* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StVZO § 25 Abs.3; § 839 Ca, Cb, Fe Die Kraftfahrzeugzulassungssteile hat die Amtspflicht, bei der ihr nach § 25 Abs* 3 StVZO obliegenden Aufgabe, Ersatz-Kraftfahrzeugbriefe auszustellen, einer mißbräuchlichen, schadenstiftenden Verwendung von amtlichen Kraf fcfahrzeugbrief~vordrucken vorzubeugeno Diese Amtspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber dem Käufer eines Kraftwagens, insbesondere eines Gebrauchtwagens, für den ein von dem Verkäufer erschlichener und gefälschter Kraftfahrzeugbrief-Verdrück verwendet wird» Bine Fersonalkon-trolle des - jedenfalls dem Ansehen nach schon bekannten -Antragstellers unterblieb, weil von diesem angegeben war, das in dem beschädigten Brief genannte Kraftfahrzeug solle nunmehr zugelassen werdeno Schon vorher, am 1» lovemher I960 und am 3» März 1961, hatte für '>< auf die gleiche Weise Vor- Den Beamten der Beklagten hätte auffallen und klar sein müssen, daß das von ihnen gehandhabte Verfahren unlauteren Elementen die Möglichkeit geboten habe, sich auf leichte Weise amtliche Kraftfahrzeugbrief-Vordrucke su verschaffen, um damit Betrügereien zu begehen. Vor allem sei bei der Beklagten bereits kurz nach dem 3» März 1961 bekannt geworden, daß der Martens sich in verdächtiger Weise einen Blanko-Kraftfahrzeugbrief verschafft hatton. an oder noch dazu ohne deren Personalien zu prüfen, hätten die Beamten der Beklagten schuldhaft amtspflicht-widrig den Kläger geschädigt„ Der Eintritt des Schadens sei für die Beamten ohne weiteres erkennbar gewesen, wie sich vor allem aus der Strafanzeige des Amtes für verkehr der Beklagten wegen der Vorfälle vom 3» und Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie stellt mit näherer Begründung Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten in Abrede, soweit diese mit der Ausgabe von Ersatzkraftfahrzeugbriefen befaßt oder für die Organisation des Ausgabeverfahrens verantwortlich seien» Vor allem hebt die Beklagte hervor, daß der Kläger nicht als ein im Sinne des § 839 BGB geschützter "Drifter” angesehen werden könne, weil seine Interessen als späterer Käufer des gestohlenen Kraftfahrzeugs durch die Ausgabe eines Blsnko-Kraftfahrzeugbriefes an einen Antragsteller nicht berührt würden, er vielmehr lediglich zufällig und allein geschädigt worden sei» Ein Schaden des Klagers ln der tatsächlich erfolgten Art habe nur durch das Hinzutreten so vieler zusätzlicher ungewöhnlicher Ihn stände eintreten Können» daß er für die Beamten der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei» Ferner fehle es heit von 5 000 DM schadlos halten können» 1») Das Berufungsgericht geht davon aus» daß die Erteilung von Brsatzkraftfahrzeugbriefen, wie sie in § 25 Abs» 3 StVZO vorgesehen ist» zur hoheitlichen Verwaltung gehöre, und daß hierzu - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - schon die Ausgabe der Antragakarte und die Aushändigung des Vordrucks gegen Zahlung einer Gebühr sowie schließlich die Ausfüllung und Ausfertigung des Vordrucks zu rechnen seien, da es sich hierbei lediglich uo Zeile eines untrennbaren einheitlichen Hoheitsaktes handele» Infolgedessen hätten die Bedienstoten der Beklagten, soweit sie mit den angeführten einzelnen Tätigkeiten befaßt worden seien, ein ihnen anvertrautes öffentliches Amt ausgeübt» Das gleiche gelte auch für die Verv/al- Schon aus der Vorschrift des § 2$ Abs.3 StVZO ergebe sich, daß dem Inhaber des Kraftfahrzeugbriefes verwehrt sei, diesen selbst zu ergänzen oder den Ersatzbrief selbst auszufülleno Auch aus den maßgeblichen Erlassen der Verwaltung für Verkehr vom 5« Mal und 3* Oktober 1949 {Verkehrsblatt 1949* 60, 130) sei zu entnehmen, daß die Überlassung oder Aushändigung von Ersatzbrief-Vordrucken an Dritte grundsätzlich nicht vorgesehen sei, insbesondere nicht die Aushändigung an den Inhaber eines unbrauchbar gewordenen Kraftfahrzeugbriefes. Etwas Gegenteiliges ergebe sich für einen Fall wie den vom 20 .März 1961 auch nicht aus anderen Vorschriften, vor allem nicht aus § 20 Abs.3 und § 21 Satz 2 .StVZO$ denn diese Bestimmungen hatten andere Sachverhalte zu dem Gegenstand. Damit stelle die unkontrollierte Aushändigung eines Kraftfahrzeugbrief-Vordrucks an oder am 20«, März 1961 durch die Bediensteten der Beklagten bereits einen Verstoß gegen § 25 Abs« 3 StVZO und deshalb objektiv eine Amtspfllchtverletzung dar., Im übrigen liege eine AmtspflichtVerletzung auch darin, daß die für die Handhabung der Ausgabe von Vordrucken verantwortlichen Beamten im Amt für Verkehr der Beklagten die unkontrollierto Ausgabe von Vordrucken nicht ausdrücklich untersagt oder unterbunden hätten„ Denn einmal widerspreche ein solches Verfahren schon de© fortlaut oder zu demindest dem Sinn der in frage kommenden (angeführten) einzelnen Vorschriften! Zwar könne sich der Kläger insoweit nicht darauf berufen, daß der Ersatzfahrzeugbrief auch"seinem Schutze gedient habe, da der Kläger weder Eigentümer noch sonst dinglich Berechtigter an dem später von ihm gekauften Kraftwagen gewesen sei, als der Vordruck ausgegeben worden sei«, Jedoch bestehe die Amtspflicht, auf eine ordnungsmißige druck komme bereits eine erhebliche Bedeutung zu» Er sei im Handel nicht erhältlich, werde vom Kraftfahrt-B undesamt auogegeben, jeder Vordruck sei numeriert, und der Verlust eines Vordrucks sei nach § 25 Abs» 2 StVZO der Ausgabestelle zu neiden, um Mißbräuche durch Fritte zu verhindern» Für rein innerdienstliche Zwecke seien derartige Bestimmungen jedenfalls entbehrlich» Der Kreis der durch die Vorschriften Über die Ausgabe und Verwendung von Kraft-fahrzeugbrief-Voz’drucken geschützten Dritten sei nicht mit den an einem Kraftfahrzeug dinglich Berechtigten identisch, und die Schutzfunktion des ausgefüllten oder amtlich ausgefertigten Kraftfahrzeugbriefes sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos» Ein Vordruck (d»h0 Blanko-Kraftfahr-zeugbrief ) könne sich überhaupt nicht auf ein bestimmtes Kraftfshrzeug und die daran Berechtigten beziehen» Außerdem könne die dingliche Hechtslage an einem Kraftfahrzeug unabhängig von dem Inhalt und der Existenz des Kraftfahr- Die Amtspflicht, mit den Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken sorgfältig umzugehen, bestehe daher gegenüber federn, der durch eine mißbräuchliche Verwendung des Vordrucks geschädigt werden könne, also auch einem Käufer eines Kraftfahrzeugs wie dein Kläger gegenüber<> Per Amtspflicht stehe nicht entgegen, daß der Geschädigte erst später und unter Hinzutreten strafbarer Handlungen anderer Personen durch die Auswirkung der Amtshandlung benachteiligt werde (EGZ 158, 309, 313}» Die Bediensteten der Beklagten hätten auch fahrlässig ihre Amtspflicht zu dem sorgfältigen Umgang mit den Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken verletzt» Sie hätten nämlich uci Anwendung der im Verkehr erforderlichen, und der von einem öffentlichen Bediensteten “durchschnittlicher Qualität" zu fordernden Sorgfalt erkennen können und müssen, daß das von ihnen geübte Verfahren den einschlägigen Vorschriften widersprochen habe und dadurch Dritte hätten geschädigt werden können, wobei die Einzelheiten des - wie - später tatsächlich eingetretenen Schadens nicht vorhersehbar zu sein brauchten» Auf jeden fall folge für den vorliegenden fall eine schuldhafte Amts- bei denen bereits Kraftfahrzeugbrief-Vordrucke unter eigenartigen umständen verschwunden seien, hätten einen konkreten Anlaß geboten, das bisher geübte Verfahren in form der unkontrollierten Ausgabe von Vordrucken ausdrücklich zu untersagen, besonders nachdem die Eegiorungsassistentin Stange den Vorfall vom 3» März 1961 dem Dienststellenleit er gemeldet gehabt habe« lie Beklagte habe aber selbst nicht behauptet, daß das bisherige Verfahren bei der Ausgabe von Vordrucken nach den Vorfällen am 1« Hovember I960 und insbesondere am 3» wSärz 1961 geändert worden wäre« Deshalb müsse sich die Beklagte das Unterlassen derartiger Organisationsänderungen durch entsprechende dienstliche Anordnungen oder Sicherungsmaßnahmen als schuldhafte Amtspflichtverletzung entgegenhalten lassen« a) Der zur Entscheidung stehende fall gibt keinen Anlaß9 zu der von der Revision in den Vordergrund geruckten frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen pligemein ein Dritter etwa einen Anspruch auf Überlassung oder Aushändigung eines Kraftfahrzeugbrief-Vordruckes hat, wie dies für die erstmalige Ausstellung eines Briefes z«B0 in §§ 20, 21 StVZO und in der Dienstanweisung zu § 21 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist (vgl« hierzu vor allem* Urteil des Senats vom 31. Insoweit ist aber erheblich, worauf das Berufungsgericht mit Hecht abgestellt hat und wie auch die Revision zugeben muß, daß die Zulassungssterie bei der allein ihr nach § 2? ßt¥ZÖ obliegenden Aufgabe (Rlocgel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12» Auf!» § 25 StVZO AM» 8) der Ausstellung eines Hrsatsbriefes für einen beschädigten und einbehaltenen Kraftfahrzeugbrief darauf zu achten hat, daß die Ausgabe oder Aushändigung eines Kraftfahrzeug-brief-Vordruckes (aus dem ein Ersatzbrief hergestellt werden soll) stets die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung in sich birgt; ferner daß besondere Vorsichtsmaßnahnien dann notwendig sind, wenn Tatsachen vorliegen oder bekannt werden, die auf die Absicht eines Mißbrauchs von Vordrucken, insbesondere zu betrügerischen Zwecken, schließen lassen» Derm auf alle Fälle dürfte dies nur geschehen, wenn ausreichende Sicherungsroaßnahmen dagegen getroffen würden, daß der Antragsteller mit dem Vordruck nicht einfach verschwinden kann, weil gerade hierdurch einem Mißbrauch des Vordruckes Tür und Tor geöffnet wurde, Kach dem festgestellten Sachverhalt waren aber von der Zulassungsstelle der Beklagten bei dem Vorgang am 20, März 1961 keinerlei derartige Maßnahmen getroffen oder Kontrollen geschaffen worden, lie gekennzeichnete Amtspflicht bestand für die Zulassungsstelle der Beklagten am 20, März 1961 umso mehr, als bereits zuvor im Zusammenhang mit der Beantragung eines Ersatzbriefes für einen (angeblich) beschädigten cder unbrauchbar gewordenen Kraftfahrzeugbrief durch dieselben Personen oder mehrmals (am 1, November I960 und 3, -März 1961) Vordrucke auf die gleiche Weise verschwunden waren, insbesondere aber der Vorgang am 3, März 1961 den Bediensteten der Beklagten als verdächtig auch aufgefallen und dem pienststellen-1eiter gemeldet worden war. Mit Hecht hat das Oberlandesgericht deshalb die Ansicht vertreten, daß es jedenfalls unter diesen besonderen Umstünden Pflicht der für die Organisation der Zulassungsstelle und vor allem für die Handhabung des Verfahrens der Ausgabe von Ersatzbriefen zuständigen und verantwortlichen Beamten der Beklagten war, die unkontrollierte Aushändigung von Vordrucken an den jeweiligen Antragsteller durch eine andere Stelle derselben Behörde nach Zahlung einer Gebühr, wie dies bisher die Übung war, ausdrücklich zu unterbinden, Denn nur so konnte dem Verschwinden eines Antragstellers mit dem erstandenen Vordruck und damit der offen zutage liegenden Möglichkeit und Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung des Vordruckes begegnet werden. kehr mit Recht - wie die späteren feststeilungen bestätigt haben - angenommen und den Verdacht geäußert hat, daß jedenfalls auch der am 3» März 1961 verschvmndene Vordruck mißbräuchlich, d»h» für gestohlene Kraftfahrzeuge, verwendet worden sei oder würde» Es ist die Hegel* daß gerade beim Handel oder -Kauf von Gebrauchtwagen - und um einen solchen handelt es sich auch im Falle des Klägers - der häufer sich vom.Verkaufer den Kraftfahrzeugbrief vorlege» und ubergeben läßt, weil ihm im anderen Fall der gute Glaube, daß der gekaufte Kraftwagen dem Veräußerer gehöre, wegen eigener grober Fahrlässigkeit abgesprochen wird und somit ein gutgläubiger Erwerb durch ihn ausgeschlossen ist (vglc LI § 952 BGB ür« 12; auch Ancu zu LI! Bedeutung und sogar die Übungo Weiterhin ist es Amtspflicht der Zulassungsstelle, den Mißbrauch eines Kraftfahrzeugbrief-Vordruckes durch Fälschung oder unrichtige und irreführende Ausfüllung seitens eines Licht berechtigten zu verhindern«, Deshalb kann und darf der Käufer eines Gebrauchtwagens im allgemeinen auf eine ordnungsmäßige Ausgabe des ihm vom Verkäufer vorgelegten und aus einem amtlichen Vordruck her- gestellten Kraftfahrzeugbriefes vertrauen« Hiernach ist die eine mißbräuchliche Verwendung von Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken geradezu fördernde unkontrollierte Ausgabe von Vordrucken durch die Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Brsatzbriefen gemäß § 25 Abs« 3 StVZO auch generell geeignet, die Interessen des Käufers eines Kraftwagens, insbesondere eines Gebrauchtwagens, für den alsdann der erschlichene und gefälschte Xraftfahrzeugbrief-Vordruck verwendet wird, zu berühren« Damit hat die Zulassungssteile der Beklagten durch das weitere Dulden der unkontrollier ten Ausgabe eines Vordruckes an lifl»..oder am 20* März 1961 auch schuldhaft Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt« 4«) Soweit die Revision ein Mitverschulden des Klägers an seinem Schaden darin sehen will, daß er die Fälschung des ihm von Weinköpff vorgelegten und Übergebenen Kraftfahrzeugbriefes nicht erkannt habe, hat sie gegen sich: Dach dem festgestell ten Sachverhalt (Bü So 21 Mitte und Uri« der Großen Fer i e n- U trafkammer 11 Hamburg vom 9« August 1982 S« 9) hat unter Verwendung dieses von ihm gefälschten Kraftfahrzeugbriefes die Zulassung des gestohlenen und an den Kläger verkauften Kraftwagens bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Pinneberg veranlaßt und erreicht« Wenn also sogar die mit der Prüfung von Kraftfahrzeugbriefen und der Zulassung von Kraftwagen auf Grund dieser Unterlagen ständig amtlich befaßten Beamten - wenn auch von einer anderen Behörde als einer der Beklagten - die Fälschung des Briefes nicht erkannten, kann schwerlich einem Bürger, der nur selten und im allgemeinen lediglich beim Kauf eines Kraftwagens mit einem Kraftfahrzeugbrief zu tun hat, ein Vorwurf dahingehend gemacht werden, daß er die Fälschung des Briefes hätte erkennen müssen» Ks kommt hinzu, daß der dem Kläger von »mmm vorgelegte Kraftfahrzeugbrief immerhin aus einem amtlichen Vordruck hergestellt war und die von der Revision hervorgehobenen, im Brief enthaltenen oder fehlenden einzelnen "verdächtigen fatsachen'* jedenfalls einen "normalen" Kraftfahrzeugkäufer, der selbst nicht Krcftwagenhändler ist, nicht ohne weiteres geläufig sind oder bekannt sein können und müssen» Pie Revision irrt, wenn sie meint, es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, auch zu beweisen, daß eine Pfändung der hinterlegten Sicherheit nicht zu seiner Befriedigung geführt hätte* Angesichts des vom Jatriehter als unstreitig bezeiehneten Sachverhalts, daß die 5 000 DM nicht aus dem Vermögen von stammten, und mit Rücksicht auf die angeführten sonstigen festgestellten Umstände hat der Kläger jedenfalls in der nach § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB erforderlichen, aber auch ausreichenden Weise dargelegt, daß nach den besonderen Umständen dieses Falles für ihn eine zu demutbare Möglichkeit, seinen Schaden durch Zugriff auf die hinterlegte Sicherheit zu decken, nicht bestand (vgl* hierzu: BGB RGRK 11* Auf1* § 839 Ahm* 95 und 96)* Hieran vermag auch die von der Revision hervorgehobene..

Zitierte Normen: § 21 StVZO § 952 BGB
AmtspflichtVordruckamtlichKraftfahrzeugbriefMärzZulassungsstelleKlägerAusgabeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 StVZO § 25 Abs. 3; § 839 Ca, Cb, Fe
 Die Kraftfahrzeugzulassungssteile hat die Amtspflicht, bei der ihr nach § 25 Abs* 3 StVZO obliegenden Aufgabe, Ersatz-Kraftfahrzeugbriefe auszustellen, einer mißbräuchlichen, schadenstiftenden Verwendung von amtlichen Kraf fcfahrzeugbrief~vordrucken vorzubeugeno Diese Amtspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber dem Käufer eines Kraftwagens, insbesondere eines
 Gebrauchtwagens, für den ein von dem Verkäufer erschlichener und gefälschter Kraftfahrzeugbrief-Verdrück verwendet wird»
BGiljÜrt.Vo 11. Januar 1965 - III ZE l?2/63 OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11o Januar 1965 Scheibl, Justis-obereekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dar Freien und Hansestadt Ü a m bürg, vei*treten durch die Behörde für Inneres,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevoll&achtigter; Rechtsanwalt Frei
 von
II Z1L172/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 den Ingenieur Hans R UttKKB, !^P|fHolstein» ^Straße
 Kläger und Revioionsbeklagten, - fro^eBbevoXloächtigters Rechtsanwalt Br0
2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir. Pagendarm und der Bundesrichter Ir. Kreit, Ir. Arndt, Ir. Beyer,und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
lie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 2?. März 1961 bei dem Kraft-fahrzeughändler	einen von diesem am 21 »Februar 1961
gestohlenen Mercedes 220 S mit Zubehör zu dem Preise von 12 600 DM.	tiahsi	einen	dem'Kläger gehörenden. Kraft-
wagen mit 9 000 DM ii	i Zahlung und erhi<	3lt den Rest des
 Kaufpreises in bar; c	len in Zahlung gen<	Dmmenen Wagen des
 Klägers veräußerte V. <	pmiP spätero	
Am 9 o Mai 1961 t	stellte die Krimin:	älpolizei den von
 Kläger gekauften Mere	jedes 220 S sicher	und gab ihn später
 dem bestohlenen Biger	itümer zurück* Die	Polizei nahm
 weiterhin den inzwisc	:hen in Pinneberg i	mf Antrag von
 erteilten Kraftlahrzeugschein sowie den Kraftfahrzeugbrief an sich, fieser dem Kläger beim Kauf des Mercedes 220 S von	übergebene	Kraftfahrzeug-
brief mit der hummer I 22 746 462 enthielt die technischen
r
 
Daten des dem Kläger verkauften Kraftwagens, der mit dem Kennzeichen DR - C 461 versehen und als dessen Eigentümer der Dipl.Ing»	aus	Freiburg	eingetragen	war.	Diesen
 Kraftfahrzeugbrief hatte Einkopff gefälscht, indem er die technischen Daten über das gestohlene Fahrzeug und den Halter in einen Kraftfahrzeugbrief-Vordruck eingetragen sowie die Bescheinigung des Kraftfahrzeugherstellers und den Ausfertigungsvermerk der Zulassungsstelle (mit Hilfe gefälschter Stempel) Einzügesetst hatte0
Den Kraftfahrzeugbrief-Vordruck hatte sich W| auf folgende Weise verschafft; Er selbst oder sein stellten	hatte	bei	der Xraftfahrzeug-Zulassungs-
stelle der Beklagten am 20» ffärz 1961 einen beschädigten
 Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, der für ein damals schon verschrottetes Kraftfahrzeug ausgestellt worden war, und die Ausstellung eines Ersatzbriefes beantragte Der Angestellte der Beklagten,	behielt	den	vorgelegten
 beschädigten Brief ein und übergab dem Antragsteller eine Antragskarte, auf Grund deren dieser bei der Kasse der Zulassungsstelle gegen Zahlung einer Gebühr den Kraftfahr-
zeugbrief-Vordruck erhielto Diesen Vordruck lieferte der Antragsteller jedoch nicht bei der für die Ausfertigung von Ersatzbriefen, zuständigen stelle der Beklagten ab, sondern verschwand mit dem Vordruck. Bine Fersonalkon-trolle des - jedenfalls dem Ansehen nach schon bekannten -Antragstellers unterblieb, weil von diesem angegeben war, das in dem beschädigten Brief genannte Kraftfahrzeug solle nunmehr zugelassen werdeno
 Schon vorher, am 1» lovemher I960 und am 3» März 1961, hatte	für	'><	auf	die gleiche Weise Vor-
drucke für Kraftfahrzeugbriefe bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Beklagten verschaffte Die Begleit-
4
umstünde waren bei dem Vorgang am 3» März 1961 der Regierungs assistentin 3t aufgefallen, die nach vergeblichen Kachforschungen den einbehaltenen beschädigten Kraftfahrzeugbrief, für den ein Brsatzbrief beantragt war, dem rienststeilenleiter übergab«, her Angestellte sprach nach dem neuen Vorfall am 20* März 1961 sogleich mit der Regierungsassistentin	und	am	6.	April	1961
erstattete das Amt für Verkehr der beklagten eine Strafanzeige wegen der Vorfälle am 3. und 20. März 1961 (wegen des Verschwindens der Kraftfahrzeugbrief-Vordrucke). label sprach das Amt die Vermutung aus, daß die nicht in den Geschäftsgang der Zulassungsstelle gelangten Vordrucke für gestohlene Kraftfahrzeuge verwendet werden sollten.
Biese Vermutung traf tatsächlich zu, und zwar auch für den schon am 3. März 1961 erschlichenen Kraftfahrzeugbrief-Voi'druck, während der am 1. November I960 ausgegebene Vordruck zu einem Betrugsversuch verwendet wurde.
und	sind	wegen	dieser	und	anderer
 Straftaten zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden, war im Januar 1961 in Höhe von etwa 60 000 DM
verschuldet; er leistete damals auch den Offenbarungseid. In seiner Haftbeschwerde vom 13. Juli 1961 wies er darauf
 hin, daß seine Mutter, die nach seinen Angaben ein Wohn-grundstück im Werte von löö 000 IM und nach den Feststellungen des Schöffengerichts wertvolle Aktien besaß, bereit sei, eine hohe Kaution zu stellen. Am 13* Juli 1961
wurde Weinkopff nach Hinterlegung von 5 000 DM mit dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Biese für	gestellte	Sichexlieit	wurde	mit Wirkung vom 30. Mai 1963 freigegeben.
 
Der Kläger erwirkte gegen	und	wegen
 seiner Schadensersatz!orderungen Vollstreckungstitel, die Vollstreakungsmaßnahmen blieben jedoch wegen der Vermögenslosigkeit. der Schuldner erfolglos«,
Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und hat dazu vorgetragen:
Bas Verfahren der Beklagten bei der Ausgabe von Brsatzkraftfahrzeugbriefen sei unzulässig gewesen. Die Beklagte habe unter Mißachtung der Bestimmungen der Straßen
 verkehrszulassungsorönung - StVZO - ermöglicht ; , daß Vordrucke von Kraftfahrzeugbriefen unausgefullt von Dritten hätten mitgenommen und zu Schwindeleien hätten mißbraucht werden können. Sogar die Personalien des Antragstellers seien in Falle	und	pflichtwidrig nicht
 geprüft und festgestellt worden. Den Beamten der Beklagten hätte auffallen und klar sein müssen, daß das von ihnen gehandhabte Verfahren unlauteren Elementen die Möglichkeit geboten habe, sich auf leichte Weise amtliche Kraftfahrzeugbrief-Vordrucke su verschaffen, um damit Betrügereien zu begehen. Auch \1	habe sich im Straf-
verfahren darauf berufen, aus der Zeitung entnommen zu haben, wie einfach man sich in Hamburg einen Blanko-Kraftfahrzeugbrief besorgen könne. Vor allem sei bei der Beklagten bereits kurz nach dem 3» März 1961 bekannt geworden, daß	der	Martens sich in verdächtiger
 Weise einen Blanko-Kraftfahrzeugbrief verschafft hatton. Statt nunmehr unverzüglich durch Änderung des bisher geübten Verfahrens Wiederholungen eines solchen Vorganges vorzubeugen, sei die Beklagte bei der bisherigen Handhabung der Ausgabe von Ersatzkrsftfahrzeugbriefen verblieben. Durch die erneute unzulässige Aushändigung eines
 
I
Blanko-Kraftfahrzeugbriefes am 20»
är.
1962
an
 oder	noch	dazu ohne deren Personalien zu prüfen,
 hätten die Beamten der Beklagten schuldhaft amtspflicht-widrig den Kläger geschädigt„ Der Eintritt des Schadens sei für die Beamten ohne weiteres erkennbar gewesen, wie sich vor allem aus der Strafanzeige des Amtes für verkehr der Beklagten wegen der Vorfälle vom 3» und
20 o März 1961 ergebe »
Bei' Kläger behauptet, er sei durch das verhalten der Bediensteten der Beklagten um 12 6üü DM geschädigt worden» Hiervon macht er einen Teilbetrag von 2 600 IM klageweise geltend» Er führt weiter aus: Eine anderweite Ersatzmög-
lichkeit habe er nicht,
 da ff
 und
ver-
mögenslos und die versuchten Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie erfolglos geblieben seien» Die zugunsten
 Strafverfahren hinterlegten 5 000 DU hätten dessen Mutter gehört; er habe sie daher nicht pfänden könneno
 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 600 'DM nebst Einsen zu zahlen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie stellt mit näherer Begründung Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten in Abrede, soweit diese mit der Ausgabe von Ersatzkraftfahrzeugbriefen befaßt oder für die Organisation des Ausgabeverfahrens verantwortlich seien» Vor allem hebt die Beklagte hervor, daß der Kläger nicht als ein im Sinne des § 839 BGB geschützter "Drifter” angesehen werden könne, weil seine Interessen als späterer Käufer des gestohlenen Kraftfahrzeugs durch die Ausgabe eines Blsnko-Kraftfahrzeugbriefes an einen Antragsteller nicht berührt würden, er vielmehr lediglich zufällig und allein
- 7
durch W
geschädigt worden sei» Ein Schaden des
 Klagers ln der tatsächlich erfolgten Art habe nur durch das Hinzutreten so vieler zusätzlicher ungewöhnlicher Ihn stände eintreten Können» daß er für die Beamten der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei» Ferner fehle es
 heit von 5 000 DM schadlos halten können»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Cberlandesgerieht die Berufung der Beklagten zuruekgev;lesen» Hit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
1») Das Berufungsgericht geht davon aus» daß die Erteilung von Brsatzkraftfahrzeugbriefen, wie sie in § 25 Abs» 3 StVZO vorgesehen ist» zur hoheitlichen Verwaltung gehöre, und daß hierzu - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - schon die Ausgabe der Antragakarte und die Aushändigung des Vordrucks gegen Zahlung einer Gebühr sowie schließlich die Ausfüllung und Ausfertigung des Vordrucks zu rechnen seien, da es sich hierbei lediglich uo Zeile eines untrennbaren einheitlichen Hoheitsaktes handele» Infolgedessen hätten die Bedienstoten der Beklagten, soweit sie mit den angeführten einzelnen Tätigkeiten befaßt worden seien, ein ihnen anvertrautes öffentliches Amt ausgeübt» Das gleiche gelte auch für die Verv/al-
icönnen und müssen» Darüber hinaus hätte sich der Kläger an der von w i®	Strafverfahren	hinterlegten Sicher-
Ent sc held ungsgrünci e:
8
r)
tungsangehörigen der Beklagten, die für die Organisation der Ausgabe von Kroatzkraf tiahrzeugbriefen zuständig und verantwortlieh seien*
Das zeigt keinen Rechtsfehler und wird im übrigen auch von der Revision nicht angegriffene :
2o) Eine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger sieht das Oberiondesgericht in erster Linie in folgendem:
Es könne dahinstehen, ob ein Kraftfahrzeugbrief-Vordruck Dritten überlassen werden dürfe, wenn ausreichend sichergestellt sei, daß diese mit dem Vordruck nicht einfach verschwinden konnten. Hier stehe aber fest, daß bei dem Vorgang am 20. März 1961, im Verlaufe dessen oder dessen Angestellter	unzulässigerv/eise	einen
 amtlichen Vordruck an sich gebracht habe, von der Beklagten keine Kontrollen vorgenommen worden seien«
Schon aus der Vorschrift des § 2$ Abs. 3 StVZO ergebe sich, daß dem Inhaber des Kraftfahrzeugbriefes verwehrt sei, diesen selbst zu ergänzen oder den Ersatzbrief selbst auszufülleno Auch aus den maßgeblichen Erlassen der Verwaltung für Verkehr vom 5« Mal und 3* Oktober 1949 {Verkehrsblatt 1949* 60, 130) sei zu entnehmen, daß die Überlassung oder Aushändigung von Ersatzbrief-Vordrucken an Dritte grundsätzlich nicht vorgesehen sei, insbesondere nicht die Aushändigung an den Inhaber eines unbrauchbar gewordenen Kraftfahrzeugbriefes. Etwas Gegenteiliges ergebe sich für einen Fall wie den vom 20 .März 1961 auch nicht aus anderen Vorschriften, vor allem nicht aus § 20 Abs. 3 und § 21 Satz 2 .StVZO$ denn diese Bestimmungen hatten andere Sachverhalte zu dem Gegenstand. Aber sogar diese Vorschriften sähen die Führung eines Eachweises
 über die Verwendung und den Verbleib der ausgegebenen Kraft’fahrzeug-¥ erdrücke vor, was hier unstreitig nicht geschehen sei» Darüber hinaus sei bei de© Vorgang a©
20„ Mär2 1961 der Vordruck de© Antragsteller gleichsam als Boten übergeben worden«, Die Überlassung eines amt?-liehen Vordrucks zu einem derartigen Zweck ließen aber auch die SondervorSchriften der §§ 20, 21 StVZO nicht zu«,
Damit stelle die unkontrollierte Aushändigung eines Kraftfahrzeugbrief-Vordrucks an	oder
 am 20«, März 1961 durch die Bediensteten der Beklagten bereits einen Verstoß gegen § 25 Abs« 3 StVZO und deshalb objektiv eine Amtspfllchtverletzung dar., Im übrigen liege eine AmtspflichtVerletzung auch darin, daß die für die Handhabung der Ausgabe von Vordrucken verantwortlichen Beamten im Amt für Verkehr der Beklagten die unkontrollierto Ausgabe von Vordrucken nicht ausdrücklich untersagt oder unterbunden hätten„ Denn einmal widerspreche ein solches Verfahren schon de© fortlaut oder zu demindest dem Sinn der in frage kommenden (angeführten) einzelnen Vorschriften! zu© anderen hätten auch die Vorfälle vom 1«, November I960 and D Kürz 1961 einen konkreten Anlaß zu einer solchen Maßnahme geboteru
 Die Bediensteten der Beklagten hätten - so führt das Berufungsgericht weiter aus - damit auch dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten fahrlässig verletzt«,
Zwar könne sich der Kläger insoweit nicht darauf berufen, daß der Ersatzfahrzeugbrief auch"seinem Schutze gedient habe, da der Kläger weder Eigentümer noch sonst dinglich Berechtigter an dem später von ihm gekauften Kraftwagen gewesen sei, als der Vordruck ausgegeben worden sei«, Jedoch bestehe die Amtspflicht, auf eine ordnungsmißige
- 10
rJ
Verwendung der Kraftföhrzeugbrief-Verdrücke zu achten, ähnlich wie die Pflicht zu dem sorgfältigen Umgang mit Stempeln und amtlichen Formularen jedem gegenüber, der Anlaß habe, auf die ordnungsmäßige Verwendung der amtlichen Vordrucke zu vertrauen» Pie Vorschriften Uber die Behandlung von Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken seien . nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit oder im innerdienstlichen Interesse geschaffen, sie bezweckten vielmehr auch den Schutz Fritter, da sie verhindern sollten, daß jemand durch die mißbräuchliche Verwendung eines amtlichen Kraftfahrzeugbrief-Vordrucks geschädigt werde»
Fas folge insbesondere aus § 25 Abs» 2 StVZO und der bienstanweisung (Verv?altungsvorschrif t) zu § 21 StVZO, deren Zweck auch sei, einem Mißbrauch des amtlichen Vordrucks vorzubeugen» Fern bloßen Kraftfahrzeugbrief-Vor-. druck komme bereits eine erhebliche Bedeutung zu» Er sei im Handel nicht erhältlich, werde vom Kraftfahrt-B undesamt auogegeben, jeder Vordruck sei numeriert, und der Verlust eines Vordrucks sei nach § 25 Abs» 2 StVZO der Ausgabestelle zu neiden, um Mißbräuche durch Fritte zu verhindern» Für rein innerdienstliche Zwecke seien derartige Bestimmungen jedenfalls entbehrlich» Der Kreis der durch die Vorschriften Über die Ausgabe und Verwendung von Kraft-fahrzeugbrief-Voz’drucken geschützten Dritten sei nicht mit den an einem Kraftfahrzeug dinglich Berechtigten identisch, und die Schutzfunktion des ausgefüllten oder amtlich ausgefertigten Kraftfahrzeugbriefes sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos» Ein Vordruck (d»h0 Blanko-Kraftfahr-zeugbrief ) könne sich überhaupt nicht auf ein bestimmtes Kraftfshrzeug und die daran Berechtigten beziehen» Außerdem könne die dingliche Hechtslage an einem Kraftfahrzeug unabhängig von dem Inhalt und der Existenz des Kraftfahr-
- XI
zeugbriefes festgestellt werden» Der Käufer eines Kraftfahrzeugs dürfe jedoch hinsichtlich des ihm vom Verkäufer vorgelegten Kraftfahrzeugbriefes davon ausgehen, daß dieser Brief ordnungsgemäß ausgegeben worden sei. Die Amtspflicht, mit den Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken sorgfältig umzugehen, bestehe daher gegenüber federn, der durch eine mißbräuchliche Verwendung des Vordrucks geschädigt werden könne, also auch einem Käufer eines Kraftfahrzeugs wie dein Kläger gegenüber<> Per Amtspflicht stehe nicht entgegen, daß der Geschädigte erst später und unter Hinzutreten strafbarer Handlungen anderer Personen durch die Auswirkung der Amtshandlung benachteiligt werde (EGZ 158, 309, 313}»
Die Bediensteten der Beklagten hätten auch fahrlässig ihre Amtspflicht zu dem sorgfältigen Umgang mit den Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken verletzt» Sie hätten nämlich uci Anwendung der im Verkehr erforderlichen, und der von einem öffentlichen Bediensteten “durchschnittlicher Qualität" zu fordernden Sorgfalt erkennen können und müssen, daß das von ihnen geübte Verfahren den einschlägigen Vorschriften widersprochen habe und dadurch Dritte hätten geschädigt werden können, wobei die Einzelheiten des - wie	-	später	tatsächlich eingetretenen Schadens
 nicht vorhersehbar zu sein brauchten» Auf jeden fall folge für den vorliegenden fall eine schuldhafte Amts-
pflicht Verletzung der Beamten der Beklagten daraus, daß die für die Organisation des Amtes für Verkehr verantwortlichen Beamten die unkontrollierte Ausgabe von Kraft-

zeugbrief-Vordrucken nicht unterbunden hätten» Denn
 die Vorfälle vom 1» Kovember I960 und 3° März 1961 mit dem Angestellten	des	Kraftfahrzeughändlers	Wi
- 12
bei denen bereits Kraftfahrzeugbrief-Vordrucke unter eigenartigen umständen verschwunden seien, hätten einen konkreten Anlaß geboten, das bisher geübte Verfahren in form der unkontrollierten Ausgabe von Vordrucken ausdrücklich zu untersagen, besonders nachdem die Eegiorungsassistentin Stange den Vorfall vom 3» März 1961 dem Dienststellenleit er gemeldet gehabt habe« lie Beklagte habe aber selbst nicht behauptet, daß das bisherige Verfahren bei der Ausgabe von Vordrucken nach den Vorfällen am 1« Hovember I960 und insbesondere am 3» wSärz 1961 geändert worden wäre« Deshalb müsse sich die Beklagte das Unterlassen derartiger Organisationsänderungen durch entsprechende dienstliche Anordnungen oder Sicherungsmaßnahmen als schuldhafte Amtspflichtverletzung entgegenhalten lassen«
3o) Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind ohne Erfolge .
a)	Der zur Entscheidung stehende fall gibt keinen Anlaß9 zu der von der Revision in den Vordergrund geruckten frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen pligemein ein Dritter etwa einen Anspruch auf Überlassung oder Aushändigung eines Kraftfahrzeugbrief-Vordruckes hat, wie dies für die erstmalige Ausstellung eines Briefes z«B0 in §§ 20, 21 StVZO und in der Dienstanweisung zu § 21 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist (vgl« hierzu vor allem* Urteil des Senats vom 31. März I960 III ZR 36/59 So 7)o ferner ist für den vorliegenden fall nicht entscheidungserheblich, welche rechtliche Bedeutung einem Kraftfahrzeugbrief generell zukommt und welchem Schutzzweck dieser im einzelnen dient, worauf die Revision ebenfalls abheben will. Denn hier geht es allein darum, daß ein Vordruck, in dem noch keinerlei Eintragungen vorgenommen waren
- 13
und der demzufolge noch kein Kraftfahrzeugbrief im Sinne der Z u 1 a s s un g sb e st immung en war (vgl0 das erwähnte Urteil des Senats vom 31. Mars I960), in die Hände eines unbefugten Britten gelangte und von diesem mißbraucht.wurde» Insoweit ist aber erheblich, worauf das Berufungsgericht mit Hecht abgestellt hat und wie auch die Revision zugeben muß, daß die Zulassungssterie bei der allein ihr nach § 2? ßt¥ZÖ obliegenden Aufgabe (Rlocgel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12» Auf!» § 25 StVZO AM» 8) der Ausstellung eines Hrsatsbriefes für einen beschädigten und einbehaltenen Kraftfahrzeugbrief darauf zu achten hat, daß die Ausgabe oder Aushändigung eines Kraftfahrzeug-brief-Vordruckes (aus dem ein Ersatzbrief hergestellt werden soll) stets die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung in sich birgt; ferner daß besondere Vorsichtsmaßnahnien dann notwendig sind, wenn Tatsachen vorliegen oder bekannt werden, die auf die Absicht eines Mißbrauchs von Vordrucken, insbesondere zu betrügerischen Zwecken, schließen lassen»
Biese Pflicht der Zulassungsstelle, insbesondere im
 Zusammenhang mit	der nur	ihr i	obliegend	en Ausstellung von
 Ersatzkraftfahr %e	ugbriefc	m ge;	saß § 25	AbSo 3 StVZO, bei
 der Ausgabe von V	erdrücke	m so;	rgfMltig	umzugehen, um einem
 Mißbrauch vorzube	ugen, hg	it das	s Oberlan	d e sger i c ht recht s-
irrtumsfrei aus d	em sinn	der l	3est immun	gen des § 25 Abs» 2
und Abs» 3 StVZO	sowfe au	ts döj	c Biensta	»Weisung zu § 21 StV
über die allgemei	ne Behar	idlun*	% von Kra	ftfahrzeugbrief-Vor-
drucken entnommen	(vgl» £	tuen:	Floegel-	Hartung aaO, § 25 St'
Bend in ?; derselbe § 21 aaö Bandn» 3 Abc» 2)» Es kann hierbei mit dem Berufungsgericht offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der amtlichen Tätigkeit der Zulassungsstelle nach § 25 Aba«, 3 StVZO diese einen Vordruck einem Antragsteller aushändigen kann und darf.
- 14
t
Derm auf alle Fälle dürfte dies nur geschehen, wenn ausreichende Sicherungsroaßnahmen dagegen getroffen würden, daß der Antragsteller mit dem Vordruck nicht einfach verschwinden kann, weil gerade hierdurch einem Mißbrauch des Vordruckes Tür und Tor geöffnet wurde, Kach dem festgestellten Sachverhalt waren aber von der Zulassungsstelle der Beklagten bei dem Vorgang am 20, März 1961 keinerlei derartige Maßnahmen getroffen oder Kontrollen geschaffen worden,
 lie gekennzeichnete Amtspflicht bestand für die Zulassungsstelle der Beklagten am 20, März 1961 umso mehr, als bereits zuvor im Zusammenhang mit der Beantragung eines Ersatzbriefes für einen (angeblich) beschädigten cder unbrauchbar gewordenen Kraftfahrzeugbrief durch dieselben Personen	oder	mehrmals
(am 1, November I960 und 3, -März 1961) Vordrucke auf die gleiche Weise verschwunden waren, insbesondere aber der Vorgang am 3, März 1961 den Bediensteten der Beklagten als verdächtig auch aufgefallen und dem pienststellen-1eiter gemeldet worden war. Mit Hecht hat das Oberlandesgericht deshalb die Ansicht vertreten, daß es jedenfalls unter diesen besonderen Umstünden Pflicht der für die Organisation der Zulassungsstelle und vor allem für die Handhabung des Verfahrens der Ausgabe von Ersatzbriefen zuständigen und verantwortlichen Beamten der Beklagten war, die unkontrollierte Aushändigung von Vordrucken an den jeweiligen Antragsteller durch eine andere Stelle derselben Behörde nach Zahlung einer Gebühr, wie dies bisher die Übung war, ausdrücklich zu unterbinden, Denn nur so konnte dem Verschwinden eines Antragstellers mit dem erstandenen Vordruck und damit der offen zutage liegenden Möglichkeit und Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung des Vordruckes begegnet werden.
b)	Entgegen der Meinung der Revision ist das unstreitige Unterlassen entsprechender Sieherungsmaßnahmen auch schuldhaft« Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang hex’vorgehobenen Umstände? nämlich welche rechtliche Bedeutung ein ausgefüllter oder ausgefertigter Kraftfahrzeugbrief hat, und daß Vordrucke auch amtlich anerkannten sachverständigen und Kraftfahrzeughersteilern zur Ausfüllung bei der erstmaligen Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen überlasten werden, kommt es nicht an«
Denn es handelt sich hier überhaupt nicht um einen Kraftfahrzeugbrief im-Sinne, der Zulassungsbestimmungen, und der Antragsteller am 20» März 1961	oder
 war unstreitig weder amtlich anerkannter Sachverständiger noch Kraftfahrzeughersteller im Sinne der Straßenverkehrs-zulassungsordnung5 abgesehen davon, daß Ersatzbriefe nach § 2b Abs» 3 StVSö hur von der Eulassungsstelle auszu-otellen sind» Bei Anwendung,der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und bei Beachtung der Anforderungen, die gerade an die mit der Bearbeitung von Rraftfahrzeugzulassungs-Angelegenheiten beschäftigten. Beamten zu stellen sind« lag nach den vorangegangenen zwei ähnlichen fällen des Verschwindens von Vordrucken, insbesondere nach dem, dem bienststellenleiter gemeldeten verdächtigen Vorgang vom 5o März 1961, die Gefahr eines Mißbrauchs offen zutage. Das ist von der Beklagten selbst bestätigt worden in den Strafanzeigen des Amtes für Verkehr vom 6.April 1961
an die Polizeibehörde Hamburg und vom 12» April 1 die .Kriminalpolizei Pinneberg, nach denen das Amt
61 an für Ver-
kehr mit Recht - wie die späteren feststeilungen bestätigt haben - angenommen und den Verdacht geäußert hat, daß jedenfalls auch der am 3» März 1961 verschvmndene Vordruck mißbräuchlich, d»h» für gestohlene Kraftfahrzeuge, verwendet worden sei oder würde»

-16-
c)	vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Oberlandosgerichts, die Amtspflicht der Zu-lössungsstellev einen Mißbrauch der Vordrucke zu verhindern;, habe auch gegenüber dem Kläger bestandene
 Wie schon wiederholt hervorgehoben, handelt es sich hier nicht um Pflichtverletzungen der Zulassungsstelle im Zusammenhang mit einem ausgefüllten oder auegefertigten Kraftfahrzeugbrief und um dessen Schutzzweck, so daß die von der Revision angezogene Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß insoweit Amtspflichten der Zulassungsstelle nur gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen dinglich oder ähnlich Berechtigten an dem Kraftfahrzeug bestehen .(vgl« BGHZ 10, 122 und 3S9; 30, M0)> nicht einschlägig isto Ein - wie hier - noch keinerlei private oder amtliche Eintragungen enthaltender Vordruck eines Kraftfahrzeug-briefes kann sich, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, überhaupt noch nicht auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug und auf die daran Berechtigten bezieheno
 Die frage, ob hier auch dem Kläger gegenüber die Amtspflicht der Zulassungsstelle der Beklagten, dem Mißv brauch von Vordrucken zu begegnen, bestand, beantwortet sich demnach nach der ständigen Hechtspreehung des erkennenden Senats danach, ob eine Beziehung der verletzten Amtspflicht zu dem Kläger als geschädigtem Dritten bestand oder besteht0 Ob diese Beziehung vorhanden ist, ist nach dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll«, Deshalb besteht die Beziehung nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist; sie besteht, wenn sie den Schutz des Dritten jedenfalls mit Bezweckt<. Dabei ist jedoch Dritter nicht
- 17
jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt werden, sondern nur derjenige, dessen Intei'esse "nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschält s" durch die Amtshandlung betroffen wirdj cUho bei der Betrachtung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäfts, das er vor-nimmt oder unterläßt, muß dieses geeignet sein, die Interessen des "Fritten" zu berühren» Im letzteren Fall ist ‘'Dritter" auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird (statt vieler: urt« des erkennenden Senats in LM § 839 (C)
BGB Kr» 48)o
Insoweit ist hier von Bedeutung:
Es ist die Hegel* daß gerade beim Handel oder -Kauf von Gebrauchtwagen - und um einen solchen handelt es sich auch im Falle des Klägers - der häufer sich vom.Verkaufer den Kraftfahrzeugbrief vorlege» und ubergeben läßt, weil ihm im anderen Fall der gute Glaube, daß der gekaufte Kraftwagen dem Veräußerer gehöre, wegen eigener grober Fahrlässigkeit abgesprochen wird und somit ein gutgläubiger Erwerb durch ihn ausgeschlossen ist (vglc LI § 952 BGB ür« 12; auch Ancu zu LI! § 25 StVZO Er, 4) «> Jedenfalls beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist deshalb die Vorlage und Übergabe eines Kraftfahr zeugbriefes für den Käufer von besonderer und ganz erheblicher. Bedeutung und sogar die Übungo Weiterhin ist es Amtspflicht der Zulassungsstelle, den Mißbrauch eines Kraftfahrzeugbrief-Vordruckes durch Fälschung oder unrichtige und irreführende Ausfüllung seitens eines Licht berechtigten zu verhindern«, Deshalb kann und darf der Käufer eines Gebrauchtwagens im allgemeinen auf eine ordnungsmäßige Ausgabe des ihm vom Verkäufer vorgelegten und aus einem amtlichen Vordruck her-
!
i
- 18
gestellten Kraftfahrzeugbriefes vertrauen« Hiernach ist die eine mißbräuchliche Verwendung von Kraftfahrzeugbrief-Vordrucken geradezu fördernde unkontrollierte Ausgabe von Vordrucken durch die Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Brsatzbriefen gemäß § 25 Abs« 3 StVZO auch generell geeignet, die Interessen des Käufers eines Kraftwagens, insbesondere eines Gebrauchtwagens, für den alsdann der erschlichene und gefälschte Xraftfahrzeugbrief-Vordruck verwendet wird, zu berühren« Damit hat die Zulassungssteile der Beklagten durch das weitere Dulden der unkontrollier ten Ausgabe eines Vordruckes an lifl»..oder	am	20*	März	1961 auch
 schuldhaft Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt«
4«) Soweit die Revision ein Mitverschulden des Klägers an seinem Schaden darin sehen will, daß er die Fälschung des ihm von Weinköpff vorgelegten und Übergebenen Kraftfahrzeugbriefes nicht erkannt habe, hat sie gegen sich:
Dach dem festgestell ten Sachverhalt (Bü So 21 Mitte und Uri« der Großen Fer i e n- U trafkammer 11 Hamburg vom 9« August 1982 S« 9) hat	unter	Verwendung dieses
 von ihm gefälschten Kraftfahrzeugbriefes die Zulassung des gestohlenen und an den Kläger verkauften Kraftwagens bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Pinneberg veranlaßt und erreicht« Wenn also sogar die mit der Prüfung von Kraftfahrzeugbriefen und der Zulassung von Kraftwagen auf Grund dieser Unterlagen ständig amtlich befaßten Beamten - wenn auch von einer anderen Behörde als einer der Beklagten - die Fälschung des Briefes nicht erkannten, kann schwerlich einem Bürger, der nur selten und im allgemeinen lediglich beim Kauf eines Kraftwagens mit einem Kraftfahrzeugbrief zu tun hat, ein Vorwurf dahingehend
 gemacht werden, daß er die Fälschung des Briefes hätte erkennen müssen» Ks kommt hinzu, daß der dem Kläger von »mmm vorgelegte Kraftfahrzeugbrief immerhin aus einem amtlichen Vordruck hergestellt war und die von der Revision hervorgehobenen, im Brief enthaltenen oder fehlenden einzelnen "verdächtigen fatsachen'* jedenfalls einen "normalen" Kraftfahrzeugkäufer, der selbst nicht Krcftwagenhändler ist, nicht ohne weiteres geläufig sind oder bekannt sein können und müssen»
Deshalb ist ein Mitverschulden des Klägers an seinen: Schaden entgegen der Meinung der Revision nicht gegebeno
 bo) Soweit das Berufungsgericht tatrichterlich fest-gestellt hat, daß die schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beklagten den Schaden des Klägers auch verursacht hat, hat die Revision Verfahrensrugen nicht erhoben; diese Feststellung des Tatriehters läßt auch sonst Rechtsfehler nicht erkenneno
60) weiterhin hat das Berufungsgericht rechtsirrtuos-frei eine schuldhafte iichtausnutzung einer anderweiten Brsatzmoglichkeit des Klägers nicht darin gesehen, daß dieser sich nicht aus der zu dem Zweck der Verschonung der Untersuchungshaft von Hgestellten und später wieder freigegebenen Sicherheit von 5 000 DM schadlos gehalten hat» Insoweit hat das Oberlandesgericht auage-führt;
Die geklagte habe nach dem Bestreiten des Klägers selbst nicht behauptet, daß diese hinterlegt gewesenen b 000 Dt: aus dem Vermögen von Weinkopff stammten» Hur in diesem Dalle hätte sich der Kläger mit Hilfe einer Pfändung aus diesem Betrag befriedigen können» Hach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im Strafverfahren
- 20
sei
 im Jahre 1961, also zur Z> it der Stellung
 der Kaution,mittellos gewesen, während seine Mutter wertvollen Aktien- und Grundbesitz besessen habe* demzufolge-
darauf hingewiesen, daß seine Mutter bereit sei, eine hohe Kaution für ihn zu dem Zwecke der Verschonung mit der Untersuchungshaft zu stellen* Weder bei der Hinterlegung der Sicherheit, noch bei der späteren Freigabe des Geldes
 diesen Umständen fehle es an greifbaren Anhaltspunkten
 gewesen sei, den Schaden des Klägers durch dessen Zugriff auf diese Kaution zu mindern*
Pie Revision irrt, wenn sie meint, es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, auch zu beweisen, daß eine Pfändung der hinterlegten Sicherheit nicht zu seiner Befriedigung geführt hätte* Angesichts des vom Jatriehter als unstreitig bezeiehneten Sachverhalts, daß die 5 000 DM nicht aus dem Vermögen von	stammten,	und	mit	Rücksicht
 auf die angeführten sonstigen festgestellten Umstände hat der Kläger jedenfalls in der nach § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB erforderlichen, aber auch ausreichenden Weise dargelegt, daß nach den besonderen Umständen dieses Falles für ihn eine zu demutbare Möglichkeit, seinen Schaden durch Zugriff auf die hinterlegte Sicherheit zu decken, nicht bestand (vgl* hierzu: BGB RGRK 11* Auf1* § 839 Ahm* 95 und 96)* Hieran vermag auch die von der Revision hervorgehobene.. Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch Einsichtnahme in .die Strafakte am 13. Juni 1962, also vor der Freigabe der Kaution am 28. Mai 1963, Kenntnis von der für	erfolgten	Hinterlegung der 5 ODD BM er-
langt habe, nichts zu ändern.Penn mit Rücksicht auf die
 habe
in seinem Antrag im Strafverfahren auch
 sei bemerkt worden, daß es W
zustehe * Unter all
 dafür, daß die hinterlegte Kaution von 5 CGO BLI geeignet
21
feetgesteilten besonderen Umstände, wie es zur Hinterlegung der 5 000 EM gekommen ist, sowie auf die Regelung,.daß nach § 122 Abs* 3 StPO nur eine den Verfall der Kaution aussprechende Entscheidung rechtliche Wirkung gegen Lritte hat, die für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, war dein Kläger ein Zugriff auf die Kaution wegen dessen mit Sicherheit zu erwartenden Erfolglosigkeit nicht zuzu demuten0 Eie in diesem Zusammenhang von der Revision nach § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere.
7°) Angesichts der dargelegten Rechtslage, die bereits den Klageonspruch trägt, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob die Zulassungsstelle der Beklagten dem Kläger gegenüber sich auch einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden AmtspflichtVerletzung in Form eines 11 Amtsmißbrauchs" schuldig gemacht hat, v?io das Oberlandesgericht in Anlehnung an die
 vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13* Oktober 1962 III ZR 134/61 - VersR 1963, 235, 236 entwickelten Grundsätze mit eingehender Begründung angenommen hat, wogegen sich die
 Hev i si on ebenfalls wendet0
Sach alledem erweist sich die Revision als unbegründet * Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisem
 Er* Pagendarm	Dr. Rreft	Er«	Arndt
 Er« Beyer	Keßler