Die Klägerinnen verlangen von dem beklagten Landkreis und der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil sie infolge unzulänglicher Beleuchtung und Sicherung im Dunkeln eine Straßenbrücke verfehlt haben und in einen Bach gestürzt sind» Nach dem Unfall hat die Gemeinde zunächst ein Holzgeländer angebrachte Die beiden Klägerinnen erlitten nicht unerhebliche Verletzungen und verlangen von den beiden Beklagten die Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, und zwar an die Klägerin M(|HP 1»500 DM sowie an die Klägerin KrBP 5*000 DM; es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bejaht, weil beide Beklagten die Mauer durch ein Geländer hätten sichern und die Gemeinde diese Straßenstelle hätte besser beleuchten mUssen; die Klägerinnen treffe aber ein gleichhohes Mitverschulden. 6.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt; es bejaht wie das Landgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, nimmt auch ein Mitverschulden der Klägerinnen an, aber ein so geringfügiges, daß es neben dem groben Verschulden der Beklagten zu einer Minderung der Ansprüche nicht führe. 1. Die Revision der beklagten Gemeinde rügt folgendes: Die früher vorhandene, gewachsene Uferböschung würde nicht zu einem derartigen Unfall geführt haben; die Gefahrenstelle sei daher durch den Kreis geschaffen; für die Gemeinde habe nur eine öffentlich-rechtliche Verkehrs-regelunrspflicht bestanden; sie habe im übrigen auch ihre Verkehres.!cherungspflicht hoheitlich organisiert. a) Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde wie folgt begründet: Die Mauer habe den Gemeindeweg gestützt, auf dem die Gemeinde einen Verkehr zugelassen habe; das habe ihre Pflicht zur Sicherung begründet, auch wenn der Kreis als Erbauer der äffauer die gleichen Pflichten gehabt habe, zu demal die Gemeinde bemerkt habe, daß der Kreis keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Die Veränderung gegenüber dem früheren Zustand und die leichte Biegung der Straße erleichterten gerade für Ortseingesessene ein Abirren in Richtung auf den gefährlichen Abgrund, zu demal die Gehsteige und der Straßenkörper des Gemeindeweges damals nicht ausgebaut waren, so daß Fußgänger im Dunkeln sich weder nach einer Bordkante richten konnten noch durch eine Veränderung des Untergrundes gewarnt wurden. Juli 1958 - GVB1 147) o Biese Pflicht bezog sich auch auf die Stützmauer, weil diese Mauer noch zu dem Straßenkörper gehört (Art. 2 des Gesetzes). Juli 1958 erlassen, das aber nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten eingehend behandelte und privatrechtlich gesehene Straßenverkehrssicherungspflicht nunmehr in Bayern hoheitlich geregelt werden sollte. Hier handelt ee sich nur um die Verkehrssicherungspflicht, nämlich die Pflicht des Straßenverwalters, die Straßenbenutzer vor gefährlichen Straßenstellen zu sichern oder, falls das nicht sogleich möglich ist, jedenfalls zu warnen. 2. a) Die Revision des beklagten Kreises leugnet nicht, daß der beklagte Kreis - wie auch das Berufungsgericht annimmt - eine Verkehrssicherungspflicht deshalb gehabt habe, weil er die Gefahrenstelle, nämlich die ungesicherte Stützmauer geschaffen hatte. b) Die Revision rügt es als Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB hinsichtlich des Ingenieurs StflB^ nicht erhoben habe. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß der vom Kreis angestellte Ingenieur Stfl|^ nur Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB war. Es hat aber die Verurteilung auf die schuldhafte Pflichtverletzung eines verfassungsmäßigen Vertreters, nämlich des Kreisbaumeisters, gestützt und dazu folgendes ausgeführt: Der Kreisbaumeister habe eine Überwachungspflicht gegenüber dem Angestellten Ingenieur St^H^ ge- habt; bei ordnungsmäßiger Kontrolle der Straße und pflichtmäßigem Handeln des verfassungsmäßig berufenen Vertreters hätte ein so offenkundiger gefährlicher Zustand nicht noch über ein Jahr nach Fertigstellung der Mauer andauern dürfen«. Das Berufungsgericht hat auch nur ausgeführt, daß die vom und Kreisbaumeister zu schaffende Organisation so gestaltet sein müsse, daß derartige ernste und deutliche Versäumnisse innerhalb eines Jahres zur Kenntnis einer anderen Kontrollinstanz oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters hätten kommen müssen, die sie hätten abstellen müssen. Die Klägerinnen hätten bei Annäherung an den Bach auf dem letzten Wegestück im Dunkeln besondere Sorgfalt verwenden müssen, da ihnen als Ortseinwohnern bekannt gewesen sei, daß sich neben der neuen Brücke eine unbe-'' festigte Stützmauer befunden habe. Möglicherweise hätten die Klägerinnen sich nicht ganz langsam und vorsichtig tastend weiterbewegt* Dagegen habe keine Verpflichtung für die Klägerinnen bestanden, sich eines Führers zu bedienen oder eine Beleuchtung mit-zunehoen, weil die Klägerin MflBP nach dem Augenschein noch so rüstig gewesen sei, daß es solcher Hilfsmittel nicht bedurft habe. Die Bewertung und Abwägung des Verhaltens der Oeschädigten im Blick auf ein etwaiges Mitverschulden ist im einzelnen Sache des Tatrichters, die das Revisjonsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen darfDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die körperliche Rüstigkeit der einen PClägerin der anderen Klägerin nur beim Gehen zugute kam, aber nicht die V/irkungen der Dunkelheit ausgleichen konnte» Wahrscheinlich hätte die Mitnahme einer kleinen Taschenlampe den Unfall verhindert» Das Berufungsgericht hat aber die Bedeutung der Mitnahme einer solchen Lampe nicht verkannt, jedoch bei der Abwägung des beiderseitigen Verhaltens nicht für ausschlaggebend erachtet. Diese denkgesetzlich mögliche, gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechende und besjimmte Tatsachen nicht außer acht lassende Abwägung zeigt kühnen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten, zu demal das .nerischliche Auge sich gerade bei längerem Aufenthalt im freien schnell an die Dunkelheit gewöhnt und der den Klägerinnen bekannte ‘Weg hin und wieder durch einzelne Straßenlaternen, Kraftfahrzeuge oder Lichtscheine aus fenstern erleuchtet wurde.
Ill ZK 175/62 Verkündet am 16. Mai 1963 ■ Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde SBBBE> Landkreis A vertreten durch den LBBB B des Landkreises A' Li vertreten durch den Beklagten und Revisionskläger, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BB - gegen I, geborene Ki lo Witwe Maria 2« Witwe Agathe KrBP? geborene SchBB)> beide wohnhaft in SaflBB, Kreis A( Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4- April 1962 wird zuriickgewiesen0 Bie Beklagten haben die Kosten des Revisions-rechtszuges als Gesamtschuldner zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen verlangen von dem beklagten Landkreis und der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil sie infolge unzulänglicher Beleuchtung und Sicherung im Dunkeln eine Straßenbrücke verfehlt haben und in einen Bach gestürzt sind» Diese Straßenbrücke gehört zur Ortsdurchfahrt der Kreisstraße die in der bayerischen Gemeinde SflHfB zwirohen Unters^HHB und OberstfH^ über den Sailauf-bach führte Der beklagte Kreis hatte die Brücke im Jahre 1958 erneuert und dabei verbreitert 9owie etwas nach Westen verlegt« Die Klägerinnen, damals 75 und 80 Jahre alt, benutzten die Kreisstraße am Abend des 30o Januar I960 gegen 20 Uhr für ihren Heimweg von der Kirche nach Obers^HHP» Sie gingen auf der östlichen Seite der Straße, also in ihrer Gehrichtung rechts« Vor der Brücke kamen sie von der etwas nach links biegenden Straße nach rechts ab, verfehlten die Brücke und stürzten über eine rechts neben der Brücke angebrachte senkrecht abfallende Betonmauer in den Bach« Diese Mauer diente als Stütze für einen aus Südosten - also für die Klägerinnen von re’chts - in die Kreisstraße einmündenden Gemeindeweg. Auf Anregung der beklagten Gemeinde hatte der Kreis zur besseren Einführung dieses Gemeindeweges in die Kreisstraße diese etwa 1,70 m hohe Beton-stützmauer gleichzeitig mit der Brücke - unmittelbar neben ihr - errichten lassen. Ihre Oberkante ragte geringfügig über den damals noch nicht ausgebauten, aber etwas erhöhten Gehsteig des Gemeindeweges hinaus. Die Mauer, die nach dem Bach senkrecht abfiel, hatte trotz mehrfacher Mahnung durch den Straßenwärter damals noch kein Schutzgeländer; allerdings hatte der Ingenieur der im Dienste des Kreises steht und die Bauarbeiten überwacht hatte, bereits im Beton der Mauer Aussparungen für ein Geländer angebracht und einen Kostenanschlag für das Geländer erfordert. Der Ostrand der alten Brücke hatte vor dem Umbau ungefähr 1,30 m weiter östlich gelegen, also in der Gehrichtung der Klägerinnen mehr nach rechts. Nach dem Unfall hat die Gemeinde zunächst ein Holzgeländer angebrachte Die beiden Klägerinnen erlitten nicht unerhebliche Verletzungen und verlangen von den beiden Beklagten die Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen. Sie haben zur Begründung vorgetragen: Sie seien in der Dunkelheit trotz vorsichtigen Gehens etwa einen Meter vom richtigen Wege nach rechts abgekommen. Dort seien sie auf den Gehsteig des Gemeindeweges gekommen, hätten aber geglaubt, den ihnen bekannten Brückengehsteig betreten zu haben. Beide Beklagten hätten ihre Pflichten zur Sicherung verletzt. Die gefährliche Stützmauer hätte ein Geländer oder eine Sicherung erhalten und mindestens hätte die Gemeinde für eine bessere Beleuchtung sorgen müssen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben eine Pflicht zur Sicherung sowie deren schuldhafte Verletzung geleugnet und u.a. ausgefiihrt: Die vorhandene Straßenbeleuchtung habe den ländlichen Verhältnissen entsprochen. Durch naheliegende Schaufenster und Licht aus den Häusern sei die Umgebung ausreichend erleuchtet gewesen. Eine Gefahr habe für aufmerksame Straßenbenutzer nicht bestanden. Der längere / Strecken neben der Straße laufende Bach sei auch an anderen Stellen nicht eingefriedigt? es sei weder üblich noch erforderlich, alle Y/asserläufe mit Geländern zu-versehen» Der Unfall sei nur auf das unvorsichtige Verhalten der Klägerinnen zurückzuführen. Deren Wahrnehmung^-fähigkeit, insbesondere ihr Sehvermögen, sei infolge ihres hohen Alters bereits so erheblich beeinträchtigt gewesen, daß sie in der Dunkelheit einen Führer oder eine Beleuchtung hätten mitnehmen müssen. Sie hätten auch links gehen müssen. Der Kreis habe bei Auswahl und Überwachung des Ingenieurs St^HP die erforderliche Sorgfalt beobachtet» Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, und zwar an die Klägerin M(|HP 1»500 DM sowie an die Klägerin KrBP 5*000 DM; es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bejaht, weil beide Beklagten die Mauer durch ein Geländer hätten sichern und die Gemeinde diese Straßenstelle hätte besser beleuchten mUssen; die Klägerinnen treffe aber ein gleichhohes Mitverschulden. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung einer Anschlußberufung der Beklagten auf die Berufung der Klägerinnen die Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM bzw. 6.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt; es bejaht wie das Landgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, nimmt auch ein Mitverschulden der Klägerinnen an, aber ein so geringfügiges, daß es neben dem groben Verschulden der Beklagten zu einer Minderung der Ansprüche nicht führe. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der sie weiter die Abweisung der Klage erstreben. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Die Revision der beklagten Gemeinde rügt folgendes: Die früher vorhandene, gewachsene Uferböschung würde nicht zu einem derartigen Unfall geführt haben; die Gefahrenstelle sei daher durch den Kreis geschaffen; für die Gemeinde habe nur eine öffentlich-rechtliche Verkehrs-regelunrspflicht bestanden; sie habe im übrigen auch ihre Verkehres.!cherungspflicht hoheitlich organisiert. Die Gemeinde könne daher höchstens nach Amtshaftungsgrundsätzen haften; diese Haftung entfalle, weil die Klägerinnen einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen den Bauunternehmer hätten, der die Baustelle ohne Sicherheits- vorkehrungen verlassen habe. a) Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde wie folgt begründet: Die Mauer habe den Gemeindeweg gestützt, auf dem die Gemeinde einen Verkehr zugelassen habe; das habe ihre Pflicht zur Sicherung begründet, auch wenn der Kreis als Erbauer der äffauer die gleichen Pflichten gehabt habe, zu demal die Gemeinde bemerkt habe, daß der Kreis keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Die Gemeinde hätte ein .Schutzgeländer, eine sonstige Absperrung oder Warnleuchten anbringen müssen. Weder die öffentliche Straßenbeleuchtung noch andere Lichtquellen in der Nähe hätten eine ausreichende Beleuchtung geschaffen. b) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe die übersieht DRiZ 1962, 371). Eine Gemeinde muß ihre Gemeindewege in einem verkehrssicheren Zustand erhalten. Dazu gehört es, den Gefahren zu begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen entstehen können» Gefährlich sind dabei Straßenstellen, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegt, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Es enthält keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Straßenstelle in diesem Sinne für eine Benutzung im Dunkeln als gefährlich bezeichnet hat. Dabei’ durfte berücksichtigt werden, daß die Straße auch von älteren Leuten und in der Dunkelheit benutzt werden muß und es sich um die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße sowie den bedeutendsten Weg der langgezogenen Ortschaft handelte. Die Veränderung gegenüber dem früheren Zustand und die leichte Biegung der Straße erleichterten gerade für Ortseingesessene ein Abirren in Richtung auf den gefährlichen Abgrund, zu demal die Gehsteige und der Straßenkörper des Gemeindeweges damals nicht ausgebaut waren, so daß Fußgänger im Dunkeln sich weder nach einer Bordkante richten konnten noch durch eine Veränderung des Untergrundes gewarnt wurden. Endlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch erwogen hat, daß die Fußgänger wegen des Kraftfahrzeugverkehrs sich möglichst am äußersten Straßenrande halten» c) Die Verkehrseicherungspflicht traf hier die Gemeinde, da sie den Verkehr über den Gemeindeweg eröffnet hat und sie für den Zustand dieser Straße verantwortlich wor; ihr allein oblag die Pflicht zur Unterhaltung und Verwaltung der Strafäe, an die die Verkehrseicherungspflicht geknüpft wird (s. Art. 47, 48 des Bayerischen Straßenund iVegegesetzes vom 11. Juli 1958 - GVB1 147) o Biese Pflicht bezog sich auch auf die Stützmauer, weil diese Mauer noch zu dem Straßenkörper gehört (Art. 2 des Gesetzes). Die Gemeinde wurde von dieser Pflicht nicht dadurch frei, daß auch andere Stellen hätten handeln müssen, aber ebenfalls untätig blieben. d) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diese Verkehrssicherungspflicht als privatrechtliche Pflicht gewertet. Die Revision hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlaß geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Bayern hat zwar das erwähnte Straßenund Wegegesetz vom 11. Juli 1958 erlassen, das aber nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten eingehend behandelte und privatrechtlich gesehene Straßenverkehrssicherungspflicht nunmehr in Bayern hoheitlich geregelt werden sollte. Das Gesetz regelt lediglich die öffentlich-rechtliche Straßenbaulast und nicht die hier interessierende Straßenverkehrssicherungspflicht, die nur bei der Streupflicht in Art. 9 Abs. 3 beiläufig erwähnt wird. e) Unerheblich ist der Hinweis der Revision auf die öffentlich-rechtliche Pflicht der Gemeinde zur Verkehrsregelung. Denn die Verkehrssicherungspflicht besteht neben der Pflicht der Verkehrsbehörden zur Verkehrsregelung. Hier handelt ee sich nur um die Verkehrssicherungspflicht, nämlich die Pflicht des Straßenverwalters, die Straßenbenutzer vor gefährlichen Straßenstellen zu sichern oder, falls das nicht sogleich möglich ist, jedenfalls zu warnen. 8 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit des Bauunternehmers Fuchs nicht erörtert hat. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht würde eine solche Mitverantwortlichkeit nur zu einer Mithaftung des Bauunternehmers, aber nicht zu einer Befreiung der Gemeinde führen (§ 840 BGB). 2. a) Die Revision des beklagten Kreises leugnet nicht, daß der beklagte Kreis - wie auch das Berufungsgericht annimmt - eine Verkehrssicherungspflicht deshalb gehabt habe, weil er die Gefahrenstelle, nämlich die ungesicherte Stützmauer geschaffen hatte. Das zeigt keinen Rechtsxehler. Denn der Kreis hatte durch seine in eigener Verantwortung, nach eigenen Plänen und auf eigene Kosten durchgeführten Bauarbeiten den vorher durch eine gewachsene sanfte Böschung vorhandenen natürlichen Schutz beseitigt und in der oben beschriebenen Weise einen gefährlichen Zustand neu geschaffen. Daraus folgte eine Sicherungspflicht derart, daß der Kreis von vornherein eine gesicherte Mauer planen und errichten lassen mußte. b) Die Revision rügt es als Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB hinsichtlich des Ingenieurs StflB^ nicht erhoben habe. Die Rüge ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß der vom Kreis angestellte Ingenieur Stfl|^ nur Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB war. Es hat aber die Verurteilung auf die schuldhafte Pflichtverletzung eines verfassungsmäßigen Vertreters, nämlich des Kreisbaumeisters, gestützt und dazu folgendes ausgeführt: Der Kreisbaumeister habe eine Überwachungspflicht gegenüber dem Angestellten Ingenieur St^H^ ge- habt; bei ordnungsmäßiger Kontrolle der Straße und pflichtmäßigem Handeln des verfassungsmäßig berufenen Vertreters hätte ein so offenkundiger gefährlicher Zustand nicht noch über ein Jahr nach Fertigstellung der Mauer andauern dürfen«. Darin liegt keine Verkennung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Der Kreis haftet dann für dieses Verschulden seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach §§ 31? 89, 823 BGB. c) Die Revision meint, die unterbliebene Sicherung beruhte höchstens auf einer mangelhaften, nicht auf einer fehlenden Organisation; dann gäbe es keine Organhaftung ohne Entlastungsbeweise Soweit die Revision damit vorträgt, die verfassungsmäßig berufenen Vertreter hätten ihre Pflicht schon durch Einrichtung einer Organisation erfüllt, irrt sie. Zwar brauchen weder der noch der Kreisbaumeister persönlich ständig alle Baustellen zu beaufsichtigen, alle Beamten zu überwachen und alle Straßen zu kontrollieren oder zu begehen; das ist unmöglich. Das Berufungsgericht hat auch nur ausgeführt, daß die vom und Kreisbaumeister zu schaffende Organisation so gestaltet sein müsse, daß derartige ernste und deutliche Versäumnisse innerhalb eines Jahres zur Kenntnis einer anderen Kontrollinstanz oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters hätten kommen müssen, die sie hätten abstellen müssen. Das ist rechtsfehlerfrei, ohne daß im einzelnen die Art der Organisation erörtert zu werden brauchte. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats, vom 19» Mai 1958 (BGIIZ 27, 278; auch BGHZ 32, 352) 10 liegt neben der Sache. Denn diese Entscheidung betrifft das Verhältnis des Freußsi?chen Wegereinigungsgesetzes zur allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht im Kähmen einer Streupflicht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, nicht einmal ein ähnlicher Fall. 3« Zum mitwirkenden Verschulden der Klägerinnen hat das Berufun sgericht folgendes ausgeführt: Die Klägerinnen hätten bei Annäherung an den Bach auf dem letzten Wegestück im Dunkeln besondere Sorgfalt verwenden müssen, da ihnen als Ortseinwohnern bekannt gewesen sei, daß sich neben der neuen Brücke eine unbe-'' festigte Stützmauer befunden habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerinnen sich der Veränderung der Straßenführung gegenüber früher schuldhaft nicht bewußt gewesen seien. Es sei keineswegs selbstverständlich, daß diese bejahrten Frauen sich die Änderung bereits deutlich eingeprägt hätten. Die unzureichende Beleuchtung habe keinen sicheren Anhalt für den genauen Verlauf der Straße und die genaue Lage der Brücke geboten. Möglicherweise hätten die Klägerinnen sich nicht ganz langsam und vorsichtig tastend weiterbewegt* Dagegen habe keine Verpflichtung für die Klägerinnen bestanden, sich eines Führers zu bedienen oder eine Beleuchtung mit-zunehoen, weil die Klägerin MflBP nach dem Augenschein noch so rüstig gewesen sei, daß es solcher Hilfsmittel nicht bedurft habe. Innerhalb des Ortsbereiches bitten sie auch auf der rechten Straßenseite gehen dürfen. Das danach insgesamt feststellbare Verschulden der Klägerinnen sei gegenüber dem groben Versagen der beiden Beklagten als so gering zu bewerten, daß es in seiner ursächlichen Bedeutung völlig zurücktrete, so daß es nicht anzu~ rechnen sei. 11 Die Bewertung und Abwägung des Verhaltens der Oeschädigten im Blick auf ein etwaiges Mitverschulden ist im einzelnen Sache des Tatrichters, die das Revisjonsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen darfDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die körperliche Rüstigkeit der einen PClägerin der anderen Klägerin nur beim Gehen zugute kam, aber nicht die V/irkungen der Dunkelheit ausgleichen konnte» Wahrscheinlich hätte die Mitnahme einer kleinen Taschenlampe den Unfall verhindert» Das Berufungsgericht hat aber die Bedeutung der Mitnahme einer solchen Lampe nicht verkannt, jedoch bei der Abwägung des beiderseitigen Verhaltens nicht für ausschlaggebend erachtet. Diese denkgesetzlich mögliche, gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechende und besjimmte Tatsachen nicht außer acht lassende Abwägung zeigt kühnen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten, zu demal das .nerischliche Auge sich gerade bei längerem Aufenthalt im freien schnell an die Dunkelheit gewöhnt und der den Klägerinnen bekannte ‘Weg hin und wieder durch einzelne Straßenlaternen, Kraftfahrzeuge oder Lichtscheine aus fenstern erleuchtet wurde. Die Revision muß daher mit der Koster.folge der §§ 97> 100 2F0 zurückgewiesen werden. Dr. Pagendarm Dr» Arndt Dr. Hußia Keßler Dr.Reinhardt