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BGH · III ZR 173/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 173/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
NürnbergZPOPohlKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 173/16
vom 6. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:061016BIIIZR173.16.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom 23. Februar 2016 - 13 U 1032/15	-	wird	zurückgewiesen,	weil	ein
 Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4.
Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f).
Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.
Herrmann
 Tombrink
Reiter
 Pohl
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.04.2015 -60 4441/13 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.02.2016 - 13 U 1032/15 -
Remmert