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BGH · III ZR 173/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 173/14

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur hemmt, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen im Einzelnen im Mahnantrag beziehungsweise Mahnbescheid angegeben sind (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. m. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203,1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs-)Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt werde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt wird; dies setzt jedoch voraus, dass dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizu demessen sind (Senatsbeschluss vom 26. In einem solchen Fall tritt keine Hemmung der Verjährung ein und kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 26. 6 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. 8 Zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs gehört darüber hinaus, wenn mehrere Einzelforderungen und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 26.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 690 ZPO § 204 BGB § 690 ZPO
geltenVerjährungAnspruchMahnbescheidKlägerinIndividualisierung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 173/14
vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2014 -11 U 9/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 35.000 €
Gründe:
1	Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2	1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur hemmt, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen im Einzelnen im Mahnantrag beziehungsweise Mahnbescheid angegeben sind (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt.
 
3	a) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203,1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs-)Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werde der gesamte prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand erfasst. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt werde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Aufzählung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedürfe es demgegenüber nicht.
4	b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs (Senat, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14 und III ZR 303/14 jeweils zu dem Güteverfahren; Beschluss vom 26. Februar 2015 - Ill ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 zu dem Mahnverfahren).
 
5	2.	Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die aufgeworfene
 Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt wird; dies setzt jedoch voraus, dass dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizu demessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran fehlt es hier. Denn dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid mangelt es aus anderen Gründen an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung. In einem solchen Fall tritt keine Hemmung der Verjährung ein und kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 mwN).
6	a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. November 2010 -VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 -VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 14). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem
 
Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind (BGH, Urteile vom 17. November 2010 aaO Rn. 11 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14).
7	b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung fehlt es vorliegend an der hinreichenden Konkretisierung des Anspruchs im Mahnbescheidsantrag (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112; siehe auch das für BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 zu den an einen Güteantrag zu stellenden Anforderungen). Es mangelt schon an der Bezeichnung der konkreten Kapitalanlage (F. -Fonds 68). Eine Bezugnahme auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben ist nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 2007 Ansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet hat, genügt nicht zur Individualisierung des im Dezember 2011 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
8	Zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs gehört darüber hinaus, wenn mehrere Einzelforderungen und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 4; BGH, Urteile vom 17. November 2011 aaO Rn. 14 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 17). Die Klägerin hätte deshalb die in dem geltend gemachten Gesamtbetrag von 42.045,78 € enthaltenen entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 2.452,08 € gesondert ausweisen müssen.
 
9	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Seiters	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2013 - 11 0 114/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2014 - 11 U 9/14 -