Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger denjenigen Betrag abzüglich 201,50 BM zu zahlen, der zur Y/iederbeschaffung ei- nes 3 Tonnen Opel-Blitz-Lastkraftwagens in dem Abnutzungszustnnde erforderlich sein wird, in dem sich der Lastkraftwagen des Klägers Hr II IP zur Zeit der im Februar 1947 vorgenomme-nen ürfassung befand, undihm ausserdem den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er einen solchen 7/agen seit dem 210 Juni 1948 rieht zur Ausübung seines Fährbetriebs hat verwenden können«. Dem Kläger, der früher Parteigenosse der NSDAP gewesen war, gehörte der Lastkraftwagen Opel-Blitz H 9 SP, mit dem er ein Fuhrgeschüft betrieb® Durcli Entnazifizierungsbescheid des Fachausschusses' 19 für die Ausschaltung von Nationalsozialisten vom 15® ITovember 1946 wurde der ICläger aus seinem Betrieb entfernt. Ein Treuhänder für den Betrieb wurde nicht bestellts vielmehr wurde der Lastkraftwagen des Klägers durch Leistungsanforderung vom 11® Februar 1947 von der Beklagten zur Verfügung in Anspruch genommen und dem Fuhrunternehmer Eduard RflHP zu Eigentum übertra-gen® Die Beklagte erliess ausserdem unter dem 20® Februar 1947 eine Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich des Lastkraftwagens® Der Wagen wurde sodann am 27® Februar 1947 dem ICläger fortgenommen und dem Fuhrunternehmer übergeben® Entsprechend der amtli- 'Cs^Ig^muss daher die Behörde für den gesamten Schaden, der bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wenn Herr BflP nicht umgehend ein gleichwertiges Fahrzeug zurückerhält, verantwortlich machen.” gestellt hatte, in der Revisionsinstanz beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den für die Viederbesckaf-fung eines gebrauchten Opel-Blitz-Lastkraftwagens erforderlichen Betrag zu.zahlen, liegt keine in derJSovisionsinstrnz unzulässige Klageänderung.(vgl ÖCHZ 2, 226 2^l7> Stein-Jonas-Schönke ZFO 17• Aufl § 561 Anm II 1). der naturgemäss erheblich geringer ist als der für einen neuen V/agen aufzuwendende Kaufpreiso Da es sich mithin um eine Beschränkung des Klageantrages handelt, kann diese gemäss § 268 Nr 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage angesehen werden0 Ebensowenig ist darin eine Klageänderung zu erblicken, dass der Kläger von der Leistungs- zur Peststellungsklage übergegangen isto Da der Klagegrund unverändert geblieben ist* fällt auch der Übergang von der Leistungs- zur Peststeilungsklage unter § 268 Ziff 2 ZPO (Stein-Jonas-Schönke § 268 Anm V 2 mit Nachweisen)0 2) Gegen die Zulässigkeit der Peststellungsklage öe~ stehen keine Bedenken, Der Kläger verlangt die Feststellung, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte zustehen« Ein Anspruch ist aber stets ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis, mag er selbständig.oder als Ausfluss eines umfassenderen Rechtsverhältnisses entstehen (Stein-Jonas-Schönke §'256 Anm II 1 a)o Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung« Zwar könnte der Kläger mindestens den mit dem ersten Feststellungsantrage erhobenen Schadensersatzanspruch beziffern, also insoweit auf Leistung klagen. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu dem gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf, dass sie den V/agen unzulässigerweise zur Verfügung anstatt nur zur Benutzung in Anspruch genommen habe,, im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich Stellung genommen, ist unbegründet* Das angefoch-tene Urteil setzt sich in den Entscheidungsgründen (S 4 Ziff l) vielmehr ausdrücklich mit diesem Vorbringen des Klägers auseinander* leistungsgesetzes*1 Gemäß § 15 RLG konnte sie von dem Kläger die Überlassung seines Lastkraftwagens zur Benutzung J>der zur Verfügung .verlangen,'und zwar konnte sie gemäss § 2 a RLG diese Leistung auch für einen Dritten in Anspruch nehmen, der mit dem YTirksanwerden der sich als Verwaltungsakt darstellenden Inanspruchnahme zur Verfügung das Eigentum an dem Lastkraftwagen erwarb (OGHZ 2, 214 ff /21§7)* Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Inanspruchnahme des Lastkraftwagens zur Verfügung auch kein Ermessensmissbrauch der Beamten der Beklagten, der sich als eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellen könnte* Inzwischen ist zwar im Schrifttum und in der Rechtsprechung mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten worden, dass eine Inanspruchnahme zu Eigentum dann gesetzwidrig gewesen sei, wenn der Bedarf durch eine Inanspruchnahme zur Benutzung hätte befriedigt werden können«, Hit Recht ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls zu der Zeit, als die Inanspruchnahme des Lastkraftwagens des Klägers erfolgte, diese Erwägung noch nicht so bekannt war, dass die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes dem die Verfügung erlassenden Beamten als Verschulden zugerechnet werden könnte * (OGHBZ vom 2o*Dezember 1949 II b ZS 79/49, auszugsweise abgedruckt in NJW 1950, 225 Z?267)o In jener Zeit wurden vielmehr Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen noch ganz allgemein zur Verfügung und nicht nur zur Benutzung vorgenommenDas geschah einmal deswegen, weil bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung eine pflegliche Behandlung des Wagens durch den Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet war, su-dass Streitigkeiten bei der Rückgabe unausbleiblich erschienen, weiter aus dem Crunde, weil bei einer längeren Nutzungsdauer die Nutzungsvergütung für den Berechtigten eine wirtschaftlich zu schwere Belastung bedeutete,und schliesslich, weil zu befürchten stand, dass der Nutzungsberechtigte die Beschaffung von Ersatzteilen und die Durchführung von Reparaturen, die in der Zeit vor der Währungsreform gewöhnlich ohne die /V* Opferung von Sachwerten seitens des Bestellers nicht vorgenommen’ wurden, unterlassen und dadurch die Einsatzbereitschaft des Wagens gefährden würde (vgl das gleichzeitig verkündete,zur Veröffei;tlichung bestimmte Urteil des Senats III ZR 218/50)o Selbst'wenn also die jr vom Berufungsgericht erwähnte Anordnung der Britischen Militärregierung ausser Betracht bleibt, kann bei der hier gegebenen Sachlage ‘ein Verschulden von Beamten oder Angestellten der Beklagten nicht darin erblickt werden, dass sie den Wagen des Klägers nicht nur zur Benutzung sondern zur Verfügung in Anspruch genommen haben (vgl BGHZ 302)o . Ebensowenig kann eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung von Beamten oder Angestellten der Beklagten darin erblickt werden, dass das Ergebnis der Berufung im Entnazifizierungsverfahren nicht abgewartet worden ist«, Zur Zeit der Inanspruchnahme hatte die Berufung noch keine aufschiebende Wirkung» Die Beamten der Beklagten konnten davon ausgehen, dass angesichts des Entnazifizierungsbescheids des Fachausschusses 19 der Kläger mindestens auf längere Zeit, wenn nicht für dauernd, ausserstande sein würde, seinen Lastkraftwagen in seinem Betrieb einzusetzen« b) Die Revision macht weiter geltends Da die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, einen Treuhänder für den Betrieb des Klägers einzusetzen oder einsetzen zu lassen, habe sie vor der Inanspruchnahme des Fahrzeugs prüfen müssen, ob nicht mindestens bis c) Eine Amtspflichtverletzung erblickt die Revision auch darin, dass der Wagen des Klägers gerade dem Fuhrunternehmer R4HM) zugewiesen worden ist, denn R^|^ habe vorher niemals einen Kraftwagen besessen und überhaupt keine Verwendung für ihn gehabt; der damalige Leiter der 3ehörde für Wirtschaft und Verkehr der Beklagten habe selbst erklärt, dass R4H9 kein Wagen zugestanden habe« R4MHP sei auch nach seiner Persönlichkeit keiner besonderen Bevorzugung würdig gewesen« Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Amtspflicht- • Verletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger darin erblickt werden könnte, dass die Beamten der Beklagten, pflichtwidrig die Verhältnisse des, nicht ausreichend, dirauf hin geprüft haben, ob einen Lastkraftwagen benötigte» Jedenfalls war Fuhrunr ternehmer, sodass die Beamten der Beklagten davon aus- • gehen konnten, dass in seinem Betrieb der Lastkraftwagen des Beklagten zweckmässig ausgenutzt werden würde» Ob tatsächlich ein Wagen zugestanden hat oder nicht, ist für die Frage, ob die Beamten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, nicht-von entscheidendem Gewicht» Ebensowenig kommt es auf die Tatsache äh, obh früher Kraftwagen besessen hat» Auch wenn ‘ er Dlüher keinen Wagen gehabt hat, so schliesst das nicht aus, dass nunmehr der Kraftwagen des Klägers in seinem Betrieb wirtschaftlich nutzbringend verwendet werden konnte» Ob Kriegsbeschädigter des ersten oder sv/eiten Weltkrieges gev/esen ist, ist für die Frage der Fflichtv/idrigkeit des Handelns der Beamten der Beklagten ohne jede Bedeutung» Bas Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten darzutun, die darin liegen soll, dass sie den Lastwagen des* Klägers . 4) Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger seine Än-‘ spräche auch nicht auf die in dem Schreiben vom 6« Uärz 1947 gegebene Zusage stützen könne» Bas Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin gewertet, dass sie lediglich die Verpflichtung begründet habe, dem Kläger einen gebrauchten Lastkraftwagen ungefähr gleicher Konstruktion aus den zur Disposition der Beklagten stehenden Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen« Ba aber die-Beklagte Ende April 1948, wie sie überzeugend vorgetragen habe, derartige Ersatzfahrzeuge nicht mehr besessen habe, habe sie dem Kläger nach Auszahlung des Taxpreises nur einen Bezugsschein für einen fabrikneuen Wagen aushändigen können» Eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Amtspflichten sei somit nicht erfolgt« erblicken, sondern es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse- von einem zur Vertretung der Beklagten befugten Beamten abgegeben isto Dass die Erklärung sich nach ihrem äusseren Bild.als von dem Leiter des Pachausschusses 19 stammend darstellte, ist ohne Bedeutung, denn der' yorsitzende des Pachausschusses 19 war damals gleichzeitig Leiter der Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Beklagten, und als solcher konnte er namens der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Art, wie sie in dem Schreiben enthalten war, wirksam eingehen* Der Anlass zu der Erklärung war die Inanspruchnahme des Lastkraftwagens des Klägers, die die Beklagte als Bedarfsstelle auf Grund des Eeichsleistungsgesetzes vorgenommen hatte* Auch nach ihrem Inhalt bezog sich die Erklärung auf die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Lastkraftwagens , des Klägers* Sie ist deshalb nach dem Peichsleistungs-gesetz zu beurteilen (vgl SGHZ 4, .266)* Als Verwaltungsakt unterliegt diese Erklärung der selbständigen Auslegung durch das Eevisionsgericht, ohne dass dieses an die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden ist0 Aus dem Sinn und Wortlaut der Erklärung ist zu entnehmen, dass-die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Berufung des Klägers im Entnazifizierungsverfahren stattgegeben würde, ein gebrauchtes Fahrzeug von ungefähr gleicher Konstruktion und in etwa gleichem Abnutzungszustand, wie der in Anspruch genommene Lastkraftwagen des Klägers es war, zu verscliaffen; dass diese Zusage nur aus den zur Disposition der Beklagten stehenden Fahrzeugen er-r füllt zu werden brauchte,, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ist aus dem V,'ortlaut und dem Sinn des Schrei- Die Bedingung - Erfolg der Berufung des Klägers im Entnazifizierungsverfahren - ist im Februar 1948 eingetreten; der Kläger hat der Beklagten hiervon durch Schreiben vom 20o April 1948 Mitteilung gemacht und sie um Erfüllung der übernommenen Verpflichtung gebeten« Die 'Beklagte hat jedoch dem Kläger einen Lastkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt« In der am 10® Juni 1948 erfolgten Aushändigung des Bezugsscheines auf einen fabrikneuen Lastkraftwagen an den Kläger kann eine Erfüllung der übernommenen Verpflichtung nicht erblickt werden« Die Beklagte hatte sich verpflicitet, entsprechenden Ersatz für den in Anspruch genommenen Lastkraftwagen des Klägers zur Verfügung zu stellen« Der Bezugsschein eröffnete dem Kläger nur die Möglichkeit, einen Lastkraftwagen zu erwerben, er verschaffte dem Kläger aber noch keinen entsprechenden Ersatz für den Verlust des Lastkraftwagens, denn, wie ausgeführt, hatte der Kluger, auf Grund der Erklärung der Beklagten Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem gebrauchten Lastkraftwagen . und in etwa gleichem Abnutzungszustande, in dem der in Anspruch genommene Lastkraftwagen zur Zeit der Beorderung gewesen war, und nicht nur auf Aushändigung eines Bezugsscheins, Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht mög,-lich gewesen sei, v;eil sie ein entsprechendes Ersatzfahrzeug nicht besessen habe. Wenn es sich auch, wie dargelegt, nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten handelt, so bestehen doch keine Bedenken, auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Hechts zur entsprechenden Anwendung zu bringen«, La somit die Leistung des Ersatzv/agens der Beklagten infolge eines von ihr zu vertretene^ Umstandes unmöglich gewesen ist, hat sie dem ICläger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden, zu ersetzen (§ 280 BGB). 3«100 RM, die im Verhältnis 100 s 6,5 auf 201,50 DM umzustellen sind, da dem Kläger nach seiner unwiderlegten Darstellung in dem zulässigerweise im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11„ Februar 1949 der Betrag von 3olOO BM auf nur 201*50 DM umgestellt worden isto Ausserdem kann der Kläger auch den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass ihm der Ersatzwagen zu dem Betriebe seines Fuhrgeschäfts nicht zur Verfügung gestanden hat, jedoch erst für die Zeit seit dem 21« Juni 1948„ Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Währungsreform war der Beklagten nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten, den Ersatzwagen sofort nach Erhalt des Schreibens vom 20o April 1948 dem Kläger auszuhändigen* Es ist ihr eine angemessene Frist für die Lieferung des Ersatzwagens zuzubilligen, diese Frist war aber jedenfalls zur Zeit der Währungsrefoivp. der vom 5o Oktober 1948 datierten Klage erfolgt -ist ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gerechtfertigte Das Versäumnisurteil des Senats und das ange-fochtene Urteil des Berufungsgerichts waren daher aufzuheben (§§ 343, 564 ZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO),, war unter Abweisung der Peststellungsklage, soweit sie sich auf entgangenen Gewinn für die Zeit bis einschliesslich 20« Juni 1948 bezieht, den im Re-visionsrechtszuge gestellten Anträgen im übrigen zu entsprechen, wobei die Verurteilung hinsichtlich des zweiten Feststellungsanträgs zur Klarstellung, wie geschehen, gefasst ist*
2498 ff Pilr ’ificht das Nachschlagewerk! £üt? die Amtliche Sammlung! 032 Gesetzs Allgemeines Verwaltungsrecht§ 26 Rechtssatzs Hat die, Bedarfsstelle im Zusammenhang mit der ,Inanspruchnahme, eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung die aufschiebend bedingte Zusage erteilt, für den Pall des Eintritts der Bedingung einen entsprechenden Ersatz ,zur Verfügung zu stellen, so ist darin eine Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erblicken, auf die die einschlägigen Be- * ' Stimmungen des bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar sind* V - . ' Aktenzeichen: III ZR 172/50 Urto To 26o Mai 1952 LG OLG • Hamburg Hamburg I LIT ZR 172/50 Verkündet am 260 Llai 1952 Fieser,Just«Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Walter B 0009 H( Klägers, Berufungsklagers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br» 0/0 gegen die Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Verkehr, Hamburg, GerstackerstrD 50, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« 010/0 - hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Llai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br <> Riese und der Bunde sricht er Br0Beibrück, Br,Gelhaar, Rietschel und Br«.Rotberg für Recht erkannt: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. Juni 1951 wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12« Januar 1950 aufgehobene Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 17* Juni 1949 teilweise geändert; Bie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 ELI nebst 4$ Zinsen seit dem 5° Oktober 1948 zu zahlen« Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger denjenigen Betrag abzüglich 201,50 BM zu zahlen, der zur Y/iederbeschaffung ei- 1 1 r* , > ► •n; j#‘- 1 1 * <; 1-J n •Si nes 3 Tonnen Opel-Blitz-Lastkraftwagens in dem Abnutzungszustnnde erforderlich sein wird, in dem sich der Lastkraftwagen des Klägers Hr II IP zur Zeit der im Februar 1947 vorgenomme-nen ürfassung befand, undihm ausserdem den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er einen solchen 7/agen seit dem 210 Juni 1948 rieht zur Ausübung seines Fährbetriebs hat verwenden können«. Die weitergehende Deststellungs-klage wird abgewiesen* Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen« Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits haben der Klüger ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers verursachten Kosten, die dieser ganz zu tragen hat, Von Rechts wegen * Ji - 3 ~ Tatbestand; Dem Kläger, der früher Parteigenosse der NSDAP gewesen war, gehörte der Lastkraftwagen Opel-Blitz H 9 SP, mit dem er ein Fuhrgeschüft betrieb® Durcli Entnazifizierungsbescheid des Fachausschusses' 19 für die Ausschaltung von Nationalsozialisten vom 15® ITovember 1946 wurde der ICläger aus seinem Betrieb entfernt. Ein Treuhänder für den Betrieb wurde nicht bestellts vielmehr wurde der Lastkraftwagen des Klägers durch Leistungsanforderung vom 11® Februar 1947 von der Beklagten zur Verfügung in Anspruch genommen und dem Fuhrunternehmer Eduard RflHP zu Eigentum übertra-gen® Die Beklagte erliess ausserdem unter dem 20® Februar 1947 eine Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich des Lastkraftwagens® Der Wagen wurde sodann am 27® Februar 1947 dem ICläger fortgenommen und dem Fuhrunternehmer übergeben® Entsprechend der amtli- chen Schätzung erhielt der Kläger für den V/agen von KflP 3® 100 SM. Gegen den Entnazifizierungsbescheid legten der Kläger persönlich, ausserdem für ihn sein Frozessbevolj.-mächtigter des ersten und zweiten Rechtszuges bei dem Fachausschuss 19 und bei der Zentralstelle für Berufungsausschüsse Berufung ein® In dem an den Fachausschuss 19 gerichteten Schreiben vom 4® lärz 1947 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich, den Bescheid vom 11® Februar 1947 betreffend Leistungsanforderung des Lastkraftwagens an zu beseiti- gen® Auf dieses Schreiben wurde ihm von dem Fachausschuss 19 unter dem 6® Llärz 1947 eine Antwort erteilt, in der es heisst: "Die Beorderung des LKW des Herrn Waiter B^^ (Klägers) an Herrn E. ist bereits durchge- , ♦ < führt worden» Für den Fall der stattgegebenen Berufung wird Herrn XL B(^ durch die Strassenbau- und Verkehrsdirektion ein entsprechender Ersatz zur Verfügung gestellt o,r Dieses Schreiben war von dem Präsidenten DdP unter-zeichnet, der damals gleichzeitig Leiter des Fachausschusses 19 und der Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Beklagten war« Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren am 22« Februar 1948 in Gruppe 4 eingestuft und sein, Vermögen wieder freigegeben worden war, bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20o April 1948 um Zuweisung eines gleichwertigen Fahrzeuges an den Kläger. Er wies in dem Schreiben darauf hin, dass dem Kläger mit einer Geldentschädigung nicht gedient sei, und schloss mit dem Satzes 'Cs^Ig^muss daher die Behörde für den gesamten Schaden, der bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wenn Herr BflP nicht umgehend ein gleichwertiges Fahrzeug zurückerhält, verantwortlich machen.” Die Beklagte antwortete unter dem 24. Hai 1948, dass der • Antrag dem Verwaltungsausschuss für Verkehr vorgelegt worden sei. und der Kläger weiteren Bescheid erhalten werde«, Die Beklagte händigte sodann am 10. Juni 1948 dem Kläger gegen Zahlung einer Gebühr von 50 RI.I einen Bezugsschein für einen fabrikneuen 2,5 Tonnen Lastwagen Opel-Blitz aus, den der Kläger vor der Währungsreform nicht mehr verwerten konnte. * Der Kläger hat mit der Klage Zahlung des dem Kauf- preis für einen fabrikneuen Opel-Blitz-Lastkraftwagen nach der Währungsreform entsprechenden Betrages von 13o000 LLI, hilfsweise Zahlung desjenigen Betrages verlangt, der erforderlich ist, um einen LKW Harke Opel-Blitz 3 Tonnen zu beschaffen, sowie Rückerstattung der von ihm gezahlten Cebühr für den Bezugsschein in Höhe von 50 KM, ümgestellt auf 5 LM<» Las Landgericht hat die Klage äbgewiesen* Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte über die bereits geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinaus verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm . durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs Opel-Blitz II 1? 274 entstanden isto Las Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers» Er hat in.der Revisionsbegründung seine Ansprüche eingeschränkt iind folgenden Antrag' angekündigts 1) Las Urteil des 3« Zivilsenats des.Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12» Januar 1950 aufzuheben5 2) die Beklagte.zu verurteilen, an den Kläger 5 LLI nebsc 4$ Zinsen seit dem 5- Oktober 1948 zu bezahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) an d^n Kläger denjenigen Betrag abzüglich 201,50 EH zu zahlen, der zur Wiederbeschaffung eines 3t-0pel- Llitz-LKW im Abnutzungszustande des dem Kläger im * Februar 1147 enteigneten Wagens ITr» H 17 274 erforderlich sein wird; b) dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Enteignung seines LKW im Februar 1947 statt Inanspruch-nahtae zur Uutzung entstanden ist; 4) dem Beklagten die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen und die Kosten des 1. und 2« Rechtszugs ange-messen zu verteilen; 5) hilfsweise anstelle der Anträge zu 2 bis 4s den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Dnt~ Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Im Termin vom 4* Juni 1951 hat der für den Klager auf tretende 2?echtsanwalt erklärt, dass er keine Anträge stelle« Auf Antrag der Beklagten ist darauf gegen den Kläger Versäumnisurteil ergangen, durch das seine Revision zurückgewiesen wurde« Der Kläger hat gegen dieses Versäumnisurteil linspruch eingelegt und verfolgt seine in der RevisionsbegrÜndung angekündigten Anträge weiter« Die Beklagte bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Bntscheidungsgründe s Die vom Kläger im Reyisionsrechtszuge gestellten Anträge sind im wesentlichen begründet« 1) Darin, dass der Kläger, der in den Vorinstanzen seinen Hauptantrag auf Zahlung von 13 OCO.-ILI gestellt hatte, in der Revisionsinstanz beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den für die Viederbesckaf-fung eines gebrauchten Opel-Blitz-Lastkraftwagens erforderlichen Betrag zu.zahlen, liegt keine in derJSovisionsinstrnz unzulässige Klageänderung.(vgl ÖCHZ 2, 226 2^l7> Stein-Jonas-Schönke ZFO 17• Aufl § 561 Anm II 1). Der Antrag enthält lediglich eine Einschränkung gegenüber dem früher gestellten Anträge, denn der Kläger verlangt jetzt nicht mehr den Kaufpreis für einen fabrikneuen Lastkraftwagen, sondern nur den zur Anschaffung eines gebrauchten Wagens im Abnut-zurjgszustand des Wagens des Klägers erforderlichen Betrag, _ 7 ~ der naturgemäss erheblich geringer ist als der für einen neuen V/agen aufzuwendende Kaufpreiso Da es sich mithin um eine Beschränkung des Klageantrages handelt, kann diese gemäss § 268 Nr 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage angesehen werden0 Ebensowenig ist darin eine Klageänderung zu erblicken, dass der Kläger von der Leistungs- zur Peststellungsklage übergegangen isto Da der Klagegrund unverändert geblieben ist* fällt auch der Übergang von der Leistungs- zur Peststeilungsklage unter § 268 Ziff 2 ZPO (Stein-Jonas-Schönke § 268 Anm V 2 mit Nachweisen)0 Der weitere Peststellungsantrag entspricht dem bereits in der Berufungsinstanz zusätzlich gestellten Feststellungsäntrag, der lediglich zur Klarstellung anders gefasst ist« Auch insoweit liegt daher eine Klageänderung nicht vor« 2) Gegen die Zulässigkeit der Peststellungsklage öe~ stehen keine Bedenken, Der Kläger verlangt die Feststellung, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte zustehen« Ein Anspruch ist aber stets ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis, mag er selbständig.oder als Ausfluss eines umfassenderen Rechtsverhältnisses entstehen (Stein-Jonas-Schönke §'256 Anm II 1 a)o Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung« Zwar könnte der Kläger mindestens den mit dem ersten Feststellungsantrage erhobenen Schadensersatzanspruch beziffern, also insoweit auf Leistung klagen. Mag nun auch ein Feststellungsinteresse regelmässig dann zu verneinen sein, wenn bereits die Leistungsklage zulässig ist (Stein Jonas-Schönke § 256 Anm III 5)? so ist hier doch zu berücksichtigen, dass die beklagte Hansestadt Hamburg kraft Amtspflicht voraussichtlich die Rechtskraft des Urteils ohne Zwang anerkennen und zur Leistung bereit sein wird« La sich der Streit sachlich nur um den Grund des Anspruchs dreht und zu erwarten ist, dass die Beklagte, sofern ihre kcha-densersatzpflicht dem G-runde nach festgestellt wird, zu einer angemessenen Befriedigung der mit der Peststellungsklage geltend gemachten Ansprüche destKlägers bereit sein wird, kann hier ein Peststellungsinteresse unbedenklich bejaht werden (RGZ 113? 410 ^4127, 152, 193 /198/; KG HER 1939, 1050; BGHZ 2, 250 /552, 25^7). 3) Die Revision erblickt in der Inanspruchnahme des Lastkraftwagens des Klägers zu Eigentum anstatt zur Benutzung eine Amtspflichtverletzung; sie ist der Ansicht, dass mit Kücksicht auf die Verhältnisse des Klägers nur eine Inanspruchnahme zur Benutzung zulässig gewesen sei, zu demal die Verhältnisse des Erwerbers eine Inanspruchnahme zu Eigentum nicht erfordert hätten«. a) Im Einzelnen führt die Revision auss La der Kläger von dem Betrieb seines Lastkraftwagens gelebt habe, habe die Enteignung gegen einen geringen Taxpreis,' der unter den damaligen Verhältnissen keine Aussicht auf Wiederbeschäffung geboten habe« für den Kläger Existenzvernichtung bedeutet und .ihn unwiederbringlich zu dem Hilfsarbeiter hinabgestuft * Lie Beklagte habe, bevor sie zu derart einschneidenden Maßnahmen griff, das Ergebnis des Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung des Fachausschusses 19 abwarten miis sen* Die Inanspruchnahme zur Benutzung habe ausge rächt, um den Wagen im Öffentlichen Interesse dem Verkehr in einem anderen Betrieb nutzbar .zu machen. Dieser gegen * die Beklagte erhobene Vorwurf, der sich besonders gegen die Enteignung statt der Inanspruchnahme zur Benutzung «' 9 - gerichtet habe* sei im Urteil des Berufungsgerichts nicht beschieden worden* Diese Angriffe gehen fehl* Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu dem gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf, dass sie den V/agen unzulässigerweise zur Verfügung anstatt nur zur Benutzung in Anspruch genommen habe,, im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich Stellung genommen, ist unbegründet* Das angefoch-tene Urteil setzt sich in den Entscheidungsgründen (S 4 Ziff l) vielmehr ausdrücklich mit diesem Vorbringen des Klägers auseinander* Auch sachlich lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit Rechisfehler nicht erkennen* Die Beklagte war Bedarfsstelle im Sinne des Reichs-. leistungsgesetzes*1 Gemäß § 15 RLG konnte sie von dem Kläger die Überlassung seines Lastkraftwagens zur Benutzung J>der zur Verfügung .verlangen,'und zwar konnte sie gemäss § 2 a RLG diese Leistung auch für einen Dritten in Anspruch nehmen, der mit dem YTirksanwerden der sich als Verwaltungsakt darstellenden Inanspruchnahme zur Verfügung das Eigentum an dem Lastkraftwagen erwarb (OGHZ 2, 214 ff /21§7)* Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Inanspruchnahme des Lastkraftwagens zur Verfügung auch kein Ermessensmissbrauch der Beamten der Beklagten, der sich als eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellen könnte* Inzwischen ist zwar im Schrifttum und in der Rechtsprechung mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten worden, dass eine Inanspruchnahme zu Eigentum dann gesetzwidrig gewesen sei, wenn der Bedarf durch eine Inanspruchnahme zur Benutzung hätte befriedigt werden können«, Hit Recht ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls zu der Zeit, als die Inanspruchnahme des Lastkraftwagens des Klägers erfolgte, diese Erwägung noch nicht so bekannt war, dass die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes dem die Verfügung erlassenden Beamten als Verschulden zugerechnet werden könnte * (OGHBZ vom 2o*Dezember 1949 II b ZS 79/49, auszugsweise abgedruckt in NJW 1950, 225 Z?267)o In jener Zeit wurden vielmehr Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen noch ganz allgemein zur Verfügung und nicht nur zur Benutzung vorgenommenDas geschah einmal deswegen, weil bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung eine pflegliche Behandlung des Wagens durch den Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet war, su-dass Streitigkeiten bei der Rückgabe unausbleiblich erschienen, weiter aus dem Crunde, weil bei einer längeren Nutzungsdauer die Nutzungsvergütung für den Berechtigten eine wirtschaftlich zu schwere Belastung bedeutete,und schliesslich, weil zu befürchten stand, dass der Nutzungsberechtigte die Beschaffung von Ersatzteilen und die Durchführung von Reparaturen, die in der Zeit vor der Währungsreform gewöhnlich ohne die /V* Opferung von Sachwerten seitens des Bestellers nicht vorgenommen’ wurden, unterlassen und dadurch die Einsatzbereitschaft des Wagens gefährden würde (vgl das gleichzeitig verkündete,zur Veröffei;tlichung bestimmte Urteil des Senats III ZR 218/50)o Selbst'wenn also die - 3.1 - jr vom Berufungsgericht erwähnte Anordnung der Britischen Militärregierung ausser Betracht bleibt, kann bei der hier gegebenen Sachlage ‘ein Verschulden von Beamten oder Angestellten der Beklagten nicht darin erblickt werden, dass sie den Wagen des Klägers nicht nur zur Benutzung sondern zur Verfügung in Anspruch genommen haben (vgl BGHZ 302)o . Ebensowenig kann eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung von Beamten oder Angestellten der Beklagten darin erblickt werden, dass das Ergebnis der Berufung im Entnazifizierungsverfahren nicht abgewartet worden ist«, Zur Zeit der Inanspruchnahme hatte die Berufung noch keine aufschiebende Wirkung» Die Beamten der Beklagten konnten davon ausgehen, dass angesichts des Entnazifizierungsbescheids des Fachausschusses 19 der Kläger mindestens auf längere Zeit, wenn nicht für dauernd, ausserstande sein würde, seinen Lastkraftwagen in seinem Betrieb einzusetzen« Es stellt unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung der schweren Folgen für das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn sie sich entschlossen, das im Interesse der Allgemeinheit dringend benötigte Fahrzeug des Klägers für einen anderen Fuhrunternehmer in Anspruch zu nehmen,- und das Fahrzeug entsprechend der damals allgemein angewandten Übung dem Begünstigten zu Eigentum überwiesen» b) Die Revision macht weiter geltends Da die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, einen Treuhänder für den Betrieb des Klägers einzusetzen oder einsetzen zu lassen, habe sie vor der Inanspruchnahme des Fahrzeugs prüfen müssen, ob nicht mindestens bis !H . r ■ i x. zur Entscheidung über die Berufung im Entnazifizierungsverfahren durch die Einsetzung eines Treuhänders dem öffentlichen Bedürfnis habe genügt werden können«-Auch diese Rüge ist unbegründet« Ob für die Beklagte die Möglichkeit bestand, einen Treuhänder für den 3etrieb des Klägers einzusetzen oder einsetzen zu lassen bedarf keiner Prüfung« Selbst v.enn eine solche Möglichkeit gegeben gewesen wäre, würde keine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten darin liegen, dass sie diese Möglichkeit nicht genutzt haben« Die Beklagte hatte dafür zu sorgen, dass der Lastkraftwagen des Beklagten im Interesse der Allgemeinheit nutzbringend eingesetzt wurde« Eine derartige Verwendung des Kraftwagens konnte sie * aber am sichersten und schnellsten durch die Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erreichen« DieserWeg, um stilliegende Eahrzeuge auszunützen, war in jener Seit, wenn es sich um einzelne Fahrzeuge handelte, der allein übliche, und es kann den Beamten der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie diesen ihnen offenstehenden Weg wählten« c) Eine Amtspflichtverletzung erblickt die Revision auch darin, dass der Wagen des Klägers gerade dem Fuhrunternehmer R4HM) zugewiesen worden ist, denn R^|^ habe vorher niemals einen Kraftwagen besessen und überhaupt keine Verwendung für ihn gehabt; der damalige Leiter der 3ehörde für Wirtschaft und Verkehr der Beklagten habe selbst erklärt, dass R4H9 kein Wagen zugestanden habe« R4MHP sei auch nach seiner Persönlichkeit keiner besonderen Bevorzugung würdig gewesen« dieser Angriff der Revision richtet sich gegen die Ausführungen in Ziff 2 der lints che i dungs gründe des angefochtenen Urteils, in denen dargelegt ist, dass die Zuweisung des Lastkraftwagens an nicht pflicht- widrig gewesen sei« Wie. die Beklagte unwiderlegt vorgetragen habe, sei RflUP Inhaber eines Ruhrgeschäfts und nicht im Besitze ausreichender Fahrzeuge gewesen» Als.Kriegsbeschädigter habe er überdies- Anspruch auf. bevorzugte Berücksichtigung gehabt» Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Amtspflicht- • Verletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger darin erblickt werden könnte, dass die Beamten der Beklagten, pflichtwidrig die Verhältnisse des, nicht ausreichend, dirauf hin geprüft haben, ob einen Lastkraftwagen benötigte» Jedenfalls war Fuhrunr ternehmer, sodass die Beamten der Beklagten davon aus- • gehen konnten, dass in seinem Betrieb der Lastkraftwagen des Beklagten zweckmässig ausgenutzt werden würde» Ob tatsächlich ein Wagen zugestanden hat oder nicht, ist für die Frage, ob die Beamten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, nicht-von entscheidendem Gewicht» Ebensowenig kommt es auf die Tatsache äh, obh früher Kraftwagen besessen hat» Auch wenn ‘ er Dlüher keinen Wagen gehabt hat, so schliesst das nicht aus, dass nunmehr der Kraftwagen des Klägers in seinem Betrieb wirtschaftlich nutzbringend verwendet werden konnte» Ob Kriegsbeschädigter des ersten oder sv/eiten Weltkrieges gev/esen ist, ist für die Frage der Fflichtv/idrigkeit des Handelns der Beamten der Beklagten ohne jede Bedeutung» Bas Vorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten darzutun, die darin liegen soll, dass sie den Lastwagen des* Klägers . "i.-.-an RflP zugewiesen haben» Aus dem Gesichtspunkt der Haftung aus Amtspflichten etzung kann das Peststellungshegehren des Klägers somit keinen Erfolg 'haben« 4) Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger seine Än-‘ spräche auch nicht auf die in dem Schreiben vom 6« Uärz 1947 gegebene Zusage stützen könne» Bas Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin gewertet, dass sie lediglich die Verpflichtung begründet habe, dem Kläger einen gebrauchten Lastkraftwagen ungefähr gleicher Konstruktion aus den zur Disposition der Beklagten stehenden Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen« Ba aber die-Beklagte Ende April 1948, wie sie überzeugend vorgetragen habe, derartige Ersatzfahrzeuge nicht mehr besessen habe, habe sie dem Kläger nach Auszahlung des Taxpreises nur einen Bezugsschein für einen fabrikneuen Wagen aushändigen können» Eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Amtspflichten sei somit nicht erfolgt« Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht rechtsirrtumsfrei« Bas Berufungsgericht hat die Nichteinhaltung der Zusage nur aus dem Gesichtspunkt der. Amtspflichtverletzung geprüft, es hat dabei ausser/äjeht gelassen, dass das Schrei ben vom 6« März 1947 einen selbständigen'Verpflichtungsgrund enthält» In der in dem Schreiben enthaltenen Erklärung ist zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht die Übernahme einer privatreentliehen Verpflichtung zu - 15. - 4: erblicken, sondern es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse- von einem zur Vertretung der Beklagten befugten Beamten abgegeben isto Dass die Erklärung sich nach ihrem äusseren Bild.als von dem Leiter des Pachausschusses 19 stammend darstellte, ist ohne Bedeutung, denn der' yorsitzende des Pachausschusses 19 war damals gleichzeitig Leiter der Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Beklagten, und als solcher konnte er namens der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Art, wie sie in dem Schreiben enthalten war, wirksam eingehen* Der Anlass zu der Erklärung war die Inanspruchnahme des Lastkraftwagens des Klägers, die die Beklagte als Bedarfsstelle auf Grund des Eeichsleistungsgesetzes vorgenommen hatte* Auch nach ihrem Inhalt bezog sich die Erklärung auf die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Lastkraftwagens , des Klägers* Sie ist deshalb nach dem Peichsleistungs-gesetz zu beurteilen (vgl SGHZ 4, .266)* Als Verwaltungsakt unterliegt diese Erklärung der selbständigen Auslegung durch das Eevisionsgericht, ohne dass dieses an die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden ist0 Aus dem Sinn und Wortlaut der Erklärung ist zu entnehmen, dass-die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Berufung des Klägers im Entnazifizierungsverfahren stattgegeben würde, ein gebrauchtes Fahrzeug von ungefähr gleicher Konstruktion und in etwa gleichem Abnutzungszustand, wie der in Anspruch genommene Lastkraftwagen des Klägers es war, zu verscliaffen; dass diese Zusage nur aus den zur Disposition der Beklagten stehenden Fahrzeugen er-r füllt zu werden brauchte,, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ist aus dem V,'ortlaut und dem Sinn des Schrei- t •i ; f i 16 bens vom 6« März 1947 auch unter Berücksichtigung ' - der Umstünde, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, nicht zu entnehmeno Die Erklärung stellt sich daher rechtlich als Zusage der Bedarfsstelle dar, dem Kläger für den Pall des Eintritts der Bedingung unabhängig von der von dem Begünstigten an den Kläger gezahlten Vergütung, darüber hinaus eine Entschädigung in der Ueise zu gewähren, dass ihm gegen Zahlung des angemessenen Preises ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werde« Für den sich aus dieser Verpflichtung er-gebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben (BGHZ 4, 266, vgl auch BGHZ 4, 10 ßfi ff7)o Die Bedingung - Erfolg der Berufung des Klägers im Entnazifizierungsverfahren - ist im Februar 1948 eingetreten; der Kläger hat der Beklagten hiervon durch Schreiben vom 20o April 1948 Mitteilung gemacht und sie um Erfüllung der übernommenen Verpflichtung gebeten« Die 'Beklagte hat jedoch dem Kläger einen Lastkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt« In der am 10® Juni 1948 erfolgten Aushändigung des Bezugsscheines auf einen fabrikneuen Lastkraftwagen an den Kläger kann eine Erfüllung der übernommenen Verpflichtung nicht erblickt werden« Die Beklagte hatte sich verpflicitet, entsprechenden Ersatz für den in Anspruch genommenen Lastkraftwagen des Klägers zur Verfügung zu stellen« Der Bezugsschein eröffnete dem Kläger nur die Möglichkeit, einen Lastkraftwagen zu erwerben, er verschaffte dem Kläger aber noch keinen entsprechenden Ersatz für den Verlust des Lastkraftwagens, denn, wie ausgeführt, hatte der Kluger, auf Grund der Erklärung der Beklagten Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem gebrauchten Lastkraftwagen . ungefähr gleicher Konstruktion - 1? ~ • und in etwa gleichem Abnutzungszustande, in dem der in Anspruch genommene Lastkraftwagen zur Zeit der Beorderung gewesen war, und nicht nur auf Aushändigung eines Bezugsscheins, Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht mög,-lich gewesen sei, v;eil sie ein entsprechendes Ersatzfahrzeug nicht besessen habe. Wenn es sich auch, wie dargelegt, nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten handelt, so bestehen doch keine Bedenken, auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Hechts zur entsprechenden Anwendung zu bringen«, Pie Beklagte schuldete auf Grund ihrer Erklärung vom 6. Harz 1947 dem ICläger einen nur der Gattung nach bestimmten Gegenstand. Sie muss daher, da eine Leistung aus der Gattung stets möglich gewesen ist, ihr Unvermögen zur Leistung ohne Rücksicht darauf vertreten, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt (§ 279 BGB). La somit die Leistung des Ersatzv/agens der Beklagten infolge eines von ihr zu vertretene^ Umstandes unmöglich gewesen ist, hat sie dem ICläger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden, zu ersetzen (§ 280 BGB). Lieser Schaden besteht einmal in dem Betrage, den der Kläger jetzt aufwenden muss, um ein Ersatzfahrzeug zu erwerben, allerdings abzüglich des Betrages, den der Kläger vor der C Währungsreform hätte aufwenden müssen. Lieser Betrag ent- • ! ■ • i‘ * i . iS • r'; • ’Ms: i *• m • - 18 i ' 'i*. spricht der Vergütung, die der'Kläger für seinen Wagen von erhalten hat, beläuft sich also auf 3«100 RM, die im Verhältnis 100 s 6,5 auf 201,50 DM umzustellen sind, da dem Kläger nach seiner unwiderlegten Darstellung in dem zulässigerweise im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11„ Februar 1949 der Betrag von 3olOO BM auf nur 201*50 DM umgestellt worden isto Ausserdem kann der Kläger auch den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass ihm der Ersatzwagen zu dem Betriebe seines Fuhrgeschäfts nicht zur Verfügung gestanden hat, jedoch erst für die Zeit seit dem 21« Juni 1948„ Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Währungsreform war der Beklagten nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten, den Ersatzwagen sofort nach Erhalt des Schreibens vom 20o April 1948 dem Kläger auszuhändigen* Es ist ihr eine angemessene Frist für die Lieferung des Ersatzwagens zuzubilligen, diese Frist war aber jedenfalls zur Zeit der Währungsrefoivp. .bereits abgelaufen, so-dass es angebracht erschien, dem Feststellungsbegehren hinsichtlich dieses Schadens nur für die Zeit ab 21« Juni 1948 zu entsprechen« Da,. wie dargelegt, eine Haftung der Beklagten aus AmtspflichtVerletzung ebenfalls nicht gegeben* ist, entfällt somit insoweit ein Schadensersatzanspruch für die Zeit bis zu dem 20« Juni 1948o Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des für den Bezugsschein aufgewandten Betrages von 50 RM,um-r:. gestellt auf 5 DM, nebst Verzugszinsen (§ 288 BGB) -Mahnung der Beklagten ist bereits, vor Einreichung ir • ' der vom 5o Oktober 1948 datierten Klage erfolgt -ist ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gerechtfertigte Das Versäumnisurteil des Senats und das ange-fochtene Urteil des Berufungsgerichts waren daher aufzuheben (§§ 343, 564 ZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO),, war unter Abweisung der Peststellungsklage, soweit sie sich auf entgangenen Gewinn für die Zeit bis einschliesslich 20« Juni 1948 bezieht, den im Re-visionsrechtszuge gestellten Anträgen im übrigen zu entsprechen, wobei die Verurteilung hinsichtlich des zweiten Feststellungsanträgs zur Klarstellung, wie geschehen, gefasst ist* Die Entscheidung über die Kosten-beruht auf den §§ 92, 344 ZPOc Drc Riese Dr<> Delbrück Br« Rietschel Dr„ Rotberg Gelhaar