Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Eng elhardt am 22. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Dagegen kann der Revision schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die Erfolgsaussicht insoweit nicht abgesprochen werden, als sie die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der den Klägern zu 1) und 3) zuerkannten Auslagen angreift. Den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Auslagen hat das Berufungsgericht mit der Erwägung (teilweise) verneint, die Auslagen seien durch die nach der BRAGO berechneten Gebühren abgegolten. Den von dem Kläger zu 3) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Porto- und Telefonkosten in Höhe von 100 DM zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer hat das Berufungsgericht nur in Höhe eines Pauschsatzes von 30 DM zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer für berechtigt gehalten. Demgegenüber macht die Revision mit Recht geltend, die Berufung des Beklagten sei insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen. auf §§ 519, 519 b ZPO war die Berufung daher insoweit nicht vorschriftsmäßig begründet und somit unzulässig. Da das Berufungsgericht dies offensichtlich übersehen hat, kann der Revision in diesem Punkt die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
BUNDESGERICHTSHOF in zr i7i/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Kaufmann Herbert S R^HHBhstr. 31, H - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwälte Dr.v. u.a., 46 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Eng elhardt am 22. Dezember 1983 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1982 - 9 U 22/82 -wird angenommen, soweit die Klage des Klägers zu 1) wegen eines Betrages von 1.451,70 DM zuzüglich 8 % Zinsen und die Klage des Klägers zu 3) wegen eines Betrages von 74,55 DM zuzüglich 8 % Zinsen abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Streitwert des nicht angenommenen Teils: Kläger zu 1): 166.897 DM Kläger zu 2): 124.497 DM Kläger zu 3): 124.497 DM Gründe Die Revision wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf (§ 544 b ZPO). Soweit die Parteien über den der Berechnung der den Klägern zustehenden Schiedsrichter- gebühren für das Schiedsgerichtsverfahren zugrunde zu legenden Gegenstandswert streiten, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit bezieht der Senat sich auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 29. September 1983 - III ZR 31/83 -. Die Einwände der Revision gegen diese Entscheidung bieten dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern. Dagegen kann der Revision schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die Erfolgsaussicht insoweit nicht abgesprochen werden, als sie die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der den Klägern zu 1) und 3) zuerkannten Auslagen angreift. Den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Auslagen hat das Berufungsgericht mit der Erwägung (teilweise) verneint, die Auslagen seien durch die nach der BRAGO berechneten Gebühren abgegolten. Den von dem Kläger zu 3) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Porto- und Telefonkosten in Höhe von 100 DM zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer hat das Berufungsgericht nur in Höhe eines Pauschsatzes von 30 DM zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer für berechtigt gehalten. Demgegenüber macht die Revision mit Recht geltend, die Berufung des Beklagten sei insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen. Der Beklagte hat das Urteil erster Instanz zwar mit seiner Berufung in vollem Umfang angefochten. Die Begründung seines Berufungsantrags befaßt sich indes nur mit dem Streitwert des Schiedsgerichtsverfahrens. Die von den Klägern geltend gemachten, streitwertunabhängigen Auslagen werden überhaupt nicht erörtert. Im Hinblick auf §§ 519, 519 b ZPO war die Berufung daher insoweit nicht vorschriftsmäßig begründet und somit unzulässig. Das Berufungsgericht durfte das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht abändern. Da das Berufungsgericht dies offensichtlich übersehen hat, kann der Revision in diesem Punkt die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Krohn Tidow Kroner Boujong Engelhardt