Eine Stelle der öffentlichen Hand kann den Geschädigten seihst dann nicht auf einen Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als ander-y/eiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs.l Satz 2 BGB verv/eisen, wenn der anderv/eite Anspruch, sei es auch aus Verschulden des Geschädigten, nicht mehr durch-setzbar ist. Ist eine Ehefrau und Mutter bei einem von ihrem Ehemann mitverschuldeten Verkehrsunfall getötet worden, dann kann der von den Erben (Ehemann und Kinder) aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (mangelnde Kennzeichnung der Unfallstelle als gefährliche Stelle) auf Erstattung der Beerdigungskosten in Anspruch genommene Landkreis die Erbengemeinschaft auf ihren Anspruch gegen den Ehemann (und Miterben) als anderv/ei-ton Ersatzanspruch verv/eisen. Der Kläger nahm jenen rechts neben der Fahrbahn stehenden Baum nicht wahr und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von etwa 40 km/h auf ihn auf.Der Baum war nicht gekennzeichnet, auch wies kein Verkehrszeichen auf die Verengung der Fahrböhn oder auf eine sonstige Gefahr hin. Zunächst haben der Kläger und seine Kinder diese Ansprüche (mit Ausnahme des Ersatzanspruchs für entgangene Dienste) gegen die Stadt Bad Oeynhausen geltend ge- Ihre Klage ist jedoch vom Landgericht Bielefeld (7 a 0 46/57) abgev/iesen worden, und zwar mit der Begründung: Der Unfall wäre vermieden worden, wenn an dem ererben Baum ein Verkehrszeichen nach Bild 24a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht gewesen wäre« Für dessen Pehlen sei aber nicht die Stadt Bad Oeynhausen als Träger der Straßenbaulast, sondern der jetzt beklagte Lendkreic als Straßenverkehrsbehörde verantwortlich. Zur Begründung der jetzigen Klage hat der Kläger vorgetragen: Er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern im dritten und vierten Gang gefahren und im Zuge der Rechtskurve wohl auch über die - durch die hellen Zementsteine markierte unterbrochene - Abgrenzungslinie des Fahrdamms geraten, so daß er diese links von sich gehabt habe. Denn es sei wegen der Art der Straßonführung bei Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen, daß die Ausbuchtung nicht zur Fahrbahn gehöre und wo sie ende. Urteil insoweit zurückzuweisen, wie der Anspruch auf Lrsatz der Beerdigungskosten dem Grunde nach durch das Landgericht für gerechtfertigt erklärt worden ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die allgemeine Verkchrssicherungspflicht für die Weserstraße in Bad Oeynhausen als Gemeindestraße nicht bei dem beklagten Kreis, sondern bei der Stadt Bad Oeynhausen liegt, und daß gegen den beklagten Kreis ein Ersatzanspruch lediglich aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V. m. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch der Bestimmung des § 3 Abs.4 Satz 1 StVO - nach der die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen haben, wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen sind - die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde entnommen, an gefährlichen Stellen entsprechende Warnzeichen aufstellen zu lassen (vgl. Oktober 1961 III ZR 122/60 = VcrsR 1961, 1121, 1123), Go daß in diesem Zu-sarmonhang offen bleiben kann, ob der Stadt Bad Oeynhausen ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen ist oder nicht. Wenn das Berufungsgericht die Unfallstelle vor allem wegen der irreführenden Abgrenzung der Fahrbahn gegenüber der "Ausbuchtung" der Straße, des irreführenden Verkaufs der Gosse und der deshalb in der Dunkelheit nicht rechtzeitig wahrnehmbaren Verengung der Fahrbahn auch als eine nur schwer erkennbare, besonders gefährliche Stelle im Sinne von A III Abs.3 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung erachtet hat, die selbst innerhalb geschlossener Ortsteile zu kennzeichnen ist, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die mangelnde und irreführende Kennzeichnung der Straßenführung für den Unfall des Klägers ursächlich geworden und den zuständigen Beamten wegen der unterbliebenen ausreichenden Kennzeichnung der Gefahrenstelle der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen sei (u.a. war in Bad Oeynhausen seit 1945 noch keine Verkehrsschau durchgeführt worden, wie sie nach der in Abs.5 Die Revision hat auch gegen die Bejahung der grundsätzlichen Ersatzpflicht des Beklagten für die Hälfte der Schäden des Klägers Bedenken nicht mehr erhoben. 2.) Die Revision des Beklagten wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf seine - zwar inzwischen rechtskräftig abgewiesenen - Ersatzansprüche gegpn die Stadt Bad Oeynhausen nicht mehr verv/iesen werden könne (§ 839 Abs.l Satz 2 BGB). Sie ist der Auffassung, die Stadt Bad Oeynhausen habe sich eine ihre Ersatzpflicht gemäß § 823 BGB auslösende Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zuschulden kommen lassen, und vom Kläger hätte verlangt werden müssen, es in dem Rechtsstreit gegen die Stadt Bad Oeynhausen nicht bei dem landgerichtlichen Urteil bewenden zu lassen, sondern den Prozeß fortzuführen. Es braucht jedoch der Frage nicht weiter nachgegangen zu worden, ob in dem Prozeß gegen die Stadt Bad Oeynhausen eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zu dem Erfolg hätte führen müssen und ob der Kläger gegebenenfalls den Verlust dieser anderweiten Ersatzmöglichkeit im Rahmen des § 839 Abs.l Satz 2 BGB gegen sich gelten lassen müßte. hat, eine Stelle der - insoweit als Einheit aufzufaasenden - öffentlichen Hand auf keinen wie auch immer gearteten Anspruch gegen eine andere Stelle der Öffentlichen Hand als anderweiten Ersatzanspruch im Sinne von § 839 Abs.l Satz 2 BGB verweisen kann, sofern nur die verschiedenen Ansprüche (Arotshaftungsanspruch und ’'anderweiter Ersatzanspruch”) demselben Tatsachenkreis entspringen, wie es hier bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen gegen den beklagten Landkreis und den - unterstelltermaßen begründet gewesenen - Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Stadt Bad Oeynhausen der Pall ist (vgl, BGB-RGBK 11.Auf 1. Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der ander-weite Anspruch, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, nicht mehr durchsetzbar ist (vgl.Urteile vom 4. Ist es somit für die Ersatzpflicht des Beklagten unerheblich, ob auch ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Stadt Bad Oeynhausen begründet war oder nicht, und ob der Kläger gegebenenfalls die Möglichkeit, von der Stadt Bad Oeynhausen Ersatz zu erlangen, schuldhaft versäumt hat, dann kann auch der dem Kläger v/egen des Verlustes dieses Anspruchs gegebenenfalls gegen seinen früheren Anwalt zustehende Ersatzanspruch nicht als eine anderv/oite Ersatzmöglichkeit angesehen werden, auf die der Beklagte den Kläger verweisen könnte. Denn der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten kann nicht dadurch berührt worden, daß er einen - für die Ersatzpflicht des Beklagten unerheblichen - anderweiten Anspruch verloren hat und ihm aus diesom Verlust - mithin aus einem ganz anderen Tatbestand als dem, der der Amtshaftungsklage zugrundeliegt - ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten erwächst. Der Kläger macht mit seiner Anschlußrevision gel-tend: Es sei unrichtig, daß nur alle Erben den Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten geltend machen könnten. Der aus dem Kläger und seinen beiden Kin-dern bestehenden Erbengemeinschaft steht mithin der Ersatzanspruch gegen den oder die wegen der Tötung der Erblasserin Ersatzpflichtigen zu. Da hier - v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Anschlußrevision nicht in Abrede stellt - der Kläger den Tod der Erblasserin schuldhaft (mit-)verursacht hat, i3t dieser auch gemäß §§ 823, 844 Abs.l BGB der Erbengemeinschaft für die Beerdigungskosten ersatzpflichtig. Ist das aber so, dann muß auch der der Erbengemeinschaft gegenüber dem Kläger gegebene Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten als anderweiter Ersatzanspruch im Ginne des § 839 Abs.l Satz 2 BGB angesehen werden, der die Ersatzpflicht des beklagten Landkreises ausschließt. Es kommt deshalb auch gar nicht darauf an, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Kläger die Beerdigungskosten - allein - bezahlt hat, da im Verhältnis zu dem beklagten Landkreis dieser Präge eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird jedoch zu beachten sein, daß Schmerzensgeld ausschließlich für die durch eine unerlaubte Handlung - sei es auch nur mittelbar - verursachten Körper-und Gesundheitsschäden zugebilligt werden kann, während Leid und seelische Schmerzen allein und ohne Gesundheitsschädigungen im eigentli-chen Sinne einen Schmerzensgeldanspruch nicht auslösen (BGB-RGFJC ll.Aufl.
Uachschlagev/erk; ja Amtliche Sammlung: nein 080 BGB § 859 E Eine Stelle der öffentlichen Hand kann den Geschädigten seihst dann nicht auf einen Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als ander-y/eiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs.l Satz 2 BGB verv/eisen, wenn der anderv/eite Anspruch, sei es auch aus Verschulden des Geschädigten, nicht mehr durch-setzbar ist. Der aus dem Verlust eines solchen Anspruchs herrührende Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt ist ebenfalls kein andsrv/eiter Ersatzanspruch in diesem Sinne. Ist eine Ehefrau und Mutter bei einem von ihrem Ehemann mitverschuldeten Verkehrsunfall getötet worden, dann kann der von den Erben (Ehemann und Kinder) aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (mangelnde Kennzeichnung der Unfallstelle als gefährliche Stelle) auf Erstattung der Beerdigungskosten in Anspruch genommene Landkreis die Erbengemeinschaft auf ihren Anspruch gegen den Ehemann (und Miterben) als anderv/ei-ton Ersatzanspruch verv/eisen. Ob ein Ersatzanspruch auch dann nicht besteht, Y/enn die getötete Ehefrau von dem Ehemann allein beerbt wird, bleibt offen. BGH, Urt. v. 5. Februar 1962 - III ZR 173/60 OLG Hamm (Westf.) LG Bielefeld 17^/60 Verkündet em 5* Fobruar 1962 Scheibl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landkreises Mind e n, vertreten durch den Oberkreisdirektor, Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof.Dr. gegen den Kaufmann Paul S Bez. w Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bun-dcorichtor Dr.Kreft, Br.Arndt, Br.Hußla und Keßler für Rocht erkannt: Bie Revision des beklagten Landkreises und dio Anochlußrovision des Klägers gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Wcstf.) vom 7. Juli I960 werden zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der beklagte Landkreis zu 4/5 > der Kläger zu 1/5 zu tragen. Von Rechts wegen ^ibestand,: Der Kläger erlitt am Abend des 3. Dezember 1956 gegen 19 Uhr 25 mit seinem Personenkraftwagen Marke Fiat 600 in Bad Oeynhausen einen Unfall, bei dem seine vorn im Tagen neben ihm sitzende Ehefrau tödlich verletzt wurde, während er selbst sowie sein hinten im Wagen sitzender Schwager weniger schwere Verletzungen davontrugen . Der Kläger kam mit seinem Wagen aus der Det-molder Straße und bog nach Osten in die Weserstraße ein. Diese Straße hat nach ihrer Abzweigung von der Detmolder Straße zunächst eine Breite von 8 m, die sie bis zur Einmündung der von Norden kommenden Bahnhofstraße beibehält. Schon kurz vor der Einmündung der Bahnhofstraße beginnt eine schwache, langgezogene Hechtskurve, in deren Verlauf sich auf der Südseite der Weserstraße der Bahnhofsvorplatz des Bundesbahnhofs Bad Oeynhausen-Süd erstreckt. Die Weserstraße weist vor Beginn des Bahnhofsvorplatzes auf einer Länge von etwa 60 m eine - ebenfalls asphaltierte Auobuohtung von etwa 2,50 m Breite auf, die, als Haltestelle für Omnibusse gedacht, zur Bahnhofseite mit einer Bordsteinkante und gegenüber der Weserstraße durch eine mit hellen in die Fahrbahn eingelassenen Zementsteinen markierte unterbrochene Linie abgegrenzt ist. Diese Linie hört etwa 10 m vor dem östlichen Ende der hier sanft aus-loufenden Ausbuchtung auf. Auch ist die Ausbuchtung auf ihrem östlichen Endstück gegenüber dem Bahnhofsvorplatz nicht mehr durch eine Bordsteinkante begrenzt. Vielmehr wird die Grenze der Ausbuchtung auf diesem - an einem Gully beginnenden - Stück durch eine flache Gosse gebildet, an die sich auf der Südseite der mit Kopfsteinen gepflasterte Vorplatz der Güterabfertigung anschließt. Die Gosse stellt auch nach dem Ende der Ausbuchtung die Abgrenzung des Vorplatzes dar, sie verläuft jedoch nicht überall unmittelbar neben der Asphaltdecke der Fahrbahn und auch -3 nicht parallel zu dieser. Vielmehr berührt sie die asphaltierte Fahrbahn der Y/eserstraße zwar am Ende der beschriebenen Ausbuchtung, entfernt sich dann aber allmählich von ihr. Zwischen dieser Gosse und der befestigten Fahrbahn stand, etwa 26 m vom Ende der Ausbuchtung entfernt, in einem Abstand von 0,4o bis 0,50 ra vom Hände der befestigten Fahrbahn ein Baum. Die Weserstraße ist an dieser Stelle nur noch etv/a 5,60 m breit. Die Verengung entsteht dadurch, daß die Weserstraße auf ihrer Ferdcoite von der trichterförmigen Einmündung der Bahnhof otraße ab mit versetzter Fluchtlinie v/eiterverläuft. Der Kläger nahm jenen rechts neben der Fahrbahn stehenden Baum nicht wahr und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von etwa 40 km/h auf ihn auf. Der Baum war nicht gekennzeichnet, auch wies kein Verkehrszeichen auf die Verengung der Fahrböhn oder auf eine sonstige Gefahr hin. Straßenlaternen befanden sich nur in größeren Abständen auf dem Gehv/eg neben der nördlichen Fahr-bahnoeite, die nächste in etwa 30 m Entfernung. Der Kläger und seine beiden - früher raitklagenden -Kinder haben als Erben der tödlich verunglückten Ehefrau des Klägers Ersatz der Beerdigungskosten (598,20 DM) verlangt. Der Kläger selbst hat darüber hinaus noch Ersatz des von ihm getragenen Anteils der Reparaturkosten des koskovcrsicherten Wagens mit 500 DM, Ersatz nicht von der Krankenkasse erstatteter Arztkosten mit 10 DM, Ersatz für die ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau für das JOhr 1957 mit 1 200 DM - jeweils mit 4 & Zinsen seit KlagezuStellung - und schließlich Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Zunächst haben der Kläger und seine Kinder diese Ansprüche (mit Ausnahme des Ersatzanspruchs für entgangene Dienste) gegen die Stadt Bad Oeynhausen geltend ge- nacht. Ihre Klage ist jedoch vom Landgericht Bielefeld (7 a 0 46/57) abgev/iesen worden, und zwar mit der Begründung: Der Unfall wäre vermieden worden, wenn an dem ererben Baum ein Verkehrszeichen nach Bild 24a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht gewesen wäre« Für dessen Pehlen sei aber nicht die Stadt Bad Oeynhausen als Träger der Straßenbaulast, sondern der jetzt beklagte Lendkreic als Straßenverkehrsbehörde verantwortlich. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlendesgericht wegen 'Parteirollenverwechslung in der Berufungsschrift als unzulässig verv/orfen. Zur Begründung der jetzigen Klage hat der Kläger vorgetragen: Er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern im dritten und vierten Gang gefahren und im Zuge der Rechtskurve wohl auch über die - durch die hellen Zementsteine markierte unterbrochene - Abgrenzungslinie des Fahrdamms geraten, so daß er diese links von sich gehabt habe. Plötzlich sei er von einem entgegenkommenden Fahrzeug stark geblendet worden und schon 1 bis 2 Sekunden später an den Baum gefahren, bevor er noch habe bremsen können. Er habe diesen ungekennzeichneten und nicht beleuchteten Baum unmöglich erkennen können. Der Baum habe bei Dunkelheit eine erhebliche Gefahr gebildet. Denn es sei wegen der Art der Straßonführung bei Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen, daß die Ausbuchtung nicht zur Fahrbahn gehöre und wo sie ende. Auch die Breite der Fahrbahn sei nicht v/chrzunehmen gewesen. Der Baum habe gewissermaßen mitten in der Fahrbahn gestanden. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, den Baum mit Leuchtfarbe oder Warnzeichen zu versehen oder doch den Verlauf der Fahrbahn durch eine Mittellinie aus reflektierendem Material zu kennzeichnen. Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung^ er Klage geboten hat; seine Ersatzpflicht in Abrede gestellt, da allenfalls eine Verletzung der - der Stadt Bad Oeynhausen obliegenden - Verkehrssicherungspflicht in Betracht komme. Im übrigen hat der Beklagte u.a geltend gemacht: Die der Straßenverkehrsbehörde in 5 5 a StVG und § 3 Abs.4 StVO auferlegten Pflichten bestünden nur gegenüber der Allgemeinheit. Auch betreffe die Kennzeichnungspflicht nach § 5 a StVG nur dem Durchgangsverkehr dienende Straßen; eine solche Straße sei die Weserstraße nicht gewesen. Eine nach § 3 Abs. 4 StVO zu kennzeichnende Gefahrenstelle habe nicht Vorgelegen. Y/olle man trotzdem eine Haftung des Beklagten grundsätzlich bejahen, so sei die Ersatzpflicht doch dadurch ausgeschlossen, daß die damaligen Kläger es unterlassen hätten, im Vorprozeß in zulässiger Weise ein Hechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Sie hätten sich so der Möglichkeit anderv/eiter Ersatzerlangung im Sinne des § 839 Abs.l Satz 2 BGB schuldhaft begeben. Schließlich treffe den Klüger auch ein überwiegendes eigenes Verschulden. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Ober-landesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 500 DI! Sachschadensersatz, von 10 DM Arztkosten, von 1 200 DM wegen entgangener Dienste seiner Ehefrau sowie auf Zahlung einos angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Der beklagte Landkreis verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Klüger bittet mit seiner Anschlußrevision darum, die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche 6 Urteil insoweit zurückzuweisen, wie der Anspruch auf Lrsatz der Beerdigungskosten dem Grunde nach durch das Landgericht für gerechtfertigt erklärt worden ist. Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu weisen. Entscheidungsgründ e: I. 1.) Soweit das Berufungsgericht die grundsätzliche Ersatzpflicht des Beklagten bejaht hat, sind Bedenken gegen das angefochtene Urteil nicht zu erheben. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die allgemeine Verkchrssicherungspflicht für die Weserstraße in Bad Oeynhausen als Gemeindestraße nicht bei dem beklagten Kreis, sondern bei der Stadt Bad Oeynhausen liegt, und daß gegen den beklagten Kreis ein Ersatzanspruch lediglich aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) herge-leitet v/erden kann. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch der Bestimmung des § 3 Abs.4 Satz 1 StVO - nach der die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen haben, wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen sind - die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde entnommen, an gefährlichen Stellen entsprechende Warnzeichen aufstellen zu lassen (vgl. dazu Abs. 6 Buchst, a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 3 StVO). Biese Pflicht steht selbständig neben der des Verkehrs-sicherungspflichtigen, den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten (LM § 823 (Bc) BGB Nr,31 und § 823 (Ea) BGB Nr.8; Urt. v. 23. Oktober 1961 III ZR 122/60 = VcrsR 1961, 1121, 1123), Go daß in diesem Zu-sarmonhang offen bleiben kann, ob der Stadt Bad Oeynhausen ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen ist oder nicht. Bei der in Rede ste- henden Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde geht es - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - um eine Amtspflicht, die nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, die vielmehr gegenüber jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer besteht, der durch die Nichtan-bringung der Verkehrszeichen gefährdet wird. Baß es sich bei der Unfallstelle um eine "gefährliche Stelle" handelte - d.h. eine Stelle, die wegen der nicht ohne v/eiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Lage der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nahelegt (Urteil vom 12 * November 1959 III ZR 134/58 S. 8 = VersR I960, 349, Urteil vom 31. März I960 III ZR 62/59 C.7 = VersR I960, 447) - kann nach den Peststellungen des Berufungsgerichts über die Örtlichkeit nicht in Zweifel gezogen v/erden. Wenn das Berufungsgericht die Unfallstelle vor allem wegen der irreführenden Abgrenzung der Fahrbahn gegenüber der "Ausbuchtung" der Straße, des irreführenden Verkaufs der Gosse und der deshalb in der Dunkelheit nicht rechtzeitig wahrnehmbaren Verengung der Fahrbahn auch als eine nur schwer erkennbare, besonders gefährliche Stelle im Sinne von A III Abs. 3 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung erachtet hat, die selbst innerhalb geschlossener Ortsteile zu kennzeichnen ist, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die mangelnde und irreführende Kennzeichnung der Straßenführung für den Unfall des Klägers ursächlich geworden und den zuständigen Beamten wegen der unterbliebenen ausreichenden Kennzeichnung der Gefahrenstelle der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen sei (u.a. war in Bad Oeynhausen seit 1945 noch keine Verkehrsschau durchgeführt worden, wie sie nach der in Abs.5 der Allgemeinen Verhaltungsvorschriften zu § 3 StVO gegebenen Weisung mindestens alle zwei Jahre stattfinden soll), sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bas gleiche gilt für die vom Berufungs- gericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung. Die Revision hat auch gegen die Bejahung der grundsätzlichen Ersatzpflicht des Beklagten für die Hälfte der Schäden des Klägers Bedenken nicht mehr erhoben. 2.) Die Revision des Beklagten wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf seine - zwar inzwischen rechtskräftig abgewiesenen - Ersatzansprüche gegpn die Stadt Bad Oeynhausen nicht mehr verv/iesen werden könne (§ 839 Abs.l Satz 2 BGB). Sie ist der Auffassung, die Stadt Bad Oeynhausen habe sich eine ihre Ersatzpflicht gemäß § 823 BGB auslösende Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zuschulden kommen lassen, und vom Kläger hätte verlangt werden müssen, es in dem Rechtsstreit gegen die Stadt Bad Oeynhausen nicht bei dem landgerichtlichen Urteil bewenden zu lassen, sondern den Prozeß fortzuführen. Deshalb falle es ihm zur Last, daß die Berufung nicht in gehöriger Form eingelegt worden sei. Er habe sich dadurch schuldhaft der Möglichkeit, von der Stadt Bad Oeynhausen Ersatz zu erlangen, begeben. Auf alle Fälle stehe ihm nun ein Regreßanspruch gegen seinen damaligen Anwalt zu, der voll an die Stelle des ursprünglichen anderweiten Ersatzes trete. Es braucht jedoch der Frage nicht weiter nachgegangen zu worden, ob in dem Prozeß gegen die Stadt Bad Oeynhausen eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zu dem Erfolg hätte führen müssen und ob der Kläger gegebenenfalls den Verlust dieser anderweiten Ersatzmöglichkeit im Rahmen des § 839 Abs.l Satz 2 BGB gegen sich gelten lassen müßte. Denn hier scheidet eine Anwendung dieser Bestimmung zugunsten des Beklagten bereits aus der Erwägung aus, daß nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in Fortführung der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13, 88 herausgearbeitet ~ y - hat, eine Stelle der - insoweit als Einheit aufzufaasenden - öffentlichen Hand auf keinen wie auch immer gearteten Anspruch gegen eine andere Stelle der Öffentlichen Hand als anderweiten Ersatzanspruch im Sinne von § 839 Abs.l Satz 2 BGB verweisen kann, sofern nur die verschiedenen Ansprüche (Arotshaftungsanspruch und ’'anderweiter Ersatzanspruch”) demselben Tatsachenkreis entspringen, wie es hier bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen gegen den beklagten Landkreis und den - unterstelltermaßen begründet gewesenen - Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Stadt Bad Oeynhausen der Pall ist (vgl, BGB-RGBK 11.Auf 1. § 839 Anm.92 mit Nachweisen und ferner Urteil vom 14. November I960 III ZR 169/59 S.8/9 sowie Urteil vom 17. Dezember I960 III ZR 156/59 S. 7 = VersR 1961, 253). Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der ander-weite Anspruch, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, nicht mehr durchsetzbar ist (vgl.Urteile vom 4. Juli I960 III ZR 113/59 - VersR I960, 994 und vom 21. September 1961 III ZR 100/60 = NJW 1961, 2256). Ist es somit für die Ersatzpflicht des Beklagten unerheblich, ob auch ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Stadt Bad Oeynhausen begründet war oder nicht, und ob der Kläger gegebenenfalls die Möglichkeit, von der Stadt Bad Oeynhausen Ersatz zu erlangen, schuldhaft versäumt hat, dann kann auch der dem Kläger v/egen des Verlustes dieses Anspruchs gegebenenfalls gegen seinen früheren Anwalt zustehende Ersatzanspruch nicht als eine anderv/oite Ersatzmöglichkeit angesehen werden, auf die der Beklagte den Kläger verweisen könnte. Denn der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten kann nicht dadurch berührt worden, daß er einen - für die Ersatzpflicht des Beklagten unerheblichen - anderweiten Anspruch verloren hat und ihm aus diesom Verlust - mithin aus einem ganz anderen Tatbestand als dem, der der Amtshaftungsklage zugrundeliegt - ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten erwächst. Übrigens wird auch der dem Beklagten gegebenen- XU falls zustehende Ausgleichsanspruch gegen die Stadt Bad Oeynhausen durch die rechtskräftige Abweisung der Schadensersatzklage des Klägers gegen die Stadt Bad Oeynhausen nicht berührt. Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landkreises als unbegründet und muß zurückgewieson werden. II. Der Kläger macht mit seiner Anschlußrevision gel-tend: Es sei unrichtig, daß nur alle Erben den Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten geltend machen könnten. In der Klage sei gesagt, daß der Kläger Beerdigungskosten gehabt habe. Damit hätte gesagt sein sollen, daß der Kläger diese Kosten bezahlt habe. Soweit das Berufungsgericht nur die Auffassung vertrete, daß der Kläger gegenüber der Erbengemeinschaft zur Bezahlung verpflichtet gewesen sei, ändere dies nichts daran, daß der Schaden dem Kläger aus der Amtspflichtverletzung unmittelbar entstanden sei bzw. daß er wegen seiner Haftung gegenüber den Erben ursprünglich einen Befreiungsanspruch in Höhe der Hälfte gehabt habe und nunmehr, nachdem er gezahlt habe, einen Zahlungsanspruch. Insoweit dürfe $ 839 Abs.l Satz 2 BGB nicht gegen den Kläger angewendet werden. Hit diesem Vorbringen verkennt die Anschlußrevision jedoch die Rechtslage. Der im Fall der Tötung des Erblassers gemäß § 844 BGB gegebene Ersatzanspruch steht demjenigen zu, "welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen". Das Gesetz gewährt den Ersatzanspruch mithin nicht demjenigen, der die Kosten der Beerdigung tatsächlich bezahlt hat, sondern allein demjenigen, den die - rechtliche -Verpflichtung trifft, die Beerdigungskosten zu tragen. Die Pflicht, die 33e»?rdigungskosten zu tragen, trifft - ±_L in erster Linie gemäß § 1968 BGB den Erben, mithin im hier gegebenen Pall einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Der aus dem Kläger und seinen beiden Kin-dern bestehenden Erbengemeinschaft steht mithin der Ersatzanspruch gegen den oder die wegen der Tötung der Erblasserin Ersatzpflichtigen zu. Da hier - v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Anschlußrevision nicht in Abrede stellt - der Kläger den Tod der Erblasserin schuldhaft (mit-)verursacht hat, i3t dieser auch gemäß §§ 823, 844 Abs.l BGB der Erbengemeinschaft für die Beerdigungskosten ersatzpflichtig. Daran ändert nichts, daß der Kläger selbst zur Erbengemeinschaft gehört. Denn nach der geltenden Rechtsordnung ist die Erbengemeinschaft ein gegenüber dem einzelnen Miterbon selbständiges Rechtssubjekt. Ist das aber so, dann muß auch der der Erbengemeinschaft gegenüber dem Kläger gegebene Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten als anderweiter Ersatzanspruch im Ginne des § 839 Abs.l Satz 2 BGB angesehen werden, der die Ersatzpflicht des beklagten Landkreises ausschließt. Es kommt deshalb auch gar nicht darauf an, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Kläger die Beerdigungskosten - allein - bezahlt hat, da im Verhältnis zu dem beklagten Landkreis dieser Präge eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger seine Ehefrau allein beerbt hätte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls zwingt die Gesetzeslage nicht unabweislich zu dem Ergebnis, daß in diesem Pall ein "anderweiter Ersatzanspruch nicht gegeben sei. * Die Anschlußrevision des Klägers erweist sich danach ebenfalls als unbegründet. Es besteht Anlaß, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: Nach dem Tatbestand des landge- richtlichen Urteils hat der Kläger Schmerzensgeld - auch - "für das Dahinscheiden seiner Ehefrau” verlangt. Bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird jedoch zu beachten sein, daß Schmerzensgeld ausschließlich für die durch eine unerlaubte Handlung - sei es auch nur mittelbar - verursachten Körper-und Gesundheitsschäden zugebilligt werden kann, während Leid und seelische Schmerzen allein und ohne Gesundheitsschädigungen im eigentli-chen Sinne einen Schmerzensgeldanspruch nicht auslösen (BGB-RGFJC ll.Aufl. § 847 Anm.5)* Daß der Kläger neben den ihm durch den Unfall unmittelbar zugefügten Verletzungen allein auf den Unfalltod seiner Ehefrau zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schock o.ä.) erlitten habe, hat der Kläger nicht behauptet . Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-Verfahrens beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dr.Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla Keßler