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BGH · III ZR 172/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 172/55

Rechtssatzs Bie Festsetzung einer Vergütung oder Entschädigung dur^h die Verwaltungsbehörde beseitigt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage des Staates gegen den lüeistungsempfänger jedenfalls dann nicht, wenn der jlieistungsempfähger auch solche Einwendungen erhebt, die |im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könnten* - ProzeßbevojLlmächtigters Rechtsanwalt hat der III«!Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br® Geiger und der Bundesrichter Br«, Kreft, Br® Arndt, Br«, Wolany und Br«, Hußla für Recht erkannts Auf aie Revision des Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf®) jedoch unter Abzug der 1«250 RM, die Frau ls Schätzpreis für das Fahrzeug vom Beklagten m Umstellungsbetrage von 125 DM«, Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Betrages« Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1«, 128,13 DM zu verurteilen* 27 b RLG anzusehen sei, die einen Vollstreckungstitel darstelle« Das Berufungsgericht'meint aber, daß selbst bei Bejahung des Vorliegens eines Vollstreckungstitels das Rechts schutzinteresse für die vorliegende Klage nicht zu verneinen wäre, weil die Präge, ob auf Grund des erwähnten Bescheide^ vollstreckt werden könne, immerhin zweifelhaft sei, und die zuständigen zentralen Stellen des Freistaates Bayern sich deshalb auf den jetzt von ihnen vertretenen Standpunkt hätten stellen können, daß der Pestsetzungsbescheid einen Vollstreckungstitel nicht bilde« Aus dem Gesamtinhalt der Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des "Rechts-schutzinteresses” ergibt sich weiterhin, daß das Berufungsgericht äüch davon aus.--/;Lt, der Bescheid der Festsetzungs- Behörde sei möglicherweise gleichzeitig als ein Vollstreckungstitel zu Gunsten des Bayerischen Staates, sobald dieser die in erster Linie <|iem Leistungeempfänger obliegende Vergütung und Entschädigung gezahlt hat, anzusehen, was zur Folge hätte, daß der Staat auf Grund* des Festsetzungsbescheides auch seiner- Staat auch für diesen einen Vollstreckungstitel bildet, nicht'Stellung genommen zu werden; dehn selbst dann, wenn diese Pu ge zu bejahen wäre, könnte angesichts der vorliegenden^besonderen Umstände nicht gesagt werden, daß der Kläger die ordentlichen Gerichte ohne Rot und deshalb ohne ein Rechtsschutzinteresse bemüheo las Vorliegen eines Titels beseitigt nicht schlechthin das Eechtsschutzinteresse für eine neue'- Klage o Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage zu bejahen Entscheidend ist aber, daß der klagende Fiskus weder den Weg einer Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (!vgl Art 6 Bayer AG z ZPO u KO) noch den einer Vollstreckung jjm VerwaltungsZwangsverfahren durch die Finanzämter mit Aussicht auf Erfolg beschreiten kann, nachdem durch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 7* Dezember 1951 die Feststellungsbehörden und durch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31e März 1954 die Finanzbehörden angewiesen worden sind, Vollstreckungen auf den genannten Wegen nicht mehr zu betreiben« Es bliebe danach nur noch die Möglichkeit, daß der klagende Fiskus gemäß § 27 b HLG den Landrat in als Bedarfsstelle ersucht, die Beitreibung der hier fraglichen Beträge im Wege des allgemeinen Verwaltungszwangsverfahrens bei der für ein Vorgehen gegen den Beklagten zuständigen Vollziehungsstelle zu beantragen« Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob auf diesem Wege ein Erfolg für den Kläger zu erwarten wäre* Der Beklagte wendet sich nämlich gegen das Zahlungsbegehren des Klägers auch mit einer Einwendung, die unmittelbar das Verhältnis der, streitenden Parteien zueinander betrifft und die in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen gar nicht geltend gemacht werden konnten, weil in diesem Verfahren die Frage der Rückgriffsberechtigung des Staates im Einzelfall nicht zur Prüfung und Entscheidung steht* Der Beklagte macht geltend, daß er von dem in d|em Be. e^nigungsverfahren angenommenen Nichtigkeit sgrund 4 Unterlassung einer Bekanntgabe der Inan- habe und d$ß deshalb der Kläger für den ihm, dem Beklagten, durch das imtspflichtwidrige Vorgehen der Beamten entstandenen Schadeh aufkommen müßte« Aus diesem Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergibt sich, daß der Kläger damit rechnen mußte, daß bei Einleitung einer Vollstreckung aus dem Pestsetzungsbescheid vom 18« Dezember 1953 der Beklagte sich gegen sie mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren würde« In einem solchen Paile ist für die Erhebung einer Klage auch durch den Gläubiger das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl RG in JW 1930, 148)« 5« Auch die in § $ Abs 4 KfzBG für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges wegen der Höhe der Vergütung und Entschädigung vorgeschriebene Prist von drei Monaten seit Zustellung der Entscheidung der Pestsetzungsbehörde steht der vorliegenden Klage nicht, entgegen. beziehen* offen (gelassen und dem Kläger den geltend gemachten Anspruch als einen Anspruch aus §§ 988, 816 BGB zugesprocheiio Hierzu ist es aut Grund folgender Erwägungen gekommene Es brauche {licht entschieden zu werden, ob die ordentlichen Gerichte än die Entscheidung der Oberfinanzdirektion - AbwicklungsstejLle der Straßenverkehrsdirektion - vom 19° November 195$, durch welche die die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeuges der Frau betreffende Verfügung des landrats in ^ür nichtig erklärt worden ist, gebunden seien» ])ie Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei jedenfalls deshalb materiell gerechtfertigt, weil die vom Beklagten vorgelegte Verkaufsurkunde "trotz ihres anders gearteten Wortlautes ihrem rechtlich erheblichen wirtschaftlichen Inhalt nach nur eine Quittung über die Zahlung des Betrages von 1,250 EM" darstelle und der "ZwangsCharakter des Verkaufs einöeuti.g" Der Beklagte habe Frau gegenüber kein Recht zu dem Besitze gehabt - sein Besitzerwerb sei, wie der Bescheid vom 19° November 1953 "in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung,f feststelle, nichtig - und deshalb hafte er nach §§ 988, 816 BGB«. 816 BGB für die gezogenen Nutzungen und wegen der Verfügung über das Fahrzeug gehaftet habe* sowohl gegen verfahrensrechtliche als auch gegen die von ihm angewandten sachlich- ^ rechtlichen Vorschriften verstoßen« " Bas Berufungsgericht stützt sich bei der Prüfung dieser Frage nicht auf die Entscheidung der Abwicklungsstelle der Straßenverkehrsdirektion* sondern führt in eigener Würdigung des hier in Frage stehenden Vorganges unter Berufung auf eine angeblich einhellige Rechtsprechung aus* daß die Inanspruchnahme des Krafljfahrzeuges der Frau nichtig gewesen sei« hätte beachten jmüssen, daß eine Inanspruchnahme auch dann schon wirksam vbrgenommen werden konnte, wenn die Verfügung nicht dem Eigentümer, wohl aber dem Besitzer der beanspruchten. Sache kundgetah worden ist* Der Vortrag der Parteien - der Kraftwagen v/ar im Feüerwehrhaus in Köp^p|||^p bei untergestellt , während Frau in N^pp|pp wohnte5 in den Akten des landratsamtes DppHHBfc’ deren Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen worden ist, befindet sich ain Anfang, eine Verfügung der Fahrbereitschaft vom 24« September 1945 > in der u« a. Freilich s^tzt eine selbständige Prüfung der hier aufgeworfenen Tat- uhd Rechtsfragen voraus, daß die ordentlichen Gerichte nicht in die Entscheidung der Straßenverkehrsdirektion vom 190 Novembei 1953 gebunden sind, durch die festgestellt worden ist, daß;die Inanspruchnahme nichtig gewesen sei« Ob dieser Entscheinung der Verwaltungsbehörde eine bindende Wirkung - und zwar nicht nur hinsichtlich der öffentlichrechtlichen AnsprüchC aus §§ 3 KfzBG, 26 RIß, sondern auch hinsichtlich der hier in Frage stehenden rein privatrechtliehen Ansprüche - bei^ulegen ist, braucht vom Revisionsgericht aber nicht entschieden zu werden« Ermittlung des Eigentümers das Fahrzeug von diesem käuflich zu erwerbbn, Wäre das d.er Fall, dann könnte der vom Beklagten behauptet^ und durch eine Urkunde belegte Kaufvertrag zwischen ihm und Fjrau GHBHHMP recht wohl auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Hechtsgeschäftes ein ebhter Kaufvertrag gewesen s£in* Hierfür hat der Beklagte mehrere Zeugen benannte Das Berufungsgericht hat durch das Übergehen der diesbezüglichen Darajus, daß das Fahrzeug abgeschätzt worden ist, läßt sich nicht ohnje weiteres folgern, daß es dem Beklagten zur Verfügung zujgewiesen worden sei$ denn die Feststellung des Schätzwertes koinnte auch bei einer bloßen Beorderung zur Benutzung Eedeutungj haben, weil sich nach dem Schätzwert auch die Ver- Bescheides der Verwaltungsbehörde etwas gesagt wird* Diesbezüglich kommt eine Bindung aber nicht in Betracht« Deshalb muß die Präge des Eigentumserwerbs, den der Beklagte unter Bestreiten einer an ihn efrfolgten Zuweisung zur Verfügung behauptet, vom Tatrichter geprüft werden« zu machen und zu erhalten, Aufwendungen habe machen müssen, die den Wert des Wagens erheblich überstiegen hätten, nicht unberücksichtigt lassen dürfen« Der Beklagte hat diesbezüglich auch nachprüfbare Einzelangaben gemacht und hätte, notfalls gemäß § }39 ZPO dazu auf gef ordert, auch noch Ergänzungen bringen können« Ob bei Beachtung der Aufwendungen des Beklagten noch eine Bereicherung aus der Nutzung des Fahrzeuges übrig bleibt, muß geprüft werden, bevor die Klage als begründet angesehen werden kann« Auc|i bei dem Anspruch aus § 816 BOB muß beachtet werden, daß der Beklagte seinerseits 1«250 RM für das Fahrzeug gezahlt fiatte, und seine Bereicherung unter Berücksichtigung Pall der Dichtigkeit einer Beorderung zur Verfügung eigene Vorschriften unter Abweichung von den allgemein für das Verhältnis des Eigentümers zu dem Besitzer geltenden Bestimmungen der §§ 987 ff BGB - mit Wirkung auch gegenüber dem Beklagten - erlassen konnte« Selbst wenn man dies alles zu bejahen hätte, iergäbe sich noch nicht die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs« die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht in Betracjht kommen, weil zu dieser Tatfrage in dem Bescheid vom 19* November 1953 nur in den Gründen Stellung vgenommen wird« jöer eine Vergütung und Entschädigung festsetzende Bescheid vom 18« Dezember 1953 steht in einem derartig engen innjsren Zusammenhang mit dem vorhergehenden Pest-stellungsbeschejld über die Dichtigkeit, daß ihm eine selbständige Bedeutung picht beigelegt werden kann« Vielmehr könnte auch seine etwaige "bindende.Wirkung” nur in einem gleichen Ausmaß wie bei (lern Pest Stellungsbescheid gegeben sein« Ein weiteres Dindefexis für die Bejahung des geltend gemachten Anspruches liegt darin, daß sich der Beklagte, wie schon bei der Pjrage aes Rechtsschutzinteresses dargelegt worden ist, demjklagenden Piskus gegenüber auch darauf beruft, daß dieser ihm kllen Schaden aus der nichtigen Zuweisung zu ersetzen hätte«: Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich möglicherweise derjAnspruch des Klägers als unbegründet erweisen, auch wenn die iin Vorhergehenden berührten Bedenken im Ergebnis nicht durchgreiten würden« Es handelt sich um eine nach §§ 839 242 BGB, Art 151 WeimVerf schlüssige Einwendungo Es läßt sich •über sie nicht ohne weiteres hinweggehen, indem man mit der Revisionsertoiderung etwa sagen würde, es fehle auf jeden Pall am Verschulden der Bediensteten der Fahrbereitschaft, auch wenn sie nicht einmal dem Besitzer des Fahrzeuges die Inanspruchnahme bekanntgegeben hätten« Ob ein Verschulden zu bejahen oder zu verneinen ist, kann nur nach Klärung der näheren Verhältnisse gesagt werden, zu denen bisher vom Tatrichter nicht Stellung genommen worden ist« Ein Verschulden könnte sich im übrigen möglicherweise auch daraus ergeben, daß die Beamten f der Fahrbereitschaft den Beklagten nicht davon verständigt haben, daß das*Fahrzeug ohne Benachrichtigung des Verwahrers weggenommenj worden sei«

Zitierte Normen: § 13 GVG § 563 ZPO
FahrzeugGrundBerufungsgerichtAnspruchVerfügungKläger

Volltext der Entscheidung

if vor das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2386 047

Geaetzg	Bay	Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeug-
Zuweisungen vom 28o Januar 1950 (GVEL S 43), § 5	V
} * •
Rechtssatzs	Bie	Festsetzung einer Vergütung oder Entschädigung
 dur^h die Verwaltungsbehörde beseitigt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage des Staates gegen den lüeistungsempfänger jedenfalls dann nicht, wenn der jlieistungsempfähger auch solche Einwendungen erhebt, die |im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden könnten*
i	.	■
Aktenzeichens III ZR 172/55 Urt* des BGH vom 28* Fe
 öruar 1957
LG Arnsberg OLG Hamm (Westf*)
Ill ZE 172/55
Verkündet laut Protokoll am 28o Februar 1957 Vogt., Justizobersekr als Urkundsbeamter d
etär
 er Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Clemens	i«Wo,	B^^^platzC,
i
Eejklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägerc,
i	______
-	ProzeßbevofLlmächtigters Rechtsanwalt Br« 4HI -
gegen
 den Freistaat Bayern, Regierungshauptkasse Ansbach, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Zweigstelle Ansbach in Ansbach;
Klkger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
i
-	ProzeßbevojLlmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III«!Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br® Geiger und der Bundesrichter Br«, Kreft, Br® Arndt, Br«, Wolany und Br«, Hußla für Recht erkannts
 Auf aie Revision des Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf®)
vom ^4o Juni 1955 aufgehoben«
!
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen d^s Berufungsgericht zurückverwiesen®
'	Von Rechts wegen
 
Tatbestands
7 m
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t-
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Herbst 1945 von der Fahrbereitschaft des Landrats in	einen
 der Frau Elise GtfBHHB gehörenden Personenkraf twagen zugewiesen erhalten«, iDie angebliche Inanspruchnahme des Wagens zu-
1
gunsten des Beklagten wurde 1953 auf Grund des Gesetzes über die Bereinigung ^lon Kraftfahrzeug-Zuweisungen vom 28« Januar
1950 - KfzBG - (I wurde
 Vergütung von 584 Rückgabe eine Ent Beklagte weigerte der Kläger an Fra gesetzten Betrag, GflHBB» 1945 a| erhalten hatte,
 ay GVB1 S 43) für nichtig erklärt«, Für Frau alsdann für die Benutzung des Fahrzeuges eine ,34"T3M und wegen der Unmöglichkeit seiner Schädigung von 668, 79 DM festgesetzt«, Der sich, etwas zu zahlen« Daraufhin zahlte u	1*128,13	DM,	nämlich	den	fest-
jedoch unter Abzug der 1«250 RM, die Frau ls Schätzpreis für das Fahrzeug vom Beklagten m Umstellungsbetrage von 125 DM«, Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Betrages« Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1«, 128,13 DM zu verurteilen*
Der Beklagte er.habe das Fahrz zu Eigentum zugew worden, es für dr zu benutzen und v
hat um Klageabweisung gebeten„Er behauptet, eug nicht auf Grund des Reichsleistungsgesetzes Lesen erhalten, sondern es sei ihm nur erlaubt Lngende Fahrten im Interesse der Besatzungsmacht :>n dem Eigentümer käuflich zu erwerben* Den
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Kaufvertrag habe br am 26« November 1945 mit Frau abgeschlossen und ihr gleichzeitig als Preis 1*250 RM entsprechend der Schätzung gezahlt* Außerdem habe er, um das Kraftfahrzeug verwendungsfähig zu machen und zu erhalten, Aufwendungen machen müsc*^, die' den Wert des Wagens erheblich überschritten hätten. ^.hließlich beruft sich der Beklagte darauf, daß bei A:|mahme einer Inanspruchnahme zur Verfügung deren Nichtigkeit!ausschließlich der Kläger selbst zu vertreten
 
hätte, und
 Leistungen
folgert daraus, daß von ihm zu Unrecht noch weitere verlangt werden«
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als begründet angesehen«: Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag •auf Klageabweisung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung .on«
der Revisi
 Entscheidungsgründe
1

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Das Berufungsgericht hat die Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für die Klage gegeben ist", zugelassen» Es ist hierbei davon ausgegangen, daß der Bescheid der Oberfinanzdirektioii Nürnberg? Zweigstelle Ansbach- Abwicklungsstelle der Bayerischen Straßen-Verkehrsdirektion, Außenstelle Fürth - vom 18« Dezember 1953* in dem für Prau	eine	Vergütung und Entschädigung
 festgesetzt worden ist., möglicherweise als eine Entscheidung im Sinne.der §§ 27? 27 b RLG anzusehen sei, die einen Vollstreckungstitel darstelle« Das Berufungsgericht'meint aber, daß selbst bei Bejahung des Vorliegens eines Vollstreckungstitels das Rechts schutzinteresse für die vorliegende Klage nicht zu verneinen wäre, weil die Präge, ob auf Grund des erwähnten
i
Bescheide^ vollstreckt werden könne, immerhin zweifelhaft sei, und die zuständigen zentralen Stellen des Freistaates Bayern sich deshalb auf den jetzt von ihnen vertretenen Standpunkt hätten stellen können, daß der Pestsetzungsbescheid einen Vollstreckungstitel nicht bilde« Aus dem Gesamtinhalt der Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des "Rechts-schutzinteresses” ergibt sich weiterhin, daß das Berufungsgericht äüch davon aus.--/;Lt, der Bescheid der Festsetzungs-
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to
 
Behörde sei möglicherweise gleichzeitig als ein Vollstreckungstitel zu Gunsten des Bayerischen Staates, sobald dieser die in erster Linie <|iem Leistungeempfänger obliegende Vergütung und Entschädigung gezahlt hat, anzusehen, was zur Folge hätte,
 daß der Staat auf Grund* des Festsetzungsbescheides auch seiner-
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seits gegen den ÄauptSchuldner Vorgehen könnte *
Ben berührten Fragen ist eine grundsätGliche Bedeutung im Sinne des § 5^6 Äbs 2 ZPO nicht abzusprechen (vgl BGHZ 2, 396), Beshalb isi die Revision zulässig, und die Sache nunmehr in vollem Umfange'(vgl BGHZ 9> 357) durch das Revisionsgericht nachzupriifenc
 Gegen die Zi. erheben^ auch das
II
lässigkeit der Klage sind Bedenken nicht zu Rechtsschutzihteresse ist zu bejahen,,
1» Bie Zulässigkeit der Klage hängt davon ab, ob der
 geltend gemachte Gerichte gehört
 Anspruch zur Zuständigkeit der ordentlichen § 13 GVG)p Ber Kläger leitet seinen Anspruch
 nicht aus einem eigenen Recht her, wie etwa daraus, daß er
,!für den Beklagte habe, sondern ver G4MBK gegen
 natur beic Baß di ordentlichen Geri
n" eine Leistung an einen Britten erbracht folgt die Ansprüche, die angeblich Frau den Beklagten hatte und die kraft Gesetzes und kraft Abtretung auf ihn übergegangen seien* Bieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien unstreitig«.
Übergegangene Ansprüche behalten ihre ursprüngliche Rechts-
e Ansprüche der Frau	vor den
 chten verfolgt werden konnten, unterliegt keinem Zweifele Soweit es sich um die b.ürgerlichrechtlichen Ansprüche aus §§ 316 ff, 987 ff BGB handelt,- liegt dies auf
 
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der Handj Aber auch insoweit, als die Anspruchsgrundlage in § 3 Kfz BGf erblickt wird, ist eine Klage vor den ordentlichen Gerichterl statthaft, weil § 3 KfzBG auf die. "Grundsätze des Heichsleistungsgesetzes verweist" und bei Entschädigungsansprüchen, die der Eigentümer einer hoheitlich beanspruchten Sache auf Bestimmungendes.Reichsleis.tungsgesetzes stützt, der ordentliche Rechtsweg durch Art 14 GrundG eröffnet worden ist (vgijBGHZ *4, 10, 68 und 266) „	"

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Zu Bei d4r Prüfung des "Rechtssphutzinteresses" braucht zu der. #ragd, ob. die Festsetzungder Vergütung und Entschädigung durch diei Straßenverkehrsdirektion nach §J 5-, 3 KfzBG für den in Ar.spruch Genommenen, auf dessen Antrag und zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden ist, und nach seiner Befriedigung durch der. Staat auch für diesen einen Vollstreckungstitel bildet, nicht'Stellung genommen zu werden; dehn selbst dann, wenn diese Pu ge zu bejahen wäre, könnte angesichts der vorliegenden^besonderen Umstände nicht gesagt werden, daß der Kläger die ordentlichen Gerichte ohne Rot und deshalb ohne ein Rechtsschutzinteresse bemüheo las Vorliegen eines Titels beseitigt nicht schlechthin das Eechtsschutzinteresse für eine neue'- Klage o Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage zu bejahen
I	.	\
.wenn der Kläger an der Verwendbarkeit des vorhandenen Titels ernste Zweifel haben kann (vgl RGZ 124, 151) oder wenn er die erstrebte Befriedigung trotz Vorhandenseins eines Titels auf eine andere Weise als auf Grund eines Urteils nicht zu erreichen vermag (vgl ;RGZ 90, 271)o

Bas Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzu-
weisungeij enthält keine Bestimmung über die Vollstreckbarkeit
• •	*
der VergUtungs- und Entschädigungsfestsetzungen,, Lediglich für Vergleiche, die. in dem Bereinigungsverfahren geschlossen werden, regelt es auch die Frage der Vollstreckbarkeit (vgl § 6 des Gesetzes),. Auf die "Grundsätze des Reichslei-stungsgedetzes" verweist nur § 3 KfzBG, der sich lediglich
J
 
mit der materidllrechtlichen Seite der Vergütung und Entschädigung befaßt, nicht aber auch § 5 des Gesetzes, der das Verfahren regeüit*. Bei dieser Gesetzesgestaltung ist nicht in. Abrede zu stellen, daß an der Anwendbarkeit des § 27 b R1G Zweifel bestehen*
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Entscheidend ist aber, daß der klagende Fiskus weder den Weg einer Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (!vgl Art 6 Bayer AG z ZPO u KO) noch den einer Vollstreckung jjm VerwaltungsZwangsverfahren durch die Finanzämter mit Aussicht auf Erfolg beschreiten kann, nachdem durch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 7* Dezember 1951 die Feststellungsbehörden und durch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31e März 1954 die Finanzbehörden angewiesen worden sind, Vollstreckungen auf den genannten Wegen nicht mehr zu betreiben« Es bliebe danach nur noch die Möglichkeit, daß der klagende Fiskus gemäß § 27 b HLG den Landrat in	als	Bedarfsstelle	ersucht,
 die Beitreibung der hier fraglichen Beträge im Wege des allgemeinen Verwaltungszwangsverfahrens bei der für ein Vorgehen gegen den Beklagten zuständigen Vollziehungsstelle zu beantragen« Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob auf diesem Wege ein Erfolg für den Kläger zu erwarten wäre* Der Beklagte wendet sich nämlich gegen das Zahlungsbegehren des Klägers auch mit einer Einwendung, die unmittelbar das Verhältnis der, streitenden Parteien zueinander betrifft und die in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen gar nicht geltend gemacht werden konnten, weil in diesem Verfahren die Frage der Rückgriffsberechtigung des Staates im Einzelfall nicht zur Prüfung und Entscheidung steht* Der Beklagte macht geltend, daß er von dem in d|em Be. e^nigungsverfahren angenommenen Nichtigkeit sgrund 4 Unterlassung einer Bekanntgabe der Inan-
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spruchnahmeverAlgung an den Betroffenen - keine Kenntnis gehabt
 
habe und d$ß deshalb der Kläger für den ihm, dem Beklagten, durch das imtspflichtwidrige Vorgehen der Beamten entstandenen Schadeh aufkommen müßte« Aus diesem Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergibt sich, daß der Kläger damit rechnen mußte, daß bei Einleitung einer Vollstreckung aus dem Pestsetzungsbescheid vom 18« Dezember 1953 der Beklagte sich gegen sie mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren würde« In einem solchen Paile ist für die Erhebung einer Klage auch durch den Gläubiger das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl RG in JW 1930, 148)«
Aus a bei zutret ei|i eines fehle; sehen, werde
1 dieson Gründen ist dem Berufungsgericht darin ,.daß die vorliegende Klage nicht aus dem Grunde hden Rechtsschutzinteresses als unzulässig ange-n kann«
5« Auch die in § $ Abs 4 KfzBG für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges wegen der Höhe der Vergütung und Entschädigung vorgeschriebene Prist von drei Monaten seit Zustellung der Entscheidung der Pestsetzungsbehörde steht der vorliegenden Klage nicht, entgegen. Die Vorschrift bezieht sich offensichtlich nur auf die Klage, mit der die Höhe der ;en Vergütung und Entschädigung von dem Leistungs-pflichtigen oder von dem Leistungsempfänger und gegebenenfalls auch von dom hilfsweise haftenden Staat angegriffen wird, nicht aber auf die Rückgriffsklage des Staates gegen den Leistungs-Bine solche Klage kann von vornherein immer erst praktisch werden, nachdem die Prist des § 5 Abs 4 KfzBG verstrichen i^t| denn erst nach Ablauf dieser Prist kommt es zu einer .Zahlung seitens des Staates und erst nach erfolgter Zahlung kann eine Klage gegen den Erstverpflichteten überhaupt sinnvoll sein«
|	■	in»
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht alle Prägen, die sich ajif den Anspruch aus §§ 3 KfzBG, 26 Abs 4 Satz 3 RLG
-# •
i
 
beziehen* offen (gelassen und dem Kläger den geltend gemachten Anspruch als einen Anspruch aus §§ 988, 816 BGB zugesprocheiio Hierzu ist es aut Grund folgender Erwägungen gekommene
 Es brauche {licht entschieden zu werden, ob die ordentlichen Gerichte än die Entscheidung der Oberfinanzdirektion
i
- AbwicklungsstejLle der Straßenverkehrsdirektion - vom 19° November 195$, durch welche die die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeuges der Frau	betreffende Verfügung des
 landrats in	^ür nichtig erklärt worden ist,
 gebunden seien» ])ie Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei jedenfalls deshalb materiell gerechtfertigt, weil die vom Beklagten vorgelegte Verkaufsurkunde "trotz ihres anders gearteten Wortlautes ihrem rechtlich erheblichen wirtschaftlichen Inhalt nach nur eine Quittung über die Zahlung des Betrages von 1,250 EM" darstelle und der "ZwangsCharakter des Verkaufs einöeuti.g" sei. Der Beklagte habe Frau gegenüber kein Recht zu dem Besitze gehabt - sein Besitzerwerb sei, wie der Bescheid vom 19° November 1953 "in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung,f feststelle, nichtig - und deshalb hafte er nach §§ 988, 816 BGB«. Die Höhe der Vergütung habe er nicht substanxiiert beanstandet% die Entschädigung sei "mindestens gemäß § ^16 BGB in der angenommenen.Höhe gerechtfertigt" weil der Beklagt^ bei der Weiterveräußerung des Fahrzeuges an einen gutgläubigen Britten unstreitig 1,050 BM erzielt habe*
Biese Entscheidung verletzt das Gesetz,
1* Gegen das Abstellen auf die privatrechtlichen Ansprüche der Frau GflHBV ist unter dem Gesichtspunkt der Aktiv-
legitimation des sich, da er nach
 Klägers nichts einzuwenden» Ber Kläger hat dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Berufungsinstanz seinen Vortrag'durch den Inhalt der als Beiakten zugezogejnen Vorgänge der Abwicklungsstelle der
 
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*

Straßenverkehrsdirektion .ergänzt hat* auch auf die sich aus den genannten .Akten ergebende Abtretung der Ansprüche der Frau an den Staat berufen« Der Beklagte hat die Abtretung nicht bestritten« Da Frau	nach der erwähnten
 Urkunde ihre Ansprüche ohne jede Beschränkung abgetreten hat* sind auch etwaige Ansprüche aus den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften mit abgetreten worden«
Fraglich kann es freilich sein, ob die Vorschriften der
»*
§§ 816* 887 ff BGB überhaupt noch zu dem Zuge kommen können* nach- ^ dem das KtaftfahrZeugbereinigungsgesetz für die hier in Frage stehenden besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung gebracht hat. Jedoch braudit diese Frage hier nicht, entschieden zu werden* da selbst bei ihrer Bejahung dem Kläger die ihm vom Berufungs-
i
gericht zugebilligten Ansprüche vom Revisionsgericht nicht zuer-kannt werden könnten«
2c Bas (Berufungsgericht hat bei seiner Annahme* daß der Be-
i	•	________
klagte dejr Frau	auf Grund der Vorschriften der §§ 988*
816 BGB für die gezogenen Nutzungen und wegen der Verfügung über das Fahrzeug gehaftet habe* sowohl gegen verfahrensrechtliche als auch gegen die von ihm angewandten sachlich- ^ rechtlichen Vorschriften verstoßen«	"
i
I
Bei .beiden genannten Bestimmungen wäre Grundvoraussetzung
 für eine Fahrzeug
 Haftung des Beklagten, daß er das Eigentum an dem nicht erworben hat«
Bas Berufungsgericht stützt sich bei der Prüfung dieser Frage nicht auf die Entscheidung der Abwicklungsstelle der Straßenverkehrsdirektion* sondern führt in eigener Würdigung des hier in Frage stehenden Vorganges unter Berufung auf eine angeblich einhellige Rechtsprechung aus* daß die Inanspruchnahme des Krafljfahrzeuges der Frau	nichtig	gewesen	sei«
Der Revision ist zuzugestehen* daß das Berufungsgericht bei einer eigenen Würdigung der Frage des Eigentumserwerbs des Beklagten
...1
b"
- 10
hätte beachten jmüssen, daß eine Inanspruchnahme auch dann schon wirksam vbrgenommen werden konnte, wenn die Verfügung nicht dem Eigentümer, wohl aber dem Besitzer der beanspruchten. Sache kundgetah worden ist* Der Vortrag der Parteien - der Kraftwagen v/ar im Feüerwehrhaus in Köp^p|||^p bei	untergestellt , während Frau	in	N^pp|pp	wohnte5 in den
 Akten des landratsamtes DppHHBfc’ deren Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen worden ist, befindet sich ain Anfang, eine Verfügung der Fahrbereitschaft vom 24« September 1945 > in der u« a. angeordnet wird, daß das Fahrzeug an die! Firma KP|0 "herauszugeben” sei - bot hinreichend Anlaß, den Sachverhalt unter dem hier fraglichen Gresichtspunkt zji würdigen, notfalls nach einer weiteren Aufklärung gemäß §! 139 ZPO« Die Revision rügt mit Recht eine
1
Verletzung dieser Vorschrift, indem sie gleichzeitig unter Berufung auf dit innere Wahrscheinlichkeit ausführt, daß dem Verwahrer des Fahrzeuges in	die	Inanspruchnahmever-
fügung bekannt gemacht worden sei* Selbst wenn nur die Angestellten der Fij?ma Kp|^, die nach der Darstellung von Frau das Fahrzeug abgeholt haben sollen, die Verfügung der Fahrbereitschaft dem Verwahrer vorgelegt hätten, wäre dem Bekanntmach\|mgserfordernis des § 23 RIß genügt worden«
1
Freilich s^tzt eine selbständige Prüfung der hier aufgeworfenen Tat- uhd Rechtsfragen voraus, daß die ordentlichen Gerichte nicht in die Entscheidung der Straßenverkehrsdirektion vom 190 Novembei 1953 gebunden sind, durch die festgestellt worden ist, daß;die Inanspruchnahme nichtig gewesen sei« Ob dieser Entscheinung der Verwaltungsbehörde eine bindende Wirkung - und zwar nicht nur hinsichtlich der öffentlichrechtlichen AnsprüchC aus §§ 3 KfzBG, 26 RIß, sondern auch hinsichtlich der hier in Frage stehenden rein privatrechtliehen Ansprüche - bei^ulegen ist, braucht vom Revisionsgericht aber nicht entschieden zu werden«
1
 
Abgesehen von der Präge der Wirksamkeit der von ihm angenommenen InanspruchnahmeVerfügung hätte das Berufungsgericht nämlich vorweg auch prüfen müssen, ob überhaupt das Fahrzeug der Frau	für den Beklagten zur Verfügung in An-
spruch gekommen worden ist« Der Beklagte hat zwar zugegeben? daß ihm d£r Kraftwagen "zugeteilt" worden sei?, aber im übrigen die Voraussetzungen einer Beorderung des Wagens bei Frau GtfiV-zu seiner Verfügung bestritten„
Auch Frau Gerstacker hat vor der Straßenverkehrsdirektion erklärt, daß ihr der Beklagte bei ihrer Vorsprache gesagt habe*
i
er habe d^s Fahrzeug ”zu dem Ankauf” zugeteilt bekommen* Dieser Vortrag zwingt zur Nachprüfung der tatsächlichen Vorgänge da-
i
hin* ob njlcht etwa nur eine Zuweisung zur Benutzung an den Beklagten vorgenommen worden ist mit dem Anheimgeben, nach
l
Ermittlung des Eigentümers das Fahrzeug von diesem käuflich zu erwerbbn, Wäre das d.er Fall, dann könnte der vom Beklagten behauptet^ und durch eine Urkunde belegte Kaufvertrag zwischen ihm und Fjrau GHBHHMP recht wohl auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Hechtsgeschäftes ein ebhter Kaufvertrag gewesen s£in* Hierfür hat der Beklagte mehrere Zeugen benannte Das Berufungsgericht hat durch das Übergehen der diesbezüglichen
i	^
Bsweisangpbote die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt* Aus der Art der Verhandlungen beim Abschluß des vom Kläger behaupteten Kaufvertrages können sich auch Schlüsse auf den Inhalt der
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vorhergeh^nden "Zuteilung” ergeben* Deshalb mußte auf die Behauptung |des Beklagten, daß es sieh um einen freiwilligen Verkauf seitens der Frau	gehandelt	habe,	näher	einge-
gangen werden*
Darajus, daß das Fahrzeug abgeschätzt worden ist, läßt sich nicht ohnje weiteres folgern, daß es dem Beklagten zur Verfügung zujgewiesen worden sei$ denn die Feststellung des Schätzwertes koinnte auch bei einer bloßen Beorderung zur Benutzung Eedeutungj haben, weil sich nach dem Schätzwert auch die Ver-
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gütung für die Benutzung richten kann* Der hier Behandelten Behauptung des Beklagten hätte auch deshalb näher nachgegangen werden müssen* weil die Bedarfsstelle selbst auch noch in dem Bereinigungsverfahren in Abrede gestellt hat* daß das Pahrzeug von ihr dem Beklagten zur Verfügung zugewiesen worden sei« Es geht nicht an, das Pehlen einer Beorderungsverfügung zu Gunsten des; Beklagten in den JLkten des Landratsamtes mit dem Bescheid vom 19* November 1953 einfach damit zu erklären, daß in der damaligen Zeit Beorderungen vielfach ganz formlos vorgenommept worden seien« Die ursprüngliche Zuweisung an die Pinna K^l^ist aktenmäßig festgehalten worden; es ist nicht ersibhtlich, warum bei einer späteren Zuweisung anders verfahre^ worden sein sollte« Jedenfalls müssen die Gesamtumstände ;vjom Tatrichter einer Würdigung unterzogen werden«
Von der Nichti sich nicht spr
 gkeit einer Inanspruchnahme zur Verfügung läßt echen, solange nicht der Streit der Parteien
 darüber, ob überhaupt eine Beorderung zur Verfügung ausge-
n ist, entschieden ist,
 sprochen worde
•Insoweit jhandelt es sich nicht um die "Nichtigkeit*1 einer Verfügung, von der allein im Tenor des Bescheides vom 19o November 1953 die Rede ist, sondern um die Klärung einer Tatfrage, zu der lediglich nebenbei auch in den Gründen des
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Bescheides der Verwaltungsbehörde etwas gesagt wird* Diesbezüglich kommt eine Bindung aber nicht in Betracht« Deshalb muß die Präge des Eigentumserwerbs, den der Beklagte unter Bestreiten einer an ihn efrfolgten Zuweisung zur Verfügung behauptet, vom Tatrichter geprüft werden«
Auch bei
 der Berechnung des vom Kläger geforderten Betrags
 verstößt das ängefochtene Urteil gegen das Gesetz«
Das Berufungsgericht führt aus, daß sich die von ihm
 angenommene Haftung des Beklagten ihrem Umfang nach nach § 818
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BGB richtet« ton diesem Ausgangspunkt aus hätte es aber die Behauptung de«p Beklagten, daß er, um den Wagen gebrauchsfähig
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zu machen und zu erhalten, Aufwendungen habe machen müssen, die den Wert des Wagens erheblich überstiegen hätten, nicht unberücksichtigt lassen dürfen« Der Beklagte hat diesbezüglich auch nachprüfbare Einzelangaben gemacht und hätte, notfalls gemäß § }39 ZPO dazu auf gef ordert, auch noch Ergänzungen bringen können« Ob bei Beachtung der Aufwendungen des Beklagten noch eine Bereicherung aus der Nutzung des Fahrzeuges übrig bleibt, muß geprüft werden, bevor die Klage als begründet angesehen werden kann«
Auc|i bei dem Anspruch aus § 816 BOB muß beachtet werden, daß der Beklagte seinerseits 1«250 RM für das Fahrzeug gezahlt fiatte, und seine Bereicherung unter Berücksichtigung
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dieses unstreitigen Umstandes festgestellt werden« Allein auf die (Höhe des Erlöses kommt es nicht an«
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Au^ all diesen Gründen läßt sieh das angefochtene Urteil
 mit der erhalten
 Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht
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besteht aber auch keine Möglichkeit, dem Kläger den
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geltend
 sichtspiknkt schon jetzt zuzusprechen (§ 563 ZPO)
gemachten Anspach aus einem anderen rechtlichen Serf I
Ein Anspruch könnte sich zwar für den Kläger auch auf Grund d£.v Vorschriften dei §§ 3 KfzBGr, 26 Abs 4 Satz 3 RLG ergeben!« Aber auch dieser Anspruch läßt sich z«Zt« noch nicht
 begründ9n«
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Esi braucht zunächst auch nicht dazu Stellung genommen zu werden,: ob das ordentliche Gericht an die Nichtigkeitsfest-stellunjg und die Zahlungsfestsetzung der Verwaltungsbehörde gebundqn ist und ob das bayerische Gesetz überhaupt für den
 
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Pall der Dichtigkeit einer Beorderung zur Verfügung eigene Vorschriften unter Abweichung von den allgemein für das Verhältnis des Eigentümers zu dem Besitzer geltenden Bestimmungen der §§ 987 ff BGB - mit Wirkung auch gegenüber dem Beklagten - erlassen konnte« Selbst wenn man dies alles zu bejahen hätte, iergäbe sich noch nicht die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs«
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Die Vorschrift des § 3 KfzBG setzt voraus, daß wirklich eine Beorderung zur Verfügung Vorgelegen hat« Um diese Präge geht aber, wie schon in. einem anderen Zusammenhang dargetan, der Streit der Parteien« Diesbezüglich kann, wie schon erwähnt eine Bindung an! die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht in Betracjht kommen, weil zu dieser Tatfrage in dem Bescheid vom 19* November 1953 nur in den Gründen Stellung vgenommen wird« jöer eine Vergütung und Entschädigung festsetzende Bescheid vom 18« Dezember 1953 steht in einem derartig engen innjsren Zusammenhang mit dem vorhergehenden Pest-stellungsbeschejld über die Dichtigkeit, daß ihm eine selbständige Bedeutung picht beigelegt werden kann« Vielmehr könnte auch seine etwaige "bindende.Wirkung” nur in einem gleichen Ausmaß wie bei (lern Pest Stellungsbescheid gegeben sein«
Ein weiteres Dindefexis für die Bejahung des geltend gemachten Anspruches liegt darin, daß sich der Beklagte, wie schon bei der Pjrage aes Rechtsschutzinteresses dargelegt worden ist, demjklagenden Piskus gegenüber auch darauf beruft, daß dieser ihm kllen Schaden aus der nichtigen Zuweisung zu ersetzen hätte«: Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich möglicherweise derjAnspruch des Klägers als unbegründet erweisen, auch wenn die iin Vorhergehenden berührten Bedenken im Ergebnis nicht durchgreiten würden« Es handelt sich um eine nach §§ 839
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242 BGB, Art 151 WeimVerf schlüssige Einwendungo Es läßt sich •über sie nicht ohne weiteres hinweggehen, indem man mit der Revisionsertoiderung etwa sagen würde, es fehle auf jeden Pall am Verschulden der Bediensteten der Fahrbereitschaft, auch wenn sie nicht einmal dem Besitzer des Fahrzeuges die Inanspruchnahme bekanntgegeben hätten« Ob ein Verschulden zu bejahen oder zu verneinen ist, kann nur nach Klärung der näheren Verhältnisse gesagt werden, zu denen bisher vom Tatrichter nicht Stellung genommen worden ist« Ein Verschulden könnte sich im übrigen möglicherweise auch daraus ergeben, daß die Beamten f der Fahrbereitschaft den Beklagten nicht davon verständigt haben, daß das*Fahrzeug ohne Benachrichtigung des Verwahrers weggenommenj worden sei«
Rach alldem muß das angefochtene Urteil gemäß § 564 Abs 1 ZPO aufgehoben und die Sache gemäß § 5.65 Abs 1 ZPO zu einer erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwifesen-werden« Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die~Kesten der Revision überlassen«
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