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BGH

Gericht: BGH

Die Aufbruchstelle sei auf jeder Seite vor Einbruch der Dunkelheit durch eine Holzvorrichtung und je eine rote Laterne an den vier Ecken gesichert worden, außerdem sei etwa 30 m vor dem Hindernis ein beleuchtetes Warnschild aufgestellt worden» Danach sei die Stelle noch zweimal, nach 16 Uhr und zwischen 18 und 19 Uhr, kontrolliert und in Ordnung befunden worden« Die Laternen seien als Sturmlaternen erprobt gewesen» Wenn sie vor dem Unfall des Klägers teilweise nicht gebrannt haben sollten, so könnte dies nur kurz vor dem Unfall von einem Verkehrs teilnehmer oder sogar mutwillig von irgend jemandem herbeigeführt worden sein« Dies hätte auch bei öfteren daß die von der Beklagten getroffenen Sicherungen in Ordnung gewesen seien und der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte verhindern können ~ kommt zur Bejahung einer teilweisen Haftung der Beklagten aus folgenden Erwägungeng wenn noch in den späten Abendstunden die Aufbruchstellen wiederholt kontrolliert worden wären> weil dann voraussichtlich rechtzeitig für Abhilfe hätte gesorgt werden können Der Revision ist zuzugeben? 1*) Soweit die vom Berufungsgericht angenommenen Kontrollpflichten der Beklagten in Betracht kommen, rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung des § 286 ZPO, indem sie unter Hinweis auf den der Darstellung des Wärters Sch^JP entsprechenden Vortrag der Beklagten geltend macht, daß auch die Streifenwagenbe-satZungen der zentralen Rohrnetzwache die Aufbruch-steilen gelegentlich kontrolliert hätten* Die hier in Frage stehende Darstellung ist von SchpH^ am Februar 1955 gemacht worden; es heißt in ihr, daß die Streifenwagenbesatzungen ’’seit einiger Zeit” mehrfach in der Nacht die Aufbruchstellen kontrollieren; daß dies auch 1952 schon der Fall gewesen wäre, ist damit aber nicht gesagt* An der Sache vorbei geht die Revision, wenn sie geltend macht, man könne von einer Stadtgemeinde nicht fordern, ndaß sie an jeder Aufbruchstelle einen Wachmann postiert”j denn davon geht auch das Berufungsgericht nicht aus* derung, weil die Lebenserfahrung lehre, daß aufgestellte Sicherungen oft so beschädigt werden, daß sie ihren Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen» Wenn dem so ist, dann muß auch die verkehrssicherungspflichtige Stadtgemeinde dafür Sorge tragen, daß diesen Gefahren wieder in geeigneter Weise begegnet wird« Freilich ist eine nähere Umgrenzung der Kontrollpflichten erforderlich* Entscheidend ist das, was nach Lage der Verhältnisse dem Verkehrssicherungspflichtigen billigerweise an Siche- 276 BGB zu beanstanden, sondern auch aus der Erwägung, daß ohne eine nähere Umgrenzung der Kontrollpflichten die Frage der Ursächlichkeit ihrer Außerachtlassung für einen eingetretenen Schaden nicht zu beantworten ist, nicht hinnehmbar, In welchen Zeitabständen eine Nachschau geboten war, das muß der Tatrichter auf Grund der besonderen Verhältnisse der hier in Frage stehenden Straße und auf Grund der Verkehrserfahrungen, die im Gebiete der beklagten Stadt gemacht worden waren, entscheiden.. 2«) So, wie das angefochtene Urteil die Haftung der Beklagten begründet, läßt es sich weiterhin deshalb nicht halten, weil auch die Frage der Ursächlichkeit der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung seitens der Beklagten für den Unfall des Klägers nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geprüft worden ist« Es kommt nicht auf ein unbestimmtes "mensch- daß bei einer weiteren Kontrolle der Unfall vermieden worden wäre-Auch das Berufungsgericht geht davon aus? Es bedarf danach einer genauen Festlegung der Zeitabstände für die möglicherweise noch zu fordernden weiteren Kontrollgänge und einer Prüfung dahin, ob bei Beachtung dieser zusätzlichen Pflichten der Unfall mit einer "an Sicherheit grenzenden Wahrschein lichkeit" vermieden worden wäre; denn nur dann kann bei einer Unterlassung davon gesprochen werden?

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 82 BGB § 286 ZPO
UnfallBerufungsgerichtAufbruchstelleStadtUhrBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2bt6 053
ÖJJ3L3J3/5£
Verkündet Ito Protokoll am 7*Februar 1957 Vogt» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schüft sstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bechtsstre.it der
 Stadt Essen, vertreten durch den Bat der Stadt,
 Beklagten, BeruiU ngsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter § Bechtsanwalt Br
 gegen
den Bergmann Bruno p|MH^straße H?
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Prof„Br
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kreft, Br* Arndt, Br,Wolany und Br, Hußla
 für Recht erkannt %
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 30, März 1955 aufgehoben«.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger fuhr am 6« Oktober 1952 gegen 22 Uhr mit seinem Motorrad auf der Von der Beklagten zu unterhaltenden Pintroper Straße« Br kam an einem Erdaufwurf einer Aufbruchstelle zu Pall.. Er behauptet, daß weder vor der Aufbruchstelle ein beleuchtetes Warnschild gestanden habe noch Laternen auf der Straßenseite das Hindernis bezeichnet hätten, Pür den Schaden am Motorrad und für seinen Vermögensschaden infolge eingetretener Arbeitsunfähigkeit verlangt er von der Beklagten Ersatz, dazu ein Schmerzensgeld von mindestens 10 000 DM«
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus dem Unfall vom 6« Oktober 1952 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sei, und sie zu verurteilen, an ihn 2 211,76 DM zu zahlen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie stellt in Abrede, daß sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Die Aufbruchstelle sei auf jeder Seite vor Einbruch der Dunkelheit durch eine Holzvorrichtung und je eine rote Laterne an den vier Ecken gesichert worden, außerdem sei etwa 30 m vor dem Hindernis ein beleuchtetes Warnschild aufgestellt worden» Danach sei die Stelle noch zweimal, nach 16 Uhr und zwischen 18 und 19 Uhr, kontrolliert und in Ordnung befunden worden« Die Laternen seien als Sturmlaternen erprobt gewesen» Wenn sie vor dem Unfall des Klägers teilweise nicht gebrannt haben sollten, so könnte dies nur kurz vor dem Unfall von einem Verkehrs teilnehmer oder sogar mutwillig von irgend jemandem herbeigeführt worden sein« Dies hätte auch bei öfteren
 
Kontrollgängen nicht verhindert werden können»
•Das Landgericht hat die Klage für begründet angesehen, Das Berufungsgericht hat durch das angefoch-tene Teilurteil dem Peststellungsanspruch zu 2/5 stattgegeben a Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf volle Abweisung des Peststeiluhgsan-trages weiter. Der"Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entseheidungsgründe*
tmi i if*	•** J «*ft m H# «r» mr 0mm.
Das Berufungsgericht - das im übrigen davon ausgeht? daß die von der Beklagten getroffenen Sicherungen in Ordnung gewesen seien und der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte verhindern können ~ kommt zur Bejahung einer teilweisen Haftung der Beklagten aus folgenden Erwägungeng
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Es müsse allgemein damit gerechnet werden? daß Vorrichtungen? die der Sicherung einer Aufbruchstelle dienen sollen? beschädigt werden und infolgedessen ihren Zweck nicht oder nicht mehr ausreichend erfüllen. Daher sei es notwendig, derartige Aufbruchstellen namentlich bei Dunkelheit zu kontrollieren, und zwar nicht nur gegen 16«30 Uhr und nach Einbruch der Dunkelheit? sondern öfters, "So hätte nach menschlichem Ermessen auch der Unfall des Klägers verhütet werden können? wenn noch in den späten Abendstunden die Aufbruchstellen wiederholt kontrolliert worden wären> weil dann voraussichtlich rechtzeitig für Abhilfe hätte gesorgt werden können
 Der Revision ist zuzugeben? daß sich das Urteil mit dieser Begründung nicht halten läßt»
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1*) Soweit die vom Berufungsgericht angenommenen Kontrollpflichten der Beklagten in Betracht kommen, rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung des § 286 ZPO, indem sie unter Hinweis auf den der Darstellung des Wärters Sch^JP entsprechenden Vortrag der Beklagten geltend macht, daß auch die Streifenwagenbe-satZungen der zentralen Rohrnetzwache die Aufbruch-steilen gelegentlich kontrolliert hätten* Die hier in Frage stehende Darstellung ist von SchpH^ am Februar 1955 gemacht worden; es heißt in ihr, daß die Streifenwagenbesatzungen ’’seit einiger Zeit” mehrfach in der Nacht die Aufbruchstellen kontrollieren; daß dies auch 1952 schon der Fall gewesen wäre, ist damit aber nicht gesagt*
An der Sache vorbei geht die Revision, wenn sie geltend macht, man könne von einer Stadtgemeinde nicht fordern, ndaß sie an jeder Aufbruchstelle einen Wachmann postiert”j denn davon geht auch das Berufungsgericht nicht aus*
Das Berufungsgericht beschränkt vielmehr die Verkehr ssicherungspf licht dahin, daß nach Einbruch der Dunkelheit ’’wiederholte Kontrollen” durchzuführen seien* Gegen diesen Ausgangspunkt als solchen ist nichts einzuwenden» Das Berufungsgericht kommt zu dieser For-. derung, weil die Lebenserfahrung lehre, daß aufgestellte Sicherungen oft so beschädigt werden, daß sie ihren Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen» Wenn dem so ist, dann muß auch die verkehrssicherungspflichtige Stadtgemeinde dafür Sorge tragen, daß diesen Gefahren wieder in geeigneter Weise begegnet wird« Freilich ist eine nähere Umgrenzung der Kontrollpflichten erforderlich* Entscheidend ist das, was nach Lage der Verhältnisse dem Verkehrssicherungspflichtigen billigerweise an Siche-
 
rungsmaßnahmen zuzu demuten ist (§ 82*5 Abs 1 BGB) und was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet (§ 276. BGB) « An einer näheren Bestimmung der Kon-trollpflichten läßt es das angefochtene Urteil fehlen. Das ist aber nicht nur unter den genannten Gesichtspunkten der §§ 823? 276 BGB zu beanstanden, sondern auch aus der Erwägung, daß ohne eine nähere Umgrenzung der Kontrollpflichten die Frage der Ursächlichkeit ihrer Außerachtlassung für einen eingetretenen Schaden nicht zu beantworten ist, nicht hinnehmbar,
 In welchen Zeitabständen eine Nachschau geboten war, das muß der Tatrichter auf Grund der besonderen Verhältnisse der hier in Frage stehenden Straße und auf Grund der Verkehrserfahrungen, die im Gebiete der beklagten Stadt gemacht worden waren, entscheiden..
Es wird hierbei insbesondere zu klären sein, in welchem Ausmaß die vom Berufungsgericht angenommenen Störungen bei aufgestellten Sicherungsmitteln =, nämlich die Erscheinungen, daß Lampen von Verkehrsteilnehmern umgeworfen oder von anderen Personen mutwillig ausgelöscht wurden, vorgekommen sind, mit weichen Mitteln die Beklagte den dadurch herbeigeführten Gefährdungen hätte begegnen können und ob gerade auch bei der hier in Frage stehenden Straße und Aufbruchstelle mit solchen Beschädigungen der Sicherungsmittel in der hier maßgebenden Zeit zwischen 19 und 22 Uhr zu rechnen war«
2«) So, wie das angefochtene Urteil die Haftung der Beklagten begründet, läßt es sich weiterhin deshalb nicht halten, weil auch die Frage der Ursächlichkeit der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung seitens der Beklagten für den Unfall des Klägers nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geprüft worden ist« Es kommt nicht auf ein unbestimmtes "mensch-
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liches Ermessen"? sondern darauf an? ob nach der Über zeugung des allen Umständen Beachtung schenkenden Richters (§ 286 ZPO) der Unfall nicht eingetreten wäre? wenn die Beklagte auch noch die von ihr möglicherweise zu fordernden "weiteren Kontrollen" durchgeführt haben würde0 Es ist zu beachten? daß das mit den örtlichen Verhältnissen möglicherweise am besten vertraute Landgericht in seinem Urteil davon spricht? daß es sich nicht feststellen lasse? daß bei einer weiteren Kontrolle der Unfall vermieden worden wäre-Auch das Berufungsgericht geht davon aus? daß die Lern pen am Warnschild und an den beiden straßenseitig gelegenen Ecken der Aufbruchstelle nur einige wenige Minuten vor dem Unfall des Klägers zu dem Erlöschen gekommen sind.
Es bedarf danach einer genauen Festlegung der Zeitabstände für die möglicherweise noch zu fordernden weiteren Kontrollgänge und einer Prüfung dahin, ob bei Beachtung dieser zusätzlichen Pflichten der Unfall mit einer "an Sicherheit grenzenden Wahrschein lichkeit" vermieden worden wäre; denn nur dann kann bei einer Unterlassung davon gesprochen werden? daß sie für den Eintritt des schädlichen Erfolges ursächlich gewesen sei.
 
Nach allem war, wie geschehen* zu erkennen.. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen *
Dr, Kreft	Di,	Arndt	Wolany
 Bundesrichter Dr,Beyer	Dr.	Hußla
 ist beurlaubt und an der . Leistung seiner Unterschrift verhinderte
 Dr« Kreft