Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) sind die minderjährigen Kinder des in der Nacht vom 12,/13 > September 1950 bei einem Motorradunfall tödlich verunglückten staatlichen Revierförsters Hermann SflHNI war Jai't seinem Motorrad am 12, September weisungsgemäss von seinem Dienstsitz Wallersheim zu einer Dienstbesprechung in das Porstamt Prüm gefahren«, Nach deren Beendigung begab er sich zu dem Amtsinspektor Hockerts auf das Amt Prüm - Land* Dort begonnene Dienstgespräche setzten beide ab 18 Uhr im Hotel "Eifeier Hof« in Prüm fort, wo sie sioh gegen 22 Uhr trennten«,> fuhr zu einer Tankstelle und trank mit dem Tankwart in einer nahen Gaststätte noch ein Glas-Bier und fuhr dann nach WallersHeim weiter«, Nachdem er einen Lastkraftwagen auf gerade laufender Strasse überholt hatte, streifte er einen Baum an der linken Seite der Strasse und stürzte die Strassenböschung hinab, wobei er schwere Verletzungen erlitt (Schädelbasisbruch, Schädeldachbruch, Gehirnquetschung und Kieferbruch)» Der Lastkraftwagenfahrer brachte SfÜ^in das Krankenhaus nach Gerolstein, Dort wurde eine Blutprobe entnommen«, Am Nachmittag des 13* September verstarb SflB, Ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren wurde mit der Begründung eingestellt, der Verunglückte sei an dem Unfall selbst schuld. Die Kläger haben beantragt, das Land zu verurteilen, an sie die erhöhten Unfallfürsorgebezüge gemäss den Bestimmungen der §§ 110 Abs 1 Ziff 5, 115 ff des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pf alz (G-VBl RhldPf 1951s 114-) zu bezahlen« Der Unfall sei ein Dienstunfall« Sti-witz sei nicht betrunken gewesen« Die Blutprobe sei nicht ordnungsmässig entnommen worden« Sie sieht in Zweifel, dass es sich bei dem Aufenthalt im »Eifeier Hof” um eine dienstliche Betätigung gehandelt hat» Jedenfalls aber sei durch den weiteren Aufenthalt in Prüm von 22 Uhr bis kurz vor dem Unfall, der sich erst zwischen 23 und 24 Uhr, nach anderer Angabe erst 0*10 Uhr ereignet habe, und durch den Besuch einer weiteren Gaststätte der Zusammenhang der Heimfahrt mit der Durchführung des Dienstauftrages gelöst worden,, Der Unfall könne wegen des übermässigen Genusses von Alkohol im »Eifeier Hof” und mindestens in einer weiteren Gaststätte nicht als in Ausübung des Dienstes erfolgt angesehen werden» Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben» Dass bis 22 Uhr Dienstgeschäfte verrichtet hat, hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt» Wie1 die Hinfahrt zu dem Dienstgeschäft nach Prüm, so bildete auch die Rückfahrt nach dessen Beendigung einen Teil des Dienstes des Verunglückten (§ 109 Abs 2 Landesbeamtenge* setz)» Zu Unrecht beruft sich das beklagte Land auf die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes in Band 20 Seite 86 der Entscheidungen und Mitteilungen des Reichs-verSicherungsamtes, ln jenem Palle handelte es sich um den Heimweg eines sozialversicherten Arbeitnehmers, der von seiner 18 km entfernten Arbeitsstätte kommend ganz' in der Nähe seiner Wohnung noch einmal eingekehrt und dann verunglückt war. Das Reichsversicherungsamt hat dort zu § 545 a - jetzt § 543 - der Reichsversicherungsordnung ausgeführt, nicht der Heimweg als solcher sei als zu dem Betrieb gehörig anzusehen, sondern nur insoweit er mit der Beschäftigung.im Betrieb Zusammenhängeo Aus dieser Entscheidung kann das beklagte Band für den vorliegenden Pall nichts herleiten* Hier war der Verunglückte nach Beendigung seines Dienstgeschäftes im auswärtigen Beschäftigungsort vor Antritt der Heimfahrt noch einmal eingekehrt.. Bei solcher Sachlage hat das Berufungsgericht die Heimfahrt trotz des Aufenthalts in der Gaststätte nahe • der Tankstelle mit Recht als Dienstreise und den Unfall als Dienstunfall angesehen» Zwar spreche die Tatsache, dass SflHMniit annähernd 70 km/h auf gerader Strasse gegen einen auf der linken Seite stehenden Baum gefahren sei und dass er vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, nach der Lebenserfahrung für ein fahrlässiges Verhalten des Verunglückten« Aus den Gesamtumständen folge aber nicht, dass sflHHBgrob fahrlässig gehandelt habe« Er habe im "Eifeier Hoftr zwischen dem Biertrinken auch Würstchen und Wurstschnitten gegessen und hinterher eine Tasse Kaffee getrunken« Auf den Tankwart habe er nicht den Eindruck eines Betrunkenen gemacht« Vor der Unfallstelle habe er eine kurvenreiche schwierige Strassenstrecke anstandslos durchfahren und den Lastkraftwagen glatt überholt« Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, schon aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergehe sich die grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten« Dieser sei nach der Lebenserfahrung übermüdet gewesen« Infolge des Genusses von 7 ~ 9 Glas Bier und eines Glases Schnaps habe er erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und sei deshalb fahruntüchtig gewesen« Er habe grob fahrlässig gehandelt, -wenn er sich nach der Dienstbesprechung nicht sogleich vorsichtig nach Hause begeben habe« Angesichts der Dunkelheit, der überhöhten Geschwindigkeit und des Alkoholgenusses spreche der erste Anschein für sein Verschulden« Die besonderen Umstände Hessen seine beträchtliche Leichtfertigkeit erkennen« Dass er nicht den Eindruck eines Betrunkene» Zwar trifft es zu, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff ist und dass das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat« Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils gibt aber in dieser Beziehung zu Beanstandungen keinen Anlass« Das Berufungsgericht versteht unter grober Fahrlässigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in aussergewöhnlich grossem Masse verletzt und bei dem dasjenige unbeachtet gelassen worden ist, was • im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen« Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit somit nicht verkannt« Die Frage, was im gegebenen Falle «grob” ist, ist aber eine tatrichterliche Frage, die der Tatrichter nach freiem pflichtgemässem Ermessen zu prüfen und zu entscheiden hat«, Die Beurteilung, ob ein Verhalten grob fahrlässig ist, ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang unterworfen, wie jede andere Tatsachenfeststellung und Würdigung» Die Revision könnte also nur dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung und Würdigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts Verfahrensvorschriften verletzt oder gegen Er- Er kommt deshalb auf Grund der entnommenen Blutprobe für die Zeit des Unfalls zu einem errechneten Alkoholkonzentrat von 1,7 - 1,75 °/oo Das Berufungsgericht hat Bedenken getragen, von diesem Satz auszugehen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen die Voraussetzungen nicht gewährleistet gewesen seien, die man an eine exakte Blutentnahme zu stellen habe. Verwertbar sei nur die Angabe des Sachverständigen, dass sich aus dem von den Zeugen bekundeten Alkoholgenuss von 6-8 Glas Bier und einem Glas Schnaps zwischen 18 und 22 Uhr im "Eifeier Hof” und einem Glas Bier an der Tankstelle für die Zeit zwischen 23.30 und 24 Uhr eine Alkoholkonzentration von 0,8 - 0,9 °/oo errechnen lasse, die für einen Motorradfahrer zwar auch nicht ganz unbedenklich sei, es aber kaum rechtfertige, ihn als unbedingt unfähig zur sicheren Führung eines Motorrads anzu-sehen» Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts der vom Sachverständigen hervorgehobenen Mängel im Verfahren der Blutentnahme Bedenken getragen hat, die Feststellung eines Alkoholkonzentrats von 1,63 °/oo als sicher hinzunehmen«, Mag auch die Sagrotan-Verwendung den Alkoholgehalt der Blutprobe nicht erhöht haben, so konnte die Unterzeichnung des Protokolls über die Blutentnahme durch einen Arzt, der sie nicht selbst vorgenommen hatte, doch Zweifel aufkom-men lassen, ob das gesamte Verfahren exakt durchgeführt worden war» In dieser Hinsicht durch Vernehmung des Arztes und der Schwester noch Beweis zu erheben, war das Berufungsgericht nicht genötigt«. Auch wenn beide als Zeugen ausgesagt haben würden, dass korrekt verfah-ren worden sei, hätten angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Mängel Zweifel auftauchen können, ob die Aussagen, würden die Zeugen auch glaubwürdig erscheinen, objektiv richtig wären und ob nicht doch andere Fehler unterlaufen seien,, Das Berufungsgericht hat die Annahme eines Alkohclkonzentrats ven 1,63 /oo aber nicht nur wegen der vom Sachverständigen geäusserten Bedenken abgelehnt• Es hat vielmehr dargelegt, dass ein so hoher Satz nicht im Einklang stehe mit der Alkoholmenge, die Stiwitz nach Zeugenaussagen zu sich genommen hatte und die nach dem Gutachten des Sachverständigen nur die Annahme eines Alkoholkonzentrats von 0,8 - 0,9 °/p( rechtfertigteo Das Berufungsgericht hat ferner auch auf das Verhalten des nach seiner Abfahrt von der Tankstelle abgestellt, darauf, dass er die schwierigen Kurven anstandslos durchfahren und den Lastkraftwagen ohne Schwierigkeit überholt hatte * Selbst wenn also Arzt und Schwester bekundet haben würden, dass keine das Untersuchungsergebnis beeinflussenden Fehler bei der Blutentnahme unterlaufen seien, wurde eine Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Blutuntersuchung einerseits und dem Ergebnis einer Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen und dem Verhalten des Stiwitz vor dem Unfall andererseits bestehen bleiben„ Das Berufungsgericht war nicht gezwungen, sich diese Diskrepanz so zu erklären, dass mehr getrunken haben müsse, als die Zeugen angegeben hatten. achten sei oder nicht (§ 286 ZPO), Es hat dabei das Ergebnis der Blutentnahme einerseits, die Zeugenaussagen über den Alkoholgenuss des Verunglückten und dessen Verhalten vor dem Unfall andererseits berücksichtigt und gegeneinander abgewogen und es ist damit seiner Verpflichtung aus § 286 ZPO gerecht gewordene Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Bestimmung verletzt, ist somit unbegründet« Da ein Dienstunfall vorliegt und der dem beklagten Land obliegende Beweis, dass der Verunglückte ihn grob fahrlässig herbeigeftihrt habe, nicht geführt ist, ist das Land mit Recht nach dem Klagantrag verurteilt worden Deshalb war seine Revision zurückzuweisen..
Ill ZR 173/54 Verkündet am 10» Januar 1955 IHB, Just.Angest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» ^4;<5 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in TflB, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, gegen 1 die Witwe Thoedora, des geb Revierförsters Hermann 2o die minderjähr^cen Kinders a) Hermann SflBMfc^jebo am 6, Juli 1949, b) Marie-HelenS(BBP, geb0 am 9„ August 1950, vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1«, sämtlich wohnhaft in mBH^str* Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundesrichter .Br»Pagendarm, Br»Weber, Br»Beyer und BroHußla für Recht erkannts Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21» April 1954 wird zurückgewiesen* Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen» Von Rechts wegen L Tatbestand^ Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) sind die minderjährigen Kinder des in der Nacht vom 12,/13 > September 1950 bei einem Motorradunfall tödlich verunglückten staatlichen Revierförsters Hermann SflHNI war Jai't seinem Motorrad am 12, September weisungsgemäss von seinem Dienstsitz Wallersheim zu einer Dienstbesprechung in das Porstamt Prüm gefahren«, Nach deren Beendigung begab er sich zu dem Amtsinspektor Hockerts auf das Amt Prüm - Land* Dort begonnene Dienstgespräche setzten beide ab 18 Uhr im Hotel "Eifeier Hof« in Prüm fort, wo sie sioh gegen 22 Uhr trennten«,> fuhr zu einer Tankstelle und trank mit dem Tankwart in einer nahen Gaststätte noch ein Glas-Bier und fuhr dann nach WallersHeim weiter«, Nachdem er einen Lastkraftwagen auf gerade laufender Strasse überholt hatte, streifte er einen Baum an der linken Seite der Strasse und stürzte die Strassenböschung hinab, wobei er schwere Verletzungen erlitt (Schädelbasisbruch, Schädeldachbruch, Gehirnquetschung und Kieferbruch)» Der Lastkraftwagenfahrer brachte SfÜ^in das Krankenhaus nach Gerolstein, Dort wurde eine Blutprobe entnommen«, Am Nachmittag des 13* September verstarb SflB, Ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren wurde mit der Begründung eingestellt, der Verunglückte sei an dem Unfall selbst schuld. Aus der auf Grund der Blutprobe berechneten Alkoholkonzentration von 2,02%o ergebe sich, dass er zur Zeit des Unfalls zur sicheren Rührung seines Motorrads nicht fähig gewesen sei«, Das beklagte Land weigerte sich daraufhin, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen und zahlte den Klägern nur die normalen Hinterbliebenenbezüge (163>05 DM 3 *■ It, Festsetzungsbescheid vom 2> Februar 1951), Dadurch-, dass sBHHfe-nicht sogleich nach Beendigung seiner Dienstgeschäfte die Heimfahrt angetreten habe, sei die Beziehung seiner Fahrt zu dem Dienst gelöst gewesen« Überdies habe er den Unfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt, indem er in stark betrunkenem Zustand Motorrad gefahren sei« Die Kläger haben beantragt, das Land zu verurteilen, an sie die erhöhten Unfallfürsorgebezüge gemäss den Bestimmungen der §§ 110 Abs 1 Ziff 5, 115 ff des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pf alz (G-VBl RhldPf 1951s 114-) zu bezahlen« Der Unfall sei ein Dienstunfall« Sti-witz sei nicht betrunken gewesen« Die Blutprobe sei nicht ordnungsmässig entnommen worden« Das Land hat Klagabweisung beantragt« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Landes wurde zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt das Land seinen Klagabweisungsantrag weiter« In der Revisionsverhandlung hat das Land geltend gemacht, S^Bsei bei seinem Tode noch nicht Lebenszeitbeamter gewesen, seine Ernennung dazu und seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 seien nicht wirksam erfolgt. Der die Ernennung aussprechende Regierungspräsident sei dazu nicht zuständig gewesen, weil es ihm an der erforderlichen Ermächtigung des Ministerpräsidenten gefehlt habe, der allein von der damals bestehenden Einstellungs- und Beförderungssperre eine Ausnahme habe zulassen können. Überdies sei Stiwitz bei der Überreichung der Ernennungsurkunde im Krankenhaus bewusstlos gewesen. Demgemäss stünden den Klägern Hinterbliebenenbezüge höchstens nach Massgabe des § 114 Nr 2 £ - 4 des Landesbeamtengesetzes zu* Deshalb beantragt das Land hilfsweise, die Verurteilung nur nach Massgabe dieser Bestimmungen aufrecht zu erhalten* Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe g Io In den Tatsacheninstanzen sind beide Parteien davon ausgegangen, dass als Lebenszeitbeamter verstor- ben ist, der wirksam in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingereiht worden war und dem deshalb bei seinem Tode Gehalt nach dieser Besoldungsgruppe zustande Auf dieser Grundlage sind die Versorgungsbezüge der Klägerin vom Regierungspräsidenten auch berechnet worden. Das Land hat diesen Sachverhalt in den Tatsachen-instanzen nie bestritten. Es handelt sich bei der beamtenrechtlichen Stellung des S(flHHM.m eine Rechtstatsache, deren Bedeutung dem das Land im Rechtsstreit vertretenden Regierungspräsidenten, einer mit Beamtenrechtsfragen durchaus vertrauten Behörde, zweifellos bekannt war* In dem übereinstimmenden Parteivorbringen liegt das unzweideutige Zugeständnis des Landes, dass sflBHI wirksam zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingewiesen worden war, bevor er verstarb, Von diesem Sachverhalt ist deshalb das Berufungsgericht, da das Zugeständnis des Landes nicht widerrufen worden war, mit Recht ausgegangen. Dieser Sachverhalt ist auch in der Revieionsinstanz zugrundezulegen, w II- Das Berufungsgericht sieht die Heimfahrt des von Prüm nach V/allersheim als Teil seiner Dienstfahrt und den Unfall als einen Dienstunfall an.. Die Revision bittet, in erster Linie diese Annahme nachzuprüfen., Sie sieht in Zweifel, dass es sich bei dem Aufenthalt im »Eifeier Hof” um eine dienstliche Betätigung gehandelt hat» Jedenfalls aber sei durch den weiteren Aufenthalt in Prüm von 22 Uhr bis kurz vor dem Unfall, der sich erst zwischen 23 und 24 Uhr, nach anderer Angabe erst 0*10 Uhr ereignet habe, und durch den Besuch einer weiteren Gaststätte der Zusammenhang der Heimfahrt mit der Durchführung des Dienstauftrages gelöst worden,, Der Unfall könne wegen des übermässigen Genusses von Alkohol im »Eifeier Hof” und mindestens in einer weiteren Gaststätte nicht als in Ausübung des Dienstes erfolgt angesehen werden» Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben» Dass bis 22 Uhr Dienstgeschäfte verrichtet hat, hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt» Wie1 die Hinfahrt zu dem Dienstgeschäft nach Prüm, so bildete auch die Rückfahrt nach dessen Beendigung einen Teil des Dienstes des Verunglückten (§ 109 Abs 2 Landesbeamtenge* setz)» Zu Unrecht beruft sich das beklagte Land auf die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes in Band 20 Seite 86 der Entscheidungen und Mitteilungen des Reichs-verSicherungsamtes, ln jenem Palle handelte es sich um den Heimweg eines sozialversicherten Arbeitnehmers, der von seiner 18 km entfernten Arbeitsstätte kommend ganz' in der Nähe seiner Wohnung noch einmal eingekehrt und dann verunglückt war. Das Reichsversicherungsamt hat dort zu § 545 a - jetzt § 543 - der Reichsversicherungsordnung ausgeführt, nicht der Heimweg als solcher sei als zu dem Betrieb gehörig anzusehen, sondern nur insoweit er mit der Beschäftigung.im Betrieb Zusammenhängeo Aus dieser Entscheidung kann das beklagte Band für den vorliegenden Pall nichts herleiten* Hier war der Verunglückte nach Beendigung seines Dienstgeschäftes im auswärtigen Beschäftigungsort vor Antritt der Heimfahrt noch einmal eingekehrt.. Selbst wenn er sich dabei zwei Stunden lang aufgehalten haben sollte, so wurde durch einen solchen geringfügigen, durchaus im Rahmen des Üblichen liegenden Aufschub der Heimfahrt deren Charakter als Dienstfahrt ' tr * nicht berührt; die Heimfahrt hing mit dem Dienstgeschäft durchaus noch zusammen* Die Präge, ob ein Unfall als Dienstunfall anzusehen wäre, wenn er sich auf dem Weg von der Tankstelle zur benachbarten Gaststätte oder in dieser ereignet hätte, ist hier nicht zu entscheiden» Es kann auch dahingestellt bleiben, cb einer Dienstreise der Charakter einer selchen auch noch dann beizülegen ist, wenn der Dienstreisende unnötige Umwege macht» Denn das ist hier von der Tankstelle ab nicht geschehen* Bei solcher Sachlage hat das Berufungsgericht die Heimfahrt trotz des Aufenthalts in der Gaststätte nahe • der Tankstelle mit Recht als Dienstreise und den Unfall als Dienstunfall angesehen» III. War die Heimfahrt des Dienstfahrt und sein Unfall Dienstunfall, dann können den Klägern die geforderten Unfallfürsorgebezüge nur versagt werden, wenn 1 . ,i I s I' 'i!i SBHB®Se^nen Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässjg herbeigeführt hat (§ 124- LBG )« Vorsatz wird von dem Beklagten nicht behauptet« Dafür fehlt auch jeder Anhalt« G-robe Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht verneint. Zwar spreche die Tatsache, dass SflHMniit annähernd 70 km/h auf gerader Strasse gegen einen auf der linken Seite stehenden Baum gefahren sei und dass er vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, nach der Lebenserfahrung für ein fahrlässiges Verhalten des Verunglückten« Aus den Gesamtumständen folge aber nicht, dass sflHHBgrob fahrlässig gehandelt habe« Er habe im "Eifeier Hoftr zwischen dem Biertrinken auch Würstchen und Wurstschnitten gegessen und hinterher eine Tasse Kaffee getrunken« Auf den Tankwart habe er nicht den Eindruck eines Betrunkenen gemacht« Vor der Unfallstelle habe er eine kurvenreiche schwierige Strassenstrecke anstandslos durchfahren und den Lastkraftwagen glatt überholt« Das spreche gegen so starke Trunkenheit, wie sie das beklagte Land unterstellen wolle,, 1.. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, schon aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergehe sich die grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten« Dieser sei nach der Lebenserfahrung übermüdet gewesen« Infolge des Genusses von 7 ~ 9 Glas Bier und eines Glases Schnaps habe er erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und sei deshalb fahruntüchtig gewesen« Er habe grob fahrlässig gehandelt, -wenn er sich nach der Dienstbesprechung nicht sogleich vorsichtig nach Hause begeben habe« Angesichts der Dunkelheit, der überhöhten Geschwindigkeit und des Alkoholgenusses spreche der erste Anschein für sein Verschulden« Die besonderen Umstände Hessen seine beträchtliche Leichtfertigkeit erkennen« Dass er nicht den Eindruck eines Betrunkene» L gemacht und die kurvenreiche Strecke ohne Unfall durchfahren habe, besage nichts« Ein unter Alkohol stehender Fahrer könne erfahrungsgemäss eine gewisse Konzentrations-und Reaktionsfähigkeit entfalten, sei aber dennoch nicht fahrtüehtig* Auch mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar trifft es zu, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff ist und dass das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat« Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils gibt aber in dieser Beziehung zu Beanstandungen keinen Anlass« Das Berufungsgericht versteht unter grober Fahrlässigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in aussergewöhnlich grossem Masse verletzt und bei dem dasjenige unbeachtet gelassen worden ist, was • im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen« Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit somit nicht verkannt« Die Frage, was im gegebenen Falle «grob” ist, ist aber eine tatrichterliche Frage, die der Tatrichter nach freiem pflichtgemässem Ermessen zu prüfen und zu entscheiden hat«, Die Beurteilung, ob ein Verhalten grob fahrlässig ist, ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang unterworfen, wie jede andere Tatsachenfeststellung und Würdigung» Die Revision könnte also nur dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung und Würdigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts Verfahrensvorschriften verletzt oder gegen Er- ~ 9 - fahrungssätze und Denkgesetze verstossen hätte (vgl hierzu BGHZ 10, 14 ft)u Yerstösse letzterer Art sind nicht ersichtlich. 2* Die Revision macht aber geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen hinsichtlich des Grades der 'Trunkenheit des SflflHVund damit des Masses seiner Fahrlässigkeit unter Verstoss gegen § 286 ZPO getroffen. Diese Rüge ist unbegründet* Die Untersuchung der im Krankenhaus entnommenen Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 1,63 °/oo<, Daraus war nach dem normalen Berechnungsverfahren eine Alkoholkonzentration von 2,02 °/oo zur Zeit des Unfalls errechnet worden. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, die normale Berechnungsweise könne hier nicht angewendet werden, weil Uei &em Unfall Hirnver- letzungen erlitten habe, die den Abbau des Alkohols im Blut beeinflusst haben könnten. Er kommt deshalb auf Grund der entnommenen Blutprobe für die Zeit des Unfalls zu einem errechneten Alkoholkonzentrat von 1,7 - 1,75 °/oo Das Berufungsgericht hat Bedenken getragen, von diesem Satz auszugehen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen die Voraussetzungen nicht gewährleistet gewesen seien, die man an eine exakte Blutentnahme zu stellen habe. Verwertbar sei nur die Angabe des Sachverständigen, dass sich aus dem von den Zeugen bekundeten Alkoholgenuss von 6-8 Glas Bier und einem Glas Schnaps zwischen 18 und 22 Uhr im "Eifeier Hof” und einem Glas Bier an der Tankstelle für die Zeit zwischen 23.30 und 24 Uhr eine Alkoholkonzentration von 0,8 - 0,9 °/oo errechnen lasse, die für einen Motorradfahrer zwar auch nicht ganz unbedenklich sei, es aber kaum rechtfertige, ihn als unbedingt unfähig zur sicheren Führung eines Motorrads anzu-sehen» L Die Revision macht hierzu geltend? das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft? ob die vom Sachverständigen bemängelte Art der Blutentnahme auf das sachliche Ergebnis der Blutuntersuchung von Einfluss gewesen sei„Bei Prüfung dieser Frage würde es erkannt haben? dass sachliche Fehlerquellen nicht Vorlagen und es hätte dann von einer Alkoholkonzentration vcn 1,63 °/oo ausgehen und für die Zeit des Unfalls zur Feststellung einer Konzentration von 1?7 - 1,75 o/oo kommen und deshalb grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten feststellen müssen. Der Sachverständige hatte bemängelt? dass bei der Blutentnahme zur Desinfektion der Einstich&telle - gegen die Regel - eine Sagrotanlösung verwendet worden war? dass eine Krankenschwester das Blut entnommen hatte und dass - dessen ungeachtet - das Blutentnahmeprotokoll von einem Arzt unterschrieben worden ist? mit der - angesichts der Verwendung des Sagrotans unrichtigen - Versicherung? dass zur Desinfektion Karbolsäure - die im Sagrotan enthalten ist - nicht verwendet worden sei« Da eine Schwester das Blut entnommen, andererseits ein Arzt das Protokoll unterzeichnet habe? könne der Verdacht entstehen, dass der Arzt nicht wusste? wie die Schwester die Blutentnahme ausgeführt hat und andererseits die Schwester keine Kenntnis davon hatte? was der Arzt bescheinigte«,.Der Sachverständige hält die Blutentnahme durch eine Schwester nicht für zulässig? da sie im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zu erfolgen habe und er bezeichnet es als unzulässig? dass ein Arzt etwas bescheinigt? ohne das Blut selbst entnommen zu haben» Aus diesen Erwägungen heraus könne man gewisse Zweifel. äussern, ob die Feststellung der Konzentration für die Rechtsfindung geeignet sei. *>< - 11 Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts der vom Sachverständigen hervorgehobenen Mängel im Verfahren der Blutentnahme Bedenken getragen hat, die Feststellung eines Alkoholkonzentrats von 1,63 °/oo als sicher hinzunehmen«, Mag auch die Sagrotan-Verwendung den Alkoholgehalt der Blutprobe nicht erhöht haben, so konnte die Unterzeichnung des Protokolls über die Blutentnahme durch einen Arzt, der sie nicht selbst vorgenommen hatte, doch Zweifel aufkom-men lassen, ob das gesamte Verfahren exakt durchgeführt worden war» In dieser Hinsicht durch Vernehmung des Arztes und der Schwester noch Beweis zu erheben, war das Berufungsgericht nicht genötigt«. Auch wenn beide als Zeugen ausgesagt haben würden, dass korrekt verfah-ren worden sei, hätten angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Mängel Zweifel auftauchen können, ob die Aussagen, würden die Zeugen auch glaubwürdig erscheinen, objektiv richtig wären und ob nicht doch andere Fehler unterlaufen seien,, Das Berufungsgericht hat die Annahme eines Alkohclkonzentrats ven 1,63 /oo aber nicht nur wegen der vom Sachverständigen geäusserten Bedenken abgelehnt• Es hat vielmehr dargelegt, dass ein so hoher Satz nicht im Einklang stehe mit der Alkoholmenge, die Stiwitz nach Zeugenaussagen zu sich genommen hatte und die nach dem Gutachten des Sachverständigen nur die Annahme eines Alkoholkonzentrats von 0,8 - 0,9 °/p( rechtfertigteo Das Berufungsgericht hat ferner auch auf das Verhalten des nach seiner Abfahrt von der Tankstelle abgestellt, darauf, dass er die schwierigen Kurven anstandslos durchfahren und den Lastkraftwagen ohne Schwierigkeit überholt hatte * Selbst wenn also Arzt und Schwester bekundet haben würden, dass keine das Untersuchungsergebnis beeinflussenden Fehler bei der V fl > L 12 - Blutentnahme unterlaufen seien, wurde eine Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Blutuntersuchung einerseits und dem Ergebnis einer Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen und dem Verhalten des Stiwitz vor dem Unfall andererseits bestehen bleiben„ Das Berufungsgericht war nicht gezwungen, sich diese Diskrepanz so zu erklären, dass mehr getrunken haben müsse, als die Zeugen angegeben hatten. Es hatte nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, ob die Behauptung des beklagten Landes, der Kläger habe übermässig viel Alkohol genossen, für wahr zu er- achten sei oder nicht (§ 286 ZPO), Es hat dabei das Ergebnis der Blutentnahme einerseits, die Zeugenaussagen über den Alkoholgenuss des Verunglückten und dessen Verhalten vor dem Unfall andererseits berücksichtigt und gegeneinander abgewogen und es ist damit seiner Verpflichtung aus § 286 ZPO gerecht gewordene Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Bestimmung verletzt, ist somit unbegründet« - 13 '■ Da ein Dienstunfall vorliegt und der dem beklagten Land obliegende Beweis, dass der Verunglückte ihn grob fahrlässig herbeigeftihrt habe, nicht geführt ist, ist das Land mit Recht nach dem Klagantrag verurteilt worden Deshalb war seine Revision zurückzuweisen.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr„Geiger Dr„Pagendarm Dr„Weber Dr„Beyer Dr o Hußla