stehen, gilt die ausscliliessliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht für alle Ansprüche aus einem *7 Der das Polizeichef löste darauf die ganze Einheit auf.Der .Beklagte traf noch im April wieder in IW ein. den Beklagten leistete die Kämme re ikasse im April 1945 im voraus für äie Llonate April und Mai auf Grund besonderer Anweisung der Bezirksregierung in Die Erstattung des für Stoi 1945 verauslagten Betrages an die Klägerin hat die Bezirksregierung abgelehnt. gefunden, fordert die Klägerin von dem Beklagten die für den Monat Mai 1943 on Ihn gezehrten Dienstbezüge Sie stützt ihr Begehren von 26o BM mit 26. stolle für das Reichs- und derung, die das Reich in H3he der Klagefo.rderung gegen den Beklagten habe, Staatsvermögen, die For- on die Klägorin nebst allen Nebenrechten zu dem Zwecke der Einziehung abgetreten habe den Beklagten auf ihre Kos moreikasse geleistete Zahlung für ungerechtfertigt bereichert. Endlich stützt erstattungsanspruch auf ds Weiter hält die Klägerin ten durch die von der Käm- von 13C RM,auf Entlas-d für die Zeit seiner 14-?tä-Peine ein Tage- und Übernach-habe. im Landgericht und Klage mit der Begründ Sachund Rechtslage April, sondern erst Luftschutzpolizei au sion bittet die Kläge fochtenen Urteils des Klageantrag zu erkenn Revision zurückzuweis Oberlandesgericht haben die ung abgewiesen, dass nach der der Beklagte nicht bereits im Mai 1945 aus üem Dienst der s|geschieden sei. Da die Revision^ vision auch nicht zu gemäss § 30 Ziff 2 amts für die Britisch iVOBl BZ 1947 S I49) Ziff 2 ZPO übereinst:., von dor Klägerin erhp ohne Rücksicht auf ausschliesslich zust do ds summe nicht erreicht und die Regelassen ist, ist die Revision r Verordnung des ^entra1-Justiz-e Zone vom 17« November 1947 der inhaltlich mit § 547 Abs 1 juat, nur zulässig, wenn für den benen Anspruch das Landgericht n Wert des Streitgegenstandes indig ist. GVG in der .bis zu dem 30* September 1950 geltenden Fassung sind, die Landgerichte q>hne Rücksicht auf den tfert des Streitgegenstandes für die Ansprüche, die auf Grund des Reichsbeamtengesetzes gegen de-n^Reichsf i 3kus erhoben werden. Das ergebe sich aus dem Grundgedanken, der für mung maßgebend gewesen sei dio Schaffung der Bestim-Das staatliche Interesse an der Heranbildung und Nahrung einheitlicher Grundsätze bestehe nicht nur auf dem Gebiete des Beamtenrechts« Es sei vielmehr ans sue r kennen, dass dieses Interesse ebenso in sonstigen Fällen öffentlich-:.1 rechtlicher DienstVerhältnisse gegeben sei« Es bestehe kein Anlass, die verschiedenen Fälle in diesem Funkte einer verschiedenen Behandlung zu unter-werfen« Auch der Belclegte labe als Angehöriger der Luftschutzpolizei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden Gründung, nach dom dadurch nis, nach den zu erfüllend der Dienstbezüge weise das Nach der Art der Be-erzeugten Gewaltverhalten Aufgaben und der Art Dienstverhältnis des Luftschutzpolizisten öffentlich-rechtliche Dem DerufungsGerbLcht ist insoweit zuzustimmen* als es eine unmittelb arc Anwendung des § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG ablehnt« Denn der Beklagte ist kein Beamter im Sinne des. Weder durch jene noch durch diese Rechtsvorschriften wurde für den Beklagten ein Beamtenverhältnis begründet« Auf Grund der besonderen Aufgaben des Luftschutzdienstes stand der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend begründet liehen Dienstverhältnis« Eine ausdrückliche Bestim- Zu Unrecht wendet das 71 Abs 2 Ziff 1 GVG analog lich-rechtlicher Dienstverh£ auf das Dienstverhältnis des rechteähnliche Anwendung ist Augnahmecharaktor des § 71 lehnen« Diese Vorschrift ve dem Bestreben nach Herausbi hoitlieher Grundsätze auf de rechts und dem öffentlichen gloichnässigen RecjjtsprechuiL, der Reichsbeamtcn'gegen den Gesetzgeber dieses Interessi deren öffentlich-rechtliche^ als vordringlich angesehen lieh die Gleichstellung der rechtlichen Dienstverhältnis ten mit den Beamten besonde:: Z0B0 in § 174 DBG *vergl hio und für den früheren Rechtst und im § 32 des Wehrgesetzep ’RGBl I. 329) geschehen« Ka gesetzes waren für die vermb che aus dem Dienstverhältni s auch Beklagten an« Diese im Hinblick auf den Abs 2 Ziff 1 GVG abzu-sfdankt ihre Entstehung dung und Währung ein-m Gebiete des Beamteninteresse an einer g über die Ansprüche Reichsfiskus« Wo der für Ansprüche aus an-D ionstverhältni s sen l|iat, hat er ausdrüclc-in einem öffentlichstehenden Eedienste-s normiert« Das ist rzu RGZ 165. Diese ausschliessliche Zu-irichte für VermögensrechtlicJbe Ansprüche aus der Zugehörigkeit zur Wehrmacht enthielt der § 31 ües Wehrgesetzes vom 21«, Mai 1935 '’RGBl I. 609} nicht mehr«, Beide Gesetze stimmen nur innül)ereina dass für Vermögensrecht lie he Ansprüche aus dem Soldatend|lenstVerhältnis der Hechtsweg Wehrgesetz vom 21«, Mai 1933 Sie Sonftloben JW 1936 S steht die in RGZ 89, nicht entgegen, neil ausgeht, der mindest«^ Reichs Verfassung vom ann hätte der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmang aus dem früheren Wehrge- 691 ff;• Dieser Rechtsansicht 250 abgedruckto Entscheidung sie vqn einem Hechtszustand ns seit dem Inkrafttreten der 11o August 1919 nicht mehr besteht« Aus diesem Grunde ist die Ansicht von Dictz 'Wehrgesetz 1935 § 31 Anm 1}, § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG sei trotz Fehlens einer ausdrücklichen dem § 32 Abs 3 ües ft»hrgesetzes vom 23« März 1921 entsprechenden Yorsc irift anzunenden, nicht schlüssig begründet« . die entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des §; 71 Abs 2 Ziff 1 GVG abgelehnt« Soweit das Reichsgericht die sinngemässe Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf die Ansprüche anderer Beamtengruppen zugelässen hat, handelte es sich zunächst-um Ansprüche von Beamten der Deutschen Reichspost {RGZ 111, 341) 9der der Deutschen Reichsbahn {RGZ 117, 162}* In diesen Fällen lat das Reichsgericht die Voraussetzungen des § 71 der Anlehnung der für diese den Vorschriften an die für lassenen Bestimmungen bejaht Abs 2 Ziff 1 GVG wegen Beamtengruppen gelten-die Reichsbeamten er-Endlich hat das übor den Wortlaut Reichsgericht {RGZ 152, 1 des § 71 Abs 3 GVG hinaus die Revisionsfähigkeit für alle Ansprüche der öffer.tlichen Beamten {Reichs und Geneindebeamte) auf Grund der durch die Gesetzgebung cingetretenen Veränderung de3 Beamtonver-hältnisses. der Gerne indebeanl;en zugelassen« Alle Entscheidungen stimmen aber darin überein, dass die Rechtsstreitigkeiteh Ansprüche aus Beamtenrechtsverhältnissen zu dem Gegenstand hatten und entweder der Dienstherr nicht war ;naz m, 341; 117. liche Vorschrift für die vermögensrechtliehen Ansprüche der Gerneindebeanten den Rechtsweg nicht bis zu dem Reichsgericht eröffaete {RGZ 152, 4) • In. keiner Entscheidung stand die Frage zur Erörterung, ob entgegen dem klaren Wortlaut der § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG.
Tür das Nachsehleg-ev/erk lead die Amtliche Sammlung
2381 054
Gesetz: § ?1 Abs 2 Ziff 1 CTG
Rechtssatz: Soueit nicht ausdrückliche Sondervorschriften be-
stehen, gilt die ausscliliessliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht für alle Ansprüche aus einem *7
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern
'Ä ' '
nur für die Ansprüche von Eeamten und diesen gleich-.!‘ gestellten Personen.
Alktonzeichen: III ZR 173# 5C
Urteil vom 21« Juni 1951
OLG Celle
. *• •:
til ZR lgg'§0
■ HI— iuwiw ■ * 11 ■ iiilwlirlTarlr^ • ~r«
(erkundet am 21, Juni 195^
Bfc' —...... I I I I
Fieser,. Justizangest., is Urkundsbeamter der Ge-whäftsstelle.
Im_N§men des * Volkes_
N.
den Kaufmann Otto Mi
hat der III. Zivilp die mündliche Vor ha Mitwirkung der Dr. Heiß, Dr. Page
In c.em Rechtsstreit
der Stadtgemeinde in P^BP»' vertreten durch
den Rat der Stadt ___
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzesBevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
JB in P^B* Pf^Bststr. f| Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsheklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
enat des Bundesgerichtshofs auf ndlung vom 21. Juni 1951 unter Bundesrichtor Dr. Delbrück, Prof, idarm, Dr. Stein und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Die Revision dar Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 31« Januar 1950 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Vor Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte gehörte während des Krieges als. Zugführer der Luftschutzpolizei in der Stadt Fflfe an. Als sich die alliierten Streitkräfte im Frühjahr 1945 der Stadt näherton, setzte sich am 9« April
1945 ~ dem Tage vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen - ein Kbmmanjlo der Luftschutzpolizoi, dem
ebörte, unter dem Befehl des
■P aus BflU üh« Dieser Verband wurde aml Tage darauf in der Nähe von Vors-
auch der Beklagte a damaligen Polizeichefs von
feldo von amerikanis Kommando begleitende
TTührend seiner zei erhielt der Bek
chen Truppen überholt. Der das Polizeichef löste darauf die ganze Einheit auf. Der .Beklagte traf noch im April wieder in IW ein.
Zugehörigkeit zur Luftsch utzpoli-agte ICriegsbesoldung. Sie wurde ihm durch die Kümmereikasse der Klägerin ausgezählt. Die von ihr .vorschussweise auf Anordnung und nach näherer Anweisung der Bezirksregierung in
llungen wurden der Kümmereilcasse rstattot. Die letzte Zahlung an
4HI geleisteten Za aus Reichsmitteln e
den Beklagten leistete die Kämme re ikasse im April 1945 im voraus für äie Llonate April und Mai auf Grund besonderer Anweisung der Bezirksregierung in Die Erstattung des für Stoi 1945 verauslagten Betrages an die Klägerin hat die Bezirksregierung abgelehnt.
LIit der Behauptung, das Dienstverhältnis des Beklagten habe spätestens am 30• April 1945 sein Ende
»/ ^ //.• • *• *
- 3
gefunden, fordert die Klägerin von dem Beklagten die für den Monat Mai 1943 on Ihn gezehrten Dienstbezüge
Sie stützt ihr Begehren
von 26o BM mit 26. DM zurück darauf, dass der Regierungspräsident in 10. November 1947 die Fords von der Kämmereikasso in
*. t
' *
am
schutzangehörigen Otto W< ge für den Monat Mai 1945»
rung "auf Erstattung der an den früheren Luft-überzeh lten Dienstbezü-an die Stadtverwaltung abgetreten habe« Weiter macht sie geltend, dass der Oberf inarizpräside it Hamburg, Vervjaitungs-
stolle für das Reichs- und
derung, die das Reich in H3he der Klagefo.rderung
gegen den Beklagten habe,
Staatsvermögen, die For-
am 21. Dezember 1940. on
die Klägorin nebst allen Nebenrechten zu dem Zwecke der
Einziehung abgetreten habe den Beklagten auf ihre Kos
moreikasse geleistete Zahlung für ungerechtfertigt
bereichert. Endlich stützt erstattungsanspruch auf ds
Weiter hält die Klägerin ten durch die von der Käm-
die Klägerin ihren Rück-n Bekohl des amerikani-
schen Stadtkommandanten an den damaligen Bürgermeister He^^, die Kriegsbe$oldung für den Monat Mai 1945 wieder einzuziehen.
Demgegenüber beantragt der Beleihte kostenpflichtige Abweisung der :£Lage.< Er bestreitet die
A
Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet., sein Dienstverhältnis habe noch, bis in den Mai 1945 bestanden, die Besoldung für den Monat Mai stehe ihm zu Recht zu. Hilfsweise rechnet er mit Gegenansprüchen von insgesamt 390 Eli: » 39 BK auf, da er^in-!***'
un
Sprüche auf Übergangspezüge sungsgeld von $0 RM gigen Abwesenheit von tungsgeld von 210 RM
von 13C RM,auf Entlas-d für die Zeit seiner 14-?tä-Peine ein Tage- und Übernach-habe.
im
Landgericht und Klage mit der Begründ Sachund Rechtslage April, sondern erst Luftschutzpolizei au sion bittet die Kläge fochtenen Urteils des Klageantrag zu erkenn Revision zurückzuweis
Oberlandesgericht haben die ung abgewiesen, dass nach der der Beklagte nicht bereits im Mai 1945 aus üem Dienst der s|geschieden sei. Mit der Revi-rin, unter Aufhebung des' ange-Berufungsgerichts nach dem en. Die Beklagte bittet, die en.
Entsc heidungsgründe:
Die Klägerin hat die Revision am 11. März 1950 bei dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone eingelegt.
Da die Revision^ vision auch nicht zu gemäss § 30 Ziff 2 amts für die Britisch iVOBl BZ 1947 S I49)
Ziff 2 ZPO übereinst:., von dor Klägerin erhp ohne Rücksicht auf ausschliesslich zust
do
ds
summe nicht erreicht und die Regelassen ist, ist die Revision r Verordnung des ^entra1-Justiz-e Zone vom 17« November 1947 der inhaltlich mit § 547 Abs 1 juat, nur zulässig, wenn für den benen Anspruch das Landgericht n Wert des Streitgegenstandes indig ist. Hach § 71 Abs 2 Ziff 1
* •:.? - *5.. .»M. . -“rWi“.«
■; * -sv ' ' . x‘ ' , v
' .-*1 - . » f.
-5 -
GVG in der .bis zu dem 30* September 1950 geltenden Fassung sind, die Landgerichte q>hne Rücksicht auf den tfert des Streitgegenstandes für die Ansprüche, die auf Grund des Reichsbeamtengesetzes gegen de-n^Reichsf i 3kus erhoben werden. Eqs Berufungsgericht bejaht die
A 'T ' *■ . v * *•
Stimmung könne zvmr nicht*unmittelbar.angewendet
• - " . • - ^ ’ werden, denn der Beklagte sei als Angehöriger der
Luftschutzpolizei nicht Eeaater im beamtenrecht li-
ehen Sinne« Fine entspreche angezeigt; sinngemäss müsse GVG für alle Arten öffentli
ausschliessliche Zustän-
digkeit des Landgerichts, leidem es den § 71 Ab^2f?‘ Ziff 1 GVG analog anwendet«
Es führt aus, diese$Be- . -mittelbar anßQwenäet**^!»:: *
nde Anwendung sei jedoch der § 71 Abs 2 Ziff 1 ch-rechtlicher Dienstver-
hältnisse herangezogon werden. Das ergebe sich aus
dem Grundgedanken, der für mung maßgebend gewesen sei
dio Schaffung der Bestim-Das staatliche Interesse
an der Heranbildung und Nahrung einheitlicher Grundsätze bestehe nicht nur auf dem Gebiete des Beamtenrechts« Es sei vielmehr ans sue r kennen, dass dieses Interesse ebenso in sonstigen Fällen öffentlich-:.1 rechtlicher DienstVerhältnisse gegeben sei« Es bestehe kein Anlass, die verschiedenen Fälle in diesem Funkte einer verschiedenen Behandlung zu unter-werfen« Auch der Belclegte labe als Angehöriger der Luftschutzpolizei in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis gestanden Gründung, nach dom dadurch nis, nach den zu erfüllend der Dienstbezüge weise das
Nach der Art der Be-erzeugten Gewaltverhalten Aufgaben und der Art Dienstverhältnis des
* >
i
\ '4 *
-'VT-,
• • *m %•% *
. *.»vpm** ♦^kH_ *
*•>
$
mverkennbar die Merkmale des a Dienstverhältnisses auf«
Luftschutzpolizisten öffentlich-rechtliche
Dem DerufungsGerbLcht ist insoweit zuzustimmen* als es eine unmittelb arc Anwendung des § 71 Abs 2
1 #
Ziff 1 GVG ablehnt« Denn der Beklagte ist kein Beamter im Sinne des. Reichsbeamtengesetzes. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zur Dienstleistung in der Luftschutzpolizei gemäss § 1 Abs 1 der Notdienstverordnung vom .15. Oktober 1938 (RGBl I, 1441) und § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 15« September 1939 * RGBl I, 1775) oder gemäss § 5 des Luftschutzgesetzes vom 26« Juni 1935 (RGBl I, 827) in der Fassung vom 31« August 1943 ?RGB1 I, 506) und § 9 der Ersten Durchführungsverordnung vom 4« Hai 1937 'RGBl I.* 559) in der Fassung vom 31« August 1943 ■RGBl I. 507) heranjozogen uordei$.st. Weder durch jene noch durch diese Rechtsvorschriften wurde für den Beklagten ein Beamtenverhältnis begründet« Auf Grund der besonderen Aufgaben des Luftschutzdienstes stand der Beklagte, wie das Berufungsgericht
zutreffend begründet
liehen Dienstverhältnis« Eine ausdrückliche Bestim-
mung darüber, dass f Sprüche aus diesem D
Ir die vermögensrechtlichen An-Lenstverhältnis die Landgerich-
in einem öffentlich-recht-
tc ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstan-des zuständig seien, enthalten aber die angezogenen Rechtsvorschriften*nicht. Auch § 12 Abs 3 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz
I
regelt nur die Erage der. Zulässigkeit, des ordentlichen Rechtsweges, nicht aber die der Zuständigkeit; andere Bestimmungen, auf Grund deren die ausschließ' liehe Zuständigkeit des .Landgerichts in erster Instanz begründet wäre, sind nicht ersichtlich«
Zu Unrecht wendet das 71 Abs 2 Ziff 1 GVG analog lich-rechtlicher Dienstverh£ auf das Dienstverhältnis des rechteähnliche Anwendung ist Augnahmecharaktor des § 71 lehnen« Diese Vorschrift ve dem Bestreben nach Herausbi hoitlieher Grundsätze auf de rechts und dem öffentlichen gloichnässigen RecjjtsprechuiL, der Reichsbeamtcn'gegen den Gesetzgeber dieses Interessi deren öffentlich-rechtliche^ als vordringlich angesehen lieh die Gleichstellung der rechtlichen Dienstverhältnis ten mit den Beamten besonde:: Z0B0 in § 174 DBG *vergl hio und für den früheren Rechtst und im § 32 des Wehrgesetzep ’RGBl I. 329) geschehen« Ka gesetzes waren für die vermb che aus dem Dienstverhältni s
Xerufungsgericht den § o|uf alle. Arten öffent-ltnisse, mithin. auch Beklagten an« Diese im Hinblick auf den Abs 2 Ziff 1 GVG abzu-sfdankt ihre Entstehung dung und Währung ein-m Gebiete des Beamteninteresse an einer g über die Ansprüche Reichsfiskus« Wo der für Ansprüche aus an-D ionstverhältni s sen l|iat, hat er ausdrüclc-in einem öffentlichstehenden Eedienste-s normiert« Das ist rzu RGZ 165. 343 ,_54Zr ustand EGZ 127, 307} vom 23«März 1921 sh § 32 Abs 5 des 7ehr-gensrechtlichcn Ansprüdes Soldaten die
«•*• W’V
gegenstahdes zuständig ständigkeit der Landgo
'.-A•• -
•’ -Jt • ■'/•♦i.
• • * y>
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
Diese ausschliessliche Zu-irichte für VermögensrechtlicJbe Ansprüche aus der Zugehörigkeit zur Wehrmacht enthielt der § 31 ües Wehrgesetzes vom 21«, Mai 1935 '’RGBl I. 609} nicht mehr«, Beide Gesetze stimmen nur innül)ereina dass für Vermögensrecht lie he Ansprüche aus dem Soldatend|lenstVerhältnis der Hechtsweg
Wehrgesetz vom 21«, Mai 1933
offensteht« Hätte das die ausschliessliche
■ . • j.' :
beibehalten TOllen. d
Zuständigkeit der Landgerichte
setz im Hinblick auf nommen. Eine Änderung durch das Deutsche Be 1937 eingetreten, da Soldaten fallen. Sie
Sonftloben JW 1936 S steht die in RGZ 89, nicht entgegen, neil ausgeht, der mindest«^ Reichs Verfassung vom
ann hätte der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmang aus dem früheren Wehrge-
fcrt 129 Abs 4 WeimVerf überist auch nachträglich nicht omtengesotz vom 26. Januar unter dieses Gesetz nicht die nehmen nach dem TTehrgesetz eine Sonderstellung elin 'Brand, Das Deutsche Beam-tengesotz 3« Aufl S 64; Wagner DJZ 1936 S 01 ff;
691 ff;• Dieser Rechtsansicht 250 abgedruckto Entscheidung sie vqn einem Hechtszustand ns seit dem Inkrafttreten der 11o August 1919 nicht mehr besteht« Aus diesem Grunde ist die Ansicht von Dictz 'Wehrgesetz 1935 § 31 Anm 1}, § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG sei trotz Fehlens einer ausdrücklichen dem § 32 Abs 3 ües ft»hrgesetzes vom 23« März 1921 entsprechenden Yorsc irift anzunenden, nicht schlüssig begründet« .
**• *'J V
•*- • • V
Auch das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung {rgz 127, 3C7; 145; 185; JW* 192.5 s 1615*;
die entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des §; 71 Abs 2 Ziff 1 GVG abgelehnt« Soweit das Reichsgericht die sinngemässe Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf die Ansprüche anderer Beamtengruppen zugelässen hat, handelte es sich zunächst-um Ansprüche von Beamten der Deutschen Reichspost {RGZ 111, 341) 9der der Deutschen Reichsbahn {RGZ 117, 162}* In diesen Fällen lat das Reichsgericht
die Voraussetzungen des § 71 der Anlehnung der für diese den Vorschriften an die für lassenen Bestimmungen bejaht
Abs 2 Ziff 1 GVG wegen Beamtengruppen gelten-die Reichsbeamten er-Endlich hat das übor den Wortlaut
Reichsgericht {RGZ 152, 1 des § 71 Abs 3 GVG hinaus die Revisionsfähigkeit für alle Ansprüche der öffer.tlichen Beamten {Reichs und Geneindebeamte) auf Grund der durch die Gesetzgebung cingetretenen Veränderung de3 Beamtonver-hältnisses. der Gerne indebeanl;en zugelassen« Alle Entscheidungen stimmen aber darin überein, dass die Rechtsstreitigkeiteh Ansprüche aus Beamtenrechtsverhältnissen zu dem Gegenstand hatten und entweder der Dienstherr nicht
war ;naz m, 341; 117. 162
das Reich oder das Land oder eine landesrecht-
liche Vorschrift für die vermögensrechtliehen Ansprüche der Gerneindebeanten den Rechtsweg nicht bis zu dem Reichsgericht eröffaete {RGZ 152, 4) • In. keiner Entscheidung stand die Frage zur Erörterung, ob entgegen dem klaren Wortlaut der § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG. wie es das Berufungsgericht rechtsirr-
1
1
; 1
!
1
i
1
■r.*.
■- «i'i«f-V— ..H.l «■■_■■>< Wl i ■ ' r» ■ \ .‘TP’ J ' M^.' ".;r ". \'.r :£P-"v.- ’ > ;■» " r:v ■ ■' i • - •
• - Jo .—
tümlich getan hat, £ licher Dienstverhäll mf alle' Arten öffentlich-recht-nisse angewandt werden dürfe.
Die rechtsähni; Ziff 1 GVG ist somil schlossen. Da keine] ' ■% Revision ohne Rückst Standes stattfindet; Soweit die Revision ist; ist die Revisic der Re visions summe 2 auch insoweit ausgei muss § 97 der Revisj che Anwendung des § 71 Ahs 2 i im vorliegenden Falle ausge-1 der Fälle vorliegt; in denen die cht auf den Wert des Stroitgegen-ist die Revision unzulässig, auf andere Klaggründe gestützt •nsfähigkoit mangels Vorliegcps ;u verneinen und die Nachprüfung tchlossen. Dio Kosten waren ge-.onsklägerin aufzuerlegen.
Dr. Eolbrück Dr. S1 Heiß Dr. Pageadarm ein Dr. Gel haar