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BGH · Ill ZS 173/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZS 173/56

Die Oberfinanzdirektion München setzte die nach dem bayerischen Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz von zu leistende Entschädigung auf 214,20 £SJ fest, nämlich unter Abwertung auf je l/lO Deutscher Mark die Benutzungsvergütung für die Zeit vom 31» August 1946 bis 31» Dezember 1947 auf 50,40 EM und die Entschädigung für den Wagen auf 163,80 DM. Bn vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Entschädigung vom Bayerischen Staat aus dem Gesichtspunkt der Enteignung • und Amtspflicht Verletzung in folgender Höheg Das Landgericht hat aus dem Gesichtspunkt der Enteignung und Amtspflicht Verletzung den Beklagten zur Zahlung von 2.706,50 DM nebst Zinsen V9rurteilta Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger nur Io738,70 DM nebst 4 $6 Zinsen seit dem 20. Es hat eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung verneint und dem Kläger nur Ansprüche aus Enteignung nach Maßgabe des Reichsleistunb's gesetzes zugebilligt. Das Berufungsgericht hat dabei insgesamt 967,80 IM weniger zugesprochen als das Landgericht, nämlich nicht die Kosten der Rechtsverfolgung gegen KflHBmit 841,70 DM und 126,10 Ui bei der Entschädigung für den Wagen selbst. sion ist auch ohne Erreichung der Revisionssumme in vollem Umfange nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, und zwar für die Ansprüche aus Amtspflicht Verletzung im Hinblick: auf § 71 Abs. 2 GVG und wegen des aus der Verfügung einer Verwaltungsbehörde abgeleiteten ^nteignungsanspruchs gemäß § 71 Abs. 5 GVG i.V. m. Art. 4 EG ZPO) beim Pehlen des Abhilfeverfahrens unzulässig wird, sondern bewirkt nur eine einstweilige Befreiung von der Einlassung auf die Klage. Nachdem der Beklagte sich trotz Pehlens eines ausdrücklichen Abhilfegesuches auf den Rechtsstreit eingelassen hat, kann das Pehlen des Abhilfebescheides nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Der Kläger macht mit seiner Revision noch zwei Beträge geltend, nämlich die Kosten der Rechts Verfolgung gegen KHHin Höhe von 841,70 JM und einen Posten von 126,10 DH als weitere Entschädigung für die Entziehung seines Kraftwagens. b) Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich der Bestellung eines untauglichen Amtsarztes weiter folgendes ausgefUhrt; Ber Bevollmächtigte für den Nahverkehr habe vor der Inanspruc nähme des Wagens keinen Anlaß gehabt, die Approbation des nachzuprüfen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sich KflH) ausdrücklich auf den Verlust seiner Papiere berufen hatte, sondern nur ausgeführt, daß in der damaligen Zeit der Behörde kein Vorwurf daraus zu machen sei, daß sie "KflHP tatsächlich eingestellt« habe. c) Unerheblich ist es, daß selbst durch die Erschieß chung* seiner Amtsstellung und der Inanspruchnahme Verfügung pflichtwidrig gehandelt hat« Er mag damit Amtspflichten ver-V letzt habendie ihm auch dem Kläger gegenüber oblagen, weil er dabei vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die erschlichene’Amtsstellung zu schädigenden Maßnahmen ausgenutzt* hat« 3)enn er hatte die Zuweisung gerade des klägerischen Wagens an sich erbeten« In solchen Fällen ver letzt der Beamte auch eine dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 16, 111/114)* Krüll stand auch als Amtsarzt in einem Anstellungsverhältnis zu dem Staate Aber die Berufung auf diese Pflichtverletzungen des Krüll ist ein neuer Vortrag, auf den der Kläger in den unteren Instanzen bisher seinen Anspruch nicht gestützt hatte« Darin liegt also eine Klagänderung (vgl« BGH III ZR 155/53 vom 14. Er hatte daraus aber keine rechtlichen Folgerungen dahin abgeleitet, daß ihm der Beklagte schon wegen dieses Verhaltens des schadenersatzpflichtig sei» Der Vortrag des Klägers ging immer nur dahin, daß er den Verv/altungsakt der Inanspruoh nähme als fehlerhaft und es außerdem als Pflichtverletzung be-zeichnete, daß die staatlichen Stellen Überhaupt einen Betrüger zu dem Amtsarzt bestellt und diesen Fehler nicht früher bemerkt hatten. Dagegen hatte er nicht einmal vorgetragen, daß Krüll in einem dienst- oder Vertragsverhältnis zu dem Staat stand, sondern hatte ihn regelmäßig als Kreisarzt bezeichnet, der auch Angestellter des Kreises gewesen sein konnte* Wenn der Kläger auch aus Amtspflichtverletzungen des Schadensersatzan- Denn bei § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haftet der Beamte selbst dem Verletzten überhaupt nicht, so daß der Staat den Verletzten nie auf eine Mithaftung des Beamten verweisen kann. d) Der Kläger meint endlich, das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Prozeß habe ihn erst veranlaßt, die Klage gegen KflHIzu erhoben; der Beklagte habe ihn dadurch zu dem Prozeß "genötigt11; schon darin liege eine Amtspflichtverletzung. Der Beklagte hatte nur gegenüber der Klage aus AmtspflichtVerletzung darauf hingewiesen, daß er nicht hafte, wenn der Kläger anderweitige Ersatzansprüche habe. Der durch einen Anwalt vertretene Kläger mußte wissen, daß er den ihm danach obliegenden Beweis mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses erbringen konnte und nicht nur auf den TJrkundenbeweis durch Vorlage eines fruchtlos vollstreckten Urteils angewiesen war. Die Einlassung des Beklagten im Prozeß, die den Kläger zur Klagerhebung gegen Kflmveranlaßt hat, enthielt/ keine neue Amtspflichtverletzung. Denn der wegen einer Amts* Pflichtverletzung in Anspruch genommene Staat erfüllt bei der Prozeßführung keine Amtspflichten gegenüber dem Gegner, sondern hat im Prozeß die Hechtsstellung wie jede andere Partei. a) Der Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für den Kraftwagen in Höhe von 126.10 DM besteht schon nach § 26 Abs. 1 des Reichsleistungsgesetzes (RLG). Dazu bedarf es keiner Entscheidung«, ob die inzwischen aufgehobene Inanspruchnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war denn auch bei fehlerhafter und rechtswidriger Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, hat der Betroffene mindestens die Reichsleistungsgesetz gewährten Ansprüche (BGHZ 15, 395/397) Es kann weiter dahingestellt bleiben^ ob sich dieser Anspruch auch aus dem Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz ergibt, denn dieses Gesetz schließt weitere Ansprüche aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nach Aufhebung des Verwaltungsaktes als rechtswidrig nicht aus, wie sich schon aus § 6 des Gesetzes selbst ergibt (vgl. Der Kläger kann also nach § 26 Abs. 1 RLG eine Vergütung für die Wegnahme des Kraftwagens verlangen«, Die Inanspruchnahme ist eine Enteignung, so daß der Kläger Anspruch uuf eine angemessene Entschädigung für den SubstanzVerlust hat. Die Bedarfsstelle selbst hatte bei der Erfassung den Wert des Wagens mit 2079 HM angenommen* das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger noch im J^hre 1949 diesen Wagen mit 2.100 DM hätte in Zahlung geben können. Nach Art. 125 Bay AU BUB erlöschen allerdings Ansprüche gegen den Staat aus Hechtsverhältnissen des öffentlichen Hechts mit Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann. Diese Erist begann erst, als die fehlerhafte Inanspruchnahmeverfügung aufgehoben war, weil der Kläger hier Ansprüche nur aus einer fehlerhaften Inanspruchnahme geltend macht. Ansprüche wegen einer*; fehlerhaften Inanspruchnahme konnte er erst nach Aufhebung } der Verfügung geltend machen; auch wenn er jetzt nach dem Verlust des V/agens nicht mehr*Herausgabe des Wagens , sondern eine Entschädigung dafür verla2igt„ Die Drei Jahresfrist von diesem Zeitpunkt an ist gewahrt, denn die Klage ist bereite/ 1953 erhoben. § 26 Abs.3 Hiß billigt allerdings dem betroffenen eine angemessene Entschädigung zu für MSach- und Personenschäden, außergewöhnliche Abnutzung, Verluste und Haftpflichtschäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen”. Vielleicht könnten noch Aufwendungen unter § 26 Abs.3 RLG fallen, die der Wiederbeschaffung einer in Anspruch genommenen und verlorenen Sache dienen, keinesfalls aber die Kosten eines Prozesses gegen den privaten Empfänger der Leistung auf Schadensersatz.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 71 GVG § 4 EG § 859 BGB Art. 14 GG
KostenWagenEntschädigungBerufungsgerichtInanspruchnahmeAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZS 173/56
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Verkündet
 am 13» Februar 1958 Fieser, JustoAngest* als Urkundsbeamter der Geschüft s st eile
2359 014
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr. Paul Mflp, FHH (Allgäu), AflHH Straße 0t,
Klägers, Berufungsbeklagten und HeVisionsklägers,
 den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle Augsburg, als Abwicklungsstelle der Bayerischen Straßenund Verkehrsdirektion München,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHI
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d ie mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr« Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. Mai 1956 teilweise aufgehoben und ander-weit dahin gefaßt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Kempten von 17. Oktober 1955 unter Abweisung der Klage in übrigen dahin abgeiin-dert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.864,80 DM nebst 4 $6 Zinsen seit dem 20. August 1952 zu zahlen« Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen: Zwei Drittel des ersten und des zweiten Rechtszuges und ein Achtel des dritten Rechtszuges; die übriger Kosten trägt der Kläger.'
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger verlangt Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Kraftwagens«
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens (BMW Cabriolet), den der Bevollmächtigte für den Nahverkehr München am 31. August 1946 ,!für den Amtsarzt des Kreises Fussen,
 Dr,	zur	Verfügung in Anspruch nahm. Der Schätzwert be-
trug 1.890 RM. Später stellte sich heraus, daß K®®kein Arzt war. Er flüchtete und verkaufte im Juni 1947 den Wagen an einen Unbekannten. Die Straßenverkehrsdirektion München hob am 26. Juni 1951 die Inanspruchnahmeverfügung wieder auf« weil KflÜkein Bedarfsträger gewesen sei. Die Oberfinanzdirektion München setzte die nach dem bayerischen Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz von zu leistende Entschädigung auf 214,20 £SJ fest, nämlich unter Abwertung auf je l/lO Deutscher Mark die Benutzungsvergütung für die Zeit vom 31» August 1946 bis 31» Dezember 1947 auf 50,40 EM und die Entschädigung für den Wagen auf 163,80 DM.
hat diesen Betrag bezahlt; die Zwangsvollstreckung aus einem später vom Kläger erwirkten Titel Uber weitere 1913,20 DM blieb erfolglos«
Bn vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Entschädigung vom Bayerischen Staat aus dem Gesichtspunkt der Enteignung • und Amtspflicht Verletzung in folgender Höheg
I. Entschädigung für den Kraftwagens
1. Schätzwert vom 31» August 1946
1.890,— M
Zß.\ HarteausgleichsZuschlag 10 ^
Davon abgosetzt aine. Wertminderung.. von	jälirlicii	j	hier	für	1Ö	Uonä'te	.
189,— M ■2»07?,— DM
157,60 DM 1.9*21,43“ DM
3. Benutzungsvergütung nach den Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung (RdErl vom 31. März 1948, Bayer.Staatsanz. 1948 Nr.27 S.4) mit monatlich 206 HM, für
 Übertrag
2ehn Monate 2.060 RM, umgestellt auf
1.921,40 m
206,— m
IIo Ersatz der Prozeß-und Vollstreckungs-
kosten gegen KflBI in Holle von..........	841	»70	DM
27959,1<T DM
abzüglich der Zahlung von KflflBmit • • • • •	214 >20 Da
 Der Kläger hat im ersten Hechtszug Verurteilung des Beklagten zu diesem Betrage nebst Zinsen beantragt.
Das Landgericht hat aus dem Gesichtspunkt der Enteignung und Amtspflicht Verletzung den Beklagten zur Zahlung von 2.706,50 DM nebst Zinsen V9rurteilta Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger nur Io738,70 DM nebst 4 $6 Zinsen seit dem 20. August 1952 zu zahlen. Es hat eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung verneint und dem Kläger nur Ansprüche aus Enteignung nach Maßgabe des Reichsleistunb's gesetzes zugebilligt. Das Berufungsgericht hat dabei insgesamt 967,80 IM weniger zugesprochen als das Landgericht, nämlich nicht die Kosten der Rechtsverfolgung gegen KflHBmit 841,70 DM und 126,10 Ui bei der Entschädigung für den Wagen selbst. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . hinsichtlich der Zinsen Jedoch nur in Höhe von 4 # se'i’t dem 20. August 1952 begehrt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Rest:

Ent scheidungsgrUnde g
I
.Das Berufungsgericht hat nur Ansprüche aus Enteignung zugebilligt und eine Amtspflichtverletzung verneint. Die Revi-
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sion ist auch ohne Erreichung der Revisionssumme in vollem Umfange nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, und zwar für die Ansprüche aus Amtspflicht Verletzung im Hinblick: auf § 71 Abs. 2 GVG und wegen des aus der Verfügung einer Verwaltungsbehörde abgeleiteten ^nteignungsanspruchs gemäß § 71 Abs. 5 GVG i.V.m. Art. 14 Bayer. AG GVG.
Die Bestimmungen Uber das Abhilfeverfahren (Art. 2 Bayer .AG ZPO und VO vom 8. August 1950 - Bay BS III 594) stehen der Klage nicht entgegen. Artikel 2*hat nicht die Bedeutung, daß der bundesgesetzlich geöffnete Rechtsweg (vgl. Art. 4 EG ZPO) beim Pehlen des Abhilfeverfahrens unzulässig wird, sondern bewirkt nur eine einstweilige Befreiung von der Einlassung auf die Klage. Nachdem der Beklagte sich trotz Pehlens eines ausdrücklichen Abhilfegesuches auf den Rechtsstreit eingelassen hat, kann das Pehlen des Abhilfebescheides nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BayObBGZ 1954, 216/219)
II.
Der Kläger macht mit seiner Revision noch zwei Beträge geltend, nämlich die Kosten der Rechts Verfolgung gegen KHHin Höhe von 841,70 JM und einen Posten von 126,10 DH als weitere Entschädigung für die Entziehung seines Kraftwagens. Er stützt beide Ansprüche einmal auf die Bestimmungen Uber die Haftung für AmtspflichtVerletzungen (§ 859 BGB und Art. 54 GG) und daneben auf die Vorschriften über die Entschädigung rechtmäßiger oder rechtswidriger Enteignungsmaönahmen, insbesondere das Reichsleistungsgesetz und das Bayerische Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz vom 28. Januar 1950 (Bay BS III 654).
1) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten verneintt
 
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a)	Hinsichtlich der unrichtigen Anwendung des Reichslei-
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stungsgesetzes hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführ^
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Hach dem Zusammenbruch habe man die Verwaltung mit unge-V schulten Kräften und unter dem Einfluß der Besatzungsmacht
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nur mit Schwierigkeiten wieder aufgebaut j darauf müsse auch1: hier Rücksicht genommen werden. Die Zu\7eisung des Wagens zur/ Verfügung statt zur Benutzung sei höchstens ein ErmessensfehS ler. Die Zuweisung an KflBI persönlich statt an die Bienst-stelle sei erfolgt, weil die Behörde davon hätte ausgehen dürfen, daß	auch	Privatpraxis	auszuüben	habe;	diese
 Maßnahme habe auch dem ausdrücklichen Wunsche der hinter
 stehenden Militärregierung entsprochen. Es seien keine Umstände festgestellt, daß diese Entscheidung mit den an eine* ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar gewesen sei.
Bas alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 4, 10/26; 4, 302; 6, 178/183; III ZR 270/53 vom 16. Juni 1955)» Bie Revision hat im einzelnen da--gegen nichts vorgebracht. Bie unrichtige Anwendung des Reichs leistungsgesetzes in den Wirren des Zusammenbruchs und Wieder aufbaus kann den Behörden in jener Zeit regelmäßig nicht als Verschulden angerechnet werden. Im übrigen entfällt ein Schul vorwurf insoweit schon deshalb, weil das Berufungsgericht das Verhalten der Behörde in dieser Richtung als rechtmäßig bezei net hat.
b)	Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich der Bestellung eines untauglichen Amtsarztes weiter folgendes ausgefUhrt; Ber Bevollmächtigte für den Nahverkehr habe vor der Inanspruc nähme des Wagens keinen Anlaß gehabt, die Approbation des
 nachzuprüfen. Ber Regierungspräsident habe zwar einen Anstellungsvertrag mit Kgm geschlossen, ohne die Approbate zu prüfen, doch habe KflHl eine Bescheinigung der Militärre-
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gierung vorgelegt, wonach diese ihn alö Amtsarzt für den Kreis Füssen anerkannt habe und erklärt habe, daß KflÜ berechtigt sei, den Arztberuf auszuüben. Bei dem Mangel an Ärzten und der notwendigen Bile sei eine weitere Nachprüfung damals nicht möglich oder notwendig gewesen, zu demal zahllose Menschen ohne Personalpapiere aus dem Kriege zurückgekommen seien«
Auch diese Ausführungen zeigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sich KflH) ausdrücklich auf den Verlust seiner Papiere berufen hatte, sondern nur ausgeführt, daß in der damaligen Zeit der Behörde kein Vorwurf daraus zu machen sei, daß sie "KflHP tatsächlich eingestellt« habe. Das trifft zu. Denn nach der von K®p vorgelegten Bescheinigung der Besatzungsmacht hatte die deutsche Behörde keine Anstellung mehr vorzunehmen. Der Regierungspräsident hat auch nach den von der Zeugin F1(HHMHP-vorgelegtcn Schriftstücken im Dezember 1945 KM nur eine V'ertragsurkunde unterschreiben lassen. Br hat dabei Unterlagen für die Personalakten angefordert. 3ei der Fülle.neu zugewiesener Beamter oder Angestellter und bei dem ständigen Personalwechsel in jener Zeit konnten nicht alle Personalunterlagen sogleich geprüft werden. Da viele Amtsstellen mit:ähnlicher oder größerer Verantwortung neu besetzt wurden, brauchte es auch nicht al*s Verschulden gewertet zu werden, daß bei einem von der Militärregierung zugewiesenen Amtsarzt die Verhältnisse des Bewerbers nicht schneller geprüft wurden, zu demal die Militärregierung ihm bestätigt hatte, daß er berechtigt sei, den Arztberuf auszuüben. Selbst wenn KflHB damals erst 27 Jahre alt war, brauchte der Regierungspräsident daraus keinen Verdacht zu schöpfen, da	bei	den	besonderen.	Verhältnissen
 im Kriege trotzdem ein abgeschlossenes medizinisches Studium abgeleistet Jiaben konnte. Alle weiteren Voraussetzungen brauchte die Behörde bei dem Inhalt der Anordnung der Militärregierung zunächst nicht weiter zu prüfen.
c)	Unerheblich ist es, daß
 selbst durch die Erschieß
 chung* seiner Amtsstellung und der Inanspruchnahme Verfügung pflichtwidrig gehandelt hat« Er mag damit Amtspflichten ver-V letzt habendie ihm auch dem Kläger gegenüber oblagen, weil er dabei vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die erschlichene’Amtsstellung zu schädigenden Maßnahmen ausgenutzt* hat« 3)enn er hatte die Zuweisung gerade des klägerischen Wagens an sich erbeten« In solchen Fällen ver letzt der Beamte auch eine dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 16, 111/114)* Krüll stand auch als Amtsarzt in einem Anstellungsverhältnis zu dem Staate
 Aber die Berufung auf diese Pflichtverletzungen des Krüll ist ein neuer Vortrag, auf den der Kläger in den unteren Instanzen bisher seinen Anspruch nicht gestützt hatte« Darin liegt also eine Klagänderung (vgl« BGH III ZR 155/53 vom 14. Februar 1955), die im Revisionsverfahren nicht zulässig ist. Der Kläger hatte zwar in den ersten Rechtszügen beiläufig vorgetragen, daß KflHIein Betrüfeer war und sich die Amts-Stellung sowie die Inanspruchnahme Verfügung erschlichen hatte. Er hatte daraus aber keine rechtlichen Folgerungen dahin abgeleitet, daß ihm der Beklagte schon wegen dieses Verhaltens des	schadenersatzpflichtig sei» Der Vortrag des Klägers
 ging immer nur dahin, daß er den Verv/altungsakt der Inanspruoh nähme als fehlerhaft und es außerdem als Pflichtverletzung be-zeichnete, daß die staatlichen Stellen Überhaupt einen Betrüger zu dem Amtsarzt bestellt und diesen Fehler nicht früher bemerkt hatten. Dagegen hatte er nicht einmal vorgetragen, daß Krüll in einem dienst- oder Vertragsverhältnis zu dem Staat stand, sondern hatte ihn regelmäßig als Kreisarzt bezeichnet, der auch Angestellter des Kreises gewesen sein konnte* Wenn der Kläger auch aus Amtspflichtverletzungen des	Schadensersatzan-
sprüche hätte herleiten wollen, dann hätte er nie die An-
 
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spräche gegen KflÜals anderweitige Ersatzansprüche behandeln dürfen. Denn bei § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haftet der Beamte selbst dem Verletzten überhaupt nicht, so daß der Staat den Verletzten nie auf eine Mithaftung des Beamten verweisen kann.	hatte	außerdem vorsätzlich gehandelt; bei
 vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Beamten haftet der Staat nicht nur subsidiär und kann er den Verletzten nicht auf eine andere Ersatzmöglichkeit vorweisen; der Kläger ist aber gerade derartigen anderweiten Ersatzmöglichkeiten . (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) durch seine Klage gegen	nachgegan-
gen. All das bestätigt, daß er damals einen derartigen Anspruch nicht geltend gemacht hat, so daß es sich bei diesem Anspruch insoweit um ein in der Hevision unzulässiges neues Vorbringen handelt.
d)	Der Kläger meint endlich, das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Prozeß habe ihn erst veranlaßt, die Klage gegen KflHIzu erhoben; der Beklagte habe ihn dadurch zu dem Prozeß "genötigt11; schon darin liege eine Amtspflichtverletzung.
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Auch das trifft nicht zu. Der Beklagte hatte nur gegenüber der Klage aus AmtspflichtVerletzung darauf hingewiesen, daß er nicht hafte, wenn der Kläger anderweitige Ersatzansprüche habe. Damit gab der Beklagte die Rechtslage richtig wieder (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der durch einen Anwalt vertretene Kläger mußte wissen, daß er den ihm danach obliegenden Beweis mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses erbringen konnte und nicht nur auf den TJrkundenbeweis durch Vorlage eines fruchtlos vollstreckten Urteils angewiesen war. Der Beklagte hatte damit weder eine Amtspflichtverletzung noch seine Verpflichtung zur Kostentragung anerkannt. Y/enn eine AmtspflichtVerletzung vorläge, müßte der Beklagte möglicherweise die KoBten des Verfahrens gegen KflHI nach die-
sem Prozeßverhalten tragen (vgl, BGH NJW 1956, 57)* Per Kip ger hat aber den Nachweis einer Amtspflicht Verletzung nicht erbracht. Die Einlassung des Beklagten im Prozeß, die den Kläger zur Klagerhebung gegen Kflmveranlaßt hat, enthielt/ keine neue Amtspflichtverletzung. Denn der wegen einer Amts* Pflichtverletzung in Anspruch genommene Staat erfüllt bei der Prozeßführung keine Amtspflichten gegenüber dem Gegner, sondern hat im Prozeß die Hechtsstellung wie jede andere Partei. Die Geltendmachung prozessualer Behelfe begründet für sich allein keine Amtspflichten gegenüber dem Prozeßgeg* ner*
Das Berufungsgericht hat daher die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ohne Rechtsfehler verneint.
2) Das Klagebegehren auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs ist dagegen zu dem Teil begründet.
a) Der Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für den Kraftwagen in Höhe von 126.10 DM besteht schon nach § 26 Abs. 1 des Reichsleistungsgesetzes (RLG).
Dazu bedarf es keiner Entscheidung«, ob die inzwischen aufgehobene Inanspruchnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war denn auch bei fehlerhafter und rechtswidriger Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, hat der Betroffene mindestens die Reichsleistungsgesetz gewährten Ansprüche (BGHZ 15, 395/397)
Es kann weiter dahingestellt bleiben^ ob sich dieser Anspruch auch aus dem Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz ergibt, denn dieses Gesetz schließt weitere Ansprüche aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nach Aufhebung des Verwaltungsaktes als rechtswidrig nicht aus, wie sich schon aus § 6 des Gesetzes selbst ergibt (vgl. BayObDGZ 1956f 448/454) •

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Der Kläger kann also nach § 26 Abs. 1 RLG eine Vergütung für die Wegnahme des Kraftwagens verlangen«, Die Inanspruchnahme ist eine Enteignung, so daß der Kläger Anspruch uuf eine angemessene Entschädigung für den SubstanzVerlust hat. Angemessen ist dabei mindestens der Wert, den die Sache im Augenblick der Inanspruchnahme oder Besitzentziehung hatte (BGH HJW 1954, 347? BGHZ 11, 156* 14, 106). Dabei ist trotz der Währungsumstellung der heutige Währungsmaßstab einzusetzen (BGHZ 11, 156). Die Bedarfsstelle selbst hatte bei der Erfassung den Wert des Wagens mit 2079 HM angenommen* das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger noch im J^hre 1949 diesen Wagen mit 2.100 DM hätte in Zahlung geben können. Bisher hat das Berufungsgericht dem Kläger rür den Kraftwagen nur 1952,90 DM, und zwar 1921,40 DM als Verlust ent Schädigung-und 31,50 JM als Vergüt ungs ent Schädigung (vgl. S. 25 seines Urteils) zugesprochen, nämlich die Urteilssumme (1738,70 JM) und die Zahlung von KflHB (214,20 DM). Da der Kläger mindestens 2079 JM beanspruchen kann, muß ihm - unabhängig von seiner auf das Bereinigungsgesetz abgestellte Berechnung- ~ £ür den Kraftwagen noch mindestens der verlangte Betrag von 126,10'DM zugesprochen worden* denn das zusammen ergibt erst (1952,90 + 126,10 =) 2079 DM. Hiervon ist die Zahlung des KflHPmit 214,20 DM abzusetzen, so daß eine EnteignungsentSchädigung von 1864,80 DM verbleibt, auf die jetzt erkannt ist.
Nach Art. 125 Bay AU BUB erlöschen allerdings Ansprüche gegen den Staat aus Hechtsverhältnissen des öffentlichen Hechts mit Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann. Diese Erist begann erst, als die fehlerhafte Inanspruchnahmeverfügung aufgehoben war, weil der Kläger hier Ansprüche nur aus einer fehlerhaften Inanspruchnahme geltend macht. Der Kläger wollte die Inanspruchnahme keinesfalls hinnehmen, um seinen Wagen nicht zu verlieren* deshalb hat er nicht etwa die in der Beorderungsverfügung
 festgesetzte Entschädigung verlangt. Ansprüche wegen einer*; fehlerhaften Inanspruchnahme konnte er erst nach Aufhebung } der Verfügung geltend machen; auch wenn er jetzt nach dem Verlust des V/agens nicht mehr*Herausgabe des Wagens , sondern eine Entschädigung dafür verla2igt„ Die Drei Jahresfrist von diesem Zeitpunkt an ist gewahrt, denn die Klage ist bereite/ 1953 erhoben.
b) Die Klage wegen der Kosten der Hechtsverfolgung gegen K^Ü in Höhe von 841 ,70 DK ist dagegen mit Hecht abge-wiesen*
Sei enteignenden Eingriffen besteht nach allgemeinem Enteignungsrecht (Art. 14 GG) regelmäßig nur ein Anspruch auf Ersatz des Sach- oder Substanzverlustes (BGH IM Kr. 20 zu § 26 RLG). Darunter fallen die Rechtsverfolgungskosten nicht. Auch das Bayerische Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz sieht die Erstattung derartiger Kosten nicht vor. § 26 Abs. 3 Hiß billigt allerdings dem betroffenen eine angemessene Entschädigung zu für MSach- und Personenschäden, außergewöhnliche Abnutzung, Verluste und Haftpflichtschäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen”. Auch darunter fallen die hier geltend gemachten Hechtsverfolgungskosten nicht. Denn der Begriff des Verlustes kann nur im Zusammenhang mit den anderen in § 26 Abs. 3 RLG erwähnten Tatbeständen verstanden werden, so daß es sich um Schäden handeln muß, die am Objekt des Eingriffes oder bei und durch dessen Handhabung entstanden sind (BGHZ 15, 23)* Dazu gehören nicht allgemeine, nur mittel bare Vermögensbeeinträchtigungen aus Anlaß des Eingriffs.
Die Rechtsprechung hat es deshalb beispielswiese abfeelehnt, nach dieser Bestimmung Aufwendungen zur Beschaffung einer anderen Wohnung zu ersetzen, wenn infolge einerf Inanspruchnahme der Wiederaufbau eines Hauses nicht möglich warj ebens
 
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ist die Erstattung eines Baukostenzuschusses abgelehnt, der auf gewendet war, weil ein Haus nit Wohnung in Anspruch genommen wurde (BGH III ZR 204/55 von IS. Mars 1957). Vielleicht könnten noch Aufwendungen unter § 26 Abs. 3 RLG fallen, die der Wiederbeschaffung einer in Anspruch genommenen und verlorenen Sache dienen, keinesfalls aber die Kosten eines Prozesses gegen den privaten Empfänger der Leistung auf Schadensersatz. Hinzu kommt, daß es nach § 26 Abs. 4 RLG überhaupt keines Prozesses gegen KflHP be dürfte, weil der Kläger die Bedarfsstelle unmittelbar in Anspruch nehmen durfte, falls der in erster Linie Verpflichtete dritte Empfänger nicht innerhalb von zwei Wochen zahlte. Das Ausbleiben der Zahlung seitens	konnte	er	ohne Prozeß durch andere
 Beweismittel feststellen lassen.
III.
Die Revision ist daher nur in Höhe von 126,10 DM begründet .
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §.§ 91 > 92,
97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr. Kreft	Dr. Arndt
 Dr. Wolany	Dr. Hußla
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