Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Beklagte habe mit Billigung von W|H die von ihr* der Klägerin, ausgestellten Wechsel ohne Gegen1eistung hereingenommen, um eine zahlungsfähige Schuldnerin zu gewinnen. Die Beklagte habe die auf dem Grundstück DflHHHzur Sicherung des von ihr der Motivphilatelie gewährten Kredits eingetragene Grundschuld von 250 000 DM gegen eine Zahlung Dfllvon 53 250 DM verschleudert und aus Kreditmitteln entschulden lassen; die Gründe dafür nenne sie nicht. MeHt~Be0 habe gewußt, was KflHBbezeugen könne, daß die von der Klägerin ausgestellten Wechsel hätten diskontiert werden sollen, und erklärt, KflUkönne sich bei ihm eine Provision verdienen, wenn er das Gegenteil bekunde, weil er damit dazu beitrage, Mdie («Klägerin) hereinzulegen. Die Beklagte hat vorgetragen: Sie habe die von der Klägerin ausgestellten Wechsel nur im Zuge eines banküblichen Austauschs von Sicherheiten erworben. Zu Unrecht meint die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe sich nicht nur an die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegende Beurteilung, sondern ganz allgemein an die Gründe des ersten Revisionsurteils gebunden erachtet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es sei an die für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils maßgebliche Erwägung des erkennenden Senats gebunden, nach der ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten und damit eine Nichtigkeit des der Abgabe des Schuldanerkenntnisses zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts auf Grund des damals zu Grunde gelegten Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb scheitern von vornherein alle Revisionsangriffe, mit denen die Revision auf diese Klagegründe zurückgreift, soweit sie nicht darlegt, daß sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert habe. 1. So muß der Einwand der Revision erfolglos bleiben, mit dem sie auf das Vorbringen der Klägerin zurückkommt, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei von dem Ausgang der Verwertung des verpfändeten Grundstücks abhängig gewesen. Neue Tatsachen hat die Klägerin insoweit auch nach dem Vorbringen der Revision nicht vorgetragen. Bei der weiteren Rüge, der Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis sei entfallen, weil die sechs von der Klägerin ausgestellten Wechsel von der Beklagten nicht storniert oder zurückgegeben worden seien, übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil festgestellt hat, die Beklagte habe die Wechselansprüche gegen die Klägerin als Aussteller nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses aufgegeben. Daher kommt es auf die von ihr als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin nicht an, mit der sie beweisen wollte, die Beklagte habe nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses doch noch angedroht, die Wechselansprüche geltend zu machen. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, daß eine Haftung der Klägerin als Ausstellerin nach Art. 53 Wechselgesetz ohnehin entfällt, soweit die Beklagte die Wechsel nicht hatte protestieren lassen. Da die Revision nicht darlegt, daß das Berufungsgericht erhebliches neues Vorbringen der Klägerin hierzu übergangen oder übersehen habe, ist auch diese Revisionsrüge unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, MeflB-Befll habe gewußt, daß die von ihr ausgestellten Wechsel hätten diskontiert werden sollen, und Kludt eine Provision versprochen, wenn er das Gegenteil bekunde und so mithelfe, "die Bflü («Klägerin) und Wfl| hereinzulegen” als unerheblich angesehen, weil schon die Der erkennende Senat hatte - weil das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufzuheben war - in dem früheren Revisionsurteil ausdrücklich offen gelassen, ob das Berufungsgericht auch auf dieses Vorbringen der Klägerin schon damals hätte eingehen müssen. Wenn es aber auf dieses Vorbringen ankommt, so muß der dazu von der Klägerin als Zeuge benannte KflHI gehört werden, wie die Revision zutreffend ausführt. b) Nach dem zu Grunde gelegten Sachverhalt kann aber, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte das Schuldan- erkenntnis auf sittenwidrige Weise, also ohne wirksamen Rechtsgrund erlangt hat und daher insoweit ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 138, 812 BGB) oder daß die Klägerin die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen kann, weil die Beklagte bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt hat (§§ 826, 249 BGB), Es kommt in Betracht, daß die Beklagte die von der Klägerin ausgestellten und durch das Schuldanerkenntnis ersetzten Wechsel erworben hat, obgleich sie bei der Hereinnahme der Wechsel die Vereinbarung der Klägerin mit WflHI kannte und um die mögliche Schädigung der Klägerin wußte, jedenfalls mit ihr rechnete und sie in Kauf nahm, wobei ihr Beweggrund war, die Klägerin ohne angemessene Gegenleistung als zahlungsfähige Schuldnerin anstelle der schon wirtschaftlich notleidend gewordenen Motivphilatelie zu gewinnen, Nach dem Vorbringen der Klägerin bei ihrer Anhörung in der ersten Berufungsverhandlung sollte der bei ihr erheblich verschuldete wHBmit Hilfe der von ihr ausgestellten Wechsel bei der Beklagten ein Darlehen aufnehmen, sich also auf diese Weise Geld beschaffen. 11 Rdn. 9, 11), konnte diese Benachrichtigung von der Klägerin dahin verstanden werden, die Beklagte habe die Wechsel gegen Gewährung eines Wechselkredits hereingenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte bei dem Erwerb der Wechsel aber weder WflB noch der einen Kredit gewährt, sondern zunächst zwei der von der Klägerin ausgestellten Wechsel im Gesamtbetrag von 41 500 DM gegen früher fällig werdende Wechsel der Motivphilatelie ausgetauscht und die restlichen von der Klägerin ausgestellten Wechsel gegen Überlassung eines Postens bulgarischer Ikonen-Briefmarken erworben, der ihr bis dahin ebenfalls als Sicherheit für einen der Mo^IHHHHHi gewährten Kredit gedient hatte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß etwa Wirth diese Marken alsbald günstig verwerten und sich auf diese Weise Geld beschaffen konnte. Sollte sich unter solchen Umständen bei dem zur Ausstellung des Schuldanerkenntnisses führenden Erwerb der Wechsel bewußt über die Belange der Klägerin hinweggesetzt und ihre Schädigung mindestens in Kauf genommen haben, so ist es der Beklagten, die sich das Verhalten von zurechnen lassen muß, verwehrt, das auf diese Weise erworbene Schuldanerkenntnis gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Gleichwohl kann nicht zugrunde gelegt werden, daß die Beklagte sicher sein konnte und sicher war, einen Betrag in dieser Größenordnung bei einer Verwertung des Grundstücks zu erzielen. Sich daraus etwa ergebende Ansprüche stünden aber der MofUHHlHB Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sollte WflB mit Hilfe der Wechsel für sich selbst oder die MomH^HIB bei der Beklagten ein Darlehen aufnehmen. Die Sache war an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, weil noch Feststeilungen über das Verhalten der Beklagten bei dem Erwerb der von der Klägerin ausgestellten Wechsel getroffen werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 172/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
13. Januar 1977 S c h o r m , Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kauffrau Wall' B<
B
Straße
geh.
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Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Prof.
gegen
die P Via Pasqu? des Verwal*
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_ S. A. , LflHB (Schweiz),
0, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Rubino M{
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin übergab im Frühjahr 1968 sechs von ihr an eigene Order ausgestellte und mit Blankoindossament versehene Wechsel über insgesamt 121 500 DM dem Geschäftsführer WflHBder bezogenen Mo^BM GmbH & Co. KG - im folgenden: Motivphilatelie -, der sie mit Blankoindossament versah und im Austausch gegen Wechsel der MofHHHHIHHI und einem Posten Briefmarken dem Kaufmann Me®®-Be4B übergab, dem Berliner Generalbevollmächtigten der Beklagten, einem Bankgeschäfte betreibenden Schweizer Unternehmen. Als der zuerst fällige Wechsel mangels Zahlung
zu Protest gegangen war, erklärte die Klägerin in einer vollstreckbaren Urkunde am 31. Mai 1968, sie schulde der Beklagten den sich aus den einzeln genannten Wechsel-summen zusammensetzenden Betrag von insgesamt 121 300 DM nebst 6 % Zinsen und 100 DM Spesen. Die Beklagte begann alsbald mit der Zwangsvollstreckung. Daraufhin beantragte die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Damit ist sie vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben (Urteile vom 4. Dezember 1969 und vom 20. Oktober 1970). Der Senat hat die Berufungsentscheidung durch Urteil vom 10. Juli 1972 (III ZR 203/70) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die erwähnten Urteile Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten und wie folgt ergänzt: Die Beklagte sei selbst nicht geschäftlich tätig. Statt ihrer handle Mefl§-BeS> der trotz der Abgabe des Schuldanerkenntnisses die Vollstreckung eingeleitet habe, obwohl der Notar bei der Beurkundung das Gegenteil zugesagt habe. Die Beklagte habe mit Billigung von W|H die von ihr* der Klägerin, ausgestellten Wechsel ohne Gegen1eistung hereingenommen, um eine zahlungsfähige Schuldnerin zu gewinnen. Die Beklagte habe die auf dem Grundstück DflHHHzur Sicherung des von ihr der Motivphilatelie gewährten Kredits eingetragene Grundschuld von 250 000 DM gegen eine Zahlung Dfllvon 53 250 DM verschleudert und aus
Kreditmitteln entschulden lassen; die Gründe dafür nenne sie nicht. Statt ihre Forderung gegen die Mo|
deren Geschäftsführer WflBund deren Kommanditisten Kludt zu realisieren, habe die Beklagte durch Me^|~
BeflB angekündigt, sich unter Anrechnung ihrer Forderung an ihrem, der Klägerin, Unternehmen beteiligen zu wollen* Die von der Beklagten vor gelegten Unterlagen über die Geschäftsverbindung zur seien lücken-
haft und zu dem Teil unverständlich.
MeHt~Be0 habe gewußt, was KflHBbezeugen könne, daß die von der Klägerin ausgestellten Wechsel hätten diskontiert werden sollen, und erklärt, KflUkönne sich bei ihm eine Provision verdienen, wenn er das Gegenteil bekunde, weil er damit dazu beitrage, Mdie («Klägerin) hereinzulegen.
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars vom 31. Mai 1968 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat vorgetragen: Sie habe die von der Klägerin ausgestellten Wechsel nur im Zuge eines banküblichen Austauschs von Sicherheiten erworben. Sie habe keinen Anlaß gehabt, den ihr damals unbekannten DflHHB zu entschulden. Ein weiteres Vorgehen gegen ihre anderen Schuldner sei nicht sinnvoll gewesen. Der Konkursverwalter der MofmiHHIHi habe ihre Ausfallforderung bestritten. Weitere Maßnahmen seien insoweit angesichts der geringen Masse nicht sinnvoll gewesen. Wirth habe den Offenbarungseid geleistet. KflHI habe eine Teilleistung erbracht, die die Mo^IHliH^H entlastet habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurück ge wie sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückver Weisung.
I.
Zu Unrecht meint die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe sich nicht nur an die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegende Beurteilung, sondern ganz allgemein an die Gründe des ersten Revisionsurteils gebunden erachtet. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht § 565 Abs. 2 ZPO nicht verletzt.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es sei an die für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils maßgebliche Erwägung des erkennenden Senats gebunden, nach der ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten und damit eine Nichtigkeit des der Abgabe des Schuldanerkenntnisses zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts auf Grund des damals zu Grunde gelegten Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden könne. Es ist nicht erkennbar, daß sich das Berufungsgericht weitergehend an Ausführungen im ersten Revisions urteil gebunden erachtet hat.
Trotz einer insoweit fehlenden Bindung an das erste Revisionsurteil war das Berufungsgericht nicht - wie die Revision meint - gehalten, alle im ersten Berufungsurteil erörterten Klagegründe nochmals zu prüfen und zu bescheiden. Das war nur geboten, soweit sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage geändert hatte. Im übrigen hatte es bereits zu diesen Klagegründen Stellung genommen und war insoweit durch das erste Revisionsurteil bestätigt worden. Deshalb scheitern von vornherein alle Revisionsangriffe, mit denen die Revision auf diese Klagegründe zurückgreift, soweit sie nicht darlegt, daß sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert habe.
1. So muß der Einwand der Revision erfolglos bleiben, mit dem sie auf das Vorbringen der Klägerin zurückkommt, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei von dem Ausgang der Verwertung des verpfändeten Grundstücks abhängig gewesen. Diese Behauptung hatte das Berufungsgericht schon auf Grund der Beweisaufnahme vor dem Landgericht als widerlegt angesehen. Der Senat hat dies gebilligt. Neue Tatsachen hat die Klägerin insoweit auch nach dem Vorbringen der Revision nicht vorgetragen.
2. Bei der weiteren Rüge, der Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis sei entfallen, weil die sechs von der Klägerin ausgestellten Wechsel von der Beklagten nicht storniert oder zurückgegeben worden seien, übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil festgestellt hat, die Beklagte habe die Wechselansprüche gegen die Klägerin als Aussteller nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses aufgegeben.
Gegen diese vom Senat im ersten Revisionsurteil gebilligten
Ausführungen wendet sich die Revision nicht. Daher kommt es auf die von ihr als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin nicht an, mit der sie beweisen wollte, die Beklagte habe nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses doch noch angedroht, die Wechselansprüche geltend zu machen. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, daß eine Haftung der Klägerin als Ausstellerin nach Art. 53 Wechselgesetz ohnehin entfällt, soweit die Beklagte die Wechsel nicht hatte protestieren lassen.
3. Die Revision greift ferner ohne Erfolg das Vorbringen der Klägerin auf, sie sei durch eine arglistige Täuschung dazu bestimmt worden, das Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen. Das Berufungsgericht hatte dieses Vorbringen im ersten Berufungsurteil zurückgewiesen.
Der Senat hat dies im ersten Revisionsurteil gebilligt.
Da die Revision nicht darlegt, daß das Berufungsgericht erhebliches neues Vorbringen der Klägerin hierzu übergangen oder übersehen habe, ist auch diese Revisionsrüge unbegründet.
II.
Dagegen kann dem Berufungsgericht in dem folgenden Punkt nicht gefolgt werden.
1. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, MeflB-Befll habe gewußt, daß die von ihr ausgestellten Wechsel hätten diskontiert werden sollen, und Kludt eine Provision versprochen, wenn er das Gegenteil bekunde und so mithelfe, "die Bflü («Klägerin) und Wfl| hereinzulegen” als unerheblich angesehen, weil schon die
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objektiven Umstände nicht mehr ergäben als die "Wahl nicht zu beanstandender Sicherheitenbedingungen" für einen Kredit, der bei einer schon beginnenden Zahlungsstockung gewährt worden sei; eine auffällige Ausdrucksweise ersetze nicht Darlegungen darüber, daß die Heranziehung der Klägerin nach den gesamten Umständen als anstößig anzusehen sei.
Der erkennende Senat hatte - weil das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufzuheben war - in dem früheren Revisionsurteil ausdrücklich offen gelassen, ob das Berufungsgericht auch auf dieses Vorbringen der Klägerin schon damals hätte eingehen müssen.
Auf Grund des jetzt vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, daß die vom Berufungsgericht offenbar unterstellten tatsächlichen Umstände entgegen seiner Auffassung erheblich sind. Wenn es aber auf dieses Vorbringen ankommt, so muß der dazu von der Klägerin als Zeuge benannte KflHI gehört werden, wie die Revision zutreffend ausführt.
a) Allerdings geht das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei von einer Darlegungslast der Klägerin aus. Auch ist ihm darin beizupflichten, daß diese nicht durch eine auffällige Ausdrucksweise (" Here inlegen15) verkürzt wird, zu demal diese einer bloßen Stimmungsmache dienen kann.
b) Nach dem zu Grunde gelegten Sachverhalt kann aber, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte das Schuldan-
erkenntnis auf sittenwidrige Weise, also ohne wirksamen Rechtsgrund erlangt hat und daher insoweit ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 138, 812 BGB) oder daß die Klägerin die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen kann, weil die Beklagte bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt hat (§§ 826, 249 BGB), Es kommt in Betracht, daß die Beklagte die von der Klägerin ausgestellten und durch das Schuldanerkenntnis ersetzten Wechsel erworben hat, obgleich sie bei der Hereinnahme der Wechsel die Vereinbarung der Klägerin mit WflHI kannte und um die mögliche Schädigung der Klägerin wußte, jedenfalls mit ihr rechnete und sie in Kauf nahm, wobei ihr Beweggrund war, die Klägerin ohne angemessene Gegenleistung als zahlungsfähige Schuldnerin anstelle der schon wirtschaftlich notleidend gewordenen Motivphilatelie zu gewinnen,
c) Bei einem Wechseldiskont gewährt der Diskontgeber - im allgemeinen eine Bank - dem Diskontnehmer in der Regel für die restliche Laufzeit des Wechsels Kredit in Höhe der Wechselsumme abzüglich der Diskontspesen,
Eine Diskontierung kann allerdings auch andere Zwecke verfolgen, insbesondere mit der Rückzahlung eines Kredits Zusammenhängen, wie der erkennende Senat schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat.
Nach dem Vorbringen der Klägerin bei ihrer Anhörung in der ersten Berufungsverhandlung sollte der bei ihr erheblich verschuldete wHBmit Hilfe der von ihr ausgestellten Wechsel bei der Beklagten ein Darlehen aufnehmen, sich also auf diese Weise Geld beschaffen. Dem entspricht die Behauptung der Klägerin, die Wechsel hätten diskontiert werden sollen, worunter sie nach dem Sinn
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ihres Vorbringens erkennbar versteht, mit Hilfe der Wechsel habe Geld beschafft werden sollen.
Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig mitgeteilt, sie habe die Wechsel ‘’angekauft”. Solche Diskont-Anzeigen versenden Banken, um sich im eigenen Interesse zu vergewissern, ob der Wechsel in Ordnung geht oder ob sie von dem darin angegebenen Verpflichteten Einwendungen zu erwarten hat (BGH WM 1969, 1279, 1280). Da sich die Hereinnahme eines Wechsels zu dem Diskont vielfach im Wege des Ankaufs vollzieht (Baumbach/Hefermehl, WechselG,
ScheckG 11. Aufl. Anh. Art. 11 Rdn. 9, 11), konnte diese Benachrichtigung von der Klägerin dahin verstanden werden, die Beklagte habe die Wechsel gegen Gewährung eines Wechselkredits hereingenommen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte bei dem Erwerb der Wechsel aber weder WflB noch der einen Kredit gewährt, sondern
zunächst zwei der von der Klägerin ausgestellten Wechsel im Gesamtbetrag von 41 500 DM gegen früher fällig werdende Wechsel der Motivphilatelie ausgetauscht und die restlichen von der Klägerin ausgestellten Wechsel gegen Überlassung eines Postens bulgarischer Ikonen-Briefmarken erworben, der ihr bis dahin ebenfalls als Sicherheit für einen der Mo^IHHHHHi gewährten Kredit gedient hatte. Die Beklagte gewann auf diese Weise die Klägerin als zahlungsfähige Schuldnerin, ohne ihrerseits Geld zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe WflH| seine Verbindlichkeiten insbesondere gegenüber der Klägerin hätte verringern können.
d) Verschiedene weitere Umstände können im übrigen auf ein solches von der Klägerin durch das Zeugnis des
Kommanditisten hinweisen.
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unter Beweis gestelltes Verfahren
Die von der Beklagten zurückgegebenen Wechsel der
bekanntgewordenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Unternehmens jedenfalls nicht den Wert, der den von der Klägerin ausgestellten Wechseln unstreitig zukam.
Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden.
die Klägerin meint, als sog. Reitwechsel nichtig waren, weil ihnen keine Umsatzgeschäfte zugrunde lagen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Einl. WG Rdn. 59 m.w.Nachw.).
Zum Austausch der Ikonen-Briefmarken ist ausschlaggebend, daß diese Briefmarken für die Klägerin als Grundstücksmaklerin nicht etwa Bargeld gleichgesetzt werden können. Für einen Briefmarken-Großhändler wie MeflB~Sefll maE es insoweit anders ausgesehen haben. Gerade der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß insbesondere ein kurzfristiger Absatz eines größeren Postens solcher Marken wirtschaftlich immer schwierig sei. Das gilt in erhöhtem Maße für Personen, die nicht gewerblich mit Briefmarken handeln. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß etwa Wirth diese Marken alsbald günstig verwerten und sich auf diese Weise Geld beschaffen konnte. Daß der Posten Briefmarken in Sammlerkreisen von erheblichem Wert war, schließt danach nicht aus, daß er bei einem Diskont der Wechsel für die Klägerin keinen angemessenen Gegenwert darstellte.
Mo
hatten wegen der auch der Beklagten schon
ob die von der Mo
begebenen Wechsel, wie
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J
e) Wenn Me|®-BeB| wußte, wie die Klägerin be-
hauptet hat, daß Wirth die Wechsel diskontieren sollte, um sich uxl damit auch der Klägerin im Wege eines Wechselkredits Bargeld zu verschaffen, so blieb ihm nicht verborgen, daß die Klägerin für die Wechsel die von ihr erwartete Gegenleistung auch nicht annähernd erhielt. Sollte sich unter solchen Umständen bei dem
zur Ausstellung des Schuldanerkenntnisses führenden Erwerb der Wechsel bewußt über die Belange der Klägerin hinweggesetzt und ihre Schädigung mindestens in Kauf genommen haben, so ist es der Beklagten, die sich das Verhalten von zurechnen lassen muß, verwehrt,
das auf diese Weise erworbene Schuldanerkenntnis gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
f) Diese Erwägungen entfallen aus Rechtsgründen nicht schon, wenn der von der Beklagten der Mo(|iHHHiH gewährte Kredit von 250 000 DM anderweit ausreichend gesichert war. Allerdings könnte die tatrichterliche Würdigung dann einen Anlaß für die Beklagte vermissen, sich die von der Klägerin ausgestellten Wechsel auf die von ihr behauptete Weise zu verschaffen. Von einer solchen Sachlage kann Jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
Das zugunsten der Beklagten mit einer erstrangigen Grund schuld von 250 000 DM belastete Grundstück DBHHI war zwar nach den Feststellungen des Berufungs*-gerichts 190 000 DM wert. Gleichwohl kann nicht zugrunde gelegt werden, daß die Beklagte sicher sein konnte und sicher war, einen Betrag in dieser Größenordnung bei einer Verwertung des Grundstücks zu erzielen. D|
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hat den Wert des Grundstücks in seinem Schreiben vom 7. März 1969 auf nur etwa 30 000 bis 35 000 DM geschätzt, dann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung allerdings in demselben Jahr etwas mehr als 50 000 DM gezahlt und das Grundstück schließlich alsbald für 55 000 EM weiterverkauft. Im Zwangsversteigerungsverfahren schätzte der Sachverständige den Grundstückswert - allerdings ohne das Wohngebäude und eine kleine Teilfläche - auf 57 500 DM. Andererseits hat Dethlefsen es in seiner nicht zu Beleihungszwecken vorgenommenen Schätzung mit 280 000 DM bewertet. Nach diesen auffälligen Abweichungen der Bewertung erscheint es zweifelhaft, ob das Grundstück annähernd den Betrag der für die Beklagte eingetragenen Grundschuld wert war. Es steht ferner fest, daß sich die Beklagte schon bei der Gewährung des Kredits nicht mit einer Sicherung durch die Grundschuld begnügt, sondern zusätzlich die Hergäbe von Wechseln der MoflHHIIHHfr die Sicherungsübereignung von Briefmarken und die Übernahme von Bürgschaften von Wirth und KflHI verlangt hat.
2. Dagegen braucht auf die Bedenken der Revision gegen die Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrages zwischen der Momm| und der Beklagten nicht eingegangen zu werden. Die Beklagte wäre allerdings um die Wechsel ungerechtfertigt bereichert, wenn sie sie zur Erfüllung einer rechtsunwirksamen Verbindlichkeit erhalten hätte. Sich daraus etwa ergebende Ansprüche stünden aber der MofUHHlHB Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sollte WflB mit Hilfe der Wechsel für sich selbst oder die MomH^HIB bei der Beklagten ein Darlehen aufnehmen. Daher hat auch
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die Mo
und nicht die Klägerin die
Wechsel der Beklagten übereignet
III.
Da die getroffenen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen, hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Sache war an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, weil noch Feststeilungen über das Verhalten der Beklagten bei dem Erwerb der von der Klägerin ausgestellten Wechsel getroffen werden müssen. Dabei wird auch zu erörtern sein, welche Rolle WfllB bei der Weitergabe der Wechsel an die Beklagte gespielt hat.
Nüßgens Krohn Dr. Tidow
Kröner
Boujong