Der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf Rückzahlung eines Darlehens, das zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gemäß § 143 b AVAVG ohne Zwischenschaltung eines Kreditinstituts gewährt und wegen des Konkurses des Darlehnsnehmers gekündigt worden ist, ist jedenfalls dann ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender und nicht das Konkursvorrecht aus § 61 Ziff.3 KO genießender privatrechtlicher Anspruch, wenn das Darlehen aufgrund einer ausdrücklich als Darlehensvertrag bezcichneten Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt und dem Darlehnsnehmer ausbezahlt worden ist. Die Klägerin nimmt im Konkurs über das Vermögen der Pirma KM , Sand- und Fuhrgesehaft, 0 (im folgenden: Gemeinschuldnerin), ein von dem Konkursverwalter bestrittenes Vorrecht wegen ihrer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie der jetzigen Gemeinschuldnerin nach Maßgabe von § 143 b des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Passung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 7. Die Bewilligung dee Darlehens von 8„700 DM erfolgte "dem Grunde nach” durch Bescheid der Klägerin vom'9» August 1962» Der Darlehensvertrag, auf den der Bewilligung3hoscheid Bezug nahm, kam unter dem 9-/22. Mit der Klage hat die Klägerin die Peststellung des von den Konkursverwalter bestrittenen Vorrechts nach § 61 Ziff.3 KO für diese Restforderung begehrt und geltend genacht; Das Darlehen habe öffentlich-rechtlichen Charakter, da es öffentlichen Zwecken diene, auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Bestinnung gewährt worden sei, die Klägerin eine Körperschaft de3 öffentlichen Rechts sei und die Mittel zur Darlehensgewährung aus den Beitragsaufkönnen der Veroicherungspflichtigen stanne. Grundlage der Darlehensgewährung sei letztlich der Bewilligungsbescheid vom 9« August 1962, der ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt sei, aus den die öffentlich-rechtliche Natur des Rückzahlungsan-spruchs folge, da das Darlehen widerrufbar sei. Die Forderung der Klägerin sei demgegenüber privatrechtlicher Natur, da sie auf einem Vertrag beruhe, der den bürgerlichen Recht angehöre. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Klage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem zwar die Forderung dem Grund und der Höhe nach unbestritten ist, der Konkursverwalter jedoch den von der Klägerin für die Forderung nach § 61 Ziff.3 KO in Anspruch genommenen Vorrang bestritten hat (vgl, Jaeger-Lent KO 8. Sie bedeutet nicht, daß der Streit über die Feststellung ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg, also vor den Zivilgerichten auszutragen ist. Diese Vorschrift geht also gerade davon aus, daß für bestimmte Forderungen der Feststcllungsstreit nicht vor den Zivilgerichten, sondern in einem anderen Rechtsweg geltend zu machen ist (vgl. In Erfüllung dieser Aufgaben hat die Klägerin der jetzigen Gemeinschuldnerin das Darlehen gewährt, um dessen Rückzahlung es im vorliegenden Pall geht. Pobruar 1959 III ZR 237/57 = NJW 1959, 987 = MDR 1959, 469) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (Urt. vom 29« Juni 1965 - VI 13/64 S = NJY/ 1965, 2269) haben für einen Streit über das Konkursvorrecht von Steuerforderungen, die nach Grund und Höhe unstreitig sind, die Zuständigkeit der Zivilgerichte ungeachtet des Umstandes angenommen, daß für die Geltendmachung dieser Forderungen selbst der Pinanzrechtsweg eröffnet ist. Aus den gleichen Erwägungen, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegen, hat der erkennende Senat den Zivilrechtsweg in einem Fall bejaht, in dem allein über das Konkursvorrecht von Forderungen auf rückständige Sosialversicherungsbeiträge gestritten wurde, obwohl ein Streit über die Forderung Es kann dahinstehen, ob nach Maßgabe dieser Rechtsprechung auch in vorliegenden Rechtsstreit für die Bestimmung des Rechtswegs die Rechtsnatur der Darlehensforderung, für die das Konkursvorrecht fostgestellt werden soll, ohne Bedeutung ist und die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs schon daraus folgt, daß allein über das Konkursvorrecht gestritten wird, oder ob der Vorrechtsotroit den Rechtsweg für den Streit über Grund und Höhe der Forderung selbst grundsätzlich teilt, der Rechtsweg also danach zu bestimmen ist, vor welche Gerichte der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehört, für den die Klägerin das Vorrecht in Anspruch nimmt (so das Bundcssozialgericht in BSGE 14, 40, 41 ff = NJÜ 1961, 1087 für Beitragsforderungen nach dem Kindergeldgesetz und in BSGE 25,235 = MDR 1967, 340 für Beitragsforderungen einer Berufsgenossenochaft; ebenso das Bundes-arboitsgericht seit seinem Urteil in BAGE 10, 310, 313 = NJYf 1961, 847 für Vorrechtsstreitigkeiten bezüglich der unter die besondere Zuständigkeit der Gerichte für Arbeite suchen fallenden Forderungen; vgl, dazu auch Jaeger/Vebcr KO 8, Aufl. Denn auch im letzteren Fall wäre der Zivilrechtsweg für den vorliegenden Rechtsstreit eröffnet, da der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bürgerlich rechtlicher Natur ist und ein Streit über ihn deshalb nach § 13 GVG ebenfalls im Zivilrechtsweg auszutragen wäre. 4. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Gewährung des Darlehens durch die Klägerin nicht allein ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts war, sondern zugleich einen Vorgang im Bereich des öffentlichen Rechts darstellte. Der Einsatz öffentlicher Mittel zu diesem Zweck ist staatliche Hoheitsverwaltung, nicht fiskalische Verwaltung» Das Verfahren zur Gewährung dieser Mittel (als Darlehen, Zuschüsse, Schlechtwettergold) ist durch die Bestimmungen des Gesetzes und die sie ergänzenden Richtlinien des Verwaltungsrats der Klägerin öffentlichrechtlich' geregelt. Durch den Antrag des Unternehmers auf Gewährung eines Darlehens nach § 143 b AVAVG wird ein Verwaltu.ngsvcr-fahren in Gang gesetzt, in dem der Antrag geprüft und behandelt wird. Die Entscheidung Uber den Antrag, d.h. die Bewilligung oder Ablehnung der Finanzhilfe, ist eine hoheitliche Entscheidung, ein Yerwaltungsakt, und keine Y/illenserklärung des bürgerlichen Rechts. 5. Das bedeutet, daß entgegen der Ansicht der Revision auch der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der der jetzigen Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen, für den die Klägerin ein Konkursvorrecht geltend macht, privatrechtlicher Natur ist. von der Bewilligungobehörde unter Zwischenschaltung einco Kreditinstituts gewährt werden, das den Darlehensvertrag mit dem Schuldner schließt und das Darlehen treuhänderisch verwaltet, grundsätzlich trotz des hoheitsrechtlichen Charakters des Bewilligungs-Verfahrens privatrechtlicher ilatur ist und die Abwicklung dieses Darlehensvorhältnisseo sich deshalb insoweit in aller Regel nach Maßgabe und in den Formen des bürgerlichen Rechts vollzieht (vgl. Für die Rechto-natur des Rückzahlungsanopruchs aus dem Darlehensverhält nis kann es aber dem Grundsatz nach keinen Unterschied machen, ob der Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut oder - wie in vorliegenden Fall - mit der Bewilligungsbchörde selbst geschlossen worden ist und ob die Rückzahlung demgemäß von einer Bank oder der Bewilligungsbehörde verlangt wird. Juni 1956/1o.September 1965 - BGBl 1965 I 1617 - Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträge als bürgerlichrechtliche Streitigkeiten angesehen ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge mit der Bewilligungsbehörde selbst oder einem Kreditinstitut geschlossen worden sind, während er für Streitigkeiten, die sich aus den Anträgen auf Bewilligung dieser Mittel ergeben, als öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg eröffnet hat. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, daß der Öffentlich-rechtliche Charakter der Darlehens-bev/illigung auch für das Verhältnis der Beteiligten aus dem sogenannten Vollzugs- oder Brfüllungsgeschüft im Blick vor allem auf den Inhalt der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten von Einfluß sein kann. Die öffentlich-rechtliche Beziehung, welche die Beteiligten im Bereich des ersten Verfahrensabschnitts, der Darlehcnsbe-willigung, verbindet, findet nicht notwendig mit dem Erlaß des Bescheids ihr Ende; sie kann für die Beteiligten auch nach Auszahlung des Darlehens unter Umständen wieder zu dem Tragen kommen, wenn sich z.B. etwa ergibt, daß die Darlehensgewährung von dem kreditsuchenden Unternehmer durch falsche Angaben erschlichen worden ist und der Bewilligungs-bescheid deshalb zurückgenommen bzw. Wo aber der Rückzahlungsanspruch seine Grundlage in den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten hat, die nach Erlaß des Bewilligungsbescheids im zweiten Verfahrensabschnitt mit den Mitteln des Privatrechts ausgestaltet worden sind, muß der Anspruch seiner Natur nach als privatrechtlicher Anspruch beurteilt v/erden. Erlöschen gebracht worden ist; denn die Kündigung wirkte nur für die Zukunft und berührte die sich aus den Darlehensvertrag ergebenden privat-rechtlichen Beziehungen, die der Klägerin das Recht zur Kündigung vermittelten, nicht in ihrem Bestand. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nach dem Darlehensvertrag die Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund unter gleichzeitiger Aufhebung des Bcv/illigungsbescheides habe erfolgen können. Wenn aufgrund dieser vertraglich vereinbarten Abhängigkeit mit der Kündigung auch der Bewilligungobescheid aufgehoben worden sein mag, so bedeutet das nicht zugleich, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals ebenso wie in dem oben behandelten Ball der Rücknahme oder des Y/iderrufs eines erschlichenen Bewilligungsbescheidos seinen Entstehungsgrund in der öffentlich-rechtlichen Beziehung des ersten Yerfahrensabschnitts der Darlehensbewilligung haben und deshalb öffentlich-rechtlicher Natur sein muß. Der Rückzahlungsanspruch, für den die Klägerin das Konkursvorrecht geltend macht, ist nach den vorstehenden Ausführungen demgegenüber privat-rechtlicher Natur. Bamit hat aber nicht auch der Rückzahlungsanspruch seine Grundlage in Gesetz oder Verfassung im Sinne von § 61 Ziff.3 KO; er beruht vielmehr allein auf dem zwischen der Klägerin und der jetzigen Gemeinschuldnerin geschlossenen Barlehensvertrag, Für Ansprüche aus solchen Verträgen steht der öffentlichen Hand ein Konkursvorrecht nicht zu. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß die Klägerin aus dem Wortlaut des § 61 KO das beanspruchte Konkuro-vorrecht nicht herleiten kann. Der Revision ist zuzugeben, daß die Privilegierung des Staates und der öffentlichen Verbände u.s.w. durch .§ 61 Ziff.2 und 3 KO, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, u.a. den Öffentlichen Interesse an staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge Rechnung tragen sollte und auf den Gedanken mitberuht, daß die Hilfsquellen, deren der Staat zur Gewährung solches Schutzes bedarf, vorzugsweise sichergestellt werden müssen (vgl. Andererseits ist bereits in den Motiven zur KonkursOrdnung hervorgehoben worden, daß nur dort, wo die Sicherstellung auf anderem Y/ege nicht erreicht werden könne, ein Konkursvorrecht gerechtfertigt sei, und deshalb grundsätzlich dort, wo sich der Staat auf den Boden der Privatrechtsordnung begebe, eine solche Privilegierung nicht zu erfolgen brauche, weil sich Von dieser Möglichkeit hat auch die Klägerin im vorliegenden Pall Gebrauch machen können und durch die vereinbarte Sicherungsübereignung der mit den Darlchensnittoln beschafften Baustellenwagen Gebrauch gemacht. 3« Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1•ZPO zurückgevjiesen werden.
1-Iaehschlagewerk: ja BGHZ: ja GVG §13; AVAVG § 143 b; KO § 61 Hr. 3 Der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf Rückzahlung eines Darlehens, das zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gemäß § 143 b AVAVG ohne Zwischenschaltung eines Kreditinstituts gewährt und wegen des Konkurses des Darlehnsnehmers gekündigt worden ist, ist jedenfalls dann ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender und nicht das Konkursvorrecht aus § 61 Ziff. 3 KO genießender privatrechtlicher Anspruch, wenn das Darlehen aufgrund einer ausdrücklich als Darlehensvertrag bezcichneten Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt und dem Darlehnsnehmer ausbezahlt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn entsprechend den Abmachungen im Darlehensvertrag mit der Kündigung des Darlehna der - öffentlichrechtliche - Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist. BGH, Urt. v. 29. Mai 1969 - III ZR 172/68 - OLG Cldenbu LG Aurich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 172/68 URTEIL Verkündet am 29o Mai 1969 Justiüiangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten dos Landesarbeitsamto Niedersachsen/Bremen, Hannover, Alte Döhrener Straße 68, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsbeistand H 0 ,0. , als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma K M , Sand- und Fuhrgeschäft, 0 , R straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Dr. Krcft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Juni 1968 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt im Konkurs über das Vermögen der Pirma KM , Sand- und Fuhrgesehaft, 0 (im folgenden: Gemeinschuldnerin), ein von dem Konkursverwalter bestrittenes Vorrecht wegen ihrer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie der jetzigen Gemeinschuldnerin nach Maßgabe von § 143 b des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Passung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 7. Dezember 1959 - BGBl I 705 - und der Richtlinien des Verwaltungs-rates der Klägerin zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 16. September I960 - BArbBl I960, 641 - zur Anschaffung eines Mannschaftswagens gewährt hat. Die Bewilligung dee Darlehens von 8„700 DM erfolgte "dem Grunde nach” durch Bescheid der Klägerin vom'9» August 1962» Der Darlehensvertrag, auf den der Bewilligung3hoscheid Bezug nahm, kam unter dem 9-/22. August 1962 zustande. In dem Vertrag hieß es u.a.; ’•Zwischen der Bundesanstalt .... - als Gläubigerin - und dem Sand- und Buhrgeschuft K M; .... - als Schuldner - wird folgendes vereinbart: § 1 (l) Die Gläubigerin stellt dem Schuldner für die Ausführung von Bauaufträgen während der Schlecht-wotterzeit ...» ein Darlehen in Höhe von 8.700 DM .... zur Verfügung. (2) .. 0 0 0 § 4 Der Schuldner verpflichtet sich zur Sicherung der .... genannten .... Darlehen, die mit diesem Darlehen beschafften Gegenstände .... auf die Dauer der 3ich au3 diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu übereignen» Die Siche-rungsüberoignung erfolgt durch besonderen Vertrag, der ein Bestandteil des Darlehensvertra-ges ist .... § 6 \i/O00*«««OO00O (2) Dio Gläubigerin ist berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die sofortige Rückzahlung zu verlangen, wenn c) die Firma in Konkurs gerät. § B ' Vertragsänderungen sind nur gültig, v/enn sie schriftlich vereinbart werden.” Das Darlehen kam alsbald zur Auszahlung. Am 22. September 1964 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Zu dieser Zeit betrug die Forderung der Klägerin aus Darlehensgewährung einschließlich der Zinsen 8.181 DM. Dieser Betrag wurde als bevorrechtigte Forderung gemäß § 61 Ziff. 3 KO zur Tabelle angemcldet und im Prüfungsterrain dem Betrag nach festgestellt. Nachdem der ihr zur Sicherheit übereignetc Mannschaftswagen für die Klägerin verwertet worden war, betrug die um den Verkaufserlös herabgesetzte Konkursforderung der Klägerin noch 5.205 DM. Die Konkurstabeile wurde entsprechend berichtigt. Mit der Klage hat die Klägerin die Peststellung des von den Konkursverwalter bestrittenen Vorrechts nach § 61 Ziff. 3 KO für diese Restforderung begehrt und geltend genacht; Das Darlehen habe öffentlich-rechtlichen Charakter, da es öffentlichen Zwecken diene, auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Bestinnung gewährt worden sei, die Klägerin eine Körperschaft de3 öffentlichen Rechts sei und die Mittel zur Darlehensgewährung aus den Beitragsaufkönnen der Veroicherungspflichtigen stanne. Grundlage der Darlehensgewährung sei letztlich der Bewilligungsbescheid vom 9« August 1962, der ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt sei, aus den die öffentlich-rechtliche Natur des Rückzahlungsan-spruchs folge, da das Darlehen widerrufbar sei. Der Darlehensvertrag stelle lediglich eine Ergänzung zu dem Bewilligungsbescheid dar, in den die beiderseitigen Rechte und Pflichten näher konkretisiert worden seien. Ihn komme deswegen keine selbständige Bedeutung zu. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen; Forderungen im Sinne von § 61 Ziff. 3 KO könnten nur Abgaben, Beiträge oder Gebühren sein. Die Forderung der Klägerin sei demgegenüber privatrechtlicher Natur, da sie auf einem Vertrag beruhe, der den bürgerlichen Recht angehöre. Aus den Bewilligungs-bescheid habe die Gemoinschuldnerin nur einen Anspruch auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens herleiten können. Das Darlehen selbst sei aber nicht direkt durch den Bewilligungsbescheid gewährt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin in erster Linie, die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Sozialgericht Oldenburg zu verweisen. Hilfsweise verfolgt sie ihren Klageantrag v/eiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Klage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Ist eine Konkursforderung im Prüfungstermin streitig geblieben, so kann der Gläubiger nach § 146 Abs. 1 KO die Feststellung der Forderung gegen den Bestreitenden betreiben. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem zwar die Forderung dem Grund und der Höhe nach unbestritten ist, der Konkursverwalter jedoch den von der Klägerin für die Forderung nach § 61 Ziff. 3 KO in Anspruch genommenen Vorrang bestritten hat (vgl, Jaeger-Lent KO 8. Aufl. § 146 Rdn. 17 mit weiteren.Nachweisen). Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 KO ist auf die Feststellung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Diese Bestimmung sagt indes lediglich, daß die Feststellung nicht im Konkursverfahren zu betreiben ist. Sie bedeutet nicht, daß der Streit über die Feststellung ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg, also vor den Zivilgerichten auszutragen ist. Nach § 146 Abs. 5 KO finden die Verfahrensvorschriften des § 146 Abs. 1 - 4 KO auf Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift geht also gerade davon aus, daß für bestimmte Forderungen der Feststcllungsstreit nicht vor den Zivilgerichten, sondern in einem anderen Rechtsweg geltend zu machen ist (vgl. Jaeger-Lent KO 8. Aufl. § 146 Rdn. 19 mit weiteren Nachweisen). Wann der Streit über das Vorrecht einer Konkursforderung vor den Zivilgerichten auczutragen ist, ist in der Konkursordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Bestimmung des Rechtsweges ist vielmehr aus den positiven Regeln anderer Verfahrensgesetze und den hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen. 2, Neben dem Rechtsweg zu den Zivilgerichten, in den nach § 13 GVG grundsätzlich alle bürgerlichen Recht Streitigkeiten gehören, kommt im vorliegenden Fall nur der Rechtsweg zu den Sozialgerichten in Betracht. Die Sozialgerichte entscheiden nach § 51 Abs. 1 SozGG unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch die Gewährung von Darlehen oder Zinszuschüssen für die Beschaffung von Geräten und Einrichtungen, um die Durchführung von Bauten in der Schlechtwetterzeit zu ermöglichen, ist als Maßnahme zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit (so der Vierte Abschnitt des AVAVG) durch § 143 b AVAVG dem Verwaltungsrat der Klägerin als Aufgabe zugewiesen. In Erfüllung dieser Aufgaben hat die Klägerin der jetzigen Gemeinschuldnerin das Darlehen gewährt, um dessen Rückzahlung es im vorliegenden Pall geht. 3. Gleichwohl sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht die Sozialgerichte, sondern die Zivil-gerichte zuständig. Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 11. Juli 1952 -I ZR 10/52 insoweit nicht in NJD' 1952, 1256 abgedruckt; vom 1, Oktober 1953 - III ZR 351/52 insoweit nicht in BGHZ 10, 312 abgedruckt; vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 = UJU 1954, 31; vom 8. April 1954 - III ZR 349/52 insoweit nicht in BGHZ 13, 73 abgedruckt; vom 28. November 1955 - III ZR 181/54 = BGHZ 19, 163/4; vom 23. Pobruar 1959 III ZR 237/57 = NJW 1959, 987 = MDR 1959, 469) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (Urt. vom 29« Juni 1965 - VI 13/64 S = NJY/ 1965, 2269) haben für einen Streit über das Konkursvorrecht von Steuerforderungen, die nach Grund und Höhe unstreitig sind, die Zuständigkeit der Zivilgerichte ungeachtet des Umstandes angenommen, daß für die Geltendmachung dieser Forderungen selbst der Pinanzrechtsweg eröffnet ist. Das ist im wesentlichen damii begründet worden, es handele sich bei dem Vorrechtsstreit nicht um eine Abgabeangelegenheit, sondern um Prägen des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne. Aus den gleichen Erwägungen, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegen, hat der erkennende Senat den Zivilrechtsweg in einem Fall bejaht, in dem allein über das Konkursvorrecht von Forderungen auf rückständige Sosialversicherungsbeiträge gestritten wurde, obwohl ein Streit über die Forderung selbst nach § 51 SozGG zur Zuständigkeit der Sozialgc-richte gehören würde (Urt. von 16, Februar 1961 - III ZR 71/60 insoweit nicht in BGHZ 54, 293 wohl aber in \7I.I 1961, 430 abgedruckt). Es kann dahinstehen, ob nach Maßgabe dieser Rechtsprechung auch in vorliegenden Rechtsstreit für die Bestimmung des Rechtswegs die Rechtsnatur der Darlehensforderung, für die das Konkursvorrecht fostgestellt werden soll, ohne Bedeutung ist und die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs schon daraus folgt, daß allein über das Konkursvorrecht gestritten wird, oder ob der Vorrechtsotroit den Rechtsweg für den Streit über Grund und Höhe der Forderung selbst grundsätzlich teilt, der Rechtsweg also danach zu bestimmen ist, vor welche Gerichte der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehört, für den die Klägerin das Vorrecht in Anspruch nimmt (so das Bundcssozialgericht in BSGE 14, 40, 41 ff = NJÜ 1961, 1087 für Beitragsforderungen nach dem Kindergeldgesetz und in BSGE 25,235 = MDR 1967, 340 für Beitragsforderungen einer Berufsgenossenochaft; ebenso das Bundes-arboitsgericht seit seinem Urteil in BAGE 10, 310, 313 = NJYf 1961, 847 für Vorrechtsstreitigkeiten bezüglich der unter die besondere Zuständigkeit der Gerichte für Arbeite suchen fallenden Forderungen; vgl, dazu auch Jaeger/Vebcr KO 8, Aufl. § 146 Rdn. 20 S, 375, 376 und die dort angegebenen zahlreichen weiteren Nachweise; Ivlentzel/Kuhn KO 7. Aufl, § 146 Anm. 15). Denn auch im letzteren Fall wäre der Zivilrechtsweg für den vorliegenden Rechtsstreit eröffnet, da der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bürgerlich rechtlicher Natur ist und ein Streit über ihn deshalb nach § 13 GVG ebenfalls im Zivilrechtsweg auszutragen wäre. 1 10 4. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Gewährung des Darlehens durch die Klägerin nicht allein ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts war, sondern zugleich einen Vorgang im Bereich des öffentlichen Rechts darstellte. Die nach Maßgabe des Vierten Abschnitts C des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau-Wirtschaft bcrcitzustollenden Mittel werden nicht zur Befriedigung erworbswirtschaftlicher Bedürfnisse der Verwaltung eingesetzt, sondern zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit, also in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten. Der Einsatz öffentlicher Mittel zu diesem Zweck ist staatliche Hoheitsverwaltung, nicht fiskalische Verwaltung» Das Verfahren zur Gewährung dieser Mittel (als Darlehen, Zuschüsse, Schlechtwettergold) ist durch die Bestimmungen des Gesetzes und die sie ergänzenden Richtlinien des Verwaltungsrats der Klägerin öffentlichrechtlich' geregelt. Durch den Antrag des Unternehmers auf Gewährung eines Darlehens nach § 143 b AVAVG wird ein Verwaltu.ngsvcr-fahren in Gang gesetzt, in dem der Antrag geprüft und behandelt wird. Dieser Teil dos Verfahrens schließt mit der Bewilligung oder Ablehnung des Antrags ab. Der positive Ausgang dieses ersten Verfahrensabschnitts eröffnet den Weg in den zweiten Verfahrensabschnitt, innerhalb dessen die eigentliche Finanzhilfe gewährt wird (ipsen. Öffentliche Subventionierung Privater 1962, 62 ff). In dieser zweiten Stufe erfolgt der Abschluß des Darlehensvertrags, zwischen dem kreditsuchenden Unternehmer und der Klägerin sowie die Auszahlung der Darlehensmittel. 11 Der organisatorischen Teilung, die sich aus der Natur der Sache ergibt und entwickelt, entspricht die rechtliche Einordnung. Die Entscheidung Uber den Antrag, d.h. die Bewilligung oder Ablehnung der Finanzhilfe, ist eine hoheitliche Entscheidung, ein Yerwaltungsakt, und keine Y/illenserklärung des bürgerlichen Rechts. An die positive Entscheidung schließt sich al3 Vollzugs- oder "Erfüllungsgeschäft" (Ipsen aaO 66) die der Form nach gebotene zivilrechtliche Abwicklung durch Abschluß des Darlehensvertrago an. Hier begeben sich die Beteiligten auf den Boden des Privatrechts; die Beziehungen, die sich zwischen ihnen im Rahmen des Vollzugsgeschäfts ergeben, sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urt, v. 26. Juni 1961 - III ZR 84/60 = m 1961, 1143; OVG Münster DVB1 1959, 665; BayVerfGH in NJYI 1961 , 163; Ipsen aaO; Maunz-Dürig GG Art. 1 Abs. 3 Anm. 137/8; Menger DÖV 1955, 587, 591; Schüle VVDStRL 11, 98; Y/olff, Verwaltungsrocht III 1966, 221/2; Siebert in Festschrift für Niedermeyer 1953, 238; Schlichter DVB1 1966, 739). 5. Das bedeutet, daß entgegen der Ansicht der Revision auch der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der der jetzigen Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen, für den die Klägerin ein Konkursvorrecht geltend macht, privatrechtlicher Natur ist. Dem Entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher das Darlehensverhältnis jedenfalls in solchen Fällen, in denen öffentliche Mittel 12 von der Bewilligungobehörde unter Zwischenschaltung einco Kreditinstituts gewährt werden, das den Darlehensvertrag mit dem Schuldner schließt und das Darlehen treuhänderisch verwaltet, grundsätzlich trotz des hoheitsrechtlichen Charakters des Bewilligungs-Verfahrens privatrechtlicher ilatur ist und die Abwicklung dieses Darlehensvorhältnisseo sich deshalb insoweit in aller Regel nach Maßgabe und in den Formen des bürgerlichen Rechts vollzieht (vgl. BVerwGE 1, 500, 310; 7, 180, 181/3; 13, 307, 310 ff; VerwG im DVB1 1959, 665 u. MDR 1968, 522 sowie JZ 1969, 69). Für die Rechto-natur des Rückzahlungsanopruchs aus dem Darlehensverhält nis kann es aber dem Grundsatz nach keinen Unterschied machen, ob der Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut oder - wie in vorliegenden Fall - mit der Bewilligungsbchörde selbst geschlossen worden ist und ob die Rückzahlung demgemäß von einer Bank oder der Bewilligungsbehörde verlangt wird. So hat der Gesetzgeber in § 102 Abs. 2 des YTohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Zweites Wohnungsbaugesetz)vom 27. Juni 1956/1o.September 1965 - BGBl 1965 I 1617 - Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträge als bürgerlichrechtliche Streitigkeiten angesehen ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge mit der Bewilligungsbehörde selbst oder einem Kreditinstitut geschlossen worden sind, während er für Streitigkeiten, die sich aus den Anträgen auf Bewilligung dieser Mittel ergeben, als öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg eröffnet hat. Dem stehen auch nicht die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach denen die Rückforderung eines nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder dem 13 - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfGG) gewährten, notleidend gewordenen Darlehens durch die Bewilligungsbehörde selbst öffentlich-rechtlicher Natur sein kann (Urteile vom 23. Januar 1962 - III C 203.60 = BVerwGE 13, 307, 310 f; vom 31. Oktober 1962 -VC 64.62 = Buchholz 427/3 § 350 a LAG Nr. 7; vom 1. November 1967 = MDR 1968, 522; Auch diese Entscheidungen gehen davon aus, daß das Darlehensverhältnis grundsätzlich in privatrechtlichen Normen abzuwickeln ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt jedoch die besondere Ausgestaltung, die diese Ansprüche durch die genannten Gesetze erfahren haben, welche u.a. Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verrechnung der Darlehen auf die (Haupt-) Entschädigung enthalten (§ 258 Abs. 1 LAG, § 28 KgfGG), daß die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensvertrag den Vorrang erhalten sollen, sobald der Darlehensvertrag durch Kündigung oder Erfüllung erlischt oder andere öffentlich-rechtliche Tatsachen (Umwandlung, Anrechnung) eintreten, die auf das Darlehen Einfluß haben. Die genannten Entscheidungen stellen auf die besonderen Regeln de3 Lastenausgleichsgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ab. Für die nach Maßgabe von § 143 b AVAVG gewährten Darlehen fehlt es an einer vergleichbaren Regelung, für welche eine Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht kommen könnte. Der erkennende Senat hat deshalb keinen Anlaß, sich insoweit mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es mag der Revision zugegeben werden, daß sich bei der Gewährung von Finanzhilfe durch die Öffentliche Hand die aufgezeigte Zweiteilung des Gesamtvorgangs in ihrer -14- rechtlichen Bedeutung und Auswirkung nicht immer streng durchführen läßt. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, daß der Öffentlich-rechtliche Charakter der Darlehens-bev/illigung auch für das Verhältnis der Beteiligten aus dem sogenannten Vollzugs- oder Brfüllungsgeschüft im Blick vor allem auf den Inhalt der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten von Einfluß sein kann. Die öffentlich-rechtliche Beziehung, welche die Beteiligten im Bereich des ersten Verfahrensabschnitts, der Darlehcnsbe-willigung, verbindet, findet nicht notwendig mit dem Erlaß des Bescheids ihr Ende; sie kann für die Beteiligten auch nach Auszahlung des Darlehens unter Umständen wieder zu dem Tragen kommen, wenn sich z.B. etwa ergibt, daß die Darlehensgewährung von dem kreditsuchenden Unternehmer durch falsche Angaben erschlichen worden ist und der Bewilligungs-bescheid deshalb zurückgenommen bzw. widerrufen werden muß (vgl. dazu.::, Urt. vom 11. März 1969 - III ZR 198/65 S. 15/6). Wo aber der Rückzahlungsanspruch seine Grundlage in den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten hat, die nach Erlaß des Bewilligungsbescheids im zweiten Verfahrensabschnitt mit den Mitteln des Privatrechts ausgestaltet worden sind, muß der Anspruch seiner Natur nach als privatrechtlicher Anspruch beurteilt v/erden. Denn wenn sich die öffentliche Hand, sei es auch in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, auf den Boden der Privatrechtsordnung begibt und sich den Mitteln dieser Rechtsordnung bedient, muß sie sich auch nach der Privatrechtsordnung behandeln lassen. 6. Für einen solchen, allein das privat-rechtliche ''Vollzugsgeschäft" betreffenden Rückzahlungsanspruch wird das von der Klägerin geltend gemachte Konkursvorrecht beansprucht. Dem steht nicht entgegen, daß der Darlehens-Vertrag aufgrund des Vermögensverfalls des Darlehensschuldners durch die Kündigung seitens der Klägerin zu dem 15 Erlöschen gebracht worden ist; denn die Kündigung wirkte nur für die Zukunft und berührte die sich aus den Darlehensvertrag ergebenden privat-rechtlichen Beziehungen, die der Klägerin das Recht zur Kündigung vermittelten, nicht in ihrem Bestand. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nach dem Darlehensvertrag die Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund unter gleichzeitiger Aufhebung des Bcv/illigungsbescheides habe erfolgen können. Wenn aufgrund dieser vertraglich vereinbarten Abhängigkeit mit der Kündigung auch der Bewilligungobescheid aufgehoben worden sein mag, so bedeutet das nicht zugleich, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals ebenso wie in dem oben behandelten Ball der Rücknahme oder des Y/iderrufs eines erschlichenen Bewilligungsbescheidos seinen Entstehungsgrund in der öffentlich-rechtlichen Beziehung des ersten Yerfahrensabschnitts der Darlehensbewilligung haben und deshalb öffentlich-rechtlicher Natur sein muß. Vielmehr knüpft auch in diesem Pall der Rückzahlungsanspruch an die Kündigung des privat-rechtlichen "Vollzugs-geschüftc'* an und hat seinen Entstehungsgrund allein in ihm. Eine solche Vereinbarung vermag deshalb an der privatrechtlichen Natur des Rückzahlungsanspruchs nichts zu ändern. 7. Aus allem ergibt sich, daß die Klage zu Recht im Zivilrechtsweg erhoben worden ist. II. 1. Ein Konkursvorrecht nach § 61 Ziff. 3 KO verneint das Berufungsgericht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Das Vorrecht gelte nur für öffentlich-rechtliche Ansprüche, während der Rückzahlungsanspruch privat-rechtliche: Natur sei. Eine Einbeziehung solcher Forderungen der öffentlichen Hand in den Anwendungsbereich des § 61 Ziff. 3 KO mit Rücksicht darauf, daß die Aufgaben der öffentlichen Hand seit Inkrafttreten der KonkursOrdnung erheblich gestiegen seien, überschreite die Grenze der zulässigen Auslegung und sei bei Abwägung des Sicherungsbedürfnisses der öffentlichen Hand einerseits und der Interessen der Konkursgläubiger andererseits weder notwendig noch gerechtfertigt. Auch diese Ausführungen sind frei von Hechtsfehlern. 2. Nach § 61 Ziff. 3 KO sind nur Forderungen wegen der nach Gesetz oder der Verfassung (d.h. nach der Satzung der forderungsberechtigten Kirchen, Schulen, öffentlichen Verbänden und Feuerveroicherungsanstaltcn) zu entrichtenden Abgaben und Leistungen im Konkurs bevorrechtigt. Als bevorrechtigte Forderungen kommen danach nur Öffentlich-rechtliche Ansprüche in Betracht (Jaeger-Lent KO 8. Aufl. § 61 Rdn. 25; Mentzel-Kuhn KO 7. Aufl. § 61 Anm. 69; Böhle-Stamschräder KO 8. Aufl. § 61 Anm. 6 b). Der Rückzahlungsanspruch, für den die Klägerin das Konkursvorrecht geltend macht, ist nach den vorstehenden Ausführungen demgegenüber privat-rechtlicher Natur. Zwar ist die Barlehensbewilligung durch Gesetz und Richtlinien der Klägerin geregelt. Bamit hat aber nicht auch der Rückzahlungsanspruch seine Grundlage in Gesetz oder Verfassung im Sinne von § 61 Ziff. 3 KO; er beruht vielmehr allein auf dem zwischen der Klägerin und der jetzigen Gemeinschuldnerin geschlossenen Barlehensvertrag, Für Ansprüche aus solchen Verträgen steht der öffentlichen Hand ein Konkursvorrecht nicht zu. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß die Klägerin aus dem Wortlaut des § 61 KO das beanspruchte Konkuro-vorrecht nicht herleiten kann. Sie meint jedoch: Bei Inkrafttreten der KonkursOrdnung sei die Daseinsvorsorge im öffentlichen Recht weitgehend unbekannt gewesen. 'Erst später sei die öffentliche Hand gezwungen worden, die ihr , übertragenen, gewaltig gestiegenen öffentlichen Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts zu erfüllen. Dieser veränderten Situation müsse die Rechtsprechung Rechnung tragen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sozialstaatlichkeit deshalb in Wege der Fortentwicklung des Rechts den § 61 KO an die neuen Gegebenheiten anpassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Revision ist zuzugeben, daß die Privilegierung des Staates und der öffentlichen Verbände u.s.w. durch .§ 61 Ziff. 2 und 3 KO, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, u.a. den Öffentlichen Interesse an staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge Rechnung tragen sollte und auf den Gedanken mitberuht, daß die Hilfsquellen, deren der Staat zur Gewährung solches Schutzes bedarf, vorzugsweise sichergestellt werden müssen (vgl. Hahn, Materialien zur KonkursOrdnung S. 239 ff). In öffentlichen Interesse ist zwar auch der jetzigen Gencinschuldnerin die Finanzhilfe durch die Klägerin gewährt worden. Andererseits ist bereits in den Motiven zur KonkursOrdnung hervorgehoben worden, daß nur dort, wo die Sicherstellung auf anderem Y/ege nicht erreicht werden könne, ein Konkursvorrecht gerechtfertigt sei, und deshalb grundsätzlich dort, wo sich der Staat auf den Boden der Privatrechtsordnung begebe, eine solche Privilegierung nicht zu erfolgen brauche, weil sich 18 - hier der Staat ebenso wie der Privatmann mit den Mitteln des Privatrechts (Pfandrechte, Bürgschaften u.s.w.) ausreichend absichern könne (vgl. Hahn aaO S. 240). Von dieser Möglichkeit hat auch die Klägerin im vorliegenden Pall Gebrauch machen können und durch die vereinbarte Sicherungsübereignung der mit den Darlchensnittoln beschafften Baustellenwagen Gebrauch gemacht. Ergibt sich deshalb schon aus der Sntscehungsgeschichte des § 61 KO nichts für eine Einbeziehung des Rücksahlungsanspruchs der Klägerin in den Anwendungsbereich des § 61 Ziff. 3 KO, so steht ferner vor allem der Umstand einer ausdehnenden Auslegung der Vorschrift über ihren .Wortlaut hinaus entgegen, daß jedes Konkursvorrecht eine Ausnahme vom Gebot der Gleichbehandlung aller persönlichen Gläubiger bildet. Deshalb sind die Hegeln des § 61 Ziff. 1 - 5 KO eng aussulegen (so auch RGZ 62, 229, 231; 151, 137, 140; 135, 303, 307; RGJY/ 1927, 848/9; Jaeger-Ient KO 8. Aufl. § 61 Rdn. 1; Mentzel-Kuhn KO 7. Aufl* § 61 Anm. 6). Danach ist für eine entsprechende Anwendung des § 61 Ziff. 3 KO auf den vorliegenden Fall kein Raum. 19 - 3« Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1•ZPO zurückgevjiesen werden. • Dr. Pagendarm j)r. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler