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BGH · III ZR 172/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 172/51

Auf die' Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Harz 1949 nachmittags wurde der Ehemann der Klägerin auf Veranlassung des Anstaltsarztes in ein Krankenhaus eingeliefert. Sie behauptet ferner, dass die Haftanstalt ungenügend mit Personal besetzt gewesen und dadurch die Überführung ihres Ehemannes in das Krankenhaus um mehrere Stunden verzögert worden sei, so dass die Operation erst viel zu spät habe vorgenommen werden können und deshalb keinen Erfolg mehr gehabt habe. Das Landge.zieht hat den Anspruch.der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Durch die Verhaftung des Ehemannes der Klägerin sei ein öffentlich-rechtliches Vertragsvcrhältnis entstanden, das die Verpflichtung des beklagten Landes in sich geschlossen habe, dem Verhafteten, der sich zudem nur in Untersuchungshaft befunden habe, im Krankheitsfälle Ordnung smässige ärztliche Behandlung zu gewährleisten, wie sie jeder in Freiheit befindliche Durchschnittsbürger sich zu verschaffen in der Lage sei. Dieser Anspruch wird damit begründet, dass ihr durch den Tod ihres Ehemannes das gegen diesen bestehende Hecht auf ihren Unterhalt entzogen ist. Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis zugunsten Dritter handelt, kann hier dahingestellt bleiben, denn selbst wenn durch die Einlieferung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis entstehen sollte, so würde es sich keinesfalls um einen Vertrag zugunsten der Angehörigen des Beschuldigten handeln, aus dem/aiese unmittelbare Ansprüche gegen das die Justizhoheit/ausübende Land herleiten könnten. Ob entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen ein Verschuldender Sanitätswachtmeister darin zu erblicken sei, dass sie den Anstoitsarzt von den zunehmenden Beschwerden des Ehemannes der Klägerin in den letzten Tagen vor der Operation nicht unterrichtet hätten und ob den Anstaltsarzt selbst deshalb ein Verschulden treffe, weil er den Ehemann‘der Klägerin am 4. März 1949 nicht im Liegen untersucht habe, könne dahingestellt bleiben, denn die Klägerin habe nicht nachgev/iesen, dass dieses Verschulden für den Tod ihres Ehemannes ursächlich gewesen sei. Die Klägerin habe aber nicht den Nachweis erbracht, dass eine rechtzeitige Operation mit einiger Wahrscheinlichkeit das Eeben ihres Ehemannes a) Zwar ist der Senat.an die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, der Ihemann der Klägerin habe weder bei der Aufnahme in die Haftanstalt noch auch später dem Sanitätspersonal davon Mitteilung.gemacht, dass er jahrelang an Magengeschwüren gelitten hatte, obgleich kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich ist, Weshalb er die Angabe dieses ihm genau bekannten Leidener unterlassen haben sollte. aa) In diesem Zusammenhänge kann/von Bedeutung sein, dass die Bitte des Ehemannes der Klägerin, ihm zu gestatten, sich Medikamente durch seinen Hausarzt schicken zu lassen, auf Grund der ablehnenden Stellungnahme des Anstaltsarztes abschlägig teschieden worden.ist. •jShemannes der Klägerin, die zur Kenntnis des Anstaltsarztes geforscht war und deren Ablehnung dieser empfohlen hatte, war deutlich zu dem Ausdruck gekommen, dass'der Ehemann der Die Anfrage an Dr. Y;es flUBl Kann, wenn diese Zusammenhänge beachtet werden,, ihre Erklärung nur darin finden, dass der Anstaltsarzt mit der Möglichkeit rechnete, der Kläger sei tatsächlich krank, dass er aber eine sichere Diagnose nicht stellen konnte und hoffte, durch eine Auskunft von Dr. YTes^MBRI weitere Aufschlüsse zu erhalten, die ihm eine solche sichere Diagnose ermöglichten, wäre eine Auskunft von Dr. Y/es^HBH, der den ~hemann der Klägerin in den dreisei ger Jahren und auch noch 1946 wegen Erkrankung an Magengeschwüren behandelt hatte, auf diese Anfrage eingegengen, so.wäre sicherlich von dem Anstaltsarzt die Möglichkeit in Kechnung gestellt worden, dass der Ehemann der Klä- „ gerin wiederum ah Magengeschwüren erkrankt sein könnte, und er hätte entweder selbst eine solche erneute Erkrankung an Magengeschwüren fectgestellt und eine entsprechende Behandlung eingeleitet, oder aber den Ehemann der •Klägerin in eine geeignete Krankenabteilung oder ein Krankenhaus eingev/iesen, in denen er ordnungsgemäss be-" handelt worden wäre. artige Massnahmen zu treffen - in-Frage gekommen wäre .die Anmahnung der Beantwortung der Anfrage bei Dr. Wea^HH^ oder die Herbeiführung einer fachärztlichen oder kl'ini^ • sehen Untersuchung des Ehemannes der Klägerin - und ob ‘ in der-Unterlassung dieser Massnahmen eine Ausseracbt-lassung der dem Anstaltsarzt zuzu demutenden Sorgfalt erblickt werden kann. Sollte das Berufungsgericht insoweit ein Verschulden des Anstaltsarztes.bejahen, wird weiter.zu prüfen sein, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich auf dieses Verschulden des Anstaltsarztes zurückzuführen ist. Ein weiterer Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist, wie .die Revision mit Recht hervorgehoben hat, darin begrün- • det, dass das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob Beschwerden des Ehemannes der Klägerin zu unterrichten, was für diesen Hechtszug zugunsten der Klägerin zir unterstellen ist, so wäre zu erwarten gewesen, dass bereits im Februar 1949 die Einweisung des Ehemannes' der Klägerin in eine Krankenabteilung oder ein Krankenhaus von dem Anstaltsarzt vorgenomm'en worden wäre. Hann wäre aber der Ehemann der Klägerin schon längere Zeit vor dem Durchbruch des Magengeschwürs in sachgemässe fachärztliche Behandlung gelangt, und die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs würde daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn bereits zu dieser Zeit der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin ein derartiger gewesen wäre, dass auch eine in diesem Zeitpunkt einsetzende, den Hegeln der ärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung sein Leben nicht mehr gerettet haben würde. Sollte dagegen ein in der Unterlassung der Benachrichtigung des Anstaltsarztes in diesem Zeitpunkt liegendes /erschulden der Sanitätsv/achtmeister nicht festgestellt werden können, so wird das Berufungsgericht weiter in Betracht zu ziehen haben, dass der Ehemann der Klägerins schon,wenn er bereits am 4. unmittelbar nach dem Durchbruch des Magengeschwürs erfolg-te Operation bessere Aussichten auf Gelingen gehabt, falls der Ehemann der Klägerin bereits am 4. liehe Zusammenhang zwischen der Verzögerung der Einlieferung in das Krankenhaus und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht verneinen lassen, und es'wäre daher'weiter zu prüfen, oh der Anstaltsarzt am 4. liärz 1949 die Untersuchung des Ehemannes der Klägerin im Liegen, die ihn nach dem Gutachten des Sachverständigen zur sofortigen Überweisung in ein Krankenhaus hätte veranlassen müssen, schuldhaft unterlassen hat. V/äre eine, frühere Einlieferung des Ehemannes der Klägerin in ein.Krankenhaus erfolgt, so wäre ausserdem, vio± rauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist,, der Kräfteverfall möglicherweise noch nicht so weit fortgeschritten gewesen. .Ausserdem hätte in einem Krankenhaus die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Krankheitszustand des Ehemannes der. Auch dieser umstand hätte hei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen und zu einer anderen Beantwortung der Frage, oh der Beweis des ursächlichen Zusammenhanges erbracht sei, führen können. Das Berufungsgericht hätte daher über die Frage, oh diese Amtspflichiverletzung ur-sächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin und damit Im Halmen dieser Vorschrift ist die 'Entscheidung von der Beweislast nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wire und das richterliche Ermessen* vollends in der Luft schweben würde (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Darin liegt ein Hechtsfehier, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, wenn es die Vorschrift des J 287 ZPO berücksichtigt hätte, bereits bei Zugrundelegung des von. ihm unterstellten Verschuldens ‘ des Sanitätspersonals den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Amtspflichtverletzungen und dem Bod des Ehemannes der Klägerin'bejaht hätte; Zs liegt überdies nahe, auch darin eine dem beklagten Land zur Last fallende Aatspflichtverletzung zu sehen, dass am 5* Kürz 1949 in den kritischen Stunden vom 11 Uhr vormittags bis 15 Uhr' nachmittags überhaupt kein Sanitätswachtmeister in der Haftanstalt anwesend war, was auch der Zeuge Br. eis "nicht in Ordnung" rügt (Protokoll vom 12. gemachten Bekundung, die Kranken könnten immer den diensttuenden Stationswachtmeister bemühen - was hier nicht geschehen ist - , auch habe der Ehemann der Klägerin auf Befragen erklärt, es gehe ihm besser (als er endlich ins Revier gebracht worden war), wesentliche 3o Ohne daß es auf die von der Revision weiter erhobenen Prozeßrügen noch ankäme, war daher wegen der unter 2 erörterten Rechtsverstösse das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben« Eine Entscheidung in der Sache selbst kann noch nicht ergehen, da es nach dem Ausgeführten weiterer tatsächlicher Peststellungen bedarf« Bas Berufungsgericht wird zweckmässig zunächst aufzuklären haben, ob und Ln welchem Zeitpunkt das Sanitätspersonal der Haftanstalt bei der gesundheitlichen Betreuung des Ehemannes der Klägerin sich .Amtspflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen und welcher Art diese Amtspflichtverletzungen gegebenenfalls gewesen sind« Bei dieser Aufklärung wird die erneute Vernehmung des Zeugen deren Unterlassung die Revi- sion gerügt hat, über das Verhalten der Sanitätswacht-meister gegenüber dem Ehemann der Klägerin in den letzten Tagen vor der Operation und die von ihnen zu seiner Betreuung getroffenen LLaßnahmen sich möglicherweise als zweckmäßig und notwendig erweisen« Erst danach wird die Präge des ursächlichen Zusammenhanges' erneut zu prüfen sein«, Soweit dem Berufungsgericht für die Beantwortung der in Betracht 'kommenden medizinischen Prägen die nötige Sachkunde fehlt, wird es zu erwägen haben, ob es sich erneut der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen bedienen will« Die Einholung eines weiteren Gutachtens von einem sachverständigen Arzt kenn bei dem gegebenen Sachverhalt angezeigt sein, sofern nicht* das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung bereits' auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr0 Sflp ein Verschulden des Sanitätspersonals und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem Tod des Ehemannes der Klägerin bejahen sollte« Sollte das Berufungsgericht nunmehr ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis komuen, daß das beklagte Land aus Amtspflichtverletzungen der Gefängniswachtmeister oder des Anstaltsarztes schadensersatzpflichtig ist, wird es zu berücksichtigen haben, daß der Ehemann der Klägerin in der Zeit, in der er in Üntersuchungshaft geblieben wäre und sofern er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, auch in der Zeit, in der er in der Strafhaft gesessen hätte, keinen Unterhalt an die Klägerin hätte leisten können« Für diese Zeiten, deren mutmaßliche LauerL’das Berufungsgericht gegebenenfalls zu ermitteln haben wird, kann daher auch das beklagte Land zu Zahlungen sn die Klägerin nicht verurteilt werden0 * Insoweitaduß vielmehr die Klage abgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 844 BGB § 287 ZPO
BehandlungEhemannesBerufungsgerichtKrankenhausEhemannAnstaltsarztKlägerinOperationRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 172/51
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Verkündet am 16, Juni 1952 i\ .Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der• Geschäftsstelle,
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Y/itwe Anni Maria IC	geh. We|^p in
 UaMBP/wfli., KaiBBHp.V,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
-	Prozessbevollrallchtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen	•	<Y.
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das Land ITordrhein-Y/estfalen (Justizfiskus), ’vertreten durch den Generalstaatsanwalt in	,
Beklagten, Berufüngskläger und P.evisionsbcklagten,
-	Prozessbevollm’ichtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs euf die mündliche Verhandlung vom’16. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Eundes-richter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Rietschel
 für Recht erkannt:
Auf die' Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 10.. Mai 1951 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurücltverwiesen.
Von.Rechts wegen
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Tatbestands
 Der am	1910	geborene	She	mann	der	Klägerin,
 der an Magengeschwüren litt, wurde wegen des Verdachts eines Wirtschaftsvergehens. (Schwarzschlachtung) am 18. ö'anuar 1949 in Untersuchungshaft genommen und in die Haftanstalt in
 eingeliefert. Am Tage nach der Einlieferung wurde er dem. Anstaltsarzt vorgeführt, und es wurde ein Krankenblatt angelegt. In diesem Krankenblatt finden sich folgende Vermerke:.
19.1.1949: Angeblich nie ernstlich.krank gewesen. 1944
28.1.1949:
4.2.1949:
9.2.1949;
9.2.1949;
20.2.1949;
2.3.1949:
4.3.1949:
Am 5. Harz 1949 nachmittags wurde der Ehemann der Klägerin auf Veranlassung des Anstaltsarztes in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde sofort eine Operation vorgenommen? bei der ein perforiertes Magengeschwür und eine verbreitete Bauchfellentzündung festgestelit wurden. Am folgenden Vormittag ist der Ehemann der Klägerin verstorben.
Die Klägerin führt den Tod ihres Ehemannes darauf zurück, dass er von dem'Gefängnisarzt unsa.chgemäss behandelt
 ffleischvergigtung mit nachfolgendem Magenleiden (Dr. V/e^aJMBPP) „
14 Tage Schleimkost (Weissbrot) .
Stellungnahme zur Krage der medikamentösen Versorgung durch den Hausarzt: "Abiebnen, soll sich bei mir vorstellen".
Herrn Dr. UesflHHB?	KlfH®strasse,
 anfragen.
Zunächst Belladonna-Neutralon. 14 Tage Schleimkost und Weissbrot.
Untergewicht. (Stempel: Zulage beantragt).
4 Wochen Schleimkost und V/eissbrot. Belladonna-Neu tralon.
Unbestimmte-Klagen*in der'Gegend des Xiphoid.
und yon dem Sanitätspersonal des Gefängnisses unzulänglich betreut worden sei. Sie behauptet ferner, dass die Haftanstalt ungenügend mit Personal besetzt gewesen und dadurch die Überführung ihres Ehemannes in das Krankenhaus um mehrere Stunden verzögert worden sei, so dass die Operation erst viel zu spät habe vorgenommen werden können und deshalb keinen Erfolg mehr gehabt habe. Die Klägerin verlangt mit der Begründung, dass ihr Ehemann ihr bis Ende 1979 Unterhalts-
pflichtig gewesen sei,-von dem beklagten Lande mit der Klage einstweilen eine Rente von 120 DH monatlich für die Zeit vom 6. Harz >1949 ibis 31.- Dezember 1979»
Das Landge.zieht hat den Anspruch.der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes dieses Urteil abgeändert und die Eiage abgewiesen. '
Hit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 En ts ch eidungsgründ e: •
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht*hat ebenso wie das Landgericht als Grundlage für den Anspruch'der Klägerin nur die Be-' Stimmungen der 5§ 839> 844 BGBfArt 131 UeimVerf angesehen. Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, dass dayß beklagte Land.auch nach 7ertragsvorschriften für die ord-
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nungsmässige Behandlung des Ehemannes der Klägerin hafte. Durch die Verhaftung des Ehemannes der Klägerin sei ein öffentlich-rechtliches Vertragsvcrhältnis entstanden, das die Verpflichtung des beklagten Landes in sich geschlossen habe, dem Verhafteten, der sich zudem nur in Untersuchungshaft befunden habe, im Krankheitsfälle Ordnung smässige ärztliche Behandlung zu gewährleisten, wie sie jeder in Freiheit befindliche Durchschnittsbürger sich zu verschaffen in der Lage sei. Aus diesem Vertragsverhältnis ständen der Klägerin sowohl als Erbin ihres Ehemannes als auch aus eigenem Recht Ansprüche zu.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Es bedarf keiner Entscheidung der Präge, oh durch die Verhaftung eines llenschen ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis. zwischen ihm und der ihn in Gewahrsam haltenden Behörde entsteht und welcher Art gegebenenfalls dieses 7ertragsverh;lltnis ist, denn der Anspruch der Klägerin kann '‘einesfr.lle ruf vcrtrrglichc Tccichungen gestützt werden. Die Klägerin macht mit der Klage lediglich den An-, spruch auf Zahlung einer Geldrente geltend. Dieser Anspruch wird damit begründet, dass ihr durch den Tod ihres Ehemannes das gegen diesen bestehende Hecht auf ihren Unterhalt entzogen ist. 1,7it dieser Begründung lässt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ein Anspruch aber lediglich aus § 844 BGB, nicht aber aus einem dem Verstorbenen Rechte gewährenden Vertrage herleiten (EGZ 112, 290 ^296/). Auch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis kann nicht zu einem derartigen Anspruch führen. Auf das öffentlich-rechtliche.Vertrageverhältnis lassen ' sich zwar allgemeine Rechtsgedanken des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts übertragen, nicht aber ein nur im
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Recht der unerlaubten Handlung ausgedrückter Rechtsgedanke (Urteil des Senats vom 13. März 1952 - III ZE 61/50 -).	:
Für das öffentlich-rechtliche Vertragsrecht gilt daher ebenso wie für das bürgerlich-rechtliche Vertragsrecht	\f-
der Grundsatz, dass hur der unmittelbar Geschädigte, nicht aber der mittelbar Geschädigte ersatzberechtigt ist. Eine Ausnahme von dieser im Vertragsrecht geltenden Regel des £
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 bürgerlichen Rechts .enthält nur die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB für Dienstverträge. Diese Bestimmung ist zwar über ihren Wortlaut hinaus auch auf 7/erkverträge für entsprechend anwendbar erklärt worden (Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1952 - EGEZ.5» 62). Sie kann aber ihrem Inhalt nach für das hier in Trage stehende öffentlich-rechtliche Vertragsverhültnis keine Anwendung finden. Diese Vorschrift will den Hinterbliebenen eines Dienstverpflichteten oder Unternehmers bei tödlichen Arbeitsunfällen ihres Ernährers eine Sicherheit verschaffen. Sie setzt also einen ganz anderen Sachverhalt voraus, als er hier in Trage steht. Aus ihr lässt sich daher zugunsten der Klägerin nichts entnehmen.
Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis zugunsten Dritter handelt, kann hier dahingestellt bleiben, denn selbst wenn durch die Einlieferung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis entstehen sollte, so würde es sich keinesfalls um einen Vertrag zugunsten der Angehörigen des Beschuldigten handeln, aus dem/aiese unmittelbare Ansprüche gegen das die Justizhoheit/ausübende Land herleiten könnten.
2. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch aus Amtspflichtverlot:;ung verneint. Es hält für. erwiesen,
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dass die erste Eintragung im Krankenblatt (vom 19. Januar 1949) den .Angaben des Ehemannes der Klägerin entsprochen und dass der Ehemann der Klägerin auch in der Folgezeit nichts von einer früheren Erkrankung an Magengeschwüren erwähnt habe. Unter diesen Umständen habe das Sanitäts-
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personal, der Anstalt keinen Anlass zu der Annahme gehabt,
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dass der Ehemann der Klägerin an einem Magengeschwür erkrankt sei. Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung würde „ möglicherweise dann begründet sein, v;enn der Anstaltsarzt auf seine Anfrage bei dem früheren behandelnden Arzt des Ehemannes der Klägerin (Dr.	€ine	Antwort	er-
halten hätte. Die Klägerin habe * jedoch.den Beweis dafür, dass eine solche Antwort eingegangen sei, nicht zu erbringen vermocht. Ob entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen ein Verschuldender Sanitätswachtmeister darin zu erblicken sei, dass sie den Anstoitsarzt von den zunehmenden Beschwerden des Ehemannes der Klägerin in den letzten Tagen vor der Operation nicht unterrichtet hätten und ob den Anstaltsarzt selbst deshalb ein Verschulden treffe, weil er den Ehemann‘der Klägerin am 4. März 1949 nicht im Liegen untersucht habe, könne dahingestellt bleiben, denn die Klägerin habe nicht nachgev/iesen, dass dieses Verschulden für den Tod ihres Ehemannes ursächlich gewesen sei. Kenn der Anstaltsarzt den Ehemann der Klägerin am'4. Llärz 1949 im Liegen untersv.cht und ihn daraufhin pflichtgemäss noch am selben Tare zur genauen Diagnosenstellung in ein Krankenhaus.eingewiesen hätte,, so wäre zwar sicherlich noch innerhalb der. 6-Stundengrenze -innerhalb dieser Zeit nach dem Durchbruch eines Magengeschwürs sind die Erfolgsaüssichten einer Operation günstig -die Operation vorgenommen worden. Die Klägerin habe aber nicht den Nachweis erbracht, dass eine rechtzeitige Operation mit einiger Wahrscheinlichkeit das Eeben ihres Ehemannes
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infolge der allgemein schlechten Verfassung und Konstitution des Patienten recht zweifelhaft gewesen. Mithin sei ein IJrfolg der Operation auch bei rechtzeitiger Vornahme unwahrscheinlich gewesen, denn es hätten sehr wesentliche Voraussetzungen .flir den Erfolg, nämlich güte allgemeine Reaktionslare und Konstitution, gefehlt. Hiernach sei der ursächliche Zusarmenhang hinsichtlich’aller Geschehnisse oder Unterlassungen am 4. März 1949 und vorher nicht dargetan, so dass umso mehr all das dahin gestellt bleiben könne, was nach den 4'. März 1949 geschehen oder unterlassen worden sei, insbesondere bedürfe deshalb die Präge keiner Prüfung, ob am 5* März 1949 Über Mittag die Ilaftanstalt .in genügendem Umfange mit Personal besetzt gewesen sei.
Diese .Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht
 stand.
a) Zwar ist der Senat.an die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, der Ihemann der Klägerin habe weder bei der Aufnahme in die Haftanstalt noch auch später dem Sanitätspersonal davon Mitteilung.gemacht, dass er jahrelang an Magengeschwüren gelitten hatte, obgleich kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich ist, Weshalb er die Angabe dieses ihm genau bekannten Leidener unterlassen haben sollte. Jedoch nacht die Revision.dem Berufungsgericht mit Hecht zu dem Vorwurf, dass es jede Prüfung in der Richtung unterlassen hat, ob dem Sanitätspersonal nicht schon wegen lange Zeit vor dem Durchbruch des Magengeschwürs liegender Vorgänge der.Vorwurf der Amtepflichtverletzung zu machen sein könnte. .
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aa) In diesem Zusammenhänge kann/von Bedeutung sein, dass die Bitte des Ehemannes der Klägerin, ihm zu gestatten, sich Medikamente durch seinen Hausarzt schicken zu lassen, auf Grund der ablehnenden Stellungnahme des Anstaltsarztes abschlägig teschieden worden.ist. wäre, der Bitte stattgegeben worden, so wäre möglicherweise die Verschlimmerung des Leidens des Ehemannes der Klägerin nicht eingetreten, oder der Anstaltsarzt, durch dessen Hände vermutlich die .Übersandten Medikamente gegangen wären, hätte erfahren . können, dass der Ehemann der Klägerin an Magengeschwüren ,litt, und wäre,in der Lage gewesen, die sachgemässen Massnahmen für«die Besserung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin zu ergreifen. Oh die Ablehnung der Bitte gerechtfertigt war, kann überdies schon deshalb zweifelhaft sein, weil nach § 116 St?0 in der damals in der britischen Zone geltenden Passung dem in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten lediglich die Beschränkungen auferlegt werden durften, die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erforderten.	”	’
bb) Ueiter hätte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, das Berufungsgericht prüfen müssen,.welche-Schlüsse aus der Absendung der Axnfrage vom* 9. Februar 1949"an Dr. Vessel mann zu ziehen sind.
Die Anfrage an den von dem Ehemann der Klägerin als behandelnder Arzt bezeichneten Facharzt Dr.
^fPlin	ist	von dem Anstaltsarzt am 9« Februar
1949 verfügt worden, also wenige Tage, nachdem der Ehemann der Klägerin sich an’ die Anstaltsleitung mit der Bitte um Gestattung der medikamentösen-Versorgung durch seinen Hausarzt gewandt hatte.'Gerade-durch diese Bitte des
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•jShemannes der Klägerin, die zur Kenntnis des Anstaltsarztes
 geforscht war und deren Ablehnung dieser empfohlen hatte,
 war deutlich zu dem Ausdruck gekommen, dass'der Ehemann der
;*lägerin sich krank fühlte und die ärztliche Betreuung in
 der Anstalt zur Heilung oder Linderung seiner Beschv/erden
 nicht*als ausreichend empfand. Unter diesen Umständen war
 es nunmehr Aufgabe des Anstaltsärztes, fertzustellen, ob .;;..
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der Ehemann der Klägerin tatsächlich krank und welcher Art gegebenenfalls diese Krankheit war. Nur wenn hierttber Klarheit gewonnen war, konnte eine etwa notwendige Behandlung mit Erfolg durchgefUhrt werden. Die Anfrage an Dr. Y;es flUBl Kann, wenn diese Zusammenhänge beachtet werden,, ihre Erklärung nur darin finden, dass der Anstaltsarzt mit der Möglichkeit rechnete, der Kläger sei tatsächlich krank, dass er aber eine sichere Diagnose nicht stellen konnte und hoffte, durch eine Auskunft von Dr. YTes^MBRI weitere Aufschlüsse zu erhalten, die ihm eine solche sichere Diagnose ermöglichten, wäre eine Auskunft von Dr. Y/es^HBH, der den ~hemann der Klägerin in den dreisei ger Jahren und auch noch 1946 wegen Erkrankung an Magengeschwüren behandelt hatte, auf diese Anfrage eingegengen, so.wäre sicherlich von dem Anstaltsarzt die Möglichkeit in Kechnung gestellt worden, dass der Ehemann der Klä- „ gerin wiederum ah Magengeschwüren erkrankt sein könnte, und er hätte entweder selbst eine solche erneute Erkrankung an Magengeschwüren fectgestellt und eine entsprechende Behandlung eingeleitet, oder aber den Ehemann der •Klägerin in eine geeignete Krankenabteilung oder ein Krankenhaus eingev/iesen, in denen er ordnungsgemäss be-" handelt worden wäre. Nachdem aber innerhalb angemessener
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klagte unci der Anstaltsarzt auch auf andere Weise über die IT.' tur dieser Beschwerden keine Klarheit gewinnen konnte* ist es. ^verständlich, weshalb überhaupt nichts weiter unternommen wurde. Es hätte nahe gelegen, nunmehr unverzüglich
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weitere Massnahmen zu ergreifen, um die Ursache der von dem Ehemann der. Klägerin geäusserten Beschwerden festzustellen md gegebenenfalls zu ihrer Behebung eine ent- ‘ sprechende ärztliche Behandlung einzuleiten. Das Berufungsgericht hätte auf alle Fälle aufklären müssen, ob
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es nicht bereits in diesem frühGn Zeitpunkt den anerkannten
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Hegeln ärztlicher Wissenschaft entsprochen hätte,, .der-f.. artige Massnahmen zu treffen - in-Frage gekommen wäre .die Anmahnung der Beantwortung der Anfrage bei Dr. Wea^HH^ oder die Herbeiführung einer fachärztlichen oder kl'ini^ • sehen Untersuchung des Ehemannes der Klägerin - und ob ‘ in der-Unterlassung dieser Massnahmen eine Ausseracbt-lassung der dem Anstaltsarzt zuzu demutenden Sorgfalt erblickt werden kann. Sollte das Berufungsgericht insoweit ein Verschulden des Anstaltsarztes.bejahen, wird weiter.zu prüfen sein, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich auf dieses Verschulden des Anstaltsarztes zurückzuführen ist.
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b) . Ein weiterer Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist, wie .die Revision mit Recht hervorgehoben hat, darin begrün- • det, dass das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob
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Beschwerden des Ehemannes der Klägerin zu unterrichten, was für diesen Hechtszug zugunsten der Klägerin zir unterstellen ist, so wäre zu erwarten gewesen, dass bereits im Februar 1949 die Einweisung des Ehemannes' der Klägerin in eine Krankenabteilung oder ein Krankenhaus von dem Anstaltsarzt vorgenomm'en worden wäre. Hann wäre aber der Ehemann der Klägerin schon längere Zeit vor dem Durchbruch des Magengeschwürs in sachgemässe fachärztliche Behandlung gelangt, und die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs würde daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn bereits zu dieser Zeit der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin ein derartiger gewesen wäre, dass auch eine in diesem Zeitpunkt einsetzende, den Hegeln der ärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung sein Leben nicht mehr gerettet haben würde.
Sollte dagegen ein in der Unterlassung der Benachrichtigung des Anstaltsarztes in diesem Zeitpunkt liegendes /erschulden der Sanitätsv/achtmeister nicht festgestellt werden können, so wird das Berufungsgericht weiter in Betracht zu ziehen haben, dass der Ehemann der Klägerins schon,wenn er bereits am 4. März 1949 in das Krankenhaus eingeliefert worden wäre, jedenfalls immer noch vor dem Durchbruch des TTagengeschwürs in fachärstliche Behandlung gekommen wäre. Y.'üre noch in diesem Zeitpunkt durch sachgemässe ärztliche Behandlung ein Durchbruch des Magengeschwürs zu verhindern gewesen oder hätte eine vor oder
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unmittelbar nach dem Durchbruch des Magengeschwürs erfolg-te Operation bessere Aussichten auf Gelingen gehabt, falls der Ehemann der Klägerin bereits am 4. März 1949 ün das Krankenhaus gebracht worden wäre, so würde sic1.: der ursäch-
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liehe Zusammenhang zwischen der Verzögerung der Einlieferung in das Krankenhaus und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht verneinen lassen, und es'wäre daher'weiter zu prüfen, oh der Anstaltsarzt am 4. liärz 1949 die Untersuchung des Ehemannes der Klägerin im Liegen, die ihn nach dem Gutachten des Sachverständigen zur sofortigen Überweisung in ein Krankenhaus hätte veranlassen müssen, schuldhaft unterlassen hat.
V/äre eine, frühere Einlieferung des Ehemannes der Klägerin in ein.Krankenhaus erfolgt, so wäre ausserdem, vio± rauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist,, der Kräfteverfall möglicherweise noch nicht so weit fortgeschritten gewesen. .Ausserdem hätte in einem Krankenhaus die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Krankheitszustand des Ehemannes der. Klägerin besonders gefährliche Aufnahme flüssiger Nahrung in den letzten Tagen vor dem Durchbruch des Uagengeschwürs verhindert werden können.
Auch dieser umstand hätte hei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen und zu einer anderen Beantwortung der Frage, oh der Beweis des ursächlichen Zusammenhanges erbracht sei, führen können.
* • ' . . * * c) V.'iedie Revision ferner, mit Recht geltend macht, hat
 das Berufungsgericht ausser acht gelassen, dass sich die’ Vorschrift des § 287. ZFO nach feststehender Rechtsprechung (BGH IIJTr 1951, 405 mit weiteren Nachweisen) nicht nur auf die Höhe des Schadens bezieht, sondern auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung, hier der Amtspflichtverletsung des Sanitätspersonals, und dem eingetretenen Schaden. Das Berufungsgericht hätte daher über die Frage, oh diese Amtspflichiverletzung ur-sächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin und damit
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für öen der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schaden gewesen ist, nach § 287 ZPO unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier ‘Überzeugung zu entscheiden gehabt. Im Halmen dieser Vorschrift ist die 'Entscheidung von der Beweislast nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wire und das richterliche Ermessen* vollends in der Luft schweben würde (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl $ 287 Ahm III l). Die l'ntscheiäungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass sich’das Berufungsgericht dieser ihm durch § 287 ZPO eingeräumten freien Stellung nicht bewusst gewesen ist. Darin liegt ein Hechtsfehier, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, wenn es die Vorschrift des J 287 ZPO berücksichtigt hätte, bereits bei Zugrundelegung des von. ihm unterstellten Verschuldens ‘ des Sanitätspersonals den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Amtspflichtverletzungen und dem Bod des Ehemannes der Klägerin'bejaht hätte;
Zs liegt überdies nahe, auch darin eine dem beklagten Land zur Last fallende Aatspflichtverletzung zu sehen, dass am 5* Kürz 1949 in den kritischen Stunden vom 11 Uhr vormittags bis 15 Uhr' nachmittags überhaupt kein Sanitätswachtmeister in der Haftanstalt anwesend war, was auch der Zeuge Br.	eis	"nicht	in
 Ordnung" rügt (Protokoll vom 12. Juli 1950) und worauf das im Berufungsurteil in Bezug^genommene Urteil des Landgerichts mit Hecht hinweist.
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Das Berufungsgericht wird auch hierzu Stellung nehmen müssen und gegebenenfalls den ursächlichen Zu-
sammenhang zwischen der hierin liegenden.Amtspflichtverletzung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin unter Beachtung von § 287 ZPO zu prüfen haben«
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vb in diesem Zusammenhänge, der von dem nicht unbeteiligten Zeugen	(Protokoll	vom 12« Juli 1950)
gemachten Bekundung, die Kranken könnten immer den diensttuenden Stationswachtmeister bemühen - was hier nicht geschehen ist - , auch habe der Ehemann der Klägerin auf Befragen erklärt, es gehe ihm besser (als er endlich ins Revier gebracht worden war), wesentliche
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Bedeutung beigelegt werden kann, unterliegt der Beurteilung des Berufungsgerichts«
3o Ohne daß es auf die von der Revision weiter erhobenen Prozeßrügen noch ankäme, war daher wegen der unter 2 erörterten Rechtsverstösse das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben« Eine Entscheidung in der Sache selbst kann noch nicht ergehen, da es nach dem Ausgeführten weiterer tatsächlicher Peststellungen bedarf« Bas Berufungsgericht wird zweckmässig zunächst aufzuklären haben, ob und Ln welchem Zeitpunkt das Sanitätspersonal der Haftanstalt bei der gesundheitlichen Betreuung des Ehemannes der Klägerin sich .Amtspflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen und welcher Art diese Amtspflichtverletzungen gegebenenfalls gewesen sind« Bei dieser Aufklärung wird die erneute Vernehmung des Zeugen	deren	Unterlassung	die	Revi-
sion gerügt hat, über das Verhalten der Sanitätswacht-meister gegenüber dem Ehemann der Klägerin in den letzten Tagen vor der Operation und die von ihnen zu seiner Betreuung getroffenen LLaßnahmen sich möglicherweise als zweckmäßig und notwendig erweisen« Erst
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danach wird die Präge des ursächlichen Zusammenhanges' erneut zu prüfen sein«, Soweit dem Berufungsgericht für die Beantwortung der in Betracht 'kommenden medizinischen Prägen die nötige Sachkunde fehlt, wird es zu erwägen haben, ob es sich erneut der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen bedienen will« Die Einholung eines weiteren Gutachtens von einem sachverständigen Arzt kenn bei dem gegebenen Sachverhalt angezeigt sein, sofern nicht* das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung bereits' auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr0 Sflp ein Verschulden des Sanitätspersonals und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem Tod des Ehemannes der Klägerin bejahen sollte«
Sollte das Berufungsgericht nunmehr ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis komuen, daß das beklagte Land aus Amtspflichtverletzungen der Gefängniswachtmeister oder des Anstaltsarztes schadensersatzpflichtig ist, wird es zu berücksichtigen haben, daß der Ehemann der Klägerin in der Zeit, in der er in Üntersuchungshaft geblieben wäre und sofern er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, auch in der Zeit, in der er in der Strafhaft gesessen hätte, keinen Unterhalt an die Klägerin hätte leisten können« Für diese Zeiten, deren mutmaßliche LauerL’das Berufungsgericht gegebenenfalls zu ermitteln haben wird, kann daher auch das beklagte Land
 zu Zahlungen sn die Klägerin nicht verurteilt werden0 * Insoweitaduß vielmehr die Klage abgewiesen werden«
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Eie Entscheidung über die Kosten der Revision.ist	’
aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht;*Vorbehalten wordene	.i
Br» Riese	Meiß	Br»	Pagendarm
 Br» Gelhaar	Rietschel
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