzen in einer Landgemeinde keinen ernsthaften Schwierigkeiten und ist sie immer möglich, so ist nicht recht verständlich, wie das Abverlangen eines solchen Nachweises das Bauvorhaben der Klägerin in einer ins Gewicht fallenden Weise verzögert haben sollte und daß die Baugenehmigungsbehörde eine solche Verzögerung hätte in Rechnung setzen müssen«
Gegenüber dem Hinweis der Revision, die Klägerin habe das Grundstück von	anpachten können,
 solange nicht festgestanden habe, daß ihr Bauvorhaben genehmigt werde, ist auf eine - in dem von der Klägerin mit	29»	Juni	1961 geschlossenen Vertrag
 auch 2um Tragen gekommene - Möglichkeit einer Klausel zu verweisen, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der Baugenehmigung abhängig gemacht wird«
3« Die Revision wirft den Beamten des Beklagten noch weitere Amtspflichtverletzungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs der Klägerin vom 28« Dezember i960 vor« Insoweit ist ihr ein Erfolg zu versagen«
a)	Sie meint, die Kreisverwaltung hätte dafür sorgen müssen, daß die Amtsverwaltung zu dem Baugesuch sofort Stellung nehme, und hätte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Kreisverwaltung
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habe eine Frist, um die Amtsverwaltung gegebenenfalls an die Erledigung zu erinnern, nicht zu notieren brauchen - auf eine prompte Bearbeitung durch die Amtsverwaltung nicht verlassen dürfen» Hier hat sie gegen sich:
Das Berufungsgericht nimmt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 8. Dezember 1964 S. 9 ff an, das Baugesuch hätte richtigerweise bei der AmtsVerwaltung eingereicht werden müssen; diese hätte es sodann nach Vorprüfung an den Beklagten als die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Stelle (§ 1 Abs» 1 des Preußischen Gesetzes für baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15» Dezember 1933 - GS 491 -) weiterzuleiten gehabt» Hierzu hat der Beklagte sich einmal auf Ziff» 10 der Ausführungsbe-stimmungen des Preußischen Finanzministers zu diesem Gesetz vom 10. Februar 1934 (Zentralblatt der Bauverwaltung S. 85) berufen, wonach die Anträge auf Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich durch die Ortspolizeibehörde einzureichen und von dieser zusammen mit den Unterlagen ungesäumt an die Kreispolizeibehörde weiterzuleiten waren» Ferner hat er sich auf eine Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Münster vom 30» August 1945 bezogen, nach der die Bauanträge mit den dazu gehörigen Zeichnungen und statischen Berechnungen bei dem zuständigen Amtsbürgermeister einzureichen waren, der sie mit seiner Stellungnahme bzw. seiner Bescheinigung über die Richtigkeit des Lageplanes und einer Äußerung über die Dringlichkeit des Bauvorhabens dem Landrat weiterzuleiten hatte; der Landrat
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sollte sie dem Staatshochbauamt bzw. dem zuständigen Kreishauamt zuleiten. Hinzu kommt, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Dezember 1964 des näheren und von der Klägerin nicht mit belangreichen Ausführungen widerlegt dargelegt hatte, im Dezember I960 und seit Jahrzehnten sei die Praxis dahin gegangen, Baugesuche ausnahmslos über die zuständige Amtsverwaltung der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen. Danach konnten die Beamten des Beklagten zu demindest ohne Verschulden die Amtsverwaltung als die für die Einreichung des Baugesuchs zuständige Stelle ansehen.
Geht man aber von einer Zuständigkeit der Amtsverwaltung aus, so stellten die Beamten des Beklagten mit der Abgabe des bei ihnen eingereichten Baugesuchs an das Amt Wolbeck nur den Zustand her, v/ie er nach ihrer Auffassung richtig von Anfang an bestanden haben sollte. Daraus erwuchs ihnen nicht eine Pflicht;, die bei unmittelbarer Einreichung des Gesuchs bei der Amtsverwaltung nicht in Betracht gekommen wäre, ihrerseits auf eine ungesäumte Behandlung des Gesuchs durch die Amts Verwaltung zu achten.
b)	In welcher Weise das Baugesuch der Klägerin vom 28. Dezember I960 von dem Beklagten, nachdem es bei ihm von der Amtsverwaltung Wolbeck kommend am 4. März 1961 eingegangen war, bearbeitet wurde, schildert das angefochtene Urteil des näheren auf Seite 22 bis 25» Diese Tätigkeit würdigt das Berufungsgericht ausweislich S. 25 seines Urteils dahin, daß der Verlauf des Genehmigungsverfahrens insbesondere für den März 1961 Besonderheiten nicht aufzeige und schuldhafte Verzögerungen durch die Beamten des Beklagten nicht erkennen lasse.
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Mit ihrem Vorwurf, die für den März 1961 fest-gestellte Tätigkeit des Beklagten sei dürftig genug und könne weder die früheren noch die später unterlaufenen-. Versäumnisse entschuldigen und die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 25. November 1963 So 2 ff an das Landgericht und vom 24« April 1964 So 4 ff an das Oberlandesgericht aufgezeigte ungewöhnliche Art der Behandlung der Sache nicht aus der Welt schaffen, kann die Revision keinesfalls durchdringeno
 An der erstgenannten Aktenstelle hatte die Klägerin vorgetragens
 die von dem Beklagten vorgelegte Bauakte sei nicht vollständig, lasse auch einen Vermerk über eine von Oberbaurat Kehrer und Assessor Linne am 3* Mai 1961 vorgenommene Ortsbesichtigung vermissen«
-	Insoweit ist nicht ersichtlich, wie daraus Schlüsse auf eine verzögerliche Behandlung im März 1961 gezogen werden könnten. -
wenn die Bauabteilung des Beklagten die Akten in Bearbeitung gehabt habe, habe eine sachgerechte und förderliche Bearbeitung stattgefunden. Die Bearbeitung habe sich erst, und zwar in unerklärlicher Weise, verzögert, sobald die Akten dem Oberkreisdirektor oder seiner Rechtsabteilung Vorgelegen hätten»
-	Im März 1961 aber hat die Akte weder der Rechtsabteilung noch dem Oberkreisdirektor Vorgelegen. -
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Die zweitgenannte Stelle führt nur ganz allgemein aus, hei dem Dispensantrag habe es sich um eine bloße Formalität gehandelt, auch das Fehlen der Statik habe einer Bearbeitung des Baugesuchs nicht im Wege gestanden, das neue Baugesuch habe sich in bezug auf das ursprüngliche Bauvorhaben nur wenig geändert, und beschäftigt sich dann mit der Bearbeitung des Baugesuchs durch den Beklagten«
Im übrigen ist zu bedenken:
Mit einem Hinweis auf eine Aktenstelle, in der die Klägerin die Arbeitsweise der Bauabteilung als sachgerecht und förderlich bezeichnet, kann die Revision eine verzögerliche Behandlung der Sache durch das damals mit dieser befaßte Kreisbauamt im März 1961 als eine Amtspflichtverletzung nicht begründen« Darüber hinaus muß sich die Klägerin sagen lassen, daß die Frage, ob eine Angelegenheit von einer Behörde innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet wird, nicht allein nach den persönlichen Belangen des von dieser Angelegenheit betroffenen Bürgers zu bewerten ist, v/obei die Feststellung einer Säumnis an sich dem Tatrichter zukommto Das Interesse eines Gesuchsstellers an einer baldigen Entscheidung muß für die Beamten nicht schlechthin ein Anlaß zu einer besonderen Beschleunigung sein; die Beamten haben neben diesem Gesuch auch ihre sonstigen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, und ein Gesuchssteller kann im allgemeinen nicht beanspruchen,daß gerade seine Sache allein wegen seines persönlichen Interesses eine bevorzugte Erledigung
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erfährt (Urteile vom 16» April 1962 - III ZR 9/61 -So 15/16 = WL 1962, 848 = VersR 1962, 735? und 22» November 1962 - III ZR 73/61 - So 10 und 30o September 1963 - III ZR 114/62 - So 22). Allerdings besteht dann eine Pflicht zur bevorzugten Erledigung, wenn sich herausstellt, daß die Erledigung einer Sache infolge einer Amtspflichtverletzung der Behörde eine unangemessene Verzögerung erlitten hat (Urteil vom 27. November 1961 - III ZR 112/60 - So 28/29). Daß die Beamten des Kreisbauamtes eine solche Kenntnis vor Ablauf des März 1961 gewonnen hätten - unterstellt, es wäre ihnen vorher eine pflichtwidrige Verzögerung unterlaufen ist nicht festgestellt, wird auch von der Revision nicht aufgezeigt»
c)	Insoweit die Revision gemäß Abschno V 4 der Re-visionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinandergesetzt, daß die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, die Beschwerden der Nachbarn seien völlig grundlos und richtigerweise sofort zurückzuweisen gewesen, kann ihre Rüge von vornherein nur insofern als beachtlich in Betracht gezogen werden (§ 554 Abs» 3 Nr. 2 b ZPO), als sie damit auf das Vorbringen der Klägerin unter Abschno V 3 der Revisionsbegründung und die vorstehend unter b) genannten Schriftsatzstellen Bezug nehmen will« Auch insoweit besteht jedoch hinsichtlich der Beachtlichkeit das Bedenken, daß die Revision, so wie ihre Rüge gefaßt ist, es dem Revisionsgericht zu demutet, sich aus den Schriftsätzen - wobei die in Betracht kommenden Stel-
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len nur dem Beginn, aber nicht dem Ende nach bezeichnet sind - den geeignet erscheinenden Vortrag und die als erheblich in Betracht zu ziehenden Beweisantritte herauszusuchen o Von dieser Aufgabe soll das Revisionsgericht jedoch gerade entlastet sein» Aber selbst wenn man die Rüge der Revision, soweit sie auf die betreffenden Schriftsatzstellen verweist, im allgemeinen für beachtlich hält, kann die Revision insoweit nicht durchgreiferio
 Bas Berufungsgericht hat sich mit der Behandlung der Einwendungen der Nachbarn durch den Beklagten befaßt, wie So 26/27 seines Urteils mit Deutlichkeit ausweiseno Es hat die Baugenehmigungsbehörde für berechtigt gehalten, Ermittlungen über das Ausmaß der Lärmbelästigung und über die Auswirkungen des Bauvorhabens anzustellen, sowie Überlegungen darüber, ob und in welcher Weise Belästigungen für die Nachbarn vermieden werden können. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seiner auszugsweise in MDR 1955? 190 veröffentlichten Entscheidung die Baugenehmigungsbehörde zu einer Prüfung für berechtigt gehalten, ob durch die Eigenart des Zweckes des Gebäudes und seiner bestimmungsgemäßen Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde. Daß die Baugenehmigung die Erklärung beinhaltet, dem beabsichtigten Bau stünden Hindernisse in dem zur Zeit der Baugenehmigung geltenden öffentlichen Recht nicht entgegen, ist allgemeine Meinung. Die Bauordnungen selbst stellten gelegentlich ausdrücklich auf die künftige Benutzung eines Baues ab. So konnten nach § 32 Nr. 6 Satz 2 der
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BaupolizeiOrdnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf nach dem Stand vom 1. August 1955? einer Bestimmung, die den Senat in seinem Urteil vom 20„ Januar 1966 - Ill ZR 109/64 = BGHZ 45, 23 beschäftigt hat, Stallungen im Wohngebiet der Städte ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Hausbewohner und Nachbarn durch den Stallbetrieb nicht belästigt wurden. Auf der gleichen Linie lag es, wenn § 29 dieser Verordnung besondere Bestimmungen für Soheunen und bauliche Anlagen traf, die zur Lagerung leicht brennbarer oder entzündlicher Vorräte und Gegenstände dienten» Entsprechende Bestimmungen waren in § 29 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Münster nach dem Stand vom 1. Juli 1948 enthalten, die, um ein weiteres Beispiel zu nennen, in § 31 des weiteren anordnete s Die Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden werde im Bedarfsfälle durch eine Bauzonenordnung auf bestimmte Ortsteile, Straßen und Plätze beschränkt; insbesondere gelte dies für Anlagen, die durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch,Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet seien» An sich liegt ja der Gedanke nahe, daß die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über ein Baugesuch die künftige bestimmungsgemäße Verwendung eines 3aues und eine sich daraus ergebende Gefährlichkeit für Besucher und Nachbarn in den Kreis ihrer Erwägungen einbezieht«
Nach dem allem kann es zu demindest nicht als schuld-
 
haft gewertet werden, wenn die Beamten des Beklagten auf die von den Nachbarn gegen das Bauvorhaben der Klägerin vorgebrachten Bedenken eingingen» Daß diese Bedenken nicht, wie die Revision meint, völlig grundlos waren und richtigerweise sofort hätten zurückgewiesen Werden müssen, zeigt die {Tatsache, daß der der Klägerin erteilte Bauschein Auflagen zur Vornahme schalldämpfender Maßnahmen und zur Regelung der Verkchrsverhältnisso enthielt * Die Belange der Nachbarn wurden ferner insofern angesprochen, als die Klägerin um eine Befreiung von den Vorschriften der §§ 7 d Ziff» 2a, 3 (Sp« 3) und 3 a sowie 8 a Ziffo 5 der Baupolizeiordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 20« Oktober 1933 nachzukommen hatte und insoweit auch ein Nachbar eine sorgfältige Berücksichtigung seiner Interessen und gegebenenfalls die Herbeiführung seiner Stellungnahme erwarten durfte (vgl» B^ltz-Fi'scher, Preußisches Baupolizeirecht,
6» Auflo, Nachdruck S» 173)o
Dabei erscheint der Hinweis gegenüber der Klägerin angebracht, daß der Umfang, auch die Art der zu treffenden zulässigen Ermittlungen und der Zeitpunkt ihres Abschlusses grundsätzlich dem Ermessen der Behörde unterliegt (Urteil vom 21» Dezember 1961 - III ZR 165/60 - So 28 = WM 1962, 398 = VersR 1962, 421) o
Insbesondere war es (wie der Revisionsbegründung unter Abschn« V 8 entgegenzuhalten ist) das Recht und auch die Pflicht der Beamten des Beklagten, zu ermitteln, welche Maßnahmen im Interesse der Nachbarn
 
geboten und billig waren* Wenn die Beamten sich hierbei darum bemüht haben, eine Einigung mit den Nachbarn herbeizuführen, so kann dies, zu demal das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, ein Einigungsversuch durch den Oberkreisdirektor sei angesichts der besonderen Verhältnisse durchaus angemessen gewesen, nicht als eine Außerachtlassung der von ihnen zu erbringenden Sorgfalt gewertet werden»
Auf Bl» 11 ff des Schriftsatzes der Klägerin vom 24 * April 1964, hinsichtlich dessen die Revision auf S» 4 ff verweist, heißt es:
"Es ist nach alledem nicht ersichtlich, in welcher Richtung die Verwaltung des Beklagten nach dem 5» Mai 1961, insbesondere nach dem Erörterungstermin überhaupt noch Überlegungen angestellt hato Sollte der Beklagte auf den Gedanken verfallen, die Auflagen im Bauschein als Ergebnis derartiger Bemühungen zu bezeichnen, so müßte sie sich entgegenhalten lassen, daß hierüber mit Ausnahme der Auflagen zu 5) und 6) bereits bei der Besprechung vom 5o Mai 1961 volles Einverständnis zv/ischen den Parteien erzielt war«
Beweis: Nahamowitz, Kehrer und Linne«11
Dieser Vortrag wird durch die Rüge der Revision, daß die Beschwerden der Nachbarn völlig grundlos gewesen seien und richtigerweise sofort hätten zurückgewiesen werden müssen, womit sich aber das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, nicht gedeckt»
 
Es mag im übrigen so gewesen sein, daß am 5* Mai 1961 auf Grund der bis dahin entstandenen Vorgänge eine Einigung Zwischen den Parteien erzielt worden war; die Behandlung der Sache und die Prüfung der . Beschwerden der Nachbarn und die Prüfung des Bäugesuchs überhaupt brauchte damit aber noch nicht , abgeschlossen zu sein; letzteres ergeben denn auch die Peststellungen des angefochtenen Urteils auf seinen Seiten 25 und 24«
Insgesamt ist nicht zu ersehen, inwiefern demgegenüber das allenfalls in Betracht zu ziehende Vorbringen der Klägerin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis hätte führen sollen, daß die Beschwerden der Nachbarn völlig grundlos und sofort zurückzuweisen gewesen seien»
d) Die Rüge der Revision gemäß Abschn» V 6 der Revisionsbegründung ist nur unter dem Gesichtspunkt beachtlich (§ 554 Abs» 3 Nr» 2 ZPO), daß der Beklagte höchstens die Schaffung von Einstellplätzen, nicht aber eine 3ebauungsgenehmigung, auch wenn eine solche erforderlich gewesen wäre, hätte fordern dürfen» Diese Rüge greift jedenfalls auf Grund der Erwägung nicht durchs Das Berufungsgericht hat die Baugenehmigungsbehörde für berechtigt gehalten, von dem Bauherrn den Nachweis , zu verlangen, daß der von ihm beabsichtigten Schaffung von Einstellplätzen Hindernisse nicht entgegenstundeno Diese .Meinung deckt sich mit der im Schrifttum zur. Reichsgaragenordnung vertretenen Auffassung (vgl» Kleffner S.«, 104.;..
 
 Thiol“Frohberg So 82 - s. auch Thiel-Rössler-Schu-macher, Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen § 88 Bio 4 -) . 3)ic Annahme aber, daß zu dem Nachweis der Beschaffungsmöglichkeit von Einstellplätzen auf dem Grundstück PflHH der Nachweis einer - erforderlichen -Bebauungsgenchmigung nach § 35 BBauG gehöre, lag immerhin so nahe, daß es den Beamten des beklagten Landkreises zu demindest nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn sie auf Vorlage dieser Genehmigung bestanden.
e) Das Vorbringen der Revision gemäß Abschn. V 7 der Revisionsbegründung stellt die Wiedergabe einer Auffassung dar, die, wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, in dieser allgemein gehaltenen Form nicht zutrifft, und enthält im zweiten Satz eine Behauptung, die mit den für das Revisionsgericht verbindlich bleibenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die von dem Beklagten entwickelte Tätigkeit in Widerspruch stehto
 
4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten« .Das angefochtene Urteil ist im Hinblick auf dag ünter 1. Gesagte aufzuheben, wobei zugleich der Klägerin bezüglich des unter 2« behandelten Komplexes :Greleigen-heit zu weiteren Saohvortrag vor dem Berufungsrich-ter offenzuhalten ist; dementsprechend ist-die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweiseno Die übrigen Rügen der Revision-greifen dagegen nicht duroho Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhäng-to
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Dr» Pagendarm ;Dr„ Hußla . Gähtgens Keßler	Dr*.	Reinhardt	•