hat der III« Zivilsenat des Bundesgcrichtshofs auf die mcind-liehe Verhandlung vom 11« Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, £r* Xleinewefers« Br„ Bock« Rietschel und Dr, Rotborg für Hecht erkohhts" i• '-Ä ' Juni 1957, an die Klägerin zu 2) bis 31«* LSürz 1954 zu verurteilen und fostsustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch noch allen weiteren entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall des Hans Kaikränz zu ersetzen* Der Beklagte hat Klagobweisung beantragt* 2r hat be-stritten, .dass das Pohlen des Geländers ursächlich für den Tod des ge\vesen sei. Sein Tod könne auch auf andere '.eise erfolgt sein* Das Pehlen des Geländers könne den Beklagten auch nicht zun Verschulden angerechnet, werden, da die Böschung, nicht so.steil sei, dass die Anbringung eines Geländers unbedingt erforderlich sei* Im übrigen habe den Unfall selbst verschuldet, denn er sei in der betreffenden Nacht betrunken gewesen und deshalb hinuntergesttirzt* £ie‘ Klüger haben Revision eingelegt mit dem Antrag« das Berufungsurteil aufzuhebeh und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen., ertrunken ist, und dass dieser Mangel auch ursächlicb.^ür;den'Unfall war« Es bejaht auch ein Verschulden des BSkiagten' aus.§§ 823? 39 BG’E weil die Böschung an dieser 'Stelle sehr steil sei und der Beklagte deshalb durch.die Unterlassun£ der rechtzeitigen Ausbesserixng des Geländers gegen seine V/egeunter-haltungspflicht verstossen habe5 Es.kommt aber trotzdem zu einer Verneinung der Schadensersatzpflicht«, weil Ilri-kranz den Unfall schuldhaft mitverursacht habe und sein ursächliches "litverijohulden gegenüber dem des Beklagten so Überwiegend sei« dass demgegenüber die Verursachung und clas Verschulden des Beklagten in Portfall komme«, dass sein Reaktions-vermögen horabgemindert gewesen sein müsse, da sonst der Unfall nicht verständlich erscheine, habe diese Stelle jahrelang täglich begangen, er habe daher auch den Veg genau kennen und wissen müssen, dass das Geländer beschädigt gewesen sei« Es sei auch nicht so dunkel gewesen, dass er nicht habe den Weg finden können, Boi einiger Vox’sicht habe er nicht so weit vom V/ege abkor^en können, sondern hätte sich an den hoch stehenden Eisenstangen und dem Baum immer noch orientieren können.. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«: Da nach' den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verunglückte die Strasse genau kannte und auch keine aussergewöhnliche Dunkelheit herrschte, muss sein Abweichen vom Vege nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auf eine schuldhafte Unaufmerksamkeit zürückgeführt werden«» Es ist dem Berufungsgericht darin recht zu geben, wenn es däbei nicht entscheidend auf den Grad der Trunkenheit des Verunglückten abstellt, da diese Unaufmerksamkeit auch im Falle einer nur geringen Alkoholeinwirkung keinesfalls kleiner, sondern eher noch grösser gewesen wäre als im 'Zustand:der Trunkenheit* Die Kläger konnten auch nichts Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, diesen Anschein zu entkrüf • ten*. Uas Berufungsgericht hat deshalb ait Recht ein für den Unfall nit ursächliches Verschulden des Verunglückten an dein Unfall bejaht« 3>; Bic Revision rügt, ferner Verletzung des § 254 BGB uncl 5 287 ZPO- Per Vorderrichter habe bei der Abwägung nach § 254 BGB verkannt« dass in erster Binie auf die Verursachung und erst in zweiter Binie auf das Verschulden abzucteilen sei;« Js sei auch nicht ersichtlich, worin das Berufungsgericht die iBitVerursachung des Unfalls durch den Verunglückton sehe« Us fehle an jeder tatsächlichen Unterlage fllr die Annahme, dass der Unfall überwiegend durch den Verunglückten verursacht sei«.\ As ist insbesondere nicht ersichtlich;, dass dos Berufungsgericht, wie die Revision meint, unter Verletzung des 5 254 BGB überwiegend auf die .Vroge des Verschuldens und erst in zweiter Linie auf die der Verursach une abgesteilt hat«. In dem hierfür ms siebenden ‘feil seines Urteils Gericht es ausdrücklich Von der Verursachung und ucn Verschulden des Beklagten und am Schluss auch von der überwiegenden Verursachung durch den Verunglückten. kenn sich das Xcrufungsgerieht in diesem Abschnitt seines Urteils., in welchen es die Abwägung vor-ni:.:v.t, in erster "Linie über das Verschuldendes Verunglückten auslüsst, so lasst das nach den vo range gangeren eingehenden Erörterungen Uber" die Verursachung des Unfalls durch die Beteiligten keinesfalls den Schluss zu, dass es die- Vrage der hitverursachung. Lass das Berufungsgericht schliesslich für die Abwägung wesentliche Tatsachen ausser acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich, wird von der Revision auch selbst nicht behauptet.,
m_ZB 3.7 3/5J- Verklindet am ‘.1.6» Juni 1952 Pieser. JustizAngestellter e 1 s uri.undnbearater der Geschäftsstelle 2498 098 P I m Hamen des Volkes In dem .Rechtsstreit Geb.. , geboren am geboren am 1. der Witwe Irene II 20 der minderiührigen Inge II • mm 1933,. 3* des mindortji.hrigen Ilorst II m mm 1936, zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Hutter, die XUlgorin zu 1J* ■ alle wohnhaft in Ji\ Klüger, Berufungsböklagten und Revisionsklüger, . \ - Prozossbevollnilchtigters. Rechtsanwalt Br* flHBi - ... e h den ^mmmKKtmmmm ^mmmtm - Strassenvorwaltung -n gesetzlich vertreten durch den Handeshauptmann in Hül p p, Am Bu^^PPPfPJPPPPJ^, Beklagten, Beruf ungskltiger und Revisionsbeklagten, - Brozessbevollnüchtigteri Rechtsanwalt Br« - hat der III« Zivilsenat des Bundesgcrichtshofs auf die mcind-liehe Verhandlung vom 11« Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, £r* Xleinewefers« Br„ Bock« Rietschel und Dr, Rotborg für Hecht erkohhts" i• '-Ä ' * s • . Bie Revision der Klüger gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Oborlsndeegerichts in Kam vom 30« April 1951 wird zurUckge'wieaen« . Bie Klüger heben die Kosten der Revision zu tragena . Von Rechts wegen 2 Tatbestands Mw ■*. «m mm V •» • •*** Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), der Ohe: älter üans aus hatte am p.0. Dezember 1948 in v;o er berufstätig war, mit Arbeitskaneraden den Abend in mehreren Y/irtschäften verbracht und sich ßeßen u'itternecht auf den v7eg zu seiner in gelegenen Y/ohnung gemacht» Auf dem Heim- weg musste er die von naeh füh- rende Provinziallandstrasse benützen, die er seit 25 Jahren täglich mehrere llnle begangen hatte» Entlang dieser Strasse fliesst die Digge, die, stellenweise nur durch die Böschung getrennt, dicht an die Strasse fcerankommt« An verschiedenen Stellen der Böschung befindet sich ein eisernes von der Provinz ia 1 stre ssenverv/ciltung ange brachtes öchut z ge1 iInder. Bas Geländer besteht aus Uisenpfählen, in denen sich in etwa 1 m Höhe ein Loch befindet^ durch das eine Hisenstan-ge läuft-i Zwischen Hm 0,5 und 0,4 war das Geländer damals beschädigt. Auf eine Länge von etwa 3 m war cs unterbrochen* Die otauge von Lichtung her war nach unten gebo- gen und endete in der ^’r&e. Die lijisenpfähle standen noch, unterhalb der fJchadenostelle stand ein utrassenbauru Bo PJBHD nicht nach Hause kam, wurde auf Veranlassung seiner Frau, der Klägerin zu 1) , eine Suchaktion eingeleitet. An 12.» Dezember 1948 wurde an'der Stelle, wo das Geländer unterbrochen war, der Hut, di$ Brille und ein Handschuh am Uferrand liegend, etwa'iÖO .-m unterhalb davon der andere Handschuh im Vaster gefunden» wurde erst am 13. Februar 1949' bei: einem Hehr der in die die Digge mündet, als Leiche -ge- borgen» Eie Kläger nehmen den Beklagten für den ihnen aas dem Tod des Hans entstandenen Schaden in Anspruch« 3ie haben vorgebracht, der Beklagte habe als Y/ege unterhal-• tungspflichtiger es schuldhaft unterlassen, das Geländer rechtzeitig auszubessern, obwohl es sich bei der steilen Böschung um eine besonders gefährliche Stelle handele5 infolgedessen sei an dieser Stelle in der Dun- kelheit die Löschung hinunter in die Bigge gestürzt„ Sie haben beantragt, den Leklagtefi zur Zahlung einer Rente an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 5) bis 30. Juni 1957, an die Klägerin zu 2) bis 31«* LSürz 1954 zu verurteilen und fostsustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch noch allen weiteren entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall des Hans Kaikränz zu ersetzen* Der Beklagte hat Klagobweisung beantragt* 2r hat be-stritten, .dass das Pohlen des Geländers ursächlich für den Tod des ge\vesen sei. Sein Tod könne auch auf andere '.eise erfolgt sein* Das Pehlen des Geländers könne den Beklagten auch nicht zun Verschulden angerechnet, werden, da die Böschung, nicht so.steil sei, dass die Anbringung eines Geländers unbedingt erforderlich sei* Im übrigen habe den Unfall selbst verschuldet, denn er sei in der betreffenden Nacht betrunken gewesen und deshalb hinuntergesttirzt* Das Landgericht hat den Bentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem PestStellungsanspruch stattgegeben* Das Qberlandesgefricht hat auf die * Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen* . 9 ±0 ✓ • £ie‘ Klüger haben Revision eingelegt mit dem Antrag« das Berufungsurteil aufzuhebeh und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen., Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision^ Ent s che idunßsitrwtnde-3. -Of to. w » *'».*.*« * p* V« m™* * * - 1*0 Bas Berufungsgericht sieht als festgestellt an? dass lieikranz an der Stelle der Strasse,, wo das Geländer schadhaft war«, in die Bigge gestürzt un$.; ertrunken ist, und dass dieser Mangel auch ursächlicb.^ür;den'Unfall war« Es bejaht auch ein Verschulden des BSkiagten' aus.§§ 823? 31? 39 BG’E weil die Böschung an dieser 'Stelle sehr steil sei und der Beklagte deshalb durch.die Unterlassun£ der rechtzeitigen Ausbesserixng des Geländers gegen seine V/egeunter-haltungspflicht verstossen habe5 Es.kommt aber trotzdem zu einer Verneinung der Schadensersatzpflicht«, weil Ilri-kranz den Unfall schuldhaft mitverursacht habe und sein ursächliches "litverijohulden gegenüber dem des Beklagten so Überwiegend sei« dass demgegenüber die Verursachung und clas Verschulden des Beklagten in Portfall komme«, 2.>) Bie Revision rügt, dass es für.die• Annahme eines Verschuldens des Verunglückten an jeder hinreichenden Unterlage und Begründung fehle? der Vorderri'ehter habe festgestellt, dass nicht befunken und von dem Alkoholgenuss nicht besonders beeintriichli.igt-gewesen sei. Bas genüge aber nicht zur Begründung :eines Verschuldens« /. '• Bas Berufungsgericht stellt dazu:fes$, dass Liaikranz JT 9 3 zur Zeit des Unfells zwar nicht betrunken gewesen sei* aber doch unter Alkoholeinwirkung gestanden habe, Diese müsse auch so stark gewesen sein? dass sein Reaktions-vermögen horabgemindert gewesen sein müsse, da sonst der Unfall nicht verständlich erscheine, habe diese Stelle jahrelang täglich begangen, er habe daher auch den Veg genau kennen und wissen müssen, dass das Geländer beschädigt gewesen sei« Es sei auch nicht so dunkel gewesen, dass er nicht habe den Weg finden können, Boi einiger Vox’sicht habe er nicht so weit vom V/ege abkor^en können, sondern hätte sich an den hoch stehenden Eisenstangen und dem Baum immer noch orientieren können.. Sollte er, wie die Kläger behaupten, fast nüchtern gewesen sein, so sei sein Verschulden sogar noch umso grösser* . Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«: Da nach' den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verunglückte die Strasse genau kannte und auch keine aussergewöhnliche Dunkelheit herrschte, muss sein Abweichen vom Vege nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auf eine schuldhafte Unaufmerksamkeit zürückgeführt werden«» Es ist dem Berufungsgericht darin recht zu geben, wenn es däbei nicht entscheidend auf den Grad der Trunkenheit des Verunglückten abstellt, da diese Unaufmerksamkeit auch im Falle einer nur geringen Alkoholeinwirkung keinesfalls kleiner, sondern eher noch grösser gewesen wäre als im 'Zustand:der Trunkenheit* Die Kläger konnten auch nichts Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, diesen Anschein zu entkrüf • ten*. J yu ' 6 Uas Berufungsgericht hat deshalb ait Recht ein für den Unfall nit ursächliches Verschulden des Verunglückten an dein Unfall bejaht« .■ S'.y ' 3>; Bic Revision rügt, ferner Verletzung des § 254 BGB uncl 5 287 ZPO- Per Vorderrichter habe bei der Abwägung nach § 254 BGB verkannt« dass in erster Binie auf die Verursachung und erst in zweiter Binie auf das Verschulden abzucteilen sei;« Js sei auch nicht ersichtlich, worin das Berufungsgericht die iBitVerursachung des Unfalls durch den Verunglückton sehe« Us fehle an jeder tatsächlichen Unterlage fllr die Annahme, dass der Unfall überwiegend durch den Verunglückten verursacht sei«.\ Biegt beiderseitig eine schuldhafte Tiit Verursachung vor, so erfolgt die‘Abwägung nach § 254 BGB durch das Gericht genüss 3 287 ZPO nach dessen freier ‘Überzeugung (Htein-Jonas 17« Aufl Amu I 2 c * d zu § 287 £?0$ Baum-bach-Bauterbach 20» Aufl Ann 2 A zu § 287 ZPO und allgemeine lleinung).« Bas Gericht ist im Rahmen des § .287 ZPO nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe aller einzelnen für die Abwägung massgebenden Tatsachen zu begründen« Bas Reyisionsgericht kann auf eine entsp .echende Büge nur nachprüfen, ob das Vor- • dsrgericht hierbei v.on grundsätzlich-falschen und offenbar unsachlichen PrvÄ'gungen ausgegangen ist oder-aber für sine ‘iilntschoidung wesentliche Tatsachen -ausser echt gelassen hat (BGIIZ 3? 162 0-7^J\ RGZ‘167, 14 £$%?% OGII 7,1V 1949, 340)« Bas angefochtene Urteil lässt, insoweit keinen Hechts- irrt uw erkennen.- As ist insbesondere nicht ersichtlich;, dass dos Berufungsgericht, wie die Revision meint, unter Verletzung des 5 254 BGB überwiegend auf die .Vroge des Verschuldens und erst in zweiter Linie auf die der Verursach une abgesteilt hat«. In dem hierfür ms siebenden ‘feil seines Urteils Gericht es ausdrücklich Von der Verursachung und ucn Verschulden des Beklagten und am Schluss auch von der überwiegenden Verursachung durch den Verunglückten. kenn sich das Xcrufungsgerieht in diesem Abschnitt seines Urteils., in welchen es die Abwägung vor-ni:.:v.t, in erster "Linie über das Verschuldendes Verunglückten auslüsst, so lasst das nach den vo range gangeren eingehenden Erörterungen Uber" die Verursachung des Unfalls durch die Beteiligten keinesfalls den Schluss zu, dass es die- Vrage der hitverursachung. nicht auch in dem ihr zukon lenden Haß zu dem.Gegenstand seiner Abwägung gemocht hat.- Lass das Berufungsgericht schliesslich für die Abwägung wesentliche Tatsachen ausser acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich, wird von der Revision auch selbst nicht behauptet., Aonnt aber das Do rufungsgericht ohne Verstoss gegen § 287 ZH) zu dem Ergebnis? dass? .gegenüber der-schuldhaften L. itvorurncchung des Verunglückten die des Beklagten in Fortfall kommt, so unterliegt dies nicht mehr der IT-voh-prüfung dea Xevisionsgericlits«-. Sin offensichtlicher .Ar-’ mesßeno'i.iicsbrauch oder ein Verstoss gegen, die penkge-setze oder Arfahrungspätze lässt die von .".eia Berufungsgericht vorgenoinene Abwägung im übrigen nicht .erken- nen *"•’ &..y 4-.) Die povicion -./ar daher als unbegrlindet zurückzuweisen, ohne dass es noch einer JntocheidunLr; über die Drage des Verschuldens des Beklagten bedurfte. Die iCostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr„ Delbrück Br«, ICleinewefers • Dr„ Bock r ■ .' Rietsohel " Br» Botberg htfi \V 1 !V 'j i i \ *•: . i«* ft i«. * »’•ji