Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 173/07
vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie dem Senat vorwirft, Verstöße des
Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG "perpetuiert" zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - FamRZ 2008, 401 f. Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 57/07 - Rn. 2). Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen des Klägers in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, es im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab.
Schlick Wurm Kapsa
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.3.2006 - 84 O 92/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 25.5.2007 - 9 U 69/06 -
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2006 - 84 O 92/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2007 - 9 U 69/06 -