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BGH · III ZR 171/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 171/78

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. erstattete sie der Klägerin die für die Wählnebenstellenanlage gezahlten Beträge von insgesamt 1.188,08 DM durch Verrechnung mit den übrigen laufenden Gebühren in den Monaten Juni bis November 1973 zurück. festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die von der Beklagten mit Schlußfernmelderechnung vom Oktober 1975 geltend gemachten Gebühren für Fernmeldeanlagen in Höhe von 7.861,10 DM zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Femmeldegebühren wegen der in den Jahren 1972 und 1973 erbrachten Leistungen sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst durch die Bekanntgabe der Fernmelderechnung vom 9. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Sind die Tatsachen, durch die eine Gebühr entsteht, der Deutschen Bundespost unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Deutsche Bundespost diese Tatsachen erfährt. 3. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß vor einer Bekanntgabe der Gebührenrechnung auch in Fällen der vorliegenden Art die Verjährung nicht zu laufen beginnt, spricht nur der Wortlaut des Absatzes 7 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1. a) § 13 Abs.7 Satz 2 FO 1972 stellt ausschließlich auf die Fälligkeit ab, nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in dem Fall, daß die Post die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen von Anfang an kennt. Bestimmt sich die Fälligkeit nach der Bekanntgabe der Gebührenrechnung (Abs.3 Satz 1), dann hat die Kenntnis der Post vom Entstehen des Anspruchs für die Verjährung überhaupt keine Bedeutung. Auf diese Rechtslage ist es ohne Einfluß, daß die Post ihr Ermessen dahin gebunden hat, Gebühren, deren Entstehung mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht mehr anzufordern. Demgegenüber kommt es bei nachträglicher Kenntnis vom Entstehen des Gebührenanspruchs nach der eindeutigen Regelung in Abs.7 Satz 3 nicht auf die Fälligkeit im Sinne von Abs.3 Satz 1 an, sondern auf den Zeit punkt, in dem die Post Kenntnis vom Gebührenanspruch erlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese "Aus-nahme11-Vorschrift sei für den Streitfall ohne Bedeutung, kann nicht gebilligt werden. Die Regelung in Satz 3 selbst erscheint nur sinnvoll auf der Grundlage einer umfassenden Regelung, die für die Verjährung an die Kenntnis der Tatsachen anknüpft, von denen die Benutzungsordnung das Entstehen der Gebührenschuld abhängig macht (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 3: Ausführung der Leistung). stellen den Beginn der Verjährungsfrist nicht schlechthin in das Belieben der Post, den Gebührenanspruch fällig zu machen, sondern lassen die Verjährung spätestens in einem auf das Entstehen des Anspruchs bezogenen Zeitpunkt beginnen (§ 13 Abs.8 Satz 2, Halbsatz 1 FO 1971 aaO: mit dem Schluß des Jahres, in dem die Gebühren entstanden sind; § 13 Abs.7 Satz 2, Halbsatz 2 FO in der Fassung der 4. Oktober 1975, BGBl I 2663: spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres). 839) stellte in § 13 Abs.6 Satz 2 für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluß des Jahres ab, in dem die Gebühren entstehen. b) Zu beachten ist auch, daß § 13 Abs.7 Satz 2 FO 1972 nicht an den (genauen) Zeitpunkt der Fälligkeit anknüpft, sondern an den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Dies lehnt sich an Regelungen des bürgerlichen Rechts an, die für Ansprüche aus Geschäften des täglichen Verkehrs (§ 196 BGB) und für bestimmte Forderungen auf Begleichung von Rückständen (§ 197 BGB) kurze Verjährungsfristen vorsehen (§ 201 BGB) und die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluß des Jahres der Entstehung des Anspruchs beginnen lassen (§§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB). 202 ff, 272 ff) einen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren hat, stellt auch die Fernmeldeordnung 1972 auf das Entstehen des Anspruchs ab (§ 13 Abs.11). c) Hiernach erscheint es geboten, auch bei der Anwendung des § 13 Abs.7 FO 1972 für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsachen abzustellen, aus denen sich der Gebührenanspruch ergibt (vgl. 218, der die hier zu prüfende Fassung zugrundelegt und Abs.3 Satz 1 im Zusammenhang mit der Verjährung nicht erwähnt). Hat deshalb - wie im vorliegenden Fall - die Dienststelle der Post die ihr bekannten Tatsachen lediglich nicht zutreffend gewürdigt und sind aus diesem Grund zu niedrige Gebühren erhoben worden, so kann die Post hieraus keine Verlängerung der Verjährungsfrist herleiten (Aubert aaO). Oktober 1975 - die Verjährung spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung der Gebühren folgenden Kalenderjahres beginnen läßt. Die Verjährung beginnt daher mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 13 BayFO § 196 BGB § 148 AO § 13 BayFO
VerjährungFernmeldeordnungAnspruchGebührKlägerinRegelungPost

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a BGHZ:	nein
 FernmeldeO in der Fassung der 1. ÄndVFO vom 7. März 1972 - BGBl. I S. 306 § 13 Abs. 7
Die Verjährung des Gebührenanspruchs beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, ausnahmsweise mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Deutsche Bundespost die EntstehungstatSachen erfährt.
BGH, Urt. v. 17. Mai 1979 - III ZR 171/78 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 171/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. Mai 1979 Schorm9
Justizamtsinspektor
 als Urknndabeamter der GeachiftaateHe
 der Firma Ä| Inhaber Jens
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Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion SflHKlat;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 1978 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1977 wird zurückgewi e s en.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 1. September 1972 richtete die beklagte Bundespost der Klägerin im Austausch für eine Femsprech-Wählnebenstellenanlage eine Femsprech-Reihennebenstel-lenanlage ein. Aufgrund eines technischen Fehlers in der Computeranlage berechnete die Beklagte der Klägerin in den folgenden Monaten zunächst weiterhin die Gebühren für die - inzwischen ausgetauschte - Wählnebenstellenanlage. Nachdem die Beklagte ihr Versehen erkannt hatte.
erstattete sie der Klägerin die für die Wählnebenstellenanlage gezahlten Beträge von insgesamt 1.188,08 DM durch Verrechnung mit den übrigen laufenden Gebühren in den Monaten Juni bis November 1973 zurück. Sie unterließ es Jedoch irrtümlich, der Klägerin neben den Gebühren für den Ortsund Selbstwählferndienst auch die Einrichtungskosten sowie die laufenden Gebühren für die Reihennebenstellenanlage in der Zeit vom 1. September 1972 bis zu dem 14. Mai 1974 zu berechnen. Diese Gebühren in Höhe von insgesamt 7.861,10 DM machte die Beklagte erst mit Femmelderechnung vom 9. Oktober 1975 geltend.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1976, das an den auch insoweit zur Vertretung der Klägerin berechtigten Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichtet war und diesem am 27. Dezember 1976 zuging, forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Rechnungsbetrag von 7.861,10 DM bis zu dem 31. Dezember 1976 zu überweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die streitigen Gebühren inzwischen verjährt seien. Sie hat beantragt ,
festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die von der Beklagten mit Schlußfernmelderechnung vom Oktober 1975 geltend gemachten Gebühren für Fernmeldeanlagen in Höhe von 7.861,10 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Meinung, daß eine Verjährung der Gebührenansprüche noch nicht eingetreten sei.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Einrichtungskosten sowie der in den Jahren 1972 und 1973 entstandenen laufenden Gebühren stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Ent s chei dungsgründe
I.
Uber die Klage, die den Grund geltend gemachter Fernmeldegebühren betrifft, ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden (§9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 - RGBl I 8; Gern. Senat der Obersten Gerichtshöfe NJW 1971, 1606).
II.
1.	Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Femmeldegebühren wegen der in den Jahren 1972 und 1973 erbrachten Leistungen sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst durch die Bekanntgabe der Fernmelderechnung vom 9. Oktober 1975 in Lauf gesetzt worden sei.
 
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
2.	Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist die Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung der
1.	ÄndVFO vom 7. März 1972 (BGBl I 306) maßgebend. Die Verjährung von Gebührenansprüchen ist in § 13 Abs. 7 dieser RechtsVerordnung geregelt:
(7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Sind die Tatsachen, durch die eine Gebühr entsteht, der Deutschen Bundespost unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Deutsche Bundespost diese Tatsachen erfährt. Mit Ablauf der Frist erlischt der Anspruch.
Für die Fälligkeit der Gebühren bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1:
(3) Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig.
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3.	Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß vor einer Bekanntgabe der Gebührenrechnung auch in Fällen der vorliegenden Art die Verjährung nicht zu laufen beginnt, spricht nur der Wortlaut des Absatzes 7 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1. Dies führt jedoch bei einer systematischen, auch die weiteren Verjährungsbestimmungen der Fernmeldeordnung 1972 einbeziehenden Würdigung zu Regelungswidersprüchen, die bei der Auslegung des Absatzes 7 Satz 2 nicht ausgeklammert werden können.
a)	§ 13 Abs. 7 Satz 2 FO 1972 stellt ausschließlich auf die Fälligkeit ab, nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in dem Fall, daß die Post die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen von Anfang an kennt. Bestimmt sich die Fälligkeit nach der Bekanntgabe der Gebührenrechnung (Abs. 3 Satz 1), dann hat die Kenntnis der Post vom Entstehen des Anspruchs für die Verjährung überhaupt keine Bedeutung. Auf diese Rechtslage ist es ohne Einfluß, daß die Post ihr Ermessen dahin gebunden hat, Gebühren, deren Entstehung mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht mehr anzufordern.
Demgegenüber kommt es bei nachträglicher Kenntnis vom Entstehen des Gebührenanspruchs nach der eindeutigen Regelung in Abs. 7 Satz 3 nicht auf die Fälligkeit im Sinne von Abs. 3 Satz 1 an, sondern auf den Zeit punkt, in dem die Post Kenntnis vom Gebührenanspruch erlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese "Aus-nahme11-Vorschrift sei für den Streitfall ohne Bedeutung, kann nicht gebilligt werden. Sie verkennt, daß zwischen Satz 2 und Satz 3 ein Regelungswiderspruch besteht, der bei der Auslegung beider Bestimmungen zu beachten ist.
 
Erlangt die Post erst nachträglich Kenntnis vom Entstehen der Gebühr, so fehlt jeder sachliche Grund dafür, von nun an die Verjährung nach anderen Grundsätzen als bei von Anfang an bestehender Kenntnis eintreten zu lassen. Enthielte Satz 2 (in der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung) die Grundregel der Verjährung, so müßte die (alleinige) Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs erst recht in den Fällen stattfinden, die durch Satz 3 erfaßt werden.
Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Post ausgerechnet und nur dann der für sie ungünstigeren Verjährungsregelung unterworfen sein soll, wenn sie den Gebührentatbestand (zunächst) nicht kennt, also keine Möglichkeit hat, die Fälligkeit der Gebühr herbeizuführen. Die Regelung in Satz 3 selbst erscheint nur sinnvoll auf der Grundlage einer umfassenden Regelung, die für die Verjährung an die Kenntnis der Tatsachen anknüpft, von denen die Benutzungsordnung das Entstehen der Gebührenschuld abhängig macht (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 3: Ausführung der Leistung).
b)	Der Senat vermag nicht festzustellen, nach welcher Grundregel der Verordnungsgeber in der Fernmeldeordnung 1972 den Beginn der Verjährung hat bestimmen wollen. Jede der in § 13 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 enthaltenen Regelungen müßte, um in sich schlüssig zu sein, die jeweils von der anderen Bestimmung erfaßten Fälle in ihren Anwendungsbereich einbeziehen. Angesichts dieses Widerspruchs zwischen den beiden Vorschriften muß die Regelung des Beginns der Verjährung in der Femmeldeordnung 1972 als mißglückt angesehen werden.
8 -
4.	Ob die bestehende (ungewollte) Regelungslücke im Wege ergänzender Auslegung zu schließen ist oder ob - mangels wirksamer Bestimmung in der 1. ÄndVFO -nunmehr die Regelung des Verjährungsbeginns in der Fernmeldeordnung vom 5. Mai 1971 (BGBl I 543) weiter anzuwenden ist, bedarf nicht der Entscheidung, da beide Wege zu dem selben Ergebnis führen.
a) Alle früheren und späteren Fassungen der Fernmeldeordnung stellten bzw. stellen den Beginn der Verjährungsfrist nicht schlechthin in das Belieben der Post, den Gebührenanspruch fällig zu machen, sondern lassen die Verjährung spätestens in einem auf das Entstehen des Anspruchs bezogenen Zeitpunkt beginnen (§ 13 Abs. 8 Satz 2, Halbsatz 1 FO 1971 aaO: mit dem Schluß des Jahres, in dem die Gebühren entstanden sind; § 13 Abs. 7 Satz 2, Halbsatz 2 FO in der Fassung der 4. ÄndVFO vom 27. Oktober 1975, BGBl I 2663: spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres). Bereits die Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsbl. des Reichspostministeriums Ausg. A S. 839) stellte in § 13 Abs. 6 Satz 2 für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluß des Jahres ab, in dem die Gebühren entstehen. Für solche Regelungen ist es notwendig und sinnvoll, Vorsorge für den Fall zu treffen, daß die Post die Tatsachen, durch die eine Gebühr entsteht, erst später erfährt. In diesem Zusammenhang hat es besondere Bedeutung, daß die Femmeldeordnung 1972 in § 13 Abs. 7 Satz 3 eine Vorschrift enthält, die sich in die geschilderten verschiedenen Fassungen der Femsprech- bzw. Fernmeldeordnung einfügt und die nur in einer grundsätzlich auf das Entstehen des Gebührenanspruchs (und die Kenntnis hiervon) anknüpfenden Verjährungsregelung
 
sinnvoll ist. Dies gibt einen starken Anhalt dafür, daß auch die Fernmeldeordnung 1972 von diesen Grundsätzen nicht hat abweichen wollen.
b) Zu beachten ist auch, daß § 13 Abs. 7 Satz 2 FO 1972 nicht an den (genauen) Zeitpunkt der Fälligkeit anknüpft, sondern an den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Dies lehnt sich an Regelungen des bürgerlichen Rechts an, die für Ansprüche aus Geschäften des täglichen Verkehrs (§ 196 BGB) und für bestimmte Forderungen auf Begleichung von Rückständen (§ 197 BGB) kurze Verjährungsfristen vorsehen (§ 201 BGB) und die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluß des Jahres der Entstehung des Anspruchs beginnen lassen (§§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB). Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Steuerrecht, das dem Femmeldegebührenrecht im Hinblick auf das auch dort mit der Verjährung verbundene Erlöschen des Steueranspruchs (§ 148 Abs. 1 AO; jetzt §§ 47, 169 ff AbgO 1977: sog. Festsetzungsverjährung) ohnehin besonders nahe steht (Aubert Femmelderecht, 2. Aufl.
S.	218). Dort ist der Beginn der Verjährung grundsätzlich an das Entstehen des Steueranspruchs geknüpft; davon wird ausnahmsweise (u.a.) abgesehen, wenn ungewisse Verhältnisse die Steuerfestsetzung verhindern (§ 145 Abs. 2 Nr. 4 AO; vgl. dazu Kühn/Kutter AO
11.	Aufl. 1974 § 145 Anm. 2 d). Dem Grundgedanken der Verjährung, dem Gläubiger nicht zu gestatten, den Beginn der Verjährung willkürlich dadurch hinauszuschieben, daß er einen Anspruch, den er an sich geltend machen kann, nicht geltend macht (vgl. BGB-RGRK 12.
 Aufl. § 199 Rdn. 1), kann daher, wie das Beispiel des
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Steuerrechts zeigt, auch im öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schuldverhältnissen Rechnung getragen werden. Für den umgekehrten Fall, daß der Fernmeldeteilnehmer (zu dem Inhalt des Femsprechteilneh-merverhältnisses vgl. Aubert aaO S. 202 ff, 272 ff) einen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren hat, stellt auch die Fernmeldeordnung 1972 auf das Entstehen des Anspruchs ab (§ 13 Abs. 11).
c)	Hiernach erscheint es geboten, auch bei der Anwendung des § 13 Abs. 7 FO 1972 für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsachen abzustellen, aus denen sich der Gebührenanspruch ergibt (vgl. auch Aubert aaO S. 218, der die hier zu prüfende Fassung zugrundelegt und Abs. 3 Satz 1 im Zusammenhang mit der Verjährung nicht erwähnt). Hat deshalb - wie im vorliegenden Fall - die Dienststelle der Post die ihr bekannten Tatsachen lediglich nicht zutreffend gewürdigt und sind aus diesem Grund zu niedrige Gebühren erhoben worden, so kann die Post hieraus keine Verlängerung der Verjährungsfrist herleiten (Aubert aaO). Mit diesem Inhalt fügt sich § 13 Abs. 7 FO 1972 in die der 1. ÄndVFO vorausgehende und nachfolgende Regelung des Verjährungsbeginns ein. Der erkennende Senat sieht sich im übrigen nicht in der Lage, im Wege ergänzender Auslegung die Lücke durch eine Regelung zu schließen, die - wie die 4. ÄndVFO vom 27. Oktober 1975 - die Verjährung spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung der Gebühren folgenden Kalenderjahres beginnen läßt. Eine solche Fristbestimmung ist in § 13 Abs. 7 FO 1972 nicht angedeutet. Die Verjährung beginnt daher mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch
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entstanden ist, ausnahmsweise mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Post die Entstehungstatsachen erfährt.
d)	Dieselbe Rechtslage ergibt sich, wenn statt der mißglückten Regelung in § 13 Abs. 7 FO 1972 die Verjährungsregelung in § 13 Abs. 8 Satz 2, Halbsatz 1 FO 1971 hier Anwendung findet.
III.
Die Gebührenansprüche gegen die Klägerin aus den Jahren 1972 und 1973 sind daher erloschen (§ 13 Abs. 7 Satz 4 FO 1972). Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 RiBGH Kroner ist	Boujong
 in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Nüßgens