GG Art* 14 Eb Zn dem für die Bemessung der Ente ignungsent Schädigung maßgebenden Zeitpunkt, wenn sich die Auszahlung (Hinterlegung) der Entschädigung zunächst wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingelegten Rechts-mittels und alsdann wegen des Verhaltens des Zahlungen pflichtigen verzögert. Oktober 1956 fest« Das Amt erachtete hierbei den Yerkehrswert des Grundstücks im April 1956 für maßgebend, in welchem Zeitpunkt die Beklagte den Eigentümern ein Kaufangebot über 50.000 DM und damit zu angemessenen Bedingungen gemacht habe; es veranschlagte den damaligen Grundstückswert auf 42.350 DM, von welchem Betrag eine Hypothek sowie die Hypothekengewinaabgabe schuld abzuziehen sei. Während des Hechtsstreits teilten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 25* November 1962 den einzelnen Miterben mit: Die Beklagte sei bereit, den festgesetzten Entschädigungsbetrag insoweit aus-susahlen, als nicht inzwischen von dritter Seite Hechte auf den Entschädigungsbetrag geltend gemacht würden, nämlich insbesondere die Erfüllung der Hypo-thekengewinnabgabeschuld, eine Zahlung an die Hypo- thekengläubigerin,Zahlung Ton Grundatücksgebühren und einer Gerichtskostenschuld gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof; jeder Miterbe möge erklären, daß die Zahlung auf ein gemeinschaftliches Konto der Erbengemeinschaft vorgenommen werden solle,oder doch einen Miterben für die Empfangnahme des Entschädi-gungsbetrages notariell beTollmäehtigen; die Prozeß-bevollmächtigten seien beauftragt,in ihrem Schreiben formell zu erklären, daß Zahlung sofort nach Vorliegen dieser Voraussetzungen geleistet werde, die Beklagte lasse ausdrücklich Zahlung des Entschädigungsbetrages anbieten; falls die Erbengemeinschaft bis zu dem 20. Die Mlterbln Anna SMP erklärte sich mit der Auszahlung auf ein gemeinschaftliches Konto einverstanden; der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 10* Dezember 1962, die Erbengemeinschaft habe ihn nicht zur Empfangnahme des Entsohädigungste ilbetrages von 33.871#57 DM ermächtigt, so daß er der Beklagten die Durchführung der Hinterlegung überlassen müsse. November 1962 die Aufrechnung erklärt haben will, und 1.002 DM Gerichtskosten, die die Beklagte nach Yorliegen eines Pfändungsbe-Schlusses am 23« August 1965 an den Bayerischen Ver-waltungsgerichtshof sahlte, und susüglich der auf die Entschädigungssumme seit dem 2. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weltergehenden Zinsanspruches dasu verurteilt, der Erbengemeinschaft als Entschädigung für das Grundstück weitere 176.707,56 DM nebst 4 £ Zinsen ab 1. Diese beantragt mit der Bevisien, das oberlandes-geriohtliche Urteil insoweit, als es die Beklagte sur Zahlung von mehr als 58.492,90 DM verurteilt, aufsuheben und mit dieser Einschränkung die Hags, soweit dies nicht bereits das Landgericht getan habe, abxuweisen. Mai 1962 benötigt habe, ferner an sich, daß sie den damals festgesetzten Betrag erst mit Schreiben vom 23« November 1962 Zur Zahlung ungebeten habe, darüber hinaus jedoch auch noch die Zeit bis sur Hinterlegung am 23. Eie Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten nämlich die angebotene Zahlung nicht verweigert, sondern sich lediglich nicht auf einen Zahlungsempfänger oder ein gemeinsames Konto geeinigt; die Beklagte,die dafür au sorgen gehabt habe, daß der Enteignete den wertmäßigen Ausgleich richtig erhalte, habe zwar am 25. November 1962 ein ernsthaftes Zahlungsangebot gemacht; sie habe aber anschließend - und deswegen habe das Zahlungsangebot nicht den Bewertungsstichtag fixiert - die in ihrem Schreiben angekündigte Hinter-legung aus dem Gedächtnis verloren oder aus anderen Gründen zurückstellen wollen und trage damit die Verantwortung, daß es trotz ihres Zahlungsangebotes nicht zur Zahlung gekommen sei. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, auch bei Hinterlegung im Jahre 1962 wären die Erben damals nicht in den Genuß der *-*>$££ Entschädigung gekommen, mit der Begründung Zurücks Solange der Entschädigungsbetrag den Erben nicht zur Verfügung gestanden habe, sei eine Einigung über seine Verteilung bloß theoretischer Natur gewesen; mach Hinterlegung des Betrages sei die Einigung in kurzer Zelt erzielt und die Entschädigung verteilt worden; es süsse daher davon ausgegaagen werden, daß sich die Erben bereits im Jahre 1962 geeinigt hätten «wäre der Betrag damals hinterlegt worden. Bas führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis: Die Beklagte habe von dem Beohtskräftigwerden der Enteignung am 23* Dezember I960 bis zur Hinterlegung der Entschädigung am 23* August 1963 4 Jahre und 8 Monate gebraucht; denke man die Verzögerung durch die Anfechtung des Enteignungsbesohlusses hinweg,so Sie nimmt dabei an: Die Beklagte hätte» die Anfechtung der Enteignung durch die Erbengemeinschaft hinweggedacht, den Entschädigungsbetrag im März 1958, nämlich die bereits erwähnten 17 Monate nach dem Entelgnuhgsbeschluß vom 19« September 1956» festgesetzt und müsse ferner die sechs Monate zu ihren Lasten gehen lassen, die sie ab der im Mai 1962 vcrgenommenen East Setzung der Entschädigung bis zur Abgabe ihres Zahlungsangebotes vom 23« November 1962 habe verstreichen lassen; die von dem Zahlungsangebot bis zur Hinterlegung weiter abgelaufene Zeit gehe dagegen nicht zu Lasten der Beklagten» die mit ihrem ernstlichen Zahlungsangeböt alles getan habe» was damals nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wie nach dem Treuegedanken der §§ 242, 254 BGB zu verlangen gewesen sei» um den Bewertungsstichtag festzulegen« Zwischen Zahlungsangehot und Hinterlegung dürfe nämlich nicht zu dem Machten der Beklagten unterschieden werden» da sowohl der ungebetene wie der hinterlegte Betrag erst dann in die freie Verfügung des Bnteigneten gelange» wenn dieser etwa auf seiner Seite bestehende Hindernisse beseitigt habe« überdies hätten die Anwälte der Beklagt«! Die Revision wendet sich mit einer besonderen Rüge aus § 551 Hr. 7 ZPO gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Erben hätten sich über die Auszahlung bereits im Jahre 1962 geeinigt, wenn der Betrag damals hinterlegt worden wäre; die vom Berufungsgericht aus dem Zustandekommen einer Einigung nach Vornahme der Hinterlegung gesogene Schlußfolgerung sei denkgesetslich fehlerhaft, well es für die Betroffenen hier ganz gleichgültig gewesen sei, ob der Entschädigungsbetrag bei der Easse der Beklagten oder bei der Hinterlegungsstelle liege, und im Übrigen nicht mit irgendwelchen Gründen belegt; überdies liege der Schluß nahe, daß die Miterben gerade den Zeitraum zwischen dem 23. Der Senat hat, soviel ist der Revision zuzugeben, in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt, sogar ein bloßes ernstliches Zahluagsangebot könne genügen und der tatsächlichen Zahlung gleichgestellt werden, je nachdem» wer die Verantwortung dafür trage, daß es dann nicht sur Zahlung gekommen sei (BGHZ 40, 512» 316 und 59» 52, 58 sowie Urteil vom 18.HS1 1967 * III ZS 219/65 - S. Daraufhin hat die Miterbin Anna Sauer sich mit der Zahlung auf ein Gerne in-sohaftskonto einverstanden erklärt; der Anwalt des Klägers hat die Beklagte, weil er von der Erbengemeinschaft nicht sur Empfangnahme ermächtigt worden sei, auf die Durchführung der Hinterlegung verwiesen. Sie traf sie um so mehr, als es sich bei der Enteignungsentschädigung nicht um eine Zug um Zug aussutauschende Leistung handelt, sondern die öffentliche Hand, die fremdes Eigentum beansprucht, dafür sorgen muß, daß der Entelgnete den Wert erhält, der ihm zusteht (BGHZ 44, 58; Urteil vom 18. Auf eine Ursächlichkeit nach der Richtung, daß die Erben möglicherweise auch bei einer früheren Hinterlegung nicht in den Genuß der Entschädigung gekommen wären* kann bei der Festsetzung des Bewertungs-Stichtages nicht abgehoben werden. Ob die Erben sieh Über die Auszahlung und Verteilung der Entschädigung einigten* berührte nur ihr Verhältnis untereinander* betraf aber nicht das Verhältnis zu der Beklagten*die an die Erbengemeinschaft als solche zu zahlen hatte. Dem Berufungsgericht ist mithin darin suzustim-men* daß das Zahlungsangebot der Beklagten nicht für eine Fixierung des Bewertungsstichtages herangezogen werden darf.2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es den Zeitraum von 4 Jahren und 8 Monaten, den die Beklagte von dem Eeohtskräftigwerden des Enteignungsbesehlusses an bis Sur Hinterlegung der Entschädigung benötigte, unter Ausschaltung der durch die Anfechtung dieses Beschlusses herbeigeführten Verzögerung mit dem Tag des Enteignungsbesehlusses beginnen läßt und demgemäß den 19.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art* 14 Eb Zn dem für die Bemessung der Ente ignungsent Schädigung maßgebenden Zeitpunkt, wenn sich die Auszahlung (Hinterlegung) der Entschädigung zunächst wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingelegten Rechts-mittels und alsdann wegen des Verhaltens des Zahlungen pflichtigen verzögert. BGH, Urt. v. 15* November 1971 - III ZB 171/69 - OLG Mönchen LG Mönchen I Ill ZB 171/6$ URTEIL 15. November 1971 Sobers» Juetizobersekretär ln dem Rechtsstreit der Lande Bhauptstadt M —, vertreten durch den Oberbürgermeister, • Frozeßbevollaäohtigter: Beklagten und Eevisionsklägerin, Rechteanwalt gegen den früheren Gärtnermeister Xaver Räi^nstraße 4» - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Bevisionebeklagten, Rechtsanwalt Br. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 15. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesriohter Dr. Xreft, Dr. Beyer« Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben« als die Beklagte sur Zahlung von »ehr als $8.492,90 DM verurteilt worden 1st. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung «auch über die Kosten des Eevisionsreohtssuges, an das Berufungsgericht surüekverwiesen. Von Hechts wegen Die beklagte Stadt enteignete mit Beschluß vom 19. September 1956 das in ihrem Stadtgebiet gelegene» dem Klüger und mehreren Miterben gehörende 660 große Ruinen-Grundstück SchMHtstraße 25 im Zuge des Wiederaufbaues und der Erweiterung der SohHBsohule und wies sich durch Beschluß vom 2$. September 1956 alt Wirkung ab 2. Oktober 1956 in den Besitz des Grundstücks ein* Der Enteignungsbeschluß wurde nach erfolgloser Anfechtung durch die Erbengemeinschaft am 23. Dezember I960 rechtskräftig. Das Kreisverwaltung sreferat der Beklagten, bei dea diese am 13. Februar 1961 die Durchführung des enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens beantragt hatte, setzte alt Beschluß voa 14* Hai 1962 die an die Eigentümer zu zahlende Enteignungsentschädigung auf 33.871,57 DM nebst 5 1* Zinsen ab 2. Oktober 1956 fest« Das Amt erachtete hierbei den Yerkehrswert des Grundstücks im April 1956 für maßgebend, in welchem Zeitpunkt die Beklagte den Eigentümern ein Kaufangebot über 50.000 DM und damit zu angemessenen Bedingungen gemacht habe; es veranschlagte den damaligen Grundstückswert auf 42.350 DM, von welchem Betrag eine Hypothek sowie die Hypothekengewinaabgabe schuld abzuziehen sei. Der Kläger beansprucht demgegenüber unter Zugrundelegung der Preisverhältnisse zur Zelt der letzten Tatsaohenverhamdlung vor dem Gericht mit der vorliegenden Klage die Zahlung einer höheren Enteignungsentschädigung an die Erbengemeinschaft. Während des Hechtsstreits teilten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 25* November 1962 den einzelnen Miterben mit: Die Beklagte sei bereit, den festgesetzten Entschädigungsbetrag insoweit aus-susahlen, als nicht inzwischen von dritter Seite Hechte auf den Entschädigungsbetrag geltend gemacht würden, nämlich insbesondere die Erfüllung der Hypo-thekengewinnabgabeschuld, eine Zahlung an die Hypo- thekengläubigerin,Zahlung Ton Grundatücksgebühren und einer Gerichtskostenschuld gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof; jeder Miterbe möge erklären, daß die Zahlung auf ein gemeinschaftliches Konto der Erbengemeinschaft vorgenommen werden solle,oder doch einen Miterben für die Empfangnahme des Entschädi-gungsbetrages notariell beTollmäehtigen; die Prozeß-bevollmächtigten seien beauftragt,in ihrem Schreiben formell zu erklären, daß Zahlung sofort nach Vorliegen dieser Voraussetzungen geleistet werde, die Beklagte lasse ausdrücklich Zahlung des Entschädigungsbetrages anbieten; falls die Erbengemeinschaft bis zu dem 20. Dezember 1962 die Voraussetzungen für die Aus Zahlung des Betrages nicht schaffe, würde sich die Be klagte zur Hinterlegung des Betrages beim Amtsgericht München veranlaßt sehen. Die Mlterbln Anna SMP erklärte sich mit der Auszahlung auf ein gemeinschaftliches Konto einverstanden; der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 10* Dezember 1962, die Erbengemeinschaft habe ihn nicht zur Empfangnahme des Entsohädigungste ilbetrages von 33.871#57 DM ermächtigt, so daß er der Beklagten die Durchführung der Hinterlegung überlassen müsse. Die Beklagte zahlte nunmehr am 11.Dezember 1962 an die zuständige Behörde 1.659,39 DM Hypothekengewinnabgabe, ferner hinterlegte sie, nachdem ln der Zwischenzeit der Kläger unter dem 30* Juli 1964 beanstandet hatte, daß die Beklagte nicht einmal den von ihr selbst festgesetzten Entsehädigungsbetrag ausgezahlt habe, durch Überweisung vom 23«August 1965 den Betrag von 47.863,19 DM, nämlich 33.671,57 DM ab-süglleh 107,45 DM Grundstückegebühren, hinsichtlich derer die Beklagte am 23. November 1962 die Aufrechnung erklärt haben will, und 1.002 DM Gerichtskosten, die die Beklagte nach Yorliegen eines Pfändungsbe-Schlusses am 23« August 1965 an den Bayerischen Ver-waltungsgerichtshof sahlte, und susüglich der auf die Entschädigungssumme seit dem 2. Oktober 1956 angefallenen Zinsen. Ebenfalls am 23. August 1965 tilgte die Beklagte die Qypothekenschuld. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weltergehenden Zinsanspruches dasu verurteilt, der Erbengemeinschaft als Entschädigung für das Grundstück weitere 176.707,56 DM nebst 4 £ Zinsen ab 1. Januar 1965 su zahlen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten surückgewlesen. Diese beantragt mit der Bevisien, das oberlandes-geriohtliche Urteil insoweit, als es die Beklagte sur Zahlung von mehr als 58.492,90 DM verurteilt, aufsuheben und mit dieser Einschränkung die Hags, soweit dies nicht bereits das Landgericht getan habe, abxuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevisien. Bntacheidungsgründe: Bei der Ermittlung der von der Beklagten zu leistenden Enteignungsentschädigung hat das Berufungsgericht im Einblick auf das ständige Steigen der Grundstückspreise erwogen: Auf Grund der Ausgleichsfunktion des Entschädigungsanspruchs sei für die Bewertung des enteigneten Grundstücks grundsätslieh der Zeitpunkt maßgebend, der der Aussahlung der Entschädigung möglichst nahekomme, und damit in der Begel die Zustellung des Beschlusses, durch den der Entsehädigungsbetrag festgesetzt werde. Me Zeit, um die sich wegen der Anfechtung des die Enteignung amordnenden Beschlusses der Beklagten vom 19. September 1956 die Festsetzung (und Aussahlung) der Entschädigung verzögert habe, gehe freilich, was das Bisiko der Preisentwicklung anlange, su lasten der Erbengemeinschaft. Auf der anderen Seite gehe in dieser Beziehung su Lasten der Beklagten einmal der Zeitraum von 17 Monaten, den die Beklagte von der Beohtskraft des Snteigaungsbesehlus-aes (23. Dezember I960) bis sur Festsetzung des Entschädigungsbetrages im Beschluß vom 14. Mai 1962 benötigt habe, ferner an sich, daß sie den damals festgesetzten Betrag erst mit Schreiben vom 23« November 1962 Zur Zahlung ungebeten habe, darüber hinaus jedoch auch noch die Zeit bis sur Hinterlegung am 23. August 1965. Eie Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten nämlich die angebotene Zahlung nicht verweigert, sondern sich lediglich nicht auf einen Zahlungsempfänger oder ein gemeinsames Konto geeinigt; die Beklagte,die dafür au sorgen gehabt habe, daß der Enteignete den wertmäßigen Ausgleich richtig erhalte, habe zwar am 25. November 1962 ein ernsthaftes Zahlungsangebot gemacht; sie habe aber anschließend - und deswegen habe das Zahlungsangebot nicht den Bewertungsstichtag fixiert - die in ihrem Schreiben angekündigte Hinter-legung aus dem Gedächtnis verloren oder aus anderen Gründen zurückstellen wollen und trage damit die Verantwortung, daß es trotz ihres Zahlungsangebotes nicht zur Zahlung gekommen sei. Ein Zahlungsangebot, dem -T, nicht alsbald die Hinterlegung folge, könne die Ausgleichsfunktion der Entschädigung nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, auch bei Hinterlegung im Jahre 1962 wären die Erben damals nicht in den Genuß der *-*>$££ Entschädigung gekommen, mit der Begründung Zurücks Solange der Entschädigungsbetrag den Erben nicht zur Verfügung gestanden habe, sei eine Einigung über seine Verteilung bloß theoretischer Natur gewesen; mach Hinterlegung des Betrages sei die Einigung in kurzer Zelt erzielt und die Entschädigung verteilt worden; es süsse daher davon ausgegaagen werden, daß sich die Erben bereits im Jahre 1962 geeinigt hätten «wäre der Betrag damals hinterlegt worden. Bas führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis: Die Beklagte habe von dem Beohtskräftigwerden der Enteignung am 23* Dezember I960 bis zur Hinterlegung der Entschädigung am 23* August 1963 4 Jahre und 8 Monate gebraucht; denke man die Verzögerung durch die Anfechtung des Enteignungsbesohlusses hinweg,so 8 hätte die Beklagte den Entschädlgungsbetrag 4 Jahre und 8 Monate nach dem 19« September 1956 (Enteignunge-beSchluß), mithin am 19« Mai 1961 hinterlegt. Biesen Stichtag hält das Berufungsgericht mit näherer Begründung für die ganze Entschädigung - einschließlich namentlich der auf Hypothek und Hypothekengewinnabgabe zu erbringenden Leistungen - für maßgebend. Die Revision will den für die Breisverhältnisse maßgebend«! Zeitpunkt auf September 1958 verlegt wissen. Sie nimmt dabei an: Die Beklagte hätte» die Anfechtung der Enteignung durch die Erbengemeinschaft hinweggedacht, den Entschädigungsbetrag im März 1958, nämlich die bereits erwähnten 17 Monate nach dem Entelgnuhgsbeschluß vom 19« September 1956» festgesetzt und müsse ferner die sechs Monate zu ihren Lasten gehen lassen, die sie ab der im Mai 1962 vcrgenommenen East Setzung der Entschädigung bis zur Abgabe ihres Zahlungsangebotes vom 23« November 1962 habe verstreichen lassen; die von dem Zahlungsangebot bis zur Hinterlegung weiter abgelaufene Zeit gehe dagegen nicht zu Lasten der Beklagten» die mit ihrem ernstlichen Zahlungsangeböt alles getan habe» was damals nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wie nach dem Treuegedanken der §§ 242, 254 BGB zu verlangen gewesen sei» um den Bewertungsstichtag festzulegen« Zwischen Zahlungsangehot und Hinterlegung dürfe nämlich nicht zu dem Machten der Beklagten unterschieden werden» da sowohl der ungebetene wie der hinterlegte Betrag erst dann in die freie Verfügung des Bnteigneten gelange» wenn dieser etwa auf seiner Seite bestehende Hindernisse beseitigt habe« überdies hätten die Anwälte der Beklagt«! in ihrem Schreiben vom 23« November 1962 geeignete Vorschläge gemacht» um der Erbengemeinschaft den Int- schädigungsbetrag möglichst rasch zu übermitteln, und hätten ausdrücklich erklärt, es werde Zahlung sofort nach Beseitigung der auf seiten der Erbengemeinschaft bestehenden Hindernisse geleistet werden; allein der Umstand, daß die Miterben sieh über die Auszahlungsweise nicht geeinigt hätten, habe eine Zahlung nicht ermöglicht* Die Revision wendet sich mit einer besonderen Rüge aus § 551 Hr. 7 ZPO gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Erben hätten sich über die Auszahlung bereits im Jahre 1962 geeinigt, wenn der Betrag damals hinterlegt worden wäre; die vom Berufungsgericht aus dem Zustandekommen einer Einigung nach Vornahme der Hinterlegung gesogene Schlußfolgerung sei denkgesetslich fehlerhaft, well es für die Betroffenen hier ganz gleichgültig gewesen sei, ob der Entschädigungsbetrag bei der Easse der Beklagten oder bei der Hinterlegungsstelle liege, und im Übrigen nicht mit irgendwelchen Gründen belegt; überdies liege der Schluß nahe, daß die Miterben gerade den Zeitraum zwischen dem 23. November 1962 bis zur Hinterlegung am 23. August 1965 zu einer Herbeiführung einer Einigung benötigt hätten. Die revisionemäßige Überprüfung ergibt; 1. Nach ständiger Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats versehiebt zieh in Zeiten eines nicht glelehbleibenden Währunga- und Preisgefüges bei der Berechnung der Entschädigung für eine rechtskräftig gewordene Enteignung der für die Preisverhältnisse io » ■ (nicht auch für die Qualitätsbemessung) maßgebende Zeitpunkt, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt worden 1st oder wenn die - richtig oder unrichtig - festgesetzte Entschädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird, und zwar je nach den Umständen des einzelnen Talles ganz oder teilweise auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tat-eaehenverhandlung oder der tatsächlichen Zahlung, der eine Hinterlegung gleichstehen kann. Hur bei einer solchen Verschiebung erhält der Enteignete wertmäßig den richtigen Ausgleich. Eies hat auch bei Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu gelten (BGHZ 43» 300, 305? 44» 52» 56 u.a.). Der Senat hat, soviel ist der Revision zuzugeben, in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt, sogar ein bloßes ernstliches Zahluagsangebot könne genügen und der tatsächlichen Zahlung gleichgestellt werden, je nachdem» wer die Verantwortung dafür trage, daß es dann nicht sur Zahlung gekommen sei (BGHZ 40, 512» 316 und 59» 52, 58 sowie Urteil vom 18.HS1 1967 * III ZS 219/65 - S. 13, 14). Babel hat der Senat betont (BGHZ 44» 58)» mit der Zahlung der festgesetzten Entschädigung oder mit einem ernstlichen Zahlungsangebot stehe der Ausgleich - wenigstens in entsprechender Höhe - dem Enteigneten sur Verfügung. Auf diese Rechtsprechung kann sieh indessen die Revision im vorliegenden Tall nicht mit Erfolg berufen. Bas ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen. Eie Beklagte hat durch ihre Prozeßbevollmächtigten im Schreiben vom 23. November 1962 den ein- 'J’—VSo wsSf .. •* <*•«> -■.'■is:*- i&irw * • *M«l ■*■ - seinen Miterben eröffnet, sie werde den Entschädigungsbetrag, wenn entsprechende Erklärungen der Miterben vor lägen, auf ein gemeinschaftliches Konto der Er-bengeme inschaft oder an einen sur Annahme ermächtigten Miterben sahlen, falls die erforderlichen Erklärungen der Miterben jedoch bis sum 20. December 1962 nicht abgegeben seien, sugunsten der Erbengemeinschaft beim Amtsgericht hinterlegen. Daraufhin hat die Miterbin Anna Sauer sich mit der Zahlung auf ein Gerne in-sohaftskonto einverstanden erklärt; der Anwalt des Klägers hat die Beklagte, weil er von der Erbengemeinschaft nicht sur Empfangnahme ermächtigt worden sei, auf die Durchführung der Hinterlegung verwiesen. Die Hinterlegung war auch, nachdem die Miterben sieh nicht über eine gemeinsame Empfangsstelle geeinigt hatten, die der Beklagten noch verbliebene Möglichkeit, ihre Entsehädigungspflieht su erfüllen. Die Beklagte hat aber diese von ihr selbst aufgeseigte Möglichkeit aus Gründen, die in ihrem Bereich liegen, erst am 23. August 1965 genutst. Hat sie es aber unterlassen, sich ihrem drei Erfüllungsaöglichkelten nennenden Zahlungs-angebot gemäß su verhalten, so kann sie sich nicht darauf berufen, ihr Zahlungsangebot sei ernstlich gemeint und geeignet gewesen, den Bewertungsstiehtag su fixieren. Die Verantwortung dafür, daß die Schuld su-mindest durch Hinterlegung sum Erlöschen gebracht wurde, traf die Beklagte. Sie traf sie um so mehr, als es sich bei der Enteignungsentschädigung nicht um eine Zug um Zug aussutauschende Leistung handelt, sondern die öffentliche Hand, die fremdes Eigentum beansprucht, dafür sorgen muß, daß der Entelgnete den Wert erhält, der ihm zusteht (BGHZ 44, 58; Urteil vom 18. Mal 1967 - Ill ZH 219/65 - S. 13 u.a.). - 12 Auf eine Ursächlichkeit nach der Richtung, daß die Erben möglicherweise auch bei einer früheren Hinterlegung nicht in den Genuß der Entschädigung gekommen wären* kann bei der Festsetzung des Bewertungs-Stichtages nicht abgehoben werden. Ob die Erben sieh Über die Auszahlung und Verteilung der Entschädigung einigten* berührte nur ihr Verhältnis untereinander* betraf aber nicht das Verhältnis zu der Beklagten*die an die Erbengemeinschaft als solche zu zahlen hatte. Dem Berufungsgericht ist mithin darin suzustim-men* daß das Zahlungsangebot der Beklagten nicht für eine Fixierung des Bewertungsstichtages herangezogen werden darf. 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es den Zeitraum von 4 Jahren und 8 Monaten, den die Beklagte von dem Eeohtskräftigwerden des Enteignungsbesehlusses an bis Sur Hinterlegung der Entschädigung benötigte, unter Ausschaltung der durch die Anfechtung dieses Beschlusses herbeigeführten Verzögerung mit dem Tag des Enteignungsbesehlusses beginnen läßt und demgemäß den 19. Mai 1961 als den maßgebenden Bewertungsstichtag anspricht. Solange der Enteignungsbesohluß nicht rechtskräftig geworden war, durfte nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte mit der Aussahlung wie mit der Festsetzung der Enteignungsentsehädigung warten,ohne befürchten zu müssen, daß sich der Bewertungsstichtag in einer Zelt steigender Grundstückspreise zu ihren Ungunsten verschiebe. Erst mit der Hechts- - 13 kraft der Ente ignung traf die Beklagte die Verantwortung für die richtige und wertentsprechende Zahlung. Hur Preissteigerungen,die von da ab eingetreten sind, können daher au einer Erhöhung der Entschädigung au lasten der Beklagten führen. Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts führt demgegenüber daau, Preissteigerungen, die in eines anderen Zeitraum eingetreten sind,in dem die Preise möglicherweise mehr oder weniger rasch gestiegen sind, zu berücksichtigen. Dies kann nicht gebilligt werden. Vielmehr ist der Wert des enteigneten Grundstücks, den dieses im Herbst 1956 hatte, als die Enteignung und die vorläufige Besltzelnwei-w*^. sung angeordnet wurde, festzustellen. Preissteigerungen, die von diesem Zeitpunkt an bis zu dem Beohtskräftig-werden des Enteignungsbeschlusses am 23* Dezember I960 eingetreten sind, dürfen sodann nicht zu dem Hachtell der Beklagten berücksichtigt werden. Sie sind also bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung aussuklamaem. Erst Preissteigerungen, die sich nach dem 23* Dezember 1960 bis zu dem Tag der Hinterlegung der Entschädigung ergeben haben, können zu Lasten des Entschädigungspflichtigen gehen. Da die Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Revisionsgericht eine solche Berechnung nicht ermöglichen, muß das angefochtene Urteil allein aus dem eben auf ge zeigten Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Weitere Ausführungen zu den nicht berührten Funkten des Urteils und dem vorstehend nicht erörterten Vorbringen der Revision sind nicht veranlaßt. Dr. Krohn Dr* Kreft Keßler Dr. Beyer Dr. Hußla