Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet, so daß die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte nahezu das gesamte Vermögen seiner Mutter übernommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF J ttt zr i7i/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans-Ludwig >weg 2, t Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen dieBJ^H^B HlpHBH|^^und V TSBflBstraße vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans Bfl|Äund Dr. Valter ebenda hier: Filiale L|ojjj^j^straße 7, LUHF, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Recht s anwälte Dr. und Dr. - J Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 1. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 1981 - 1 U 147/81 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die im Senatsurteil BGHZ 66, 217 zusammengefaßten und bestätigten Rechtsprechungsgrundsätze zu § 419 BGB fortzuentwickeln oder zu modifizieren. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet, so daß die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte nahezu das gesamte Vermögen seiner Mutter übernommen hat. Es hat auch den subjektiven Tatbestand des § 419 BGB rechtsbedenkenfrei bejaht. Ohne Er- folg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Beweisergebnis-se übergangen habe. Die Zeugen K^^ und Eheleute Ke^m haben zur Frage der Kenntnis des Beklagten von der Übernahme des gesamten Vermögens nichts bekundet; sie sind auch zu einem anderen Beweisthema vernommen worden. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe