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BGH · III ZB 172/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 172/60

Verkündet am 11.Dezember 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesjustizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei, dem Oberlandesgericht in ■ f Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil der -3- Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 12. Die Klägerin beantragte bei dem Schiedsmann Franz U'BKRk in KgpBMÄ-die Anberaumung einer Sühneverhandlung gegen den Geschäftsführer Wilhelm den sie eines Hausfriedensbruchs* beschuldigte.. Die Klägerin erschien zu diesem Termin nicht, sondern schickte ihren Schwiegersohn mit einer schriftlichen Vollmacht und einem ärztlichen Attest als Entschuldigung für ihr Fernbleiben zu dem Schiedsmann. Mai 1959 eine Privatklage wegen Hausfriedensbruchs bei dem Amtsgericht in Krefeld einreichen (2 Bs 54/59)« Ehe das Hauptverfahren eröffnet wurde, stellte sich heraus, daß der Schiedsmann die Sühnebescheinigung wegen Eichterscheinens der Klägerin nicht hätte erteilen dürfen. Mit der Behauptung, sie habe ihrem Rechtsanwalt als Honorar und Auslagen für das Privatklageverfahren 158,08 DM zahlen müssen, fordert die Klägerin von dem beklagten lande Schadensersatz wegen einer Amtspflicht-Verletzung des Schiedsmanns. Da3 Landgericht hat des beklagte Land antragsgemäß verurteiltt an die Klägerin 158, OS .SK nebst 4 3= Linsen seit dem 1» Eebruar I960 su zmlen« Januar 1958 - GEBE 11 -) : lot das Amt des Schi_ 4;-mann s ein Ehrenamt (§ 2); die Schieäsmänner haben bei Ausübung ihres Amtes die Hechte: der Beamten' {§ 6} .. Lie Revision hält dies für rechtsirrig; sie ist der Meinung, eine Haftung des beklagten Landes entfalle, weil dieses den Schiedsmann weder angestellt habe noch besolde; vielmehr müsse die Haftung die Gemeinde treffen, die den Schiedsmann ausgewählt habe und die sächlichen Kosten seines Amtes trage (§ 48 SchiedsmO). Zwar fehlt es an einer eigentlichen Anstellungskörperschaft, weil der Schiedsmann in einem Dienstverhältnis weder zu dem Staat noch zu der•Gemeinde, sondern lediglich in einem Amtsverhältnis steht; das aber schließt die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Haftung der öffentlichen Hand nicht aus (BGHZ 11, 192, 198; von Mangold-Klein, Grundgesetz, 2. Juli 1961 -III 2E 78/60 = MDR 1961,979) für ein Amtsversehen des Schiedsmanns die Körperschaft eintreten, die ihn mit hoheitlichen Befugnissen auagestattet und damit zu dem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gemacht hat. Pas ist nicht die Gemeinde, sondern der Staat. Per Schiedsmann ist - wie das Landgericht mit Recht hervorhebt - mit der Gemeindeverwaltung lediglich dadurch verbunden, daß sie ihn wählt, (§3 SchiedsmO), Me Berufung (§ 2 SchiedssO) zu dem Sc^ieda-marmsamt vollzieht eich -durch die Wahl der Gemeindevertretung (§ 3 SchiedsmO) und die Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts CI 4 SchiedsmO), also nicht — wie es bei Kommunalbeamten üblich ist - durch die Bestätigung der Aufsichtsbehörde, sondern, eines unabhängigen richterlichen Organs der Hechtapflege bach-läuterboch, ZPO, 26.Auf 1. Erst diese Bestätigung durch eine richterliche Beb Irr a schließt die Berufung zu dem Amt ab und befähigt den Schiedsmann zur Amtaausübung. ist daher iein “Organ der Hechts- ) pflege” nicht allein auf Grund seiner Aufgabe, durch die Sühneverhandlung über streitige Rechtoangelegenhei~| anweisung), sondern kraft seiner organisatorischen Einordnung in die Justizverwaltung, die ihm ein Amt der Rechtspflege (so Hartung, Handbuch des Schiedsmanns, 2.Aufl.l954 Eie Revision verkennt dies, wenn sie meint, daß der Schiedsmann für die Gemeinde eine auf diese Übertrag6h'd/-staatliche Auftragsangelegenheit führe. Eie Rechtspflege ist nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern des Staates; auch aus der Tatsache, daß die Zuständigkeit des Schiedoraanns bezirklich begrenzt ist und seine Tätigkeit damit der Erhaltung des Rechtsfriedens ln der Gemeinde dient, läßt sich eine gemeindliche Aufgabe nicht hcrlciten..Eie Einge liegen beim Schieismann anders als in dem mit Urteil vom 3, Juli 1961 (MER 1961, 979) entschiedenen fall eines nichtbeamteten bayerischen Trichinenschauers, der zwar vom Landrat ''bestellt" wurde,. Schon äußerlich wird die Zugehörigkeit des Schiedsmanns zur staatlichen Justizverwaltung dadurch zu dem Ausdruck gebracht/ daß sein AmtsSiegel das Landeswappen zeigt (§§ 30,40 SchiedsmO; April 1959 hervorgeht auch der Schiedsmann Eas Landgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Verantwortlichkeit für ein Amtsversehen des Schiedsma.nnes das beklagte Land trifft. 1.) Bei der Beurteilung des ursachenzussiarenhanges zwischen der festgestellten Anrtopilichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden hat das Landgericht sieh richtig die Präge gestellt, welcheh Verlauf die Singe bei p£lichtgemäSem Verhalten desBeamten genommen haben würden (3G3-RGRK zu § 839 Anm.50),.also dann, wenn Schiedsmann Fabry die Sühnebescheinigung im vorliegenden Pall nicht erteilt hätte. Bag Landgericht beantwortet diese Proge dahin, daß es denn nicht zur Erhebung der Privatklage auf Grund dieser Bescheinigung gekommen und der Klägerin, der jetzt geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Entschluß der Klägerin, die Privatklage zurückzunehmen, als eine der Amtspflichtverletzung zurechenbare Folge gewertet hat. 2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 254 BGB greift nicht durch. Auch'ohne eine entsprechende Rüge der Revision bleibt zu prüfen, ob die Klägerin auf andere Weise Ersatz ihres Schadens erlangen kann (§839 Abs.1 Satz 2 BGB), weil das Pehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit in Pallen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung eine • der sachlichen Voraussetzungen dep Amtshaftungaanspruchs darstellt und deshalb von dem Kläger darzuiegen ist (BGB-RGRK zu § 839 Anm.95)• Jedoch kahn sich der Kläger in der Regel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten auszuräumen oder zu widerlegen, und es ist dann Sache des Be- ’ klagten, anderweite Ersatzmöglichkeiten, die etwa doch gegeben sein könnten, aufzuzeigen (BGH MDR 1959» 107; Urteil vom 5* Juni 1961 - III ZE 53/60 - = VersR 1961, 711/2, insoweit in BGHZ 35» 185 nicht abgedruckt). Hach dem Sachverhalt kann sich nur die Frage-stellen, ob Rechtsanwalt R^B» dar die Klägerin schon im Privatklageverfahren vertreten hat, seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin fahrlässig versäumt und dadurch den Schaden verursacht hat. Dem Rechtsanwalt1 kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden daß er die Privatklage, nachdem sich das Pehlen eines ordnungsmäßigen Sühnetermins ergeben hatte, zurücknahm, ohne den Versuch zu machen, die Präge, ob ein Sühneterrain nachgeholt werden könne, durchzufechten. ?Denn er war der' Klägerin gegenüber verpflichtet, den sichersten Weg zu Wählen (BGH DRiZ I960, 366), und es kann ihm deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er - angesichts der Uneinheitlichkeit des Schrifttums - der Klägerin die Zurücknahme der Privatklage anriet, um sie vor möglichen größeren Kosten zu bewahren.

Zitierte Normen: § 34 BGB § 380 StPO Art. 34 GG § 286 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
LandPrivatklageAmtSühnebescheinigungSchiedsmOLandgerichtSchiedsmannGemeindeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungi ja
GG Art. 34; BGB § 839 A.F.; PrSchiedsmannsO v. 3. Dezember 1§24> GS 751
Pür die Amtspflichtverletzung eines Schiedsmannss (in Nordrhein-Westfalen) hat der Staat (Landesjustizfiskus), nicht die Gemeinde einzustehen.
BGH, Ort. v. 11. Dezember 1961 - III ZB 172/60 LG Krefeld
UJ-ZR. 172/60
Verkündet am 11.Dezember 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesjustizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei, dem Oberlandesgericht in	■
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
hat der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sowie der ■Bundesrichter Sr.lCreft,"Dr.Hußlay Gahtgens und Schäfer ^
für Recht erkannt:
f Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil der -3- Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 12. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem beklagten Land auferlegt.
I m N a m e n des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 gegen

Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin beantragte bei dem Schiedsmann Franz U'BKRk in KgpBMÄ-die Anberaumung einer Sühneverhandlung gegen den Geschäftsführer Wilhelm	den
 sie eines Hausfriedensbruchs* beschuldigte.. Der Schieds-mann setzte den Sühnetermin auf den 3. April 1959 an.
Die Klägerin erschien zu diesem Termin nicht, sondern schickte ihren Schwiegersohn mit einer schriftlichen Vollmacht und einem ärztlichen Attest als Entschuldigung für ihr Fernbleiben zu dem Schiedsmann. Auch der Beschuldigte.	war	ausgöblieben.
Einige Tage später stellte der Schiedsmann der Klägerin eine Bescheinigung über einen erfolglosen Sühne-verouch zu, in der unrichtig beide Parteien als erschie: nen äufgeiührt waren. Hierauf ließ die Klägerin durch ihren Hechtsanwalt- am 14. Mai 1959 eine Privatklage wegen Hausfriedensbruchs bei dem Amtsgericht in Krefeld einreichen (2 Bs 54/59)« Ehe das Hauptverfahren eröffnet wurde, stellte sich heraus, daß der Schiedsmann die Sühnebescheinigung wegen Eichterscheinens der Klägerin nicht hätte erteilen dürfen. Die Klägerin nahm daraufhin die Privatklage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluß vom 23. Oktober 1959 eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
Mit der Behauptung, sie habe ihrem Rechtsanwalt als Honorar und Auslagen für das Privatklageverfahren 158,08 DM zahlen müssen, fordert die Klägerin von dem beklagten lande Schadensersatz wegen einer Amtspflicht-Verletzung des Schiedsmanns. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 158,08 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten
.la eat seine Merseitwortliehkei t far eine hnrtspfli eht-Verletzung des Schiedsmarms sowie einen ursächlichen Sacarnncniiang zwischen der AmtspfliehtverXetzang und dem der Kl dg--rin entstandenen Schaden in Abrede gestallt: außen dem hat ss die Ebbe der Klage!ordering bestritten»
Da3 Landgericht hat des beklagte Land antragsgemäß verurteiltt an die Klägerin 158, OS .SK nebst 4 3= Linsen seit dem 1» Eebruar I960 su zmlen«
Mit der Revision» die mit schriftlicher Einwilligung der Klägerin unter tdbergehung de: : '„ru_ *u	*
eingelegt worden ist, erstrebt 'das beklagte Land die Abweisung der Klage. Lie Klägerin bittet, den mal4:,.-mittel sarb.cksuweise.il.
Entccheiaungsgründe;
hach der im Land Jlordrhein-Westfalen fortgeltenden t preußischen Schiedsmannaordmmg - SchiedsmO -• vom 3. Dezember 1924 (h S-7äl) mit späteren Änderungen (suis tut durch, das Gern:,’ vom ?. Januar 1958 - GEBE 11 -) : lot das Amt des Schi_ 4;-mann s ein Ehrenamt (§ 2); die Schieäsmänner haben bei Ausübung ihres Amtes die Hechte: der Beamten' {§ 6} .. Hiernach sind die Schiedsmanner zwar!
nicht Beamte, aber Träger eines öffentlichen Amtes... bia:
braatspfiiclit für einen: Schaden, den ein. Sohiedsiienn in: Ausübung des ihm. mnvertraute.n öffentlichen Amtes owem Dritten zufügt. ist nach § 639 383 i,Vhnn Art.:	E.
beurteilen (BG3-HGBK ll.Aufl. zu § 839 An:::. 31; -mm. • EnhiadsmEtg 1952g 130 ff, 192 ff).-
Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Schiedsmann	indem er - ent-
gegen den Bestimmungen in den §§18, 40 Abs.l SchiedsmO -der Klägerin eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs erteilte, obwohl sie als Antragstellerin su dem Sühnetermin nicht persönlich erschienen, war, eine Amtspflicht verletzte, die gegenüber der Klägerin bestand (vgl.Hartung, SchiedsmZtg I960, 87); denn die von der Klägerin zu dem Zweck, ihr die Erhebung einer Privatklage zu ermöglichen (§ 380 StPO) oder eine solche.zu erübrigen, beantragte Amtshandlung berührte v. ihrer Natur, d.h. ihrem Zweck und ihrer rechtlichen Bestimmung nach gerade die Belange der Klägerin (BGB-EGRIC zu § 839 Anm.41). Die Revision greift dies ebensowenig an wie die tatsächliche Feststellung, daß der Schiedsmann fahrlässig gehandelt hat.	.	:
Bas Landgericht begründet seine Auffassung, für ein Versehen des Schiedsmanns habe gemäß Art.34 OG das beklagte Land einzutreten, damit, daß der Schiedsmann - trotz seiner Wahl durch die Gemeindevertretung (§3 SchiedsmO) - sein Amt erst mit der Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts (§ 4 SchiedsmO) erlange und daß die Aufsicht über die Amtsführung,(§ 7 SchiedsmO) wie überhaupt alle Befugnisse, die ein Eingreifen in die Tätigkeit des Schiedsmanns und in deren Lauer erlaubten, bei der Justizverwaltung ruhten. Lie Revision hält dies für rechtsirrig; sie ist der Meinung, eine Haftung des beklagten Landes entfalle, weil dieses den Schiedsmann weder angestellt habe noch besolde; vielmehr müsse die Haftung die Gemeinde treffen, die den Schiedsmann ausgewählt habe und die sächlichen Kosten seines Amtes trage (§ 48 SchiedsmO).
5
II.
Dem Landgericht ist darin ruensMnnien, äi klagte Land iur ein Astsversehen des Schied di treten aßi»*
1.) La die aohiedmnärsrsr für ihre fätigk
 gegen namentlich Hartung, SehieusmZtg LG Flensburg, SehiedsmZtg 1535» 85; 18 Schiedsnwtg I960» 53 = KJ'l I960, 67?},
Das ist :ssalehnen, denn die Gebühren, ä Schiedy-n-ne ebne Rücksicht auf den Streutgege oder Streu viert erhebt, sind weder danach beir ;:u bn::tr.ruT, seine amtliche Tätigkeit absua A fried ernenn flat vielmehr sein Amt als Ihrer (§ 2 Schi edrrr?;. wdhrenö die sächlichen Koste Amtes der Gemeinde cur Lost fallen, an dis de mann wenigstens die Hälfte der Gebühren abauf
(so Jahn, tritt der
■
 2. ) Pie Haftung trifft daher gemäß Art.34 GG den Staat oder die Körperschaft, in derenDienst der Schiedsmann steht. Zwar fehlt es an einer eigentlichen Anstellungskörperschaft, weil der Schiedsmann in einem Dienstverhältnis weder zu dem Staat noch zu der•Gemeinde, sondern lediglich in einem Amtsverhältnis steht; das aber schließt die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Haftung der öffentlichen Hand nicht aus (BGHZ 11, 192, 198; von Mangold-Klein, Grundgesetz, 2. Auf 1.' zu Art.34 Angi.III 1 b). Jedoch ist im Schrifttum streitig, ob für den Schiedsmann die Gemeinde, die
 ihn gewählt hat und die sächlichen Kosten seines ; Amtyg,
 trägt, einzustehen hat (so LG Flensburg, SchieösmZtg
1955, 85; für den früheren Rechtszustand auch RGZ 88, 51
und OLG Celle Seufferts Archiv 70 Hr.195)»oder der *
Staat
 ster,
, in dessen Justizverwaltung er wirkt (so LG Mun-SchiedsmZtg I960, 53 = NJW I960, 677; Palandt BGB
f
20.Auf1.zu § 839 Anm.15; im Ergebnis auchWittmann, SchiedsmZtg 1952,^ 180, 192). Per letzteren Auiffassühg, der auch das hier änge'fochtene Urteil-'folgt, ist zuzustimmen. Penn, da es; an einem Anstellungsverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einem Dienst-
verhältnis, überhaupt fehlt, muß nach der ständigen = Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 142,190,195) und des Bundesgerichtshofs (vgl.BGB-RGRK zu § 839 Anm.15
 mit Nachweisen; vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juli 1961 -III 2E 78/60 = MDR 1961,979) für ein Amtsversehen des
 Schiedsmanns die Körperschaft eintreten, die ihn mit hoheitlichen Befugnissen auagestattet und damit zu dem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gemacht hat. Pas ist nicht die Gemeinde, sondern der Staat. s!
Per Schiedsmann ist - wie das Landgericht mit Recht hervorhebt - mit der Gemeindeverwaltung lediglich dadurch verbunden, daß sie ihn wählt, (§3 SchiedsmO),
die sächlichen Kosten seines Amtes tragt (§ 48 Sehieäsim und an den Einnahmen teil hat {§ 49 SchiedsmO). Der Ko-
stenlast der Gemeinde, die ein DienstVerhältnis nicht
 begründet, legt die Revision - teilweise euch das Schrifttum (vgl.Hartung, SchiedssZtg 1960,54} - einen Wert bei, der ihr für die Haftungsfrage nicht zukommt. : Entscheidend ist vielmehr, daß dem Sehiedsroana als "Organ der Rechtspflege" (§ 4 der Geschäftnanweisung vom 15. Januar 1925} eine staatliche Aufgabe anver- c traut ist, auf deren Führung die Gemeinde keinen Einfluß hat. Me Berufung (§ 2 SchiedssO) zu dem Sc^ieda-marmsamt vollzieht eich -durch die Wahl der Gemeindevertretung (§ 3 SchiedsmO) und die Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts CI 4 SchiedsmO), also nicht — wie es bei Kommunalbeamten üblich ist - durch die Bestätigung der Aufsichtsbehörde, sondern, eines unabhängigen richterlichen Organs der Hechtapflege bach-läuterboch, ZPO, 26.Auf 1. zu § 64. GW Animi)*
Erst diese Bestätigung durch eine richterliche Beb Irr a schließt die Berufung zu dem Amt ab und befähigt den Schiedsmann zur Amtaausübung. Auf Grund der Entscbei- j düng des Präsidiums veranlaßt der Bandgerichtspräsident (Absehn.II- Abs. 3 der Ausführungsverfügung) die Vereidigung des Schied ernenn s durch das Amtsgericht (§ 5 Schiede; Die Dianstaufsicht wird von den Justizbehörden g: ‘ -1; t (§ ? SchiedsmO). Me Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Amts ist richterlichen Instanzen huge- "
1:|1
wiesen, und zwar entscheidet über die Beiugnis zur Niederlegung des Amtes aas Präsidium des Landgericht w
(§ 8 Abs, 2 SchieäsmO), über eine Amtsenthebung der )\
erste Zivilsenat des Oberlsndesgerichts (§ 9 Schi-, asr.O) «,•
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Der Schiedsmenn. ist daher iein “Organ der Hechts- ) pflege” nicht allein auf Grund seiner Aufgabe, durch die Sühneverhandlung über streitige Rechtoangelegenhei~|
ten dem Recht zu ■ dienen (§ 1 SchiedsmO out § 4 G. • >
 
anweisung), sondern kraft seiner organisatorischen Einordnung in die Justizverwaltung, die ihm ein Amt der Rechtspflege (so Hartung, Handbuch des Schiedsmanns, 2.Aufl.l954 S.229) übertragen hat. Eie Revision
 verkennt dies, wenn sie meint, daß der Schiedsmann für die Gemeinde eine auf diese Übertrag6h'd/-staatliche Auftragsangelegenheit führe. Eie Rechtspflege ist nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern des Staates; auch aus der Tatsache, daß die Zuständigkeit des Schiedoraanns bezirklich begrenzt ist und seine Tätigkeit damit der Erhaltung des Rechtsfriedens ln der Gemeinde dient, läßt sich eine gemeindliche Aufgabe nicht hcrlciten..Eie Einge liegen beim Schieismann anders als in dem mit Urteil vom 3, Juli 1961 (MER 1961, 979) entschiedenen fall eines nichtbeamteten bayerischen Trichinenschauers, der zwar vom Landrat ''bestellt" wurde,. aber eine Aufgabe führte, die der
 Gemeinde zugewiesen war. Schon äußerlich wird die Zugehörigkeit des Schiedsmanns zur staatlichen Justizverwaltung dadurch zu dem Ausdruck gebracht/ daß sein AmtsSiegel das Landeswappen zeigt (§§ 30,40 SchiedsmO;
§ 5 Geschäftsanweisung;
Abschn *ill Abs.2 Ausführungs
 Verfügung; vgl. auch Hartung-Jahn, Eie Schiedsmanns
 ordnung und das Hessische Schiedsmannsgesetz, 2.Auf1. zu § 6 Anm.6; so Jetzt ausdrücklich § 6 Abs.2 Hess. SchiedsmG). Bin Siegel mit.dem Landeswappen (Gesetz
 vom 10.März 1953 - GVB1 140 -) führt - wie aus der
 bei den Akten befindlichen Sühnebescheinigung vom 3-
April 1959 hervorgeht
 auch der Schiedsmann
 Eas Landgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Verantwortlichkeit für ein Amtsversehen des Schiedsma.nnes das beklagte Land trifft.
1.) Bei der Beurteilung des ursachenzussiarenhanges zwischen der festgestellten Anrtopilichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden hat das Landgericht sieh richtig die Präge gestellt, welcheh Verlauf die Singe bei p£lichtgemäSem Verhalten desBeamten genommen haben würden (3G3-RGRK zu § 839 Anm.50),.also dann, wenn Schiedsmann Fabry die Sühnebescheinigung im vorliegenden Pall nicht erteilt hätte. Bag Landgericht beantwortet diese Proge dahin, daß es denn nicht zur Erhebung der Privatklage auf Grund dieser Bescheinigung gekommen und der Klägerin, der jetzt geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre.
Die Revision hält die gemäß § 566 a Abs.3 ZPC an- . zulässige löge einer Verletzung des § 286 ZPO nicht mehr aufrecht.	hj
 Was geschehen wäre, wenn der Schiedsmaim Fabry der .» Klägerin nicht eine - abgesehen von ihrem unrichtig~r. Inhalt - auch unzulässige Sühnebeseheinigung (§ 40 SchiedsmO) ausgehändigt hätte, ist in erster Linie	^
Sache der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse.	>
Der nächst!legende Gedanke und demit die nächstlie-gende folge des feststehenden Sachverhalts ist jeden-
falls, daß die Klägerin, ohne die unzulässige " hr. •c-scheinigung nicht die Privatklage vom 14. Mai 1959 or-
I
hoben haben würde, deren Zurücknahme die Kostenlast der Klägerin verursacht hat. Die streitige Beehts£ra£-3*«ll ob die unter Vorlage einer .unzulässigen Sühnebescheinigung erhobene Privatklage schlechthin unzuläcs '
oder ob der Mangel der Klage durch die Hachholung czn*-5 ordnungsgemäßen Sühnetermins und die Pschreichung neuen Sühnebescheinigung hätte geheilt werden können.
10
(vgl.hierzu Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO,
Teil II 1957, zu § 380 Anm.3; KMR-StPO 4.Aufl., zu § 380 Anm.2), bedarf hier keiner Erörterung. Denn selbst wenn die Klägerin zur Zurücknahme der Privatklage nicht gezwungen war, ergab sich aus der Rüge des Beschuldigten WfOHl und der alsbaldigen Peststellung der Ordnungswidrigkeit der Sühnebesch eini-gung, daß der glatte Ablauf des Verfahrens gefährdet war und der Klägerin möglicherweise eine größere Kostenlast drohte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Entschluß der Klägerin, die Privatklage zurückzunehmen, als eine der Amtspflichtverletzung zurechenbare Folge gewertet hat.
2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 254 BGB greift nicht durch. Dafür, daß die Klägerin ihre Privatklage als sachlich aussichtslos hätte erkennen können, liegt nichts vor. Die Sühnebescheinigung des Schieds-m anns durfte sie jedenfalls' für wirksam und zulässig halten; denn abgesehen davon, daß behördliche Akte die Vermutung der Gesetzmäßigkeit für sich haben, durfte sie sich darauf'verlassen,: daß sie von ihrem Rechtsanwalt richtig;beraten werde.
3:0. Auch'ohne eine entsprechende Rüge der Revision bleibt zu prüfen, ob die Klägerin auf andere Weise Ersatz ihres Schadens erlangen kann (§839 Abs.1 Satz 2 BGB), weil das Pehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit in Pallen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung eine • der sachlichen Voraussetzungen dep Amtshaftungaanspruchs darstellt und deshalb von dem Kläger darzuiegen ist (BGB-RGRK zu § 839 Anm.95)• Jedoch kahn sich der Kläger in der Regel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten auszuräumen oder zu widerlegen, und es ist dann Sache des Be- ’ klagten, anderweite Ersatzmöglichkeiten, die etwa doch
 gegeben sein könnten, aufzuzeigen (BGH MDR 1959» 107; Urteil vom 5* Juni 1961 - III ZE 53/60 - = VersR 1961, 711/2, insoweit in BGHZ 35» 185 nicht abgedruckt). Das beklagte Band hat einen solchen Hinweis im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß die Klägerin möglicherweise von anderer Seite Ersatz erlangen könnte, nicht.
Hach dem Sachverhalt kann sich nur die Frage-stellen, ob Rechtsanwalt R^B» dar die Klägerin schon im Privatklageverfahren vertreten hat, seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin fahrlässig versäumt und dadurch den Schaden verursacht hat. Das ist nicht ersichtlich. Der Rechtsanvmlt ist allerdings verpflichtet, Schriftstücke,, die ihm vorgelegt werden, genau und sorgfältig zu prüfen (BGH Urteil vom 18. Dezember 1958 - Ill ZR 179/57)• Auch die sorgfältigste Prüfung der Sühnebescheinigung aber konnte keinen Anhalt dafür geben, daß die Bescheinigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil der Schiedsmann der Wahrheit zuwider beide Parteien als erschienen aufgeführt hatte. Der Rechtsanwalt hatte keine‘Veranlassung, die Klägerin nach dem Zustandekommen der Bescheinigung zu.fragen; denn er durfte sich auf die Richtigkeit der 'amtlichen Bescheinigung verlassen. Dem Rechtsanwalt1 kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden daß er die Privatklage, nachdem sich das Pehlen eines ordnungsmäßigen Sühnetermins ergeben hatte, zurücknahm, ohne den Versuch zu machen, die Präge, ob ein Sühneterrain nachgeholt werden könne, durchzufechten. ?Denn er war der' Klägerin gegenüber verpflichtet, den sichersten Weg zu Wählen (BGH DRiZ I960, 366), und es kann ihm deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er - angesichts der Uneinheitlichkeit des Schrifttums - der Klägerin die Zurücknahme der Privatklage anriet, um sie vor möglichen größeren Kosten zu bewahren.
 
IV.
• Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO das beklagte Land.
Dr.Pagendarm	Dr.Kreft	Pr.Hußla
 Gähtgens	Schäfer