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BGH · XII m 172/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII m 172/66

Im Jahre 1951 stellte der Kläger Antrag auf Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des Wiedergutma-chungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes und erstrebte dabei gleichzeitig die Überführung in den höheren Dienst, weil ihm diese nur aus politischen Gründen vor 1945 versagt worden sei» Die Klage ist in allen Rechtszügen erfolglos geblieben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers durch Urteil vom 28» Juni 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei Mitglied der NSDAP seit 1937 gewesen und daher - da Ausnahmetatbestände nicht vorlägen - von der Wiedergutmachung ausgeschlossen» Die Beklagte sei in Wahrung ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihn im Hinblick auf seine durch nebenberufliches Studium erworbene bessere Vorbildung, seine Fähigkeiten und seine Benachteiligungen vor 1945 zu dem Amtmann zu befördern» Die Hauptverwaltung habe es pflichtwidrig unterlassen«, die Bundesbahndirektion lasen zu veranlassen, ihn auf einem Beförderungsposten zu erproben» Er würde sich dann bewährt und die beanstandeten Mängel würden sich verloren haben» Auch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten hätten durch schwerwiegende Pflichtverletzungen ihm die Möglichkeit einer Bewährung und damit einer Beförderung vereitelt» Die nachteiligen Beurteilungen seien unrichtig und beruhten auf unzulässigerweise zu den Personalakten genommenen Vorgängen» Die Zwischenvorgesetzten hätten sich danach nicht von Wohlwollen, sondern von Animosität und sachfremden Erwägungen gegen den Kläger leiten lassen» Infolge dieser Pflichtverletzungen sei eine Beförderung zu dem Amtmann unterblieben, die spätestens auf Grund der Verfügung des Vorstandes der Beklagten vom 17o November I960 erfolgt wäre» Die beurteilenden Vorgesetzten hätten den Kläger seit Jahren gekannt und ihn ohne Rücksicht auf den Inhalt der Personalakten so beurteilt» Die Entfernung einzelner Blätter aus den Personalakten sei dafür ohne Bedeutung gewesen; denn deren Inhalt sei nicht falsch, nur ihre formale Behandlung sei nicht ganz richtig gewesen» Die Akten hätten vorher und nachher kein anderes Bild von der Persönlichkeit des Klägers gegeben» Die Ansprüche seien im übrigen verjährt; der Kläger habe spätestens seit der Unterredung seiner Anwältin mit dem Ministerialdirigenten Dr» PIBUB aiT1 30» Dezember I960 gewußt? Bewerbungen lägen vor 1959 und Ansprüche daraus seien verjährt, weil der Kläger spätestens Ende I960 volle Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe, auf den er seine Klage stütze. Amtspflichtverletzungen des Vorstandes und der Hauptverwaltung der Beklagten seien nicht gegebene Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 5o August 1961 seien verjährt» Eer Begriff der' fortgesetzten Handlung oder des Bauerdelikts sei im Haftungsrecht nicht anwendbar» Eie Zentralstellen hat ten weder die Beförderung zu dem Amtmann auszusprechen noch daran mitzuwirken gehabt» Eer Vorstand sei zwar durch die Vorsprache der Rechtsanwältin am 12» November I960 auf den fall hingewiesen, darauf habe er einen Bericht von der Eirektion angefordert, der die Hichtbeförderung des Klägers gerechtfertigt habe; ein Grund zu dem Einschreiten habe nicht bestanden» Eer Vorstand sei allerdings für den Antrag nach der Bundeslaufbahnverordnung zuständig gewesen, um eine Zustimmung des Bundespersonalausschusses zu einer Beförderung in den letzten drei Jahren vor der Altersgrenze zu erreichen» Eie Bewerbungen im Jahre 1963 seien dem Vorstand aber nicht mehr vorgelegt worden» Der Bundes Personalausschuß erteile die Zustimmung zur Beförderung trotz naher Altersgrenze nach ständiger Praxis auch nur, wenn ein Verwaltungsfehler die Beförderung eines beförderungswürdigen Beamten verhindert habe oder die Beförderung am Mangel an Beförderungsstellen gescheitert gewesen sei,, Dafür habe für den Vorstand nach den angestellten Ermittlungen kein Anhalt bestandene Soweit der Kläger Pflichtverletzungen von Bediensteten der Bundesbahndirektion Es^) behaupte, seien alle Ansprüche aus Vorgängen bis Sommer 1961 verjährto Der Kläger habe alle Beurteilungen, den angeblichen fehlerhaften Inhalt seiner Personalakten und alle erfolglosen Bewerbungen bis dahin gekannt; Ministerialdirigent Br» habe der Anwältin des Klägers in der Unterredung am 300 Dezember I960 eröffnet, daß und warum eine Beförderung nicht erfolgen könne 0 Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen» Die Beklagte handele nicht arglistig, wenn sie sich auf Verjährung berufe» fwär habe die Direk-tion den am 5» Februar 1963 erhobenen Schadensersatz-ansprueh des Klägers erst nach Ermittlungen abgelehnt; dieses Verfahren sei endgültig erst am 24» Januar 1964 erledigt gewesen» Die erst am 5» August 1964 eingereichte und demnächst zugestellte Klage sei so spät erhoben, daß inzwischen die Verjährungsfrist weitergelaufen sei» licho Bei der Stollenbesetzung im Jahre 1963 habe die Beklagte Beamte ausgewählt, die sie für geeigneter gehalten habe« Es sei überhaupt zweifelhaft, ob die Beurteilungen der Geeignetheit des Klägers falsch gewesen seieno Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei falsch beurteilt worden, keinen Beweis ange-treten«, Der Inhalt der Personalakten bestätige seine Behauptungen nichto Die nur durchschnittlichen Beurteilungen des fachlich überdurchschnittlichen Klägers beruhten auf Persönlichkeitsmängeln<> Das hatte die Behörde zu seinem Nachteil bei der Bewerbung bewerten dürfen0 Eine Pflichtverletzung würde nur vor-liegen, wenn dazu ein unzulässigerweise in die Personalakten gelangter Vorgang negativ berücksichtigt worden seio Das sei jedoch nicht der Ball» Die Vorgänge seien durchweg mit dem Kläger vorher erörtert gewesen und hätten daher zu den Akten genommen werden dürfen» Die Vorgänge des aus den Akten entfernten Polizeiberiehts von 1952 kehrten in den Beurteilungen nicht wiedero Der Vermerk des Vorstandes des Verkehrsamtes D^m^p vom 25 o August 1955 über die schlechte Susammenarbeit mit anderen Dienststellen, der ebenfal 1 s aus den Akten entfernt sei, könne zwar ursächlich gewesen sein, sei aber schon I960 aus den Akten entfernt worden und habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei der entscheidenden Beurteilung durch Bundesbahnoberrat Deckarm, der den Kläger seit 1957 persönlich gekannt habe, im Jahre 1965 nicht mehr mitgewirkto Dann liege auch keine Pflichtwidrigkeit darin, daß im Jahre 1965 eine Ausnahmegenehmigung des Bundespersonalausschusses gar nicht aber nicht beförderter Beamter sei trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert oder ande re Beamte seien pflichtwidrig befördert worden» Denn kein Beamter hat Anspruch auf Beförderung» Außerdem richtet sich die Beurteilung eines Beamten und seiner Beförderungswürdigkeit nach vielen Umständen? dere nach der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit» Daboi ist es Sache der pflichtgemäßen Amtsausübung des Sachbearbeiters, welchen einzelnen Umstanden er größeres oder geringeres Gewicht beilegte Denn jede Beurteilung ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil« Das alles schließt nicht aus, daß im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen auch Pflichtwidrigkeiten begangen werden können, die eine Verletzung der einem einzelnen Beamten gegenüber bestehenden Amtspflichten bilden und Schadensersatzansprüche auslösen können, für deren Umfang und Höhe die unterbliebene Beförderung von Bedeutung sein kann* Zu diesen Amtspflichten gehört die allgemeine Fürsor-gepflicht der Vorgesetzten und insbesondere die Pflicht, den einzelnen Beamten richtig und gerecht zu beurteilen, ihm gegenüber gerecht und wohlwollend zu verfahren, ihn vor Schaden zu bewahren und nicht pflichtwidrig an seinem Portkommen zu hindern» Eine Amtspflichtverletzung einem einzelnen Beamten gegenüber kann es insbesondere sein, wenn eine Beurteilung oder ein Bericht falsch erstellt, unterdrückt oder geändert wird oder sonst Bestimmungen mißachtet werden, die gerade zugunsten einzelner Beamter ergangen sind» Ein Dienstvorgesetzter darf auch aus einem Sachverhalt nur dann gegenüber einem Beamten ungünstige Folgerungen ziehen, wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen» Das gilt nicht nur für Vorgänge, dio in die Personalakten des Beamten genommen werden und für die schon lange eine entsprechende gesetzlich normierte Pflicht besteht (Art» so daß Ansprüche, hinsichtlich deren der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger vor dem 5» August 1961 gehabt hat, verjährt sindo Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe diese Kenntnis spätestens seit dem 5<> August 1961 jedenfalls hinsichtlich aller zur Klagebegründung her-angezogenon Vorgänge gehabt, die vor diesem 2eitpun3ct liegen. Demgegenüber meint die Revision, die Verjährungsfrist habe wegen aller zur Klagebegründung vorgetragenen Vorgänge frühestens am 11» August 1961 begonnen, weil erst an diesem Tage das Endurteil im Wiedergutmachungsverfahren zugestellt worden sei; vorher sei bei der verwickelten und zweifelhaften Rechtslage eine Klagerhebung nicht zu demutbar gewesene Dieser Wiedergutmachungsprozeß hätte auch die Möglichkeit anderweiten Ersatzes schaffen können, so daß bis dahin ein Amtshaftungsanspruch überhaupt noch nicht bestanden habe« daß er daraus Ansprüche nur gegen die Beklagte herleiten konnte, genügte das zur vorsorglichen Erhebung einer Feststellungsklage„ Ein Schaden war auch bereits entstanden« Denn das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11 * Mai 1951 (BG-Bl III 2037 - l) diente nur dazu, das zugefügte Unrecht und den entstandenen Schaden nachträglich zu beseitigen« Hach § 15 des Gesetzes mußte hier die unterbliebene Beförderung "nachgeholt u werden« Damit wäre der Schaden entfallen, bis dahin mußte der Kläger aber etwaige weitere Schadensersatzansprüche aus anderen Vorgängen geltend machen« Soweit die Verjährungsfrist bei der fahrlässigen Amtspflichtverletzung erst dann beginnt, wenn der Verletzte erkennt, daß er auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag (BGH IM BGB § 852 Ir» 20),ist zu bedenken: Die im Y/iedergutmachungsverfahren verfolgten Ansprüche entsprangen nicht aus demselben Verhältnis, aus dem der Kläger Amtshaftungsansprüche herleitete, und bildeten daher keinen anderweitigen Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB« Denn im Y/ieder-gutmachungsverfahren wollte der Kläger das ihm angeblich vor 1945 angetane Unrecht wiedergutmachen lassen, während er hier Ansprüche aus Vorgängen nach 1957 geltend macht« Im übrigen durfte die Beklagte den Kläger niemals auf andere Ansprüche gegen die Öffentliche Hand oder gegen sich selbst verweisen; derartige Ansprüche gelten nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit, so daß sie auch deshalb einer Amtshaftungsklage nicht entgegengestanden hätten« Zwar war es eine gewisse Belastung oder Zumutung für den Klager, vor Beendigung des Wiedergut-machungsverfahrens bereits die Amtshaftungsklage zu erheben, die sieh mit einem obsiegenden Urteil im Y/iedergutmachungsprozeß erledigt hätte» Aber das ändert am Ergebnis nichts» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese besondere Lage nach Treu und erlauben zugunsten des Klägers bei der Verjährung irgendwie zu berücksichtigen war, denn keinesfalls änderte sich dadurch die Dauer der Verjährungsfrist oder wurde eine laufende Verjährungsfrist dadurch unterbrochen» Die Fälle der Unterbrechung sind im Gesetz abschließend anders geregelt» Es könnte höchstens erwogen werden, ob in entsprechender Anwendung des § 203 Abs» 2 BGB dem Kläger nach Beendigung des Wiedergutmachungsprozesses eine Frist von sechs Monaten zugebilligt werden könnte, falls er so zu behandeln wäre, als sei er wegen des noch schwebenden Wiedergut-machungsverfahrens an der Erhebung der Amtshaftungsklage ioSo des § 203 Abs» 2 BGB gehindert gewesen» Auch die Berücksichtigung dieser Frist führt nicht zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis hinsichtlich der Verjährung: Das Revisionsurteil im Wiedergutraachungs-prozeß erging am 28» Juni 1961; es wurde dem Kläger bereits am 11» August 1961 zugestellt» Die "Verhinderung" an der Rechtsverfolgung durch den Wiedergutmachungsprozeß hat damit nicht in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist Vorgelegen, sondern Jahre vor dieser Zeit» Zwar hält das Berufungsgericht nur Ansprüche aus Vorgängen für verjährt, die vor dem 5« August 1961 liegeno Hinsichtlich der Zeit nach diesem Zeitpunkt bis zur Zustellung des letzten Urteils im Wiedergutmachungsverfahren und kurz danach hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Verjährung {Kenntnis von Schaden und Schädiger) getroffene Doch kann der Kläger daraus nichts für sich Günstiges herleiten, denn für diese Zeit hat er einzelne Tatsachen, aus denen er Amtspflichtverlotzungen herleitet, nicht vor-getrageno Es ist auch nicht richtig, wie die Revision meint, daß die Beklagte den Kläger unabsichtlich durch ihr Ver halten bis in das Jahr 1964, als die Verhandlungen der Parteien ergebnislos geendet hatten, von der Erhebung einer Klage abgehalten habe« Im übrigen verstößt ein unabsichtliches Verhalten schwerlich gegen Treu und Glaubeno Außerdem war das von der Anwältin am 12* November I960 vorgetragene Anliegen durch die abschließen de Besprechung am 30<, Dezember I960 erledigt» Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Beklagte damals bis zu dem Schreiben der Anwältin des Klägers vom 5° Februar 1963 irgendwie zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie Würde das Anliegen des Klägers noch weiter verfolgen und sei zu weiteren Verhandlungen bereit0 Damit fehlt es an Anhaltspunkten und Verhaltensweisen, die beim Kläger den irrigen Glauben erwecken konnten, die Beklagte werde möglicherweise seinem Begehren in dieser Zeit nach weiteren Ermittlungen doch noch stattgeben» die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei unzulässig und verstoße gegen l’reu und Glauben; die Beklagte hätte den Kläger auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung oder darauf hinweisen müssen, sie werde sich auf Verjährung berufene Diese Ansicht trifft ebenfalls nicht zuo Der Kläger hat die hier anhängigen Schadensersatz-anoprüche erstmals durch das Schreiben seiner Anwältin vom 5o Februar 1963 geltend gemachte Die Ansprüche sind alsbald (Bescheid der Direktion vom 25° Juli 1963 und Bescheid des Vorstandes vom 4» Dezember 1963; WiderspruchsBescheid vom 24o Januar 1964p gegen den Verwaltungsklage innerhalb eines Monats seit der am 28o Januar 1964 erfolgten Zustellung nicht erhoben worden ist) durch die Beklagte abgelehnt worden» Die Beklagte hatte dabei gegenüber dem durch einen An-wait vertretenen Kläger, der selbst rechtskundig ist, keinen Anlaß9 auf die, wie jetzt feststeht9 spätestens im Sommer 1964 drohende Verjährung hinzuweisen» Im Gegenteil mußte die Beklagte bei der Abgabe derartiger rechtlicher Belehrungen vorsichtig sein, weil sie durch unrichtige Erklärungen möglicherweise den Kläger geschädigt hätte» Sie durfte deshalb zur Verjährung er3t dann Erklärungen abgeben, wenn sie den Beginn der Verjährungsfrist kannte; dieser hing vom Wissen des Klägers ab, also von inneren Vorgängen, die der Belclagten nicht ohne weiteres erkennbar waren» der Klage verfolgten Schadenersatzansprüche erstmalig geltend gemacht hat9 in Verbindung mit dem Umstand 9 daß die Beklagte daraufhin Ermittlungen anstellte p könnte vielleicht eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien zu erblicken sein9 der Kläger solle und dürfe bis zu dem Abschluß dieser Ermittlungen eine Klage noch nicht erheben„ Dann würde der Ablauf der etwa noch laufenden Verjährungsfrist für die Dauer dieser Vereinbarung nach § 202 BOB gehemmt sein; der Zeitraum dieser Hemmung wäre dann gemäß § 205 BOB in die Verjährung nicht einzurechneno Doch auch bei Annahme einer solchen Vereinbarung wäre die Verjährungsfrist zur Seit der Einreichung der Klage abgelaufen gewesene Hag es schon zweifelhaft sein? ob aus dem Schreiben vom 5o Pebruar 1963 in Verbindung mit der Anstellung von Ermittlungen seitens der Beklagten auf eine solche stillschweigende Vereinbarung zu schließen ist, so endete diese Vereinbarung in dem Zeitpunkt9 in dem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ablehnte„ Das ist aber unstreitig bereits durch den Bescheid des Präsidenten der Bundesbahndirektion Essen vom 25° Juli 1963 geschehen; am Ende dieses Bescheides wird der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, 11 er könne9 sofern er Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geltend mache9 die ordentlichen Gerichte anrufen9 ohne daß es eines Vorverfahrens bedürfeou Zwar hat der Kläger sich gegen diesen Bescheid noch mit Dienstaufsichtsbeschwerde und mit Widerspruch gewandt9 über die erst am 4° Dezember 1963 daß die Gegenseite nicht beabsichtigte, seinen Ansprüchen zu entsprechen» Nur der Zeitraum vom 5» Februar 1965 (Stichtag des Antrages auf Schadensersatz) bis zu dem 25« Juli 1963 (Ablehnung des Antrages), also ein Zeitraum von knapp sechs Monaten? daß der Vorstand nicht eingegriffen habe; den aus der Hichtboförderung entstandenen und noch entstehenden Schaden habe er gekannt o In anderem Zusammenhang bei Prüfung der Ansprüche wegen des Verhaltens der Direktions-Beamten wird darüber hinaus festgestellt (Urteil S» 23)? nung die Nichtbeförderung veranlaßt hätten", gelcannt; das Berufungsgericht führt an dieser Stelle aus, daß der Kläger damit von Schaden und Schädiger seit Ende I960 Kenntnis gehabt habe» Nach beiden Richtungen werden die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision nicht angegriffen» Da aber weiterhin für die Zeit von Ende I960 bis 5° August 1961 Vorgänge nicht im einzelnen behauptet sind, aus denen vom Kläger eine Haftung des Vorstandes gefolgert wird, ergibt sich aus jenen Feststellungen des Berufungsurteils weiterhin, daß der Kläger damit auch bereits Ende I960 alle Umstände gekannt hatte, aus denen er für die Zeit vor dem 5<> August 1961 eine Haftung des Vorstandes herleiten will« Damit sind auch diejenigen Ansprüche gegen den Vorstand, die auf solchen Vorgängen beruhen, seit Ende 1963 verjährt» Hinsichtlich der aus solchen Vorgängen hergeleiteten Ansprüchen greift deshalb im Ergebnis die vom Berufungsgericht mit anderer Begründung bejahte Einrede der Verjährung auch im Blick auf das Verhalten des Vorstandes durch o b) Das Berufungsgericht hat es in den Entschei-dungsgründen als "unstreitig“ bezeichnet, daß Vorstand und Hauptverwaltung der Beklagten weder die Beförderung zu dem Amtmann aussprächen noch bei ihr mitwirkten, wenn nicht beim Bundespersonalausschuß eine Ausnahmegenehmigung für überalterte Bewerber einzuholen gewesen sei; deshalb seien die einzelnen Bewerbungen des Klägers dem Vorstand weder vorgelegt noch bekanntgegebeno Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen, weil der Bundesverkehrsminister zwar ermächtigt gewesen sei, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung zu dem Bundesbahnamtmann nach der Besoldungsgruppe All (Bundesbahn-Besoldungsgruppe A 5) auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen zu übertragen, davon aber erst im Jahre 1967 Gebrauch gemacht habe, nicht schon in der hier maßgeblichen Zeit* werbern überlaßt, die aber der Minister aus einem größeren Kreis von Anwärtern ausgewählt hat« So wird es auch bei der Deutschen Bundesbahn bei der Besetzung von Amtmannsposten gehalten, wie sich aus den Bestimmungen über die Besetzung von Amtmannsposten (G 11) ergibt (abgedruckt bei Fries-Bruckauf, Laufbahnwesen bei der Deutschen Bundesbahn Nr« 35 So 5 und 25 mit der letzten Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 18 » Februar 1963) <> Danach spricht zwar der Vorstand zu dem Schluß die Ernennung zu dem Amtmann aus, indem er die Ernennungsurkunde unterzeichnet, überläßt aber das vorhergehende Verfahren den Direktionen» Die oben erwähnte Bemerkung im Berufungsurteil muß deshalb so verstanden werden, daß der Vorstand der Beklagten das Auswahl- und Besetzungs verfahren nicht selbst erledigt, sondern in den Geschäftsbereich der Bundesbahndirektionen verwiesen hat, wie es im Tatbestand des landgeriehtliehen Urteils genauer wiedergegeben war« Daraus erklärte sich dann die weitere Feststellung, daß unstreitig dem Vorstand die hier maßgeblichen Bewerbungen des Klägers nicht mehr vorgelegt wurden» Das greift die Revision auch auf, indem sie vorträgt, der Vorstand hätte auf Grund seiner Aufsichtsund Kontrollpflicht einschreiten müssen, als er habe erkennen müssen, daß die naehgeordneten Behörden den Kläger statt mit Wohlwollen mit Übelwollen behandelten und an seinem Fortkommen behinderten«. Irrig ist die Auffassung der Revision, die bei der Direktion geführten Personalakten des Klägers hätten wiederholt dem Vorstand Vorgelegen und er hätte sie nun prüfen und einschreiten müssen«, Denn die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, nicht, einmal in der Lage, alle ihr aus irgendeinem Anlaß vorgelegten Akten daraufhin genauestens durchzuprüfen, ob sie irgendeinen Anhalt für Pflichtverletzungen, Unkorrekt- Der Vorstand wurde hier durch die Rechtsanwältin Dr» St BUS am 12» November I960 und am 5» Februar 1963 auf die Angelegenheit des Klägers hingewiesen» Damit entstanden Amtspflichten auch zugunsten des Klägers» Ansprüche, die auf derartige bis 31° Dezember I960 erfolgte Amtspflichtverletzungen des Vorstandes gestützt werden, sind, wie bereits ausgeführt, ver jährt o mit dem erstmals die hier erhobenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, befaßt» Das Berufungsgericht meint dazu, der Vorstand hätte jetzt eingreifen und die Zustimmung des Bundespersonalausschusses zu einer Beförderung in den letzten drei Jahren vor der Altersgrenze einholen müssen, wenn er erkannte, daß ein Verwaltungsfehler die Beförderung eines beförderungswürdigen Beamten verhindert hatte» Die Zustimmung wäre in diesem Falle auch erteilt worden» liegenden Amtspflicht des Vorstandes, das Verhalten der untergeordneten Stelle auf das Vorliegen eines der Beförderung de3 Klägers entgegenstehenden "Verwaltungsfehle rs" zu überprüfen, nicht gesprochen werden* Mit dem Schreiben vom 5» Februar 1963 machte der Kläger ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen seiner in der Vergangenheit nicht erfolgten Beförderung geltend* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand solche Schadensersatzansprüche damals zutreffend oder unrichtigerweise abgelehnt hat* Denn aus der Verweigerung der Anerkennung solcher Schadensersatzansprüche macht der Kläger jetzt weitere Ersatzansprüche nicht geltend* a) Mit Rücksicht auf die Verjährung hat das Berufungsgericht alle Vorgänge außer Betracht gelassen, die sich vor dem 5» August 1961 zugetragen haben„ Bas zeigt keinen Rechtsfehler, denn hier gilt das, was oben schon bezüglich der Verjährung ausgeführt ist«, Das Vorbringen der Revision ist insoweit unbeachtlich» Die Revision meint, die Beklagte sei zu "besonderem Wohlwollen” verpflichtet gewesen, weil früher zahlreiche Uesetzesverletzungen begangen seien» Dabei wertet die Revision die angeblich zu Unrecht und ohne Anhörung des Klägers in die Personalakten gelangten Vorgänge anders als der Tatrichter, der die Überzeugung gewonnen hat, daß zwischen diesen Vorgängen und den späteren Beurteilungen bis auf einen besonders behandelten Pall kein Zusammenhang bestehe» Der Kläger trägt eine andei’e Auffassung vor, zeigt damit aber keinen Verfahrensfehler auf, zu demal er Zeugen dafür, daß die Beurteilungen falsch seien, nicht benannt hat; er hat noch vor dem Berufungsgericht erklärt, daß er keine Zeugen benennen könne» Dabei hätte sehr wohl die Möglichkeit bestanden, daß er die beurteilenden Dienstvorgesetzten darüber als Zeugen vernehmen ließ, ob sie bei ihrer Be- Es hat weiter festgestellt, daß der Bundesbahnoberrat Defl^p, der der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, ihn seit 1957 gekannt und sich ein Urteil auf Grund eigener Kenntnis gebildet habe» An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Er hatte dabei auch auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Klägers hingewiesen, wofür sich Anhaltspunkte aus den Personalakten ergaben« Es ist keine AmtspflichtVerletzung, daß der Vorgesetzte diesen Umstand berücksichtigt hat, ohne ein ärztliches Gutachten zu erfordern; denn ein Vorgesetzter darf sich über die körperliche Belastbarkeit und Rüstigkeit eines Beamten in derartigen Situationen ein eigenes Urteil gestatten«

BeamtevorstehenVerjährungAnspruchBeförderungBeurteilungKlägerVorgang

Volltext der Entscheidung

2022 004 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII m 172/66	URTEIL	Verkündet am 27« Bebruar 1969 Groß, Justisangeotollte als Urkundsbeamter
	ln dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Bundesbahnoberinspektors a.D, Dr. Joseph Wii in BflHIP/Weotf. , G®J®G'traße W?
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand in FflIBP a.M», RrfflHI^B~di'fl[B‘~Anlagc^B? dieser vertreten durch die Bundesbahndirektion in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollraächtigter: Rechtsanwalt Br*
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10„ Februar 1969 unter Mitv/irkung des Senatopräsidenton Dr.Pagendarm sowie der Bundesriehtor Dr. Kreft, Dr. Arndt?Dr.Beyer und Keßler
 für Kocht erkannt!
Die Revision des Klägers gegen das Urteil dos IO. Zivilsenats des Oborlandesgorichts Hamm vom 22o Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsreehts-sugos zu tragen.
Von Rechts wegen
 Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Amts-Pflichtverletzung? weil seine Vorgesetzten ihn bei Beförderungen übergangen haben.
Der am 0.	1900	geborene	Kläger	trat	im	Jah-
re 1918 nach bestandener Reifeprüfung in den Dienst der Preußischen Staatseisenbahnen * Am 1. September 1927 wurde er nach bestandener Fachprüfung in den gehobenen* nichttechnischen Dienst übernommen? zu dem Reichsbahnober-sekrotär ernannt und am 1. Juli 1942 zu dem Reichsbahn^ Oberinspektor befördert. Er war überwiegend im Bezirk
 tätige Von 1927 bio
 
der Reichsbahndirektion 1933 studierte er Rechtsund Staatsv/issenschaften und promovierte im Jahre 1934 zu dem Doktor der Rechte • Nach dem Zusammenbruch war er einige Zeit in der Sowjetzonalen Reichsbahnverwaltung im Bezirk HflU tätig, wurde aber im Jahre 1946 entlassen und siedelte Anfang 1949 nach Go^HHI^ über»
Im Jahre 1952 wurde er von der Deutschen Bundesbahn, der Beklagten, übernommen, als Dienstvorsteher der Güterabfertigung	im	Bereich des Verkehrsamtes	und im Bezirk der Bundesbahndirektion
 Essen eingesetzt und zu dem 1» Juni 1952 zu dem Bunde3bahn-Oberinspektor ernannt» Mit Ablauf des 31» März 1965 trat er in den Ruhestand; er war bis zuletzt Dienstvorsteher der Güterabfertigung	geblieben»
Im Jahre 1951 stellte der Kläger Antrag auf Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des Wiedergutma-chungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes und erstrebte dabei gleichzeitig die Überführung in den höheren Dienst, weil ihm diese nur aus politischen Gründen vor 1945 versagt worden sei» Die Klage ist in allen Rechtszügen erfolglos geblieben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers durch Urteil vom 28» Juni 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei Mitglied der NSDAP seit 1937 gewesen und daher - da Ausnahmetatbestände nicht vorlägen - von der Wiedergutmachung ausgeschlossen»
Der Kläger bewarb sich während seiner dreizehnjährigen Tätigkeit in BflHP wiederholt um höhere Steilen, insbesondere der Besoldungsgruppe eines Amtmannes (A 11)9 zuletzt im Jahre 1965» Alle Bewerbungen blieben erfolgloso Ende I960 wurde ohne eine Bewerbung auf eine Anregung des Vorstandes der Beklagten vom 17o November I960 seine Verwendung als Dienstvorsteher der Bahrkartenausgabe des Hauptbahnhofes
 oder als erster Verkehrskontrolleur beim Verkehrsamt Essen geprüfte Die Anregung dazu ging auf eine am 12o November I960 durchgeführte Rücksprache seiner Bevollmächtigten zurück, der Rechtsanwältin Dr«Stf| Nach Anhörung der beteiligten Stollen berichtete die Bundesbahndirektion	dem	Vorstand	unter dem
8o Dezember i960 folgendes; Der Kläger besitze zwar übeidurchschni t1liohe Intelligenz und ein gutes Fachwissen, sei auch eifrig und mit Fleiß bemüht, seinen Aufgaben gerecht zu werden, doch fehle ihm die Gabe der Menschenbehandlung und zur Zusammenarbeit; er komme deshalb für die vorgesehenen Bosten nicht in Frage; da in absehbarer Zeit Amtmannposten im Direktionsbezirk nicht frei würden und der Kläger nach einer Erkrankung seine frühere Rüstigkeit nicht wieder erlangt habe, sehe die Direktion keine Möglichkeit zur Übertragung einer AmtraannstellOo Ministerialdirigent Dr°P®-HP vom Vorstand dar Beklagten unterrichtete davon die Rechtsanwältin am 30»
Im Jahre 1958 beanstandete der Kläger als ungesetzlich, daß sich in seinen Personalakten bei der Bundesbahndirektion	Vorgänge	befänden, zu denen er
 
nicht gehört worden sei» Die Bundeshahndirektion EsJ entfernte zwei Vorgänge, lehnte aber bei den übrigen beanstandeten Stellen die Entfernung oder Anbringung eines Ungesetzlichkeitsvermerkes durch Bescheid vom 19° Februar I960 ab*
Die Beurteilungen des Klägers sind nicht einheitlich» Die erste Beurteilung durch Bahnrat vom Verkehrsamt D^H^^ vom 31° August 1952 anläßlich seiner Ernennung zu dem Bundeobahnoberinspektor bezeichnet seine Leistungen als über dem Durchschnitt und sein Verhalten als untadelig; Bahnrat	füg-
te hinzu, der Kläger sei einer der tüchtigsten Dienstvorsteher irn Amtsbezirk, der auf Grund seiner Persönlichkeit, Charaktereigenschaften und Führung einer Beförderung würdig sei « In den späteren Beurteilungen wird der Kläger durchweg als korrekt, pflichtbewußt, eifrig, energisch, verantwortungsfreudig und ehrenhaft beurteilt; seine überdurchschnittliche Intelligenz, seine Allgemeinbildung, seine fachlichen Fähig*-keiten und sein gutes Fachwissen werden anerkannt; auf der anderen Seite heißt es aber wiederholt, er sei zu unpersönlich, kontaktarm, neige zu starrem Festhalten an seiner Auffassung, zu überscharfen Formulierungen und fruchtlosem Schriftwechsel, so daß er trotz seiner fachlichen Fähigkeiten nur als guter Durchschnitt zu bewerten sei *
Der Kläger hat vorgetragen:
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Die Beklagte sei in Wahrung ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihn im Hinblick auf seine durch nebenberufliches Studium erworbene bessere Vorbildung, seine Fähigkeiten und seine Benachteiligungen vor 1945 zu dem Amtmann zu befördern» Die Hauptverwaltung habe es pflichtwidrig unterlassen«, die Bundesbahndirektion lasen zu veranlassen, ihn auf einem Beförderungsposten zu erproben» Er würde sich dann bewährt und die beanstandeten Mängel würden sich verloren haben» Auch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten hätten durch schwerwiegende Pflichtverletzungen ihm die Möglichkeit einer Bewährung und damit einer Beförderung vereitelt» Die nachteiligen Beurteilungen seien unrichtig und beruhten auf unzulässigerweise zu den Personalakten genommenen Vorgängen» Die Zwischenvorgesetzten hätten sich danach nicht von Wohlwollen, sondern von Animosität und sachfremden Erwägungen gegen den Kläger leiten lassen» Infolge dieser Pflichtverletzungen sei eine Beförderung zu dem Amtmann unterblieben, die spätestens auf Grund der Verfügung des Vorstandes der Beklagten vom 17o November I960 erfolgt wäre»
Der Kläger hat deshalb - neben einem rechtskräftig abgewiesenen und damit erledigten Verlangen nach Zahlung eines Sehmerzehsgeldes - beantragt,
1» die leklagte zu verurteilen, an ihn (für die Zeitvom 1. «Januar 196t bis 30» Juni 4964 ) einen Betrag von 9-•312,85 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
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sei, ihm vom 1* Juli 1964 bis 31° März 1963 das Gehalt eines Bundesbahnamtmannes zu zahlen und
3o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1» April 1965 die Pension eines Bundesbahnamtmannes zu leisten»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt:
Beamte des Vorstandes seien keinesfalls verantwortlich gewesen, weil die Maßnahmen zur Besetzung von Amtmannstellen in die ausschließliche Zuständigkeit der Direktionen falle; eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Vorstandes liege nicht voro
 Auch die Bediensteten der Direktion	oder
 dos Verkehrsamtes	hätten keine Pflichtver-
letzungen begangen* Die Stelle eines Amtmannes sei eine Spitzenstelle des gehobenen Dienstes; nur 30 $ aller Beamten des gehobenen Dienstes könnten sie erreichen* Den insoweit gestellten Anforderungen habe der Kläger nicht genügt* Gewiß besitze der Kläger gutes fachliches Wissen und überdurchschnittliche Intelligenz, habe auch Eifer und Fleiß erwiesen, doch habe ihm die Gabe der richtigen Menschenbehandlung sowie die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Untergebenen und Vorgesetzten gefehlt* Deshalb hätten ihn seine Vorgesetzten nur dem guten Durchschnitt zureehnen können; dann hätten geeignetere Bewerber vorgezogen wer-
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 den müssen,, Alle Beurteilungen seien richtig gewesen»
Die beurteilenden Vorgesetzten hätten den Kläger seit Jahren gekannt und ihn ohne Rücksicht auf den Inhalt der Personalakten so beurteilt» Die Entfernung einzelner Blätter aus den Personalakten sei dafür ohne Bedeutung gewesen; denn deren Inhalt sei nicht falsch, nur ihre formale Behandlung sei nicht ganz richtig gewesen» Die Akten hätten vorher und nachher kein anderes Bild von der Persönlichkeit des Klägers gegeben» Die Ansprüche seien im übrigen verjährt; der Kläger habe spätestens seit der Unterredung seiner Anwältin mit dem Ministerialdirigenten Dr» PIBUB aiT1 30» Dezember I960 gewußt? daß eine Beförderung zu dem Amtmann nicht mehr in Präge komme»
Der Kläger meint? eine Verjährung sei nicht eingetreten? weil die Pflichtverletzungen über das Jahr I960 hinaus fortgewirkt hätten? so daß insbesondere die letzten Bewerbungen im Jahre 1963 auf Grund falscher Beurteilungen abschlägig beschieden worden seien; die Beklagte habe die ständig fortdauernde Pflicht gehabt? die unrichtigen Beurteilungen zu berichtigen» Die Berufung auf Verjährung verstoße insbesondere wegen der bis 1964 geführten VergleichsVerhandlungen gegen	und	Glau-
ben»
Das Landgericht hat die Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Bewerbungen im Jahre . 1963 kämen schon deshalb nicht in Betracht? weil nach den Laufbahnbest immungen Beförderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Altersgrenze nicht zulässig gewesen seien? also hier seit 31» März 1962» Die früheren
 
Bewerbungen lägen vor 1959 und Ansprüche daraus seien verjährt, weil der Kläger spätestens Ende I960 volle Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe, auf den er seine Klage stütze.
Eie Berufung des Klägers ist ergebnislos gebliebene Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - 30 weit das Verfahren noch anhängig ist - im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Amtspflichtverletzungen des Vorstandes und der Hauptverwaltung der Beklagten seien nicht gegebene Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 5o August 1961 seien verjährt» Eer Begriff der' fortgesetzten Handlung oder des Bauerdelikts sei im Haftungsrecht nicht anwendbar» Eie Zentralstellen hat ten weder die Beförderung zu dem Amtmann auszusprechen noch daran mitzuwirken gehabt» Eer Vorstand sei zwar durch die Vorsprache der Rechtsanwältin am 12» November I960 auf den fall hingewiesen, darauf habe er einen Bericht von der Eirektion angefordert, der die Hichtbeförderung des Klägers gerechtfertigt habe; ein Grund zu dem Einschreiten habe nicht bestanden» Eer Vorstand sei allerdings für den Antrag nach der Bundeslaufbahnverordnung zuständig gewesen, um eine Zustimmung des Bundespersonalausschusses zu einer Beförderung in den letzten drei Jahren vor der Altersgrenze zu erreichen» Eie Bewerbungen im Jahre 1963 seien dem Vorstand aber nicht mehr vorgelegt worden» Der Bundes Personalausschuß erteile die Zustimmung zur Beförderung trotz naher Altersgrenze nach ständiger Praxis
 
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auch nur, wenn ein Verwaltungsfehler die Beförderung eines beförderungswürdigen Beamten verhindert habe oder die Beförderung am Mangel an Beförderungsstellen gescheitert gewesen sei,, Dafür habe für den Vorstand nach den angestellten Ermittlungen kein Anhalt bestandene
 Soweit der Kläger Pflichtverletzungen von Bediensteten der Bundesbahndirektion Es^) behaupte, seien alle Ansprüche aus Vorgängen bis Sommer 1961 verjährto Der Kläger habe alle Beurteilungen, den angeblichen fehlerhaften Inhalt seiner Personalakten und alle erfolglosen Bewerbungen bis dahin gekannt; Ministerialdirigent Br»	habe	der Anwältin
 des Klägers in der Unterredung am 300 Dezember I960 eröffnet, daß und warum eine Beförderung nicht erfolgen könne 0 Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen» Die Beklagte handele nicht arglistig, wenn sie sich auf Verjährung berufe» fwär habe die Direk-tion den am 5» Februar 1963 erhobenen Schadensersatz-ansprueh des Klägers erst nach Ermittlungen abgelehnt; dieses Verfahren sei endgültig erst am 24» Januar 1964 erledigt gewesen» Die erst am 5» August 1964 eingereichte und demnächst zugestellte Klage sei so spät erhoben, daß inzwischen die Verjährungsfrist weitergelaufen sei»
Aus der unverjährten Zeit nach dem 5» August 1961 seien ochadensursächliche Pflichtverletzungen nicht erwiesen» Denn die Beförderung sei reine Ermessensentscheidung; hier seien Ermessensfehler nicht ersieht-
licho Bei der Stollenbesetzung im Jahre 1963 habe die Beklagte Beamte ausgewählt, die sie für geeigneter gehalten habe« Es sei überhaupt zweifelhaft, ob die Beurteilungen der Geeignetheit des Klägers falsch gewesen seieno Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei falsch beurteilt worden, keinen Beweis ange-treten«, Der Inhalt der Personalakten bestätige seine Behauptungen nichto Die nur durchschnittlichen Beurteilungen des fachlich überdurchschnittlichen Klägers beruhten auf Persönlichkeitsmängeln<> Das hatte die Behörde zu seinem Nachteil bei der Bewerbung bewerten dürfen0 Eine Pflichtverletzung würde nur vor-liegen, wenn dazu ein unzulässigerweise in die Personalakten gelangter Vorgang negativ berücksichtigt worden seio Das sei jedoch nicht der Ball» Die Vorgänge seien durchweg mit dem Kläger vorher erörtert gewesen und hätten daher zu den Akten genommen werden dürfen» Die Vorgänge des aus den Akten entfernten Polizeiberiehts von 1952 kehrten in den Beurteilungen nicht wiedero Der Vermerk des Vorstandes des Verkehrsamtes D^m^p vom 25 o August 1955 über die schlechte Susammenarbeit mit anderen Dienststellen, der ebenfal 1 s aus den Akten entfernt sei, könne zwar ursächlich gewesen sein, sei aber schon I960 aus den Akten entfernt worden und habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei der entscheidenden Beurteilung durch Bundesbahnoberrat Deckarm, der den Kläger seit 1957 persönlich gekannt habe, im Jahre 1965 nicht mehr mitgewirkto Dann liege auch keine Pflichtwidrigkeit darin, daß im Jahre 1965 eine Ausnahmegenehmigung des Bundespersonalausschusses gar nicht
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mehr erfordert worden sei, weil die Voraussetzungen dafür nicht Vorgelegen hätten»
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers? mit der er die oben erwähnten Klageansprüche - ohne den Schmersensgeldanspruch - weiter verfolgt» Die Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen»
Die Revision ist nicht begründet»
I o
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist zutreffend» Der Anspruch des Klägers auf Schadens-ersatz wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB«, Art» 34 GG? der hier allein in Präge kommt? besteht nur? wenn Bedienstete der Beklagten die ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt haben»
Ein solcher Anspruch kann nicht allein mit der Behauptung schlüssig begründet werden? ein beförderungs würdiger? aber nicht beförderter Beamter sei trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert oder ande re Beamte seien pflichtwidrig befördert worden» Denn kein Beamter hat Anspruch auf Beförderung» Außerdem richtet sich die Beurteilung eines Beamten und seiner Beförderungswürdigkeit nach vielen Umständen? insbeson-
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dere nach der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit» Daboi ist es Sache der pflichtgemäßen Amtsausübung des Sachbearbeiters, welchen einzelnen Umstanden er größeres oder geringeres Gewicht beilegte Denn jede Beurteilung ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil« Das alles schließt nicht aus, daß im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen auch Pflichtwidrigkeiten begangen werden können, die eine Verletzung der einem einzelnen Beamten gegenüber bestehenden Amtspflichten bilden und Schadensersatzansprüche auslösen können, für deren Umfang und Höhe die unterbliebene Beförderung von Bedeutung sein kann*
Zu diesen Amtspflichten gehört die allgemeine Fürsor-gepflicht der Vorgesetzten und insbesondere die Pflicht, den einzelnen Beamten richtig und gerecht zu beurteilen, ihm gegenüber gerecht und wohlwollend zu verfahren, ihn vor Schaden zu bewahren und nicht pflichtwidrig an seinem Portkommen zu hindern» Eine Amtspflichtverletzung einem einzelnen Beamten gegenüber kann es insbesondere sein, wenn eine Beurteilung oder ein Bericht falsch erstellt, unterdrückt oder geändert wird oder sonst Bestimmungen mißachtet werden, die gerade zugunsten einzelner Beamter ergangen sind» Ein Dienstvorgesetzter darf auch aus einem Sachverhalt nur dann gegenüber einem Beamten ungünstige Folgerungen ziehen, wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen» Das gilt nicht nur für Vorgänge, dio in die Personalakten des Beamten genommen werden und für die schon lange eine entsprechende gesetzlich normierte Pflicht besteht (Art»
129 der Weimarer Verfassung 1919? jetzt § 90 des Bun-
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desbeamtengesetzes)• Das folgt aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz? daß das Verhältnis zwischen Dienstvorgesetzten und Beamten von Offenheit und Vertrauen beherrscht sein muß» Soweit ein Beamter dabei nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, liegt eine Amtspflichtverletzung allerdings nur vor, wenn er dabei willkürlich oder so fehlsam vorgegangen ist, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar ist»
Das alles entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (RG2 111, 358; 159? 247; BGHZ 15? 185; 21? 256; 22? 258; BGH Urteil vom 16. Februar 1959 - HI 2R 199/57 - MDR 1959? 466; Urteil vom 22o Juni 1959 - HI ZB 71/58; Urteil vom 27* April 1961 - Ill 2R 209/59 = MDR 1961? 834; Urteil vom 18. September 1961 - III ZR 119/60 - DRiZ 1962? 20}*
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Io Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen des Vorstandes als obersten Dienstvorgesetzten aller Bundesbahnbeamten sind ohne Rechtsfehler verneint»
a) Ansprüche aus Maßnahmen? die vor dem -5 ° August 1961 liegen? hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als verjährt angesehen»
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Ansprüche wegen Amtspflichtvorletzung verjähren nach § 852 BG-B in drei Jahren seit Kenntnis von Schaden und Schädigero Die Verjährung ist hier durch die am 5» August 1964 erfolgte Einreichung der demnächst zugeoteilten Klage unterbrochen., so daß Ansprüche, hinsichtlich deren der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger vor dem 5» August 1961 gehabt hat, verjährt sindo
 Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe diese Kenntnis spätestens seit dem 5<> August 1961 jedenfalls hinsichtlich aller zur Klagebegründung her-angezogenon Vorgänge gehabt, die vor diesem 2eitpun3ct liegen.
Demgegenüber meint die Revision, die Verjährungsfrist habe wegen aller zur Klagebegründung vorgetragenen Vorgänge frühestens am 11» August 1961 begonnen, weil erst an diesem Tage das Endurteil im Wiedergutmachungsverfahren zugestellt worden sei; vorher sei bei der verwickelten und zweifelhaften Rechtslage eine Klagerhebung nicht zu demutbar gewesene Dieser Wiedergutmachungsprozeß hätte auch die Möglichkeit anderweiten Ersatzes schaffen können, so daß bis dahin ein Amtshaftungsanspruch überhaupt noch nicht bestanden habe«
Beide Angriffe gehen fehle Denn die Schwierigkeit einer Rechtslage befreit nicht von der Pflicht, Maßnahmen zur Unterbrechung einer Verjährung zu ergreifeno Soweit der Kläger am 5* August 1961 die Tatsachen und Vorgänge, die er der Beklagten jetzt vorwirft, kannte
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und wußte? daß er daraus Ansprüche nur gegen die Beklagte herleiten konnte, genügte das zur vorsorglichen Erhebung einer Feststellungsklage„ Ein Schaden war auch bereits entstanden« Denn das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11 * Mai 1951 (BG-Bl III 2037 - l) diente nur dazu, das zugefügte Unrecht und den entstandenen Schaden nachträglich zu beseitigen« Hach § 15 des Gesetzes mußte hier die unterbliebene Beförderung "nachgeholt u werden« Damit wäre der Schaden entfallen, bis dahin mußte der Kläger aber etwaige weitere Schadensersatzansprüche aus anderen Vorgängen geltend machen«
Soweit die Verjährungsfrist bei der fahrlässigen Amtspflichtverletzung erst dann beginnt, wenn der Verletzte erkennt, daß er auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag (BGH IM BGB § 852 Ir» 20),ist zu bedenken: Die im Y/iedergutmachungsverfahren verfolgten Ansprüche entsprangen nicht aus demselben Verhältnis, aus dem der Kläger Amtshaftungsansprüche herleitete, und bildeten daher keinen anderweitigen Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB« Denn im Y/ieder-gutmachungsverfahren wollte der Kläger das ihm angeblich vor 1945 angetane Unrecht wiedergutmachen lassen, während er hier Ansprüche aus Vorgängen nach 1957 geltend macht« Im übrigen durfte die Beklagte den Kläger niemals auf andere Ansprüche gegen die Öffentliche Hand oder gegen sich selbst verweisen; derartige Ansprüche gelten nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit, so daß sie auch deshalb einer Amtshaftungsklage nicht entgegengestanden hätten«
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Zwar war es eine gewisse Belastung oder Zumutung für den Klager, vor Beendigung des Wiedergut-machungsverfahrens bereits die Amtshaftungsklage zu erheben, die sieh mit einem obsiegenden Urteil im Y/iedergutmachungsprozeß erledigt hätte» Aber das ändert am Ergebnis nichts» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese besondere Lage nach Treu und erlauben zugunsten des Klägers bei der Verjährung irgendwie zu berücksichtigen war, denn keinesfalls änderte sich dadurch die Dauer der Verjährungsfrist oder wurde eine laufende Verjährungsfrist dadurch unterbrochen» Die Fälle der Unterbrechung sind im Gesetz abschließend anders geregelt» Es könnte höchstens erwogen werden, ob in entsprechender Anwendung des § 203 Abs» 2 BGB dem Kläger nach Beendigung des Wiedergutmachungsprozesses eine Frist von sechs Monaten zugebilligt werden könnte, falls er so zu behandeln wäre, als sei er wegen des noch schwebenden Wiedergut-machungsverfahrens an der Erhebung der Amtshaftungsklage ioSo des § 203 Abs» 2 BGB gehindert gewesen» Auch die Berücksichtigung dieser Frist führt nicht zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis hinsichtlich der Verjährung: Das Revisionsurteil im Wiedergutraachungs-prozeß erging am 28» Juni 1961; es wurde dem Kläger bereits am 11» August 1961 zugestellt» Die "Verhinderung" an der Rechtsverfolgung durch den Wiedergutmachungsprozeß hat damit nicht in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist Vorgelegen, sondern Jahre vor dieser Zeit»
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Zwar hält das Berufungsgericht nur Ansprüche aus Vorgängen für verjährt, die vor dem 5« August 1961 liegeno Hinsichtlich der Zeit nach diesem Zeitpunkt bis zur Zustellung des letzten Urteils im Wiedergutmachungsverfahren und kurz danach hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Verjährung {Kenntnis von Schaden und Schädiger) getroffene Doch kann der Kläger daraus nichts für sich Günstiges herleiten, denn für diese Zeit hat er einzelne Tatsachen, aus denen er Amtspflichtverlotzungen herleitet, nicht vor-getrageno
 Es ist auch nicht richtig, wie die Revision meint, daß die Beklagte den Kläger unabsichtlich durch ihr Ver halten bis in das Jahr 1964, als die Verhandlungen der Parteien ergebnislos geendet hatten, von der Erhebung einer Klage abgehalten habe« Im übrigen verstößt ein unabsichtliches Verhalten schwerlich gegen Treu und Glaubeno Außerdem war das von der Anwältin am 12* November I960 vorgetragene Anliegen durch die abschließen de Besprechung am 30<, Dezember I960 erledigt» Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Beklagte damals bis zu dem Schreiben der Anwältin des Klägers vom 5° Februar 1963 irgendwie zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie Würde das Anliegen des Klägers noch weiter verfolgen und sei zu weiteren Verhandlungen bereit0 Damit fehlt es an Anhaltspunkten und Verhaltensweisen, die beim Kläger den irrigen Glauben erwecken konnten, die Beklagte werde möglicherweise seinem Begehren in dieser Zeit nach weiteren Ermittlungen doch noch stattgeben»
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Die Revision meint ferner? die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei unzulässig und verstoße gegen l’reu und Glauben; die Beklagte hätte den Kläger auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung oder darauf hinweisen müssen, sie werde sich auf Verjährung berufene Diese Ansicht trifft ebenfalls nicht zuo Der Kläger hat die hier anhängigen Schadensersatz-anoprüche erstmals durch das Schreiben seiner Anwältin vom 5o Februar 1963 geltend gemachte Die Ansprüche sind alsbald (Bescheid der Direktion vom 25° Juli 1963 und Bescheid des Vorstandes vom 4» Dezember 1963; WiderspruchsBescheid vom 24o Januar 1964p gegen den Verwaltungsklage innerhalb eines Monats seit der am 28o Januar 1964 erfolgten Zustellung nicht erhoben worden ist) durch die Beklagte abgelehnt worden» Die Beklagte hatte dabei gegenüber dem durch einen An-wait vertretenen Kläger, der selbst rechtskundig ist, keinen Anlaß9 auf die, wie jetzt feststeht9 spätestens im Sommer 1964 drohende Verjährung hinzuweisen» Im Gegenteil mußte die Beklagte bei der Abgabe derartiger rechtlicher Belehrungen vorsichtig sein, weil sie durch unrichtige Erklärungen möglicherweise den Kläger geschädigt hätte» Sie durfte deshalb zur Verjährung er3t dann Erklärungen abgeben, wenn sie den Beginn der Verjährungsfrist kannte; dieser hing vom Wissen des Klägers ab, also von inneren Vorgängen, die der Belclagten nicht ohne weiteres erkennbar waren»
Aus dem Schreiben der Rechtsanwältin des Klägers vom 5° Februar 1963p mit dem der Kläger die mit
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der Klage verfolgten Schadenersatzansprüche erstmalig geltend gemacht hat9 in Verbindung mit dem Umstand 9 daß die Beklagte daraufhin Ermittlungen anstellte p könnte vielleicht eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien zu erblicken sein9 der Kläger solle und dürfe bis zu dem Abschluß dieser Ermittlungen eine Klage noch nicht erheben„ Dann würde der Ablauf der etwa noch laufenden Verjährungsfrist für die Dauer dieser Vereinbarung nach § 202 BOB gehemmt sein; der Zeitraum dieser Hemmung wäre dann gemäß § 205 BOB in die Verjährung nicht einzurechneno Doch auch bei Annahme einer solchen Vereinbarung wäre die Verjährungsfrist zur Seit der Einreichung der Klage abgelaufen gewesene
 Hag es schon zweifelhaft sein? ob aus dem Schreiben vom 5o Pebruar 1963 in Verbindung mit der Anstellung von Ermittlungen seitens der Beklagten auf eine solche stillschweigende Vereinbarung zu schließen ist, so endete diese Vereinbarung in dem Zeitpunkt9 in dem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ablehnte„ Das ist aber unstreitig bereits durch den Bescheid des Präsidenten der Bundesbahndirektion Essen vom 25° Juli 1963 geschehen; am Ende dieses Bescheides wird der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, 11 er könne9 sofern er Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geltend mache9 die ordentlichen Gerichte anrufen9 ohne daß es eines Vorverfahrens bedürfeou Zwar hat der Kläger sich gegen diesen Bescheid noch mit Dienstaufsichtsbeschwerde und mit Widerspruch gewandt9 über die erst am 4° Dezember 1963

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und am 24* Januar 1964 entschieden worden ist» Durch Gegenvorstellungen gegen die erste Ablehnung konnte der Kläger jedoch die Dauer einer Vereinbarung über den Aufschub der Klage nicht willkürlich und einseitig verlängern; er wußte nun? daß die Gegenseite nicht beabsichtigte, seinen Ansprüchen zu entsprechen» Nur der Zeitraum vom 5» Februar 1965 (Stichtag des Antrages auf Schadensersatz) bis zu dem 25« Juli 1963 (Ablehnung des Antrages), also ein Zeitraum von knapp sechs Monaten? für den die Hemmung der Verjährung vielleicht bestanden haben könnte? wäre gemäß § 205 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen? soweit die Hemmung während des Laufes der Verjährungsfrist eingetreten wäre»
Das Berufungsurteil geht davon aus? Ansprüche des Klagers aus Vorgängen? die sich vor dem 5« August 1961 ereignet hatten? seien verjährt» Das Berufungsgericht (Urteil S» 22/23) kommt zu diesem Zeitpunkt? indem es drei Jahre von der Einreichung der Klage zurückrechnet und feststeilt? der Kläger habe jedenfalls bis zu dem 5» August 1961 davon Kenntnis gehabt? daß der Vorstand nicht eingegriffen habe; den aus der Hichtboförderung entstandenen und noch entstehenden Schaden habe er gekannt o In anderem Zusammenhang bei Prüfung der Ansprüche wegen des Verhaltens der Direktions-Beamten wird darüber hinaus festgestellt (Urteil S» 23)? der Kläger habe bis Ende I960 ’’den Inhalt der Personalakten? insbesondere die Beurteilungen? die nach seiner Behauptung unrichtig sind und die gemeinsam mit dem zu den Personalakten übernommenen Vorgängen nach seiner Mei-
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nung die Nichtbeförderung veranlaßt hätten", gelcannt; das Berufungsgericht führt an dieser Stelle aus, daß der Kläger damit von Schaden und Schädiger seit Ende I960 Kenntnis gehabt habe» Nach beiden Richtungen werden die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision nicht angegriffen» Da aber weiterhin für die Zeit von Ende I960 bis 5° August 1961 Vorgänge nicht im einzelnen behauptet sind, aus denen vom Kläger eine Haftung des Vorstandes gefolgert wird, ergibt sich aus jenen Feststellungen des Berufungsurteils weiterhin, daß der Kläger damit auch bereits Ende I960 alle Umstände gekannt hatte, aus denen er für die Zeit vor dem 5<> August 1961 eine Haftung des Vorstandes herleiten will« Damit sind auch diejenigen Ansprüche gegen den Vorstand, die auf solchen Vorgängen beruhen, seit Ende 1963 verjährt»
Infolge einer Hemmung der Verjährung auf Orund der - hier zugunsten des Klägers angenommenen - Nicht-Klage-Vereinbarung würde der Ablauf der Verjährung sich günstigenfalls um sechs Monate seit Ende 1963? also bis auf den 1» Juli 1964 verschoben haben» Bei Einreichung der Klage am 5» August 1964 war die Verjährung daher auch insoweit eingetreten, als die Klage sich auf beim Vorstand eingetretene Vorgänge stützt, die bis Ende I960 sich ereignet haben»
Hinsichtlich der aus solchen Vorgängen hergeleiteten Ansprüchen greift deshalb im Ergebnis die vom Berufungsgericht mit anderer Begründung bejahte Einrede der Verjährung auch im Blick auf das Verhalten des Vorstandes durch o
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b) Das Berufungsgericht hat es in den Entschei-dungsgründen als "unstreitig“ bezeichnet, daß Vorstand und Hauptverwaltung der Beklagten weder die Beförderung zu dem Amtmann aussprächen noch bei ihr mitwirkten, wenn nicht beim Bundespersonalausschuß eine Ausnahmegenehmigung für überalterte Bewerber einzuholen gewesen sei; deshalb seien die einzelnen Bewerbungen des Klägers dem Vorstand weder vorgelegt noch bekanntgegebeno
 Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen, weil der Bundesverkehrsminister zwar ermächtigt gewesen sei, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung zu dem Bundesbahnamtmann nach der Besoldungsgruppe All (Bundesbahn-Besoldungsgruppe A 5) auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen zu übertragen, davon aber erst im Jahre 1967 Gebrauch gemacht habe, nicht schon in der hier maßgeblichen Zeit*
Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet»
Richtig ist allerdings, daß die Beklagte bis 1967 die Ausübung des Rechtes zur Ernennung eines Bundesbahnamtmannes nicht auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen übertragen hatte, so daß dafür der Vorstand der Deutschen Bundesbahn zuständig geblieben war (Anordnung des Bundespräsidenten vom 17» Mai 1950 - BGBl I 209 - idP vom 13» Juni 1953 - BGBl I 383 -nebst Anordnung des Bundesverkehrsrainisters vom 30»Juli 1953 - BGBl I 1354)o Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hatte durch seine Verfügungen vom 80 August 1953
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(BAnz Nr„ 174/1953) und 2„ April 1955 (BAnz Ur* 76/1955) die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Beamten nur bezüglich der Beamten der Besoldungsgruppe A 6 - 17 a der BesoldungsOrdnung der Deutschen Bundesbahn auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen übertragen, also nicht bezüglich der Amtmänner, die damals zur Besoldungsgruppe A 5 der Deutschen Bundesbahn gehörten,. Erst durch Verfügung vom 22, September 1967 (BAnz Nr» 97/1967) ist insoweit eine Änderung ein-getreten»
Trotzdem bleiben die Angriffe der Revision insoweit erfolgloso Denn einmal hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen niemals eine Amtspflichtverletzung auch darin erblickt, daß die Bundesbahndirektion ihre Zuständigkeit überschritten und der Vorstand sie verkannt habe „ Im übrigen liegt eine solche Zuständigkeitsverletzung nicht vor» Denn es entspricht allgemeiner Verv/al-tungspraxis, daß bei Beförderungen untere Dienststellen unter Verwertung ihrer besonderen Personalkenntnisse und Berücksichtigung der ihnen vertrauten Bedürfnisse sowie der ihnen oft besser bekannten Eigenarten der zu besetzenden Stellen weitgehend bei der Auswahl der von der höheren Stelle zu ernennenden Beamten eingeschaltet werden,, Im Bundesdienst ist es beispielsweise so, daß der Bundespräsident gewisse Beamte des höheren Dienstes ernennt, also die Ernennungsurkunde unterzeichnet, daß aber die gesamten Vorarbeiten durch den zuständigen Bundesminister erledigt werden, der entweder nur die fertige Ernennungsurkunde dem Bundespräsidenten vorlegt öder ihm die Auswahl aus mehreren Be-
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werbern überlaßt, die aber der Minister aus einem größeren Kreis von Anwärtern ausgewählt hat« So wird es auch bei der Deutschen Bundesbahn bei der Besetzung von Amtmannsposten gehalten, wie sich aus den Bestimmungen über die Besetzung von Amtmannsposten (G 11) ergibt (abgedruckt bei Fries-Bruckauf, Laufbahnwesen bei der Deutschen Bundesbahn Nr« 35 So 5 und 25 mit der letzten Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 18 » Februar 1963) <> Danach spricht zwar der Vorstand zu dem Schluß die Ernennung zu dem Amtmann aus, indem er die Ernennungsurkunde unterzeichnet, überläßt aber das vorhergehende Verfahren den Direktionen» Die oben erwähnte Bemerkung im Berufungsurteil muß deshalb so verstanden werden, daß der Vorstand der Beklagten das Auswahl- und Besetzungs verfahren nicht selbst erledigt, sondern in den Geschäftsbereich der Bundesbahndirektionen verwiesen hat, wie es im Tatbestand des landgeriehtliehen Urteils genauer wiedergegeben war« Daraus erklärte sich dann die weitere Feststellung, daß unstreitig dem Vorstand die hier maßgeblichen Bewerbungen des Klägers nicht mehr vorgelegt wurden»
Gegen eine solche Praxis und Verwaltungsübung bestehen keine rechtlichen Bedenken; jedenfalls hat der Kläger auf eine angeblich unzulässige Praxis und Verwaltungsübung seinen Anspruch nie gestützt»
c) Bei dieser Verwaltungspraxis blieb in der Tat bezüglich des Vorstandes der Beklagten als Anspruchsgrundlage nur die Behauptung einer Verletzung der Über wachungs- und Aufsichtspflicht»
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Das greift die Revision auch auf, indem sie vorträgt, der Vorstand hätte auf Grund seiner Aufsichtsund Kontrollpflicht einschreiten müssen, als er habe erkennen müssen, daß die naehgeordneten Behörden den Kläger statt mit Wohlwollen mit Übelwollen behandelten und an seinem Fortkommen behinderten«.
Diese Rüge greift jedoch nicht durch«, Das Recht zur Aufsicht über nachgeordnete Dienststellen begründet grundsätzlich keine Amtspflichten, die im Interesse einzelner Personen bestehen«. Diese Pflichten gehören zu den allgemeinen Behördenpflichten, die dem Interesse der Allgemeinheit und der Erhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienen«, Die Aufsichtsbehörde hat erst dann Pflichten einem Einzelnen gegenüber, wenn eine besondere Beziehung zu diesem Einzelnen hergestellt wird, etwa wenn er bei ihr einen Antrag stellt, sich an sie wendet, einen Rechtsbehelf bei ihr einlegt usw. (RGZ 95, 344; 162, 129/164? BGH Urteil vom 14» i’e-Uruar 1952 - III ZR 84/51, Urteil vom 24» April 1961 - Ill ZR 40/60 = BGHZ 35, 44; Urteil vom 30» «Januar 1967 - III ZR 185/64 = VersR 1967, 471}»
Irrig ist die Auffassung der Revision, die bei der Direktion geführten Personalakten des Klägers hätten wiederholt dem Vorstand Vorgelegen und er hätte sie nun prüfen und einschreiten müssen«, Denn die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, nicht, einmal in der Lage, alle ihr aus irgendeinem Anlaß vorgelegten Akten daraufhin genauestens durchzuprüfen, ob sie irgendeinen Anhalt für Pflichtverletzungen, Unkorrekt-
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heiten oder schadenstiftende Handlungen bieten» Ihr steht es frei, die Akten nach ihrem Belieben daraufhin durchzusehen und dann Auffälligkeiten aufzugreifen» Das folgt aber nur aus ihrem allgemeinen Aufsichtsrecht und begründet keine Amtspflichten zugunsten des betroffenen Beamten»
Der Vorstand wurde hier durch die Rechtsanwältin Dr» St BUS am 12» November I960 und am 5» Februar 1963 auf die Angelegenheit des Klägers hingewiesen» Damit entstanden Amtspflichten auch zugunsten des Klägers» Ansprüche, die auf derartige bis 31° Dezember I960 erfolgte Amtspflichtverletzungen des Vorstandes gestützt werden, sind, wie bereits ausgeführt, ver jährt o
In der Folgezeit wurde dann der Vorstand der Beklagten erst wieder auf Grund des Briefes der Anwältin des Klägers vom 5° Februar 1963-? mit dem erstmals die hier erhobenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, befaßt» Das Berufungsgericht meint dazu, der Vorstand hätte jetzt eingreifen und die Zustimmung des Bundespersonalausschusses zu einer Beförderung in den letzten drei Jahren vor der Altersgrenze einholen müssen, wenn er erkannte, daß ein Verwaltungsfehler die Beförderung eines beförderungswürdigen Beamten verhindert hatte» Die Zustimmung wäre in diesem Falle auch erteilt worden»
In dieser Allgemeinheit, wie es das Berufungsgericht tut, kann von einer dem Kläger gegenüber ob-
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liegenden Amtspflicht des Vorstandes, das Verhalten der untergeordneten Stelle auf das Vorliegen eines der Beförderung de3 Klägers entgegenstehenden "Verwaltungsfehle rs" zu überprüfen, nicht gesprochen werden* Mit dem Schreiben vom 5» Februar 1963 machte der Kläger ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen seiner in der Vergangenheit nicht erfolgten Beförderung geltend* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand solche Schadensersatzansprüche damals zutreffend oder unrichtigerweise abgelehnt hat* Denn aus der Verweigerung der Anerkennung solcher Schadensersatzansprüche macht der Kläger jetzt weitere Ersatzansprüche nicht geltend*
Dem Vorstand lag allerdings dem Kläger gegenüber die Amtspflicht ob, an ihn herangetragene Beförderungs-wünsche sachgerecht, d°h* wohlwollend und fürsorglich zu bearbeiten; in diesem Eahmen mußte er auch prüfen, ob er sich auf die Beurteilungen des Klägers durch die untergeordneten Dienststellen wirklich verlassen durfte oder ob diese Stellen ihn erkennbar unrichtig, insbesondere nicht wohlwollend behandelt hatten* Bei Vorliegen aussichtsreicher Beförderungsv/ünsche, denen nur der Umstand entgegenstand, daß der Kläger zwei Jahre vor seiner Alters-2ur-Huhe-Setzung stand, konnte vielleicht der Vorstand die dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht haben, zu prüfen, ob etwa bei der früheren Nichtbeförderung des Klägers "Verwaltungsfeh-ler" vorgekommen waren, so daß er nunmehr auch einen Antrag nach § 42 Abs» 2 der Laufbahnvorschriften an den Bundespersonalausschuß stellen mußte, auf Urund dessen dieses der Beförderung des Klägers entgegenstehende Hindernis beseitigt worden wäre*
 
In dieser Beziehung aber scheidet eine für den hier eingeklagten Schaden ursächliche Amtspflicht-Verletzung des Vorstandes schon deshalb aus, weil dem Vorstand damals ein solcher erneuter Beförderungswunsch des Klägers nicht bekannt war» Die Anwältin des Klägers hatte in ihrer Eingabe vom 5° Februar 1963 nicht darauf hingewiesen* daß ein neues Bewerbungsgesuch des Klägers laufe» Die nächste Bewerbung reichte der Kläger erst im Juni 1963 ein9 doch hielt die zuständige Direktion den Kläger für den damals ausgeschriebenen Posten eines Verkehrskontrolleurs nicht für geeignet» Die Einschaltung des Bundespersonalausschusses und die Vorlegung der Bewerbung an den Vorstand erfolgten daher nicht» Der Vorstand hat deshalb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch von den letzten Bewerbungen des Klägers im Juni und Oktober 1963 keine Kenntnis erhalten» Mithin hat in der Zeit nach dem 1» Januar 19619 also in nicht rechtsverjährter Zeit, der Vorstand die ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt»
Soweit die Klage auf das Verhalten des Vorstandes gestützt istp hat das Berufungsgericht Ansprüche daher im Ergebnis zu Recht teils als verjährt9 teils als unbegründet angesehen»
2» Ansprüche wegen des Verhaltens der Bediensteten der Bundesbahndirektion Essen und der ihr unterstellten Beamten sind ebenfalls zutreffend versagt»
 
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a) Mit Rücksicht auf die Verjährung hat das Berufungsgericht alle Vorgänge außer Betracht gelassen, die sich vor dem 5» August 1961 zugetragen haben„ Bas zeigt keinen Rechtsfehler, denn hier gilt das, was oben schon bezüglich der Verjährung ausgeführt ist«, Das Vorbringen der Revision ist insoweit unbeachtlich»
b) Für die spätere Zeit hat das Berufungsgericht Pflichtverletzungen der Bediensteten der Direktion ohne Rechtsfehler verneinte Wesentlich ist dafür der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die über den Kläger abgegebenen Beurteilungen falsch gewesen seien»
Die Revision meint, die Beklagte sei zu "besonderem Wohlwollen” verpflichtet gewesen, weil früher zahlreiche Uesetzesverletzungen begangen seien» Dabei wertet die Revision die angeblich zu Unrecht und ohne Anhörung des Klägers in die Personalakten gelangten Vorgänge anders als der Tatrichter, der die Überzeugung gewonnen hat, daß zwischen diesen Vorgängen und den späteren Beurteilungen bis auf einen besonders behandelten Pall kein Zusammenhang bestehe» Der Kläger trägt eine andei’e Auffassung vor, zeigt damit aber keinen Verfahrensfehler auf, zu demal er Zeugen dafür, daß die Beurteilungen falsch seien, nicht benannt hat; er hat noch vor dem Berufungsgericht erklärt, daß er keine Zeugen benennen könne» Dabei hätte sehr wohl die Möglichkeit bestanden, daß er die beurteilenden Dienstvorgesetzten darüber als Zeugen vernehmen ließ, ob sie bei ihrer Be-
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urtcilung bestimmte, aus den Akten ersichtliche Vorgänge gekannt und bewußt oder unbewußt verwertet hätten o Der Beweis des ersten Anscheins greift nicht durch; denn hier liegen keine typischen Geschehensabläu fe vor-« Beurteilungen durch Vorgesetzte , Bewertungen eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im Rahmen von beamtenrechtliehen Beförderungen erfolgen nicht nur auf Grund der Akten, sondern durchweg auf Grund eines persönlichen Eindrucks, den sich der be urteilende Vorgesetzte aus vielerlei Umständen beschaffen kann und darfo Das Berufungsgericht hat weder aus den Akten noch aus dem Inhalt der Beurteilungen Anhalts punkte dafür gefunden, daß die ohne Anhörung des Klägers in den Akten befindlichen Vorgänge, die teilweise Kleinigkeiten betrafen, sich in den Beurteilungen zu dem Nachteil des Klägers niedergeschlagen hätten. Es hat weiter festgestellt, daß der Bundesbahnoberrat Defl^p, der der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, ihn seit 1957 gekannt und sich ein Urteil auf Grund eigener Kenntnis gebildet habe» An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Nach alledem bestand deshalb auch kein Anlaß zu "besonderem Wohlwollen" und liegt im Fehlen eines solchen "besonderen Wohlwollens" keine Pflichtverletzung,
 Bei der Bewerbung im Juni 1963 nach DflHBIP ist ein anderer Beamter dem Kläger vorgezogen, der für das Aufgabengebiet eines Verkehrskontrolleurs nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten dem Dienst Vorgesetzten besonders geeignet erschienen ist. Die Behauptung des Klägers, er sei bei richtiger Beurteilung
 
ebenfalls geeignet gewesen, ist unerheblich, denn es ist allein Sache des Dienatvorgesetzten, unter mehreren geeigneten Bewerbern denjenigen auszuwählen, der ihm mehr zusagt« Gerade bei der Besetzung der wenigen Spitzenstellen dos gehobenen Dienstes mußte die Auswahl besonders sorgfältig getroffen werden und durfte auf die geringsten Unterschiede und verschiedensten Bewertungsmerkmale geachtet werden. Hier hatte der Vorsteher des Verkehrsamtes	trotz der
 nicht übersehenen überdurchschnittlichen Intelligenz des damals schon 63 Jahre alten Klägers diesen wegen seiner 11 einseitigen Grundhaltung und vorgeschrittenen Alters auf diesem schwierigen und neuen Arbeitsgebiet nicht mehr für verwendbar gehalten’*. Er hatte dabei auch auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Klägers hingewiesen, wofür sich Anhaltspunkte aus den Personalakten ergaben« Es ist keine AmtspflichtVerletzung, daß der Vorgesetzte diesen Umstand berücksichtigt hat, ohne ein ärztliches Gutachten zu erfordern; denn ein Vorgesetzter darf sich über die körperliche Belastbarkeit und Rüstigkeit eines Beamten in derartigen Situationen ein eigenes Urteil gestatten«
Die Revision verweist darauf, daß nach einer Vorstandsverfügung nur die Noten ’’über Durchschnitt” und ’’Durchschnitt” zulässig gewesen seien, während der Kläger mehrmals als ’’guter Durchschnitt” bewertet worden sei» Die Revision meint, damit habe der Amtsvorstand es vermieden, den Kläger als über dem Durchschnitt zu bewerten und darin liege eine Aratspflichtverletzung«
Auch das trifft nicht zu« Die Beurteilung ist Sache des
 
Dienstvorgesotzten, dem allein diese Bewertung anvertraut ist; sie ist ein persönlichkeitsbeding“ teo Werturteil eines dafür besonders ausgesuchten Vorgesetzteno Nur dieser Vorgesetzte soll ein höchst“ persönliches Urteil über einen anderen Beamten abge-ben« Die Vorgänge, die zu einer solchen Bewertung führen, sind ihrem Wesen nach nicht wiederholbar, und das Gericht darf nicht die Beurteilung des Vor-gesetzten durch eine eigene andere Beurteilung ersetzen o Eine solche Bewertung hängt von zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn abo Es ist allein Sache des Dienotvorgesetzten zu entscheiden, was er als Durchschnitt betrachtet (BVerwG 21, 127; 12, 29)» Die Beur-toilung ’’guter Durchschnitt” besagte gerade, daß der Kläger nach dem Urteil des Vorgesetzten noch nicht über dem Durchschnitt lag, doch konnte sieh der Zusatz ”g u t e r Durchschnitf'nw günstig für den Kläger auswirkeHo
 Irrig ist schließlich der Vortrag der Revision, es liege schon darin eine Amtspflichtverletzung, daß die Beklagte den Kläger nicht auf einem anderen Posten erprobt habe0 Gewiß sollen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31 * Juli 1956 (BGBl I 712) Beamte, die durch Portbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, gefördert werden; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisso in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hiei’bei ihre beondere fachliche Eignung zu beweisen» Aber auch insoweit ob-
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lag die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen der Vorgesetzten» Alle Beurteilungen ergeben weiter? daß die Vorgesetzten an den fachlichen Fähigkeiten des Klägers für die Tätigkeit eines Amtmannes nicht ge-zweifelt haben9 so daß ihnen aus diesem Grunde eine Erprobung nicht notwendig zu erscheinen brauchte» Sie haben aber durchweg andere Bewerber aus Gründen vorgezogen ? die in der Persönlichkeit des Klägers unabhängig von seinen fachlichen Fähigkeiten lagen» Auch darin kann eine Amtspflichtverletzung nicht gefunden werden» Schließlich fehlen konkrete Behauptungen des Klägers9 wann im Einzelfall derartige Erprobungsstellen frei waren und ein Ersatz für den Kläger greifbar war o
3 o Die Revision muß daher? da'das Urteil im Rahmen der revisionsrichterlichen Nachprüfung auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt? mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr» Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr»	Arndt
 Bundesrichter Dr»Beyer	Keßler
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Beistung der Unterschrift verhindert»
Dr» Pagendarm