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BGH · ui zr 172/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 172/79

Gründe Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 24.600 DM festgesetzt. Die Klägerin hat das Berufungsurteil mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten und beantragt, den Wert der Beschwer auf 49.200 DM festzusetzen. Der erkennende Senat ist hier zwar an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. Der Wert der Beschwer der Klägerin als Rechtsmittelklägerin bemißt sich danach, inwieweit der rechtskraftfähige Inhalt des Berufungsurteils von ihrem Begehren zu ihrem Nachteil abweicht (vgl. Der Beklagte hat die Klageforderung ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, in erster Linie mit dem Einwand bekämpft, der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht zu, weil sie noch nicht die Hälfte der Gesamtverbindlichkeit beglichen habe (Bü 11); lediglich hilfsweise hat er mit Gegenansprüchen aufgerechnet• Das Berufungsgericht hat, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ergeben, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten auch im Sinne einer Leugnung des Klageanspruchs und einer Hilfsaufrechnung gewürdigt (BU 15» 16). Der Wert der Beschwer richtet sich hier nicht nach der für den Streitwert geltenden Vorschrift des § 19 Abs.3 GKG, die eine Zusammenrechnung von Forderung und Gegenforderung vorsieht. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt eine derartige Zusammenrechnung nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in doppelter Hinsicht beschwert ist (Schwab/Rosenberg ZPR 12. Die Klägerin ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß die Voraussetzungen ihres Klageanspruchs nan sich" bejaht wurden (vgl. gestaltung für die Berechnung der Beschwer des Klägers Forderung und Gegenforderung nicht zu addieren sind (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 19 GKG
GegenforderungWertAnmBerufungsgerichtZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 172/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Adriane M
fstraße 26,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Dr. Hans-Guido
 Allee 118,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Kollegen,
 und
' ' 7
2 -
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 7. Februar 1980
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf 49.200 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 24.600 DM festgesetzt. Die Klägerin hat das Berufungsurteil mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten und beantragt, den Wert der Beschwer auf 49.200 DM festzusetzen.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Der erkennende Senat ist hier zwar an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. § 546 Abs.2 Satz 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 38. Aufl. § 546 Anm. 3 A). Diese erweist sich jedoch als zutreffend.
Der Wert der Beschwer der Klägerin als Rechtsmittelklägerin bemißt sich danach, inwieweit der rechtskraftfähige Inhalt des Berufungsurteils von ihrem Begehren zu ihrem Nachteil abweicht (vgl. Senatsurteil
 
 vom 13. Oktober 1977 - III ZR 141/75 - JZ 1978, 33).
Die Klägerin ist in der Berufungsinstanz mit ihrem Zahlungsanspruch in Höhe von 24.600 I»! nicht durchgedrungen. Das Berufungsgericht hat zwar die Klageforderung an sich für begründet erachtet, hat aber die von dem Beklagten hilfsveise erklärte Aufrechnung mit gleich hohen Gegenforderungen durchgreifen lassen. Der Beklagte hat die Klageforderung ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, in erster Linie mit dem Einwand bekämpft, der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht zu, weil sie noch nicht die Hälfte der Gesamtverbindlichkeit beglichen habe (Bü 11); lediglich hilfsweise hat er mit Gegenansprüchen aufgerechnet• Das Berufungsgericht hat, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils ergeben, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten auch im Sinne einer Leugnung des Klageanspruchs und einer Hilfsaufrechnung gewürdigt (BU 15» 16).
Der Wert der Beschwer richtet sich hier nicht nach der für den Streitwert geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG, die eine Zusammenrechnung von Forderung und Gegenforderung vorsieht. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt eine derartige Zusammenrechnung nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in doppelter Hinsicht beschwert ist (Schwab/Rosenberg ZPR 12. Aufl.
§ 137 II 4 a S. 769). Die Klägerin ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß die Voraussetzungen ihres Klageanspruchs nan sich" bejaht wurden (vgl. auch BGH WM 72, 53/54), sondern dadurch, daß die Hilf sauf rechnung für begründet gehalten wurde (vgl. auch Senatsurteil aaO).
Es entspricht herrschender Ansicht, daß bei dieser Fall-
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gestaltung für die Berechnung der Beschwer des Klägers Forderung und Gegenforderung nicht zu addieren sind (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 511 a Rdn. 11; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 3 Anm. B IV d 1; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 511 a Anm. 4; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 511 a Rdn. 2 d; Bettermann NJW 1972, 2285, 2286 unter III; Rödding NJW 1969, 1917; a.A. - soweit ersichtlich - nur Zöller/ E. Schneider ZPO 12. Aufl. § 511 a Anm. 5).
Krohn
 Nüßgens
 Kröner
Boujong
 Peetz