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BGH · III ZR 172/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 172/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis der Parteien zueinander, allein zur Tilgung des bei der Kreissparkasse Wiedenbrück aufgenommenen Darlehens verpflichtet war und daß die Klägerin deshalb von ihm die Erstattung der verauslagten 79.808,19 DM verlangen kann. 2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht angewendet hat. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Scheitern einer Ehe im allgemeinen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt, die für Zuwendungen und Vereinbarungen unter Ehegatten maßgeblich war, und daß dies insbesondere auch in Fällen gilt, in denen Eheleute gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, den zu tilgen im Innenverhältnis einer von ihnen allein übernommen hat (vgl. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten im Dezember 1977 eine Regelung auch für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe getroffen, so daß für eine Vertragsanpassung auf Grund der bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geltenden Grundsätze kein Raum sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist vom Wortlaut der Vereinbarungen ausgegangen und hat alle wesentlichen für eine Auslegung weiter in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage unter Heranziehung des Gedankens der Risikoübernahme eine Anpassung nach § 242 BGB für nicht geboten gehalten hat, so hat das rechtlich Bestand. 4. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, nicht nur Ratenzahlungen entsprechend den Vereinbarungen mit der Kreissparkasse zu erbringen, sondern den gesamten verauslagten Betrag sofort zu erstatten, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
11BerufungsgerichtParteiNJWVereinbarungKreditRegelungZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 172/84
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Kfm. Heiner W pflHB-w i^MB r
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ingeborg -Wi
 geb.
Sei
 Istraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 1984 - 11 U 211/83 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.808 DM.
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y /
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis der Parteien zueinander, allein zur Tilgung des bei der Kreissparkasse Wiedenbrück aufgenommenen Darlehens verpflichtet war und daß die Klägerin deshalb von ihm die Erstattung der verauslagten 79.808,19 DM verlangen kann.
1. Die in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien seien sich ursprünglich, bei der Aufnahme des streitigen Kredits im Jahre 1975 und in der Folgezeit, zu demindest stillschweigend einig gewesen, daß der Beklagte den Kredit habe allein tilgen sollen, und sie hätten es anläßlich der Neuordnung ihrer Vermögensverhältnisse im Dezember 1977 trotz der nunmehr veränderten Umstände bei dieser Regelung belassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese allein für das Innenverhältnis der Parteien geltende Feststellung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht angewendet hat.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Scheitern einer Ehe im allgemeinen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt, die für Zuwendungen und Vereinbarungen unter Ehegatten maßgeblich war, und daß dies insbesondere auch in Fällen gilt, in denen Eheleute gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, den zu tilgen im Innenverhältnis einer von ihnen allein übernommen hat (vgl. BGHZ 82, 227, 232 = LM BGB § 1380 Nr. 5 m.Anm. Lang; BGH Urt. v. 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80 = BGHZ 84, 361, 368 = LM BGB § 242 B b Nr. 102 m.Anm. Lang = NJW 1982, 2236, v. 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = LM ZVG § 182 Nr. 1 = NJW 1983, 2449, 2450 und vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 = BGHZ 87, 265, 270 = NJW 1983, 1845).
b)	Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten im Dezember 1977 eine Regelung auch für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe getroffen, so daß für eine Vertragsanpassung auf Grund der bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geltenden Grundsätze kein Raum sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat Auslegungsregeln nicht verletzt.
Es ist vom Wortlaut der Vereinbarungen ausgegangen und hat alle
 wesentlichen für eine Auslegung weiter in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Parteien nach ihrer übereinstimmenden Bekundung ein Scheitern ihrer Ehe damals nicht für möglich hielten, steht dies der Auslegung des Berufungsgerichts, die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthalte auch für den Fall der Scheidung eine Regelung, nicht entgegen. Eine nicht gewollte Regelung, wie die Revision meint, liegt nicht vor.
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage unter Heranziehung des Gedankens der Risikoübernahme eine Anpassung nach § 242 BGB für nicht geboten gehalten hat, so hat das rechtlich Bestand.
c)	Auf die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen über eine ergänzende Vertragsauslegung kommt es nicht
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4. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, nicht nur Ratenzahlungen entsprechend den Vereinbarungen mit der Kreissparkasse zu erbringen, sondern den gesamten verauslagten Betrag sofort zu erstatten, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Werp