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BGH · III ZR 171/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 171/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Zuerkennung des Anspruchs auf Ersatz der dem Kläger im Vorprozeß entstandenen Kosten von 13.122,54 DM wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten von vorneherein dem Risiko entgangen wäre, jenen Prozeß auf eigene Rechnung führen zu müssen. Dabei kann offenbleiben, ob auch die Provinzial Feuerversicherungsanstalt Rheinprovinz den Kläger von jenen Kosten hätte freisteilen müssen und ob und unter welchen Voraussetzungen deswegen ein Ausgleich zwischen ihr und der Beklagten stattfinden kann.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenentstandenRisikoZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 171/95
vom 27. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
 mfl| WBHHBIBH^m^gese 11 schaft mbH & Co.	KG
vertreten durch die medass Wirtschaftsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst G. und Harry PIHHPr HflHHHNtraße^P,
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Dr. Anton
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechts
 alte
und Partner,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1995 - 18 U 57/94 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 138.122,54 DM
(125.000 DM + 13.122,54 DM)
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Zuerkennung des Anspruchs auf Ersatz der dem Kläger im Vorprozeß entstandenen Kosten von 13.122,54 DM wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten von vorneherein dem Risiko entgangen wäre, jenen Prozeß auf eigene Rechnung führen zu müssen. Die aus der Verwirklichung dieses Risikos entstandene Kostenbelastung ist daher im Verhältnis zu der Beklagten eine ersatzfähige Schadensposition. Dabei kann offenbleiben, ob auch die Provinzial Feuerversicherungsanstalt Rheinprovinz den Kläger von jenen Kosten hätte freisteilen müssen und ob und unter welchen Voraussetzungen deswegen ein Ausgleich zwischen ihr und der Beklagten stattfinden kann.
Rinne	Werp	Wurm
 Dörr	Ambro s iu	s