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BGH · III ZR 172/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 172/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Juli 1977 untätig geblieben ist und der GmbH den beantragten Bauvorbescheid nicht spätestens im September 1977 erteilt hat; es verneint aber für die Zeit bis zu dem 30. März 1979 einen Schadensersatzanspruch, weil die GmbH es vorwerfbar unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. a) Die Revision beanstandet zunächst, das beklagte Land habe nicht einmal behauptet, daß die Baubehörde auf Sach-standsanfrage, Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwerde den begehrten Vorbescheid erteilt hätte. b) Weiter wendet die Revision ein, die Kläger hätten Rechtsmittel nicht schuldhaft unterlassen; sie hätten nicht zu erkennen brauchen, daß das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde amtspflichtwidrig war. Denn die Revision legt nicht dar, daß der von ihr geltend gemachte Schaden so frühzeitig entstanden ist, daß er auch durch einen Rechtsbehelf nicht hätte vermieden werden können . Juli 1979 den Vorbescheid nicht erteilt hat, hat sie nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht pflichtwidrig gehandelt, weil die GmbH ihren Antrag geändert hatte und die Behörde nunmehr u.a. die Zustimmung des Innenministers habe einholen müssen. Die Beschränkung des Antrags auf 2.000 qm, auf die die Revision hinweist, ändert daran nichts und ist im übrigen von der GmbH bereits nach knapp zwei Wochen wieder rückgängig gemacht worden. Juli 1979 nicht erteilte, hat sie nach Auffassung des Berufungsgerichts "zu demindest nicht schuldhaft pflichtwidrig" gehandelt, da die Gemeinde um Aussetzung der Entscheidung für ein Jahr gebeten habe und die Behörde diesem Begehren nach § 15 BBauG habe nachkommen müssen. Zutreffend weist die Revision insoweit allerdings darauf hin, daß eine Zurückstellung nach § 15 BBauG nicht zulässig war, wenn die erteilte Bebauungsgenehmigung, die das Oberverwaltungsgericht in dem Schreiben des Landrates vom 14. März 1982 - 1 OVG A 85/81 - DÖV 1982, 949 - die Auffassung vertreten, ein Bauvorbescheid setze sich gegenüber Rechtsänderungen wie einer Veränderungssperre nicht durch (Urteil vom 7. Bis 1979 scheitert auch ein Entschädigungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt daran, daß die Kläger keine Rechtsbehelfe gegen die Nichterteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung ergriffen haben. Der Umstand, daß die Kläger vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise eine Bebauungsgenehmigung im Umfang von 2.000 qm beantragt haben, verpflichtete die Behörde nicht, von sich aus eine Genehmigung in diesem Umfang zu erteilen, denn sie durfte davon ausgehen, daß die Kläger zunächst eine Entscheidung über ihren weitergehenden Hauptantrag wünschten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 15 BBauG
RechtsmittelBaubehördeBehördeMärzGmbHKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 172/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wohnwagen	GmbH & Co. ,
vertreten durch die	GmbH,
itraße 2,
Hl
 diese vertreten durch ihren
 Geschäftsführer, den Kaufmann Klaus iStraße 2, H(
traße 2, Hl
 traße 2, Hl
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister,
 Weg	K^^,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Mai 1988 - 11 U 206/86 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.000 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht sieht ein pflichtwidriges Verhalten der Baubehörde darin, daß sie nach dem 14. Juli 1977 untätig geblieben ist und der GmbH den beantragten Bauvorbescheid nicht spätestens im September 1977 erteilt hat; es verneint aber für die Zeit bis zu dem 30. März 1979 einen Schadensersatzanspruch, weil die GmbH es vorwerfbar unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)	Die Revision beanstandet zunächst, das beklagte Land habe nicht einmal behauptet, daß die Baubehörde auf Sach-standsanfrage, Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwerde den begehrten Vorbescheid erteilt hätte. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Unstreitig haben die Kläger kein Rechtsmittel ergriffen. Die Folgen dieses Versäumnisses unterlagen der freien Würdigung des Berufungsgerichts.
b)	Weiter wendet die Revision ein, die Kläger hätten Rechtsmittel nicht schuldhaft unterlassen; sie hätten nicht zu erkennen brauchen, daß das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde amtspflichtwidrig war. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Jedenfalls war den Klägern bekannt, daß der Grund, aus dem ihr Antrag bisher abgelehnt worden war, - der unzureichende Ausbau der Zufahrt - seit September 1977 weggefallen war. Unter diesen Umständen oblag es ihnen in ihrem eigenen
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Interesse, bei der Behörde und erforderlichenfalls bei der Aufsichtsbehörde vorstellig zu werden.
c)	Schließlich rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte.
Allerdings trifft es zu, daß bei schuldhafter Versäumung eines Rechtsmittels i.S. von § 839 Abs. 3 BGB ein Schadensersatzanspruch nur insoweit ausgeschlossen ist, als der Schaden durch das Rechtsmittel hätte vermieden werden können; ein Schaden, der während der mutmaßlichen Dauer des Rechtsmittelverfahrens bereits entstanden wäre, ist in jedem Fall zu ersetzen.
Trotzdem greift die Rüge der Revision hier nicht durch. Denn die Revision legt nicht dar, daß der von ihr geltend gemachte Schaden so frühzeitig entstanden ist, daß er auch durch einen Rechtsbehelf nicht hätte vermieden werden können .
2.	Dadurch, daß die Baubehörde in der Zeit vom 30. März 1979 bis zu dem 10. Juli 1979 den Vorbescheid nicht erteilt hat, hat sie nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht pflichtwidrig gehandelt, weil die GmbH ihren Antrag geändert hatte und die Behörde nunmehr u.a. die Zustimmung des Innenministers habe einholen müssen. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war die Behörde durch den Runderlaß des Innenministers vom 14. Juli 1975 (ABI Schleswig-Holstein S. 908) verpflichtet, vor der Genehmigung
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eines Verbrauchermarktes in Zweifelsfällen die Stellungnahme der obersten Baubehörde einzuholen (Nr. 5.2); in der Annahme eines Zweifelfalles, der die Einholung einer solchen Stellungnahme erforderlich machte, kann hier eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden. Die Beschränkung des Antrags auf 2.000 qm, auf die die Revision hinweist, ändert daran nichts und ist im übrigen von der GmbH bereits nach knapp zwei Wochen wieder rückgängig gemacht worden.
3.	Soweit die Baubehörde den beantragten Vorbescheid auch nach dem 10. Juli 1979 nicht erteilte, hat sie nach Auffassung des Berufungsgerichts "zu demindest nicht schuldhaft pflichtwidrig" gehandelt, da die Gemeinde um Aussetzung der Entscheidung für ein Jahr gebeten habe und die Behörde diesem Begehren nach § 15 BBauG habe nachkommen müssen.
Zutreffend weist die Revision insoweit allerdings darauf hin, daß eine Zurückstellung nach § 15 BBauG nicht zulässig war, wenn die erteilte Bebauungsgenehmigung, die das Oberverwaltungsgericht in dem Schreiben des Landrates vom 14. Juli 1977 gesehen hat, sich gegenüber einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 3 BBauG durchsetzte. Dies ist objektiv-rechtlich der Fall (vgl. Lemmel in BerlKomm zu dem BauGB § 14 Rn. 23 m.w.Nachw.). Davon mußten die Beamten der Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung des OVG Lüneburg jedoch nicht ausgehen. Das OVG Lüneburg hat bis zu seinem Urteil vom 5. März 1982 - 1 OVG A 85/81 - DÖV 1982, 949 - die Auffassung vertreten, ein Bauvorbescheid setze sich gegenüber Rechtsänderungen wie einer Veränderungssperre nicht durch (Urteil vom 7. Mai 1974 - I OVG A 177/73). Deshalb ist den Beamten der
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Baubehörde jedenfalls kein Schuldvorwurf daraus zu machen, daß sie von dieser früheren, im Jahre 1977 noch nicht geänderten Rechtsprechung des OVG Lüneburg ausgegangen sind.
4.	Auf den zusätzlichen Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, daß die Kläger die Entstehung eines Schadens nicht substantiiert dargelegt hätten, kommt es demnach nicht an.
5.	Einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum verneint das Berufungsgericht schließlich deshalb, weil die Baubehörde lediglich untätig geblieben sei und die Kläger keine Rechtsmittel ergriffen hätten. Auch insoweit greifen die Rügen der Revision nicht durch.
Bis 1979 scheitert auch ein Entschädigungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt daran, daß die Kläger keine Rechtsbehelfe gegen die Nichterteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung ergriffen haben. Vom 30. März 1979 an fehlt es schon an einem rechtswidrigen Eingriff. Wie das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Bebauungsgenehmigung im Umfang von 4.000 qm. Dies war aber ihr Begehren vom 30. März 1979 an (mit einer zu vernachlässigenden Unterbrechung von knapp zwei Wochen). Der Umstand, daß die Kläger vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise eine Bebauungsgenehmigung im Umfang von 2.000 qm beantragt haben, verpflichtete die Behörde
 nicht, von sich aus eine Genehmigung in diesem Umfang zu erteilen, denn sie durfte davon ausgehen, daß die Kläger zunächst eine Entscheidung über ihren weitergehenden Hauptantrag wünschten.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm