- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandiung vom 29» .März 1954 unter Mitwirkung der BÜndesrichter Br.Pagendarm, Rietsehe!, Br,Weber, Br,Kreft und Br.Beyer für Recht erkannt: 'v • Der Kläger sei auch nicht von der Anordnung des ersten Einrisses so rechtzeitig benachrichtigt worden, dass er Gelegenheit gehabt hätte, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen selbst zu treffen, wodurch die beiden Einrisse sich erübrigt hätten. Der erste Einriss sei auch, wenn und soweit er notwendig gewesen sein sollte, eine Folge der verhängten Bausperre gewesen; ohne diese hätte der Kläger mit dem Wiederaufbau beginnen und damit ebenfalls die Einrisse, vermeiden können. Sie hat vorgebracht, die Einrisse seien notwendig gewesen, um eine Gefährdung Dritter durch Einsturz zu vermeiden, und auch nur in dem notwendigen Umfang vorgenommen worden. Wenn im Zeitpunkt des zweiten Einrisses inzwischen schon mehr von der Fassade abgetragen gewesen sein sollte, so sei das auf Witterungseinflüsse und insbesondere auf eine unbefugte Ausbeutung des Trümmergrundstücks durch Dritte zürückzuführen. selbst wenn er notwendig gewesen sein sollte, so hätte die Beklagte den Kläger vorher von dem geplanten Eingriff benachrichtigen und ihm die Möglichkeit geben müssen, selbst Abhilfe zu schaffen. Berufungsgericht ist nach eingehender Würdigung und Abwägung der sich vielfach widersprechenden Zeugenaussagen zu der Auffassung gelangt, dass genaue Feststellungen über den Umfang des ersten Einrisses zwar nicht mehr möglich seien, dass aber nach seiner Überzeugung nach dem ersteh Einriss vom 10, Dezember 194b die Passade noch bis zu dem 3. Biese Beweiswürdigung, die sic eingehend mit den Aussagen aller Zeugen und des Sachverständigen befasst, lässt auch nicht erkennen, dass das Berufungs-^ gericht' unter Verletzung von Rechtsgrundsätzen oder Erfahru Sätzen seine Feststellungen einseitig oder gar willkürlich zu Gunsten der Beklagten getroffen hat» Ist aber von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, so war auch die Anordnung des ersten Einrisses soweit sie sich auf die Beseitigung der tatsächlich vorhan denen Gefahren beschränkte, rechtmässig. b) Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers, dass er vor der Durchführung des Einrisses hätte benachrichtigt werden müssen.'damit er Gelegenheit gehabt hätte, für die erforderliche Abhilfe selbst zu sorgen, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, dass es der Beklagten nicht zu dem Verschulden angerechnet werden könne, wenn sie den Kläger nicht vorher benachrichtigt habe; bei der Dringlichkeit des. Im übrigen sei die Unterlassung der Benachrichtigung des Klägers auch nicht für den Schaden ursächlich gewesen, da die Beseitigung der gefährlichen Gebäudeteile . Nach den Peststeilungen des Berufungsgerichts ist der erste Einriss nur bis zu dem darunter liegenden dritten Obergeschoss vorgenommen worden. ! ^ erfolgten Abrisses und dem des sich auch nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls als notwendig ergebenden Abrisses nur um eine geringfügige Differenz handeln, die nicht als ein, ^ Schaden für den Kläger angesehen v/erden könnte, zu demal durch die Tätigkeit der Beklagten dem Kläger auch die Kosten des auch nach seinem Vortrag sich als als notwendig ergebenden Abrisses erspart worden sind« . Fehlt es aber an einem feststellbaren Schaden, so kommt* es auch nicht darauf an, ob dem Kläger durch die Unterlassung der Benachrichtigung die Möglichkeit genommen worden ’?,• ist, sich unmittelbar vor dem Abriss Über den Zustand des Hauses zu unterrichten. gewiesen haben, sehen .in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Bausperre und dem einrissbedingenden Zustand nicht zu begründen» Die von der Beklagten über die Grundstücke des R ^-Quadrates verhängte Bausperre war nach § 6 des Badischen Ortsstrassen-gesetzes in der Passung vom 30» Oktober 1936 (GVBl S 179) zulässig» Sie ist mit der am 9* Februar 1946 im Amtsblatt der Stadt Mannheim erfolgten Veröffentlichung ihrer Anordnung! wirksam geworden und war, was auch der Kläger nicht bestreitet , jedenfalls auch noch in dem hier massgebenden Zeitpunkt des ersten Einrisses wirksam» Ein ursächlicher Zusammenhang . zwischen der Bausperre und dem ersten Einriss könnte also nur dann gegeben sein, wenn der Kläger ohne die Bausperre willens und in der Lage gewesen wäre, in der Zeit vom 9» Pebruar 1946 bis zu dem 10, Dezember 1946,. dem Tag des Einrisses, mit dem Wiederaufbau seines Grundstücks zu beginnen» Dafür ist aber aus dem Vortrag des Klägers nichts Hinreichendes zu entnehmen» Es genügte nicht eine dahingehende nur allgemeine Behauptung des Klägers, sondern es hätte des substantiierten Vorbringens bedurft, dass der Kläger wirklich ernsthaft bestrebt gewesen sei, den Wiederaufbau seines Hauses noch im Jahre 1946 zu.betreiben, und dass ihm dazu auch das erforderliche Material zur Verfügung gestanden habe. hat auch nichts in der Richtung vor tragen können, dass ihm damals das zu einem Wiederaufbau erforderliche Material tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre. Insbesondere fehlte es aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend .hinweist, auch deshalb ander Ursächlichkeit des Bauverbots für den ersten Einriss, weil die Beseitigung des einrissbedingenden Zustandes des Gebäudes bis Dezember 1946 nicht nur deshalb unterlassen wurde, weil der Kläger nicht bauen durfte, sondern weil er überhaupt nichts von sich aus getan hatte, die von dem.Gebäude drohende Gefahr abzuwenden Das hätte er aber nicht nur durch einen Wiederaufbau, son-
Verkündet am 29» März 1954 Fieser, Just.Angest», als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle „ Im Namen des Volk e s 2391 058 In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Franz in El Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, 4 - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ' ■ »• ' . -.N ' ' i:’ : -I ’ f «jC* • ’ -7 :. . ' . " *>“£ : “ . ■ ■ •• gegen j - die Stadt Mannheim-, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und1 Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandiung vom 29» .März 1954 unter Mitwirkung der BÜndesrichter Br.Pagendarm, Rietsehe!, Br,Weber, Br,Kreft und Br.Beyer für Recht erkannt: 'v • Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 17. Juni 1953 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen V Tatbestands \ t» h?. "f V*s * ■* ife Das dem Kläger gehörige 5-stÖckige Wohnhaus in Ma®(»-fHH H HHHH> wurde in der Nacht vom 5./6. September 1943 von Brandbomben getroffen und brannte aus» Der Dachstock und die Holzbalkendecken wurden völlig zerstört. Die Umfassungswände, Massivdecken und das Treppenhaus blieben im wesentlichen stehen. Nach Kriegsende wurde u.a. auch über die Grundstücke des R I - Quadrates eine Bausperre Im Jahre 1946 wurde auf mündliche Anordnung des früheren Leiters der statischen Abteilung des Bauaufsichtsamts der Beklagten, Dipping.' vom Bau s ich er ungs trupp der Berufsfeuerwehr am 10, Dezember 1946 ein Teil der Passade eingerissen. Der während des Krieges nach verzogene Kläger erhielt erst 1947 Kenntnis hiervon und kündigte in einem mit der Beklagten hierwegen begonnenen Schriftwechsel Schadensersatzansprüche an. in einem Schreiben der Beklagten vom 24. Marz 1949 würde u.a, auf den gefährlichen Zustand der restlichen Ruine hingewiesen und dessen Beseitigung gefordert. Der Kläger erklärte sich hierauf mit dem Abriss der gefährdeten Teile durch die Beklagte und mit der W&jwertung des anfallenden Materials durch die Trümmerverwertung einverstanden. Daraufhin wurden am 26. April 1949 die einsturzgefährdeten Teile eingeris-sen, Kosten entstanden dem Kläger durch die beiden Eine isse nicht. Nach dem zweiten Einriss standen nur noch die Mauern bis zu dem 1, Obergeschoss, die Vorderfassade bis zu dem Unterzug der Erdgeschossdecke. ' ■ 1- - . ' - r . . 4 ■ - ff i- mm M|§| fiV f!: - v 4, '' . * i » x * Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträgfcdie^beklag-- . i . .. I te 'Stadt zur Zahlung von 5 000 DM nebst Zinsenfzus verurteilen»*« f <,-iA«r . ~‘4h Er hat vorgetragen, der erste Einriss sei nicht notwendig gewesen; mindestens seien aber die Leute des Einrisstrupps weit über ihren Auftrag hinausgegangen und hätten viel me'hr eingerissen, als notwendig gewesen wäre. Mit dem zweite Einriss sei der Kläger zwar einverstanden gewesen, doch sei dieser eine Folge des zu weit gegangenen ersten Einrisses gewesen. Der Kläger sei auch nicht von der Anordnung des ersten Einrisses so rechtzeitig benachrichtigt worden, dass er Gelegenheit gehabt hätte, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen selbst zu treffen, wodurch die beiden Einrisse sich erübrigt hätten. Darin liege eine Amtspflichtverletzung und ein Ermessensmissbrauch, für die die Beklagte schadensersatzpflichtig sei. Der erste Einriss sei auch, wenn und soweit er notwendig gewesen sein sollte, eine Folge der verhängten Bausperre gewesen; ohne diese hätte der Kläger mit dem Wiederaufbau beginnen und damit ebenfalls die Einrisse, vermeiden können. Aus diesem Gesichtspunkt könne der Kläger auch einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder Aufopferung geltend machen. Den gesamten Schaden beziffert er auf 58 585 DM, davon macht er einen Teilbetrag von 5 000 DM geltend. Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, die Einrisse seien notwendig gewesen, um eine Gefährdung Dritter durch Einsturz zu vermeiden, und auch nur in dem notwendigen Umfang vorgenommen worden. Der erste Einriss sei nur bis zu der Fensterbank des dritten Obergeschosses gegangen. Wenn im Zeitpunkt des zweiten Einrisses inzwischen schon mehr von der Fassade abgetragen gewesen sein sollte, so sei das auf Witterungseinflüsse und insbesondere auf eine unbefugte Ausbeutung des Trümmergrundstücks durch Dritte zürückzuführen. Ein Entschädigungsanspruch Wegen der Bausperre s'ei nicht gegeben, ein solcher sei durch das Badische Ortsstrassengesetz ausgeschlossen. HQ* 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesenc Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Antrag auf 6 100 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«, Entseheidungsgründei 1, Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auf die Behauptung, a) ein Eingriff der Baupolizeibehörde '-sei^Ö^l^pf ntöbrh not-wendig gewesen und sei unter grobem Ermessehsmiss- ™ brauch in einem Umfang vorgenommen worden, der dem gegebenen Aufträge nicht entsprochen hätte und der : durch die etwaige tatsächliche Gefahrenlage nicht gerechtfertigt gewesen sei, • b) selbst wenn er notwendig gewesen sein sollte, so hätte die Beklagte den Kläger vorher von dem geplanten Eingriff benachrichtigen und ihm die Möglichkeit geben müssen, selbst Abhilfe zu schaffen. Das Berufungsgericht hat hierzu das Vor liegen einer Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht be- gründet, .. \ - • a) Das Berufungsgericht sieht als“festgestellt an, dass der verantwortliche Ingenieur BflfljBP die Ruine unter Zuzie- "’’u hung anderer Fachleute'besichtigt-Und e’ine Einsturzgefahr ' festgestellt habe, und dass er dann einen der Gefahr ent- sprechenden beschränkten Auftrag zu einem teilweisen Einriss| der Passade erteilt habe, In der Tat habe auch ein gefährlicher Zustand ira obersten Teil der Ruine bestanden. ^ • 4 Hinsichtlich der Präge, ob und inwieweit der von dem. ^ Zeugen Igmn beautragte Bausicherungstrupp der Feuerwehr den ihm erteilten Auftrag überschritten und mehr eingeris- ' J . sen hat, als erforderlich war, sieht das Berufungsgericht ] nicht als erwiesen an, dass bei der Ausführung des Auftrags | ein Verschulden der dabei Beteiligten Vorgelegen habea Das ] Berufungsgericht ist nach eingehender Würdigung und Abwägung der sich vielfach widersprechenden Zeugenaussagen zu der Auffassung gelangt, dass genaue Feststellungen über den Umfang des ersten Einrisses zwar nicht mehr möglich seien, dass aber nach seiner Überzeugung nach dem ersteh Einriss vom 10, Dezember 194b die Passade noch bis zu dem 3. Obergeschoss gestanden habe: darin könne aber nicht eine einen schuldhaften Ermessensmissbrauch darstellende unzulässige Überschreitung des rechtmässig gegebenen Auftrags erblickt werden. Etwa weitergehende Schäden, die bei der Vornahme des zweiten Einrisses vorgefundeh worden seien, könnten sehr wohl auf Witterungseinflüsse und insbesondere auf eine auch von Zeugen bestätigte unbefugte Ausbeutung des Grundstücks durch Dritte zurückzuführen sein,, Die Rüge der Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf einer unzureichenden Würdigung der Beweisaufnahme, sind nicht begründet’-. Die Vorwürfe der Revision beschränken sich darauf, dass das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen und Ferdinand und das Gut- j achten des Sachverständigen nicht hinreichend beachtet • und richtig gewürdigt und den gegaiteiligen Angaben des Zeugen Mah^pl zu viel Beweiswert sugemessen habe. Diese Angriffe ?pi$- I m m mt richten sich gegen die tatsächliche Beweiswürdigung durch das Berüfuhgsgericht, die der Nachprüfung durch das Revi-siohsgericht nicht unterliegt. Biese Beweiswürdigung, die sic eingehend mit den Aussagen aller Zeugen und des Sachverständigen befasst, lässt auch nicht erkennen, dass das Berufungs-^ gericht' unter Verletzung von Rechtsgrundsätzen oder Erfahru Sätzen seine Feststellungen einseitig oder gar willkürlich zu Gunsten der Beklagten getroffen hat» Ist aber von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, so war auch die Anordnung des ersten Einrisses soweit sie sich auf die Beseitigung der tatsächlich vorhan denen Gefahren beschränkte, rechtmässig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 135 Abs 3 und 112 Abs 1 Ziffer 2 der Badischen Randesbauordnung vom 26. Juli 1935 (GVBl Bad S 187), wonach die Baupolizeibehörde die Beseitigung baufälliger Bauten oder Bauteile anordnen kann, in Verbindung mit § 30 Abs1 Bad PolStGB idF vom 25. Juli 1923 (GVBl 216), wonach den Polizeibehörden die Befugnis Vorbehalten bleibt, auch unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung rechts-und ordnungswidrige Zustände innerhalb ihrer Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung und Fortsetzung zu hindern.;! Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Bad PolStGB, wonach / s/j Anordnungen dieser Art nur insoweit zu treffen sind, als t sie im ÖffenMichen Interesse geboten erscheinen, sind dann, ' fc gegeben, wenn wie hier d,ureh die Möglichkeit eines Einsturzes Ja eines beschädigten Gebäudes Leben und Gesundheit Dritter gefährdet sind. b) Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers, dass er vor der Durchführung des Einrisses hätte benachrichtigt werden müssen.'damit er Gelegenheit gehabt hätte, für die erforderliche Abhilfe selbst zu sorgen, hat das Berufungsgericht ; ■> : ,7* närn^xmmmd^m *r?.! . B» M •ysj- ' ■ r • 1 unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, dass es der Beklagten nicht zu dem Verschulden angerechnet werden könne, wenn sie den Kläger nicht vorher benachrichtigt habe; bei der Dringlichkeit des. Palles und der Vielzahl der anderen gleichartigen Palle habe von der Beklag* ten nicht verlangt werden können, noch zUzuwarten, bis der Aufenthalt des Klägers ermittelt und dessen Entschliessung eingeholt war. Im übrigen sei die Unterlassung der Benachrichtigung des Klägers auch nicht für den Schaden ursächlich gewesen, da die Beseitigung der gefährlichen Gebäudeteile . auf Jeden Pall notwendig, gewesen sei, dem Kläger dadurch auch keine Kosten entstanden seien. Der Kläger selbst hätte diese Beseitigung, wenn überhaupt, nur mit grossen Kosten vornehmen können. . Auch insoweit sind die Angriffe der Revfsiön^hicht begründet. ; &sr. ; •>y ? \ fr K b-’-r Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie das’ Berufungsgericht meint, unter den gegebenen Umständen von einer vorherigen Benachrichtigung des Klägers ohne Verschulden absehen konnte, da die Unterlassung der Benachrichtigung dem Kläger jedenfalls keinen Schaden verursacht hat. Der Kläger tragt selbst vor, dass der Dachstock und das vierte Obergeschoss (5. Stock) durch Bomben zerstört und die Passade nur bis zu den Dielen des vierten Obergeschosses unbeschädigt geblieben sei. Nach den Peststeilungen des Berufungsgerichts ist der erste Einriss nur bis zu dem darunter liegenden dritten Obergeschoss vorgenommen worden. Daraus ist aber%die Feststellung zu entnehmen, dass dem Kläger durct diesen Einriss kein feststellbarer Schaden entstanden ist« Dehn der Kläger hätte, auch wenn er selbst wieder aufgebaut -** ~ t "* J?W: "ft ,-T u \ L / hätte, einen Teil der noch stehengebliebenen Fassade abtragen und diese begradigen müssen» Es könnte sich also zwischeii\ dem Umfang des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts' . .. ! ^ erfolgten Abrisses und dem des sich auch nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls als notwendig ergebenden Abrisses nur um eine geringfügige Differenz handeln, die nicht als ein, ^ Schaden für den Kläger angesehen v/erden könnte, zu demal durch die Tätigkeit der Beklagten dem Kläger auch die Kosten des auch nach seinem Vortrag sich als als notwendig ergebenden Abrisses erspart worden sind« . ’ Fehlt es aber an einem feststellbaren Schaden, so kommt* es auch nicht darauf an, ob dem Kläger durch die Unterlassung der Benachrichtigung die Möglichkeit genommen worden ’?,• ist, sich unmittelbar vor dem Abriss Über den Zustand des Hauses zu unterrichten. • ?14 • - ... V ;• V: ; V.. ; •' ' “£."•< •• ••• • ' •• •’ V- : -- v. c) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflicht^ Verletzung ist somit von dem Berufungsgericht mit Recht vernei&t; werden. ; < •:.w* v< ; 2.; Der Kläger-Stützt seinen Anspruch ferner darauf, dass^ er durch die von der Beklagten damals verhängteEg Bauen verhindert und infolgedessen der'eihrissblf stand der Ruine im Spätjahr 1946 entstanden.se^ Beschränkung seines Rechts zu dem Wiederaufbau glaubt der Kläger1! einen Aufopferungsanspruch herieiten zu können, »ei- serne am ÜLt* » < ' , hide Zu-dieser . «W < * Es erscheint schon in rechtlicher Hinsicht fraglich,-ob die von" der Beklagten angeofdnete Baüsperre die Grundlage^ für einen Entschädigungsanspruch des Klägers abgeben kann» Doch kann das auf sich beruhen bleiben, denn das Vorbringen ‘ des Klägers vermag, worauf die Vordergerichte mit Recht hin- % i It' *W: y |VV, » s,: ■ < :J;:K gffe: fe- iir ■ Ä~ J'.' & ■' gewiesen haben, sehen .in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Bausperre und dem einrissbedingenden Zustand nicht zu begründen» Die von der Beklagten über die Grundstücke des R ^-Quadrates verhängte Bausperre war nach § 6 des Badischen Ortsstrassen-gesetzes in der Passung vom 30» Oktober 1936 (GVBl S 179) zulässig» Sie ist mit der am 9* Februar 1946 im Amtsblatt der Stadt Mannheim erfolgten Veröffentlichung ihrer Anordnung! wirksam geworden und war, was auch der Kläger nicht bestreitet , jedenfalls auch noch in dem hier massgebenden Zeitpunkt des ersten Einrisses wirksam» Ein ursächlicher Zusammenhang . zwischen der Bausperre und dem ersten Einriss könnte also nur dann gegeben sein, wenn der Kläger ohne die Bausperre willens und in der Lage gewesen wäre, in der Zeit vom 9» Pebruar 1946 bis zu dem 10, Dezember 1946,. dem Tag des Einrisses, mit dem Wiederaufbau seines Grundstücks zu beginnen» Dafür ist aber aus dem Vortrag des Klägers nichts Hinreichendes zu entnehmen» Es genügte nicht eine dahingehende nur allgemeine Behauptung des Klägers, sondern es hätte des substantiierten Vorbringens bedurft, dass der Kläger wirklich ernsthaft bestrebt gewesen sei, den Wiederaufbau seines Hauses noch im Jahre 1946 zu.betreiben, und dass ihm dazu auch das erforderliche Material zur Verfügung gestanden habe. Daran fehlt es. Die an den Zeugen HÖ^§^ im Juni 1946 gerichteten beiden.Schreiben könnten zwar auf eine derartige Absicht schliessen lassen, entscheidender Wert ist diesen Schrei ben aber deshalb nicht beizu demessen, weil der Kläger selbst nicht behaupten kann,; sich ernstlich um die Verwirklichung eines atwaigeh Bauvorhabens bemüht zu haben, insbesondere an die Baubehörde mit einem Gesuch um Baugenehmigung heran-getreten zu sein» Eine Ausnahmegehehmigung von der Baüsperre wäre nämlich rechtlich immerhin möglich gewesen? Der,Kläger Ei ^: hat auch nichts in der Richtung vor tragen können, dass ihm damals das zu einem Wiederaufbau erforderliche Material tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre. Insbesondere fehlte es aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend .hinweist, auch deshalb ander Ursächlichkeit des Bauverbots für den ersten Einriss, weil die Beseitigung des einrissbedingenden Zustandes des Gebäudes bis Dezember 1946 nicht nur deshalb unterlassen wurde, weil der Kläger nicht bauen durfte, sondern weil er überhaupt nichts von sich aus getan hatte, die von dem.Gebäude drohende Gefahr abzuwenden Das hätte er aber nicht nur durch einen Wiederaufbau, son- dern auch durch entsprechende, durch die Bausperre nicht be troffene Sicherungsmassnahmen erreichen können« Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Dr.Weber Dr,Pagendarm Rietschel Dr.Kreft Dr. .• '' v... •• • , .-i,' •• --i-i •• ' Wf? !