Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Zuerkennung des Anspruchs auf Ersatz der dem Kläger im Vorprozeß entstandenen Kosten von 13.122,54 DM wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten von vorneherein dem Risiko entgangen wäre, jenen Prozeß auf eigene Rechnung führen zu müssen. Dabei kann offenbleiben, ob auch die Provinzial Feuerversicherungsanstalt Rheinprovinz den Kläger von jenen Kosten hätte freisteilen müssen und ob und unter welchen Voraussetzungen deswegen ein Ausgleich zwischen ihr und der Beklagten stattfinden kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 171/95 vom 27. Februar 1997 in dem Rechtsstreit mfl| WBHHBIBH^m^gese 11 schaft mbH & Co. KG vertreten durch die medass Wirtschaftsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst G. und Harry PIHHPr HflHHHNtraße^P, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Dr. Anton Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechts alte und Partner, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1995 - 18 U 57/94 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 138.122,54 DM (125.000 DM + 13.122,54 DM) 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Der Erörterung bedarf nur folgendes: Die Zuerkennung des Anspruchs auf Ersatz der dem Kläger im Vorprozeß entstandenen Kosten von 13.122,54 DM wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten von vorneherein dem Risiko entgangen wäre, jenen Prozeß auf eigene Rechnung führen zu müssen. Die aus der Verwirklichung dieses Risikos entstandene Kostenbelastung ist daher im Verhältnis zu der Beklagten eine ersatzfähige Schadensposition. Dabei kann offenbleiben, ob auch die Provinzial Feuerversicherungsanstalt Rheinprovinz den Kläger von jenen Kosten hätte freisteilen müssen und ob und unter welchen Voraussetzungen deswegen ein Ausgleich zwischen ihr und der Beklagten stattfinden kann. Rinne Werp Wurm Dörr Ambro s iu s