Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger fordert vom beklagten Land Schadens er satis, weil sein Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens von dem Amtsgericht LflHP fehlerhaft behandelt worden sei. September 1957, mit der dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Nachholung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen über die Sicherstellung der Vergleichserfüllung bewilligt worden war, antwortete er mit Schreiben vom 20o September 1957 u.a. wie folgt: ,fFrau Maria dürfte in der Lage sein dafür zu bürgen, daß der Vergleich erfüllt und eingehalten wird. Oktober 1957 zu dem gestellten Vergleichs-antrag eine gutachtliche Stellungnahme ab und vertrat darin die Ansicht, daß der Kläger nicht vergleichswürdig sei, weil sein Vergleichsvorschlag selbst dann nicht erfüllt werden könne, wenn man den in den Vorjahren erzielten Umsatz von ca. 24» Oktober 1957 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab, weil der Vcrgleichsvorschlag nicht der Vermögenslage des Schuldners entspreche, und eröffnete das Anschluß-konkursverfahren. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz für den Verlust seines Geschäfts und für den von ihn mit jährlich 15.000 DM veranschlagten Verdienstausfall o Er hat mit seiner am 2. Sr hat die Ansicht vertreten, sein Vergleichs Vorschlag sei erfolgversprechend gewesen und es sei nur durch Amtspflichtverletzungen des Richters zu dem 'Anschlußkonkurs gekommen. c) Entgegen der Auffassung des Gerichts sei die von ihm als Bürgin vorgeschlagene Maria solvent ge- Eg hat die behaupteten Amtspflichtverletzungen in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil er den Eröffnungsbeschluß vom 24. Der Kläger hat Berufung eingelegt dnd nunmehr beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 15»500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet* weil sich Amtspflichtverletzungen des Bichters oder des Hechtspflcgers nicht feststellen ließen., Darüberhinaus hält es jeden Anspruch deshalb für ausgeschlossen, weil der Kläger den Konkurseröffnungsbeschluß nicht mit Be-schv/erde angofochton habe. Wie das.Berufungsgericht mit Recht ausführt, ist die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) nicht erst dadurch in4Lauf gesetzt worden, daß der Kläger am 19° Dezember 1962 die Konkursakten einsah. Wohl ist ihm der Beschluß über die Eröffnung des Anschlußkonkurses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der vorgeschriebenen Form zugestellt worden. Aus eigenem Wissen war ihm bekannt, daß das Amtsgericht vor der Konkurseröffnung keine Ermittlungen dahin angestcllt hatte, ob seine von ihm als Bürgin genannte Angestellte Maria B0P willens und in der Inge sei, eine Bürgschaftserklärung abzugeben und >•1^; die darin übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. § 14 VerglO)* Ferner hat der Kläger nach diesen Schreiben anläßlich des Gerichtstermins vom 21? November 1957)» Wie sich hieraus ergibt, war dem Kläger am 13» Januar 1958 bekannt, daß das Amtsgericht den Prüfungsbericht der Landesprüfstelle seiner Entscheidung über den Vergleichsantrag nicht zugrundegelegt hatte. Barüberhinaus hat der Kläger die unter Beweis gestellte Behauptung des beklagten Landes nicht bestritten, der Kläger habe die Landesprüfstelle am Freitag, dem stellen können, daß die Landesprüfstelle nicht gehört worden sei, mußte das Berufungsgericht daher entgegen der Ansicht der Hevision seiner Entscheidung nicht zugrunde-legen. Danach waren dem Kläger alle Umstände, auf die er den Vorwurf der Antspflichtverletzung stützt, "bereits anfangs des Jahres 1958 Gekannte Daß die Entstehung eines Schadens nicht "bekannt gewesen sei, ist nicht geltend gemacht und nach der Lebenserfahrung aus2uschließen„ Zur Zeit der Erhebung der Klage im Jahre 1964, erst recht zur Zeit der Klageerhöhung in Jahre 1966, war daher die Verjährungsfi'ist abgelaufen„ Ein Grund, der es den beklagten Land verwehrt hätte, sich auf die Verjährung zu berufen, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision nicht mehr geltend gemacht»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES J.zp.Wl/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Januar 1969 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Tapezier- und Dekorateurmeisters Willibald Johann K o flfl^fll^fl, 34IHP’ T®flP-Mü^flfl-Straße fl, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» gegen Land H gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justiz-minister, dieser vortreten durch den Generalstaatsanwalt 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt vj Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Ir. Kr.eft, Dr. Arndt,. Dr. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Ferienzivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert vom beklagten Land Schadens er satis, weil sein Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens von dem Amtsgericht LflHP fehlerhaft behandelt worden sei. Der Klage liegt folgender Tatbestand zugrunde; Der aus Oberschlesien stammende Kläger eröffnet© nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1950 in Lflp ein Tapezier- und Dekorations- geschäft. Als Heimatvertriebener und Spätheimkehrer erhielt er Sxistenzaufbauhilfe und Flüchtlingskredite im Gesamtbetrag von 36.000 DM. Unter dem 11. September 1957 beantragte der Kläger beim Amtsgericht L^H^B die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Er bot den Gläubigern an, fünfzig vom Hundert ihrer Forderungen zu tilgen. Die Vergleichsquote sollte in 20 Monatsraten von je 1.540 DM erfüllt werden, und zwar unter der Bedingung gleichbleibenden Umsatzes. Auf die Zv/isehenverfügung des Amtsgerichts vom 13. September 1957, mit der dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Nachholung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen über die Sicherstellung der Vergleichserfüllung bewilligt worden war, antwortete er mit Schreiben vom 20o September 1957 u.a. wie folgt: ,fFrau Maria dürfte in der Lage sein dafür zu bürgen, daß der Vergleich erfüllt und eingehalten wird. Frau RflHi ist bei mir als langjährige Angestellte tätig. Sie hat selbst erhebliche Ansprüche in Form von Lohnund DarlehenQforderungen,,. Auf Ersuchen des Amtsgerichts gab die Kreishandwerkerschaft in Ofl^- ■IV (11^®) am 12. Oktober 1957 zu dem gestellten Vergleichs-antrag eine gutachtliche Stellungnahme ab und vertrat darin die Ansicht, daß der Kläger nicht vergleichswürdig sei, weil sein Vergleichsvorschlag selbst dann nicht erfüllt werden könne, wenn man den in den Vorjahren erzielten Umsatz von ca. 100.000,DM zugrundelege. Der Landesprüfer von der landesprüfstclle wurde vom Amtsrichter mündlich ge- hört. Der Kläger gab bei seiner persönlichen Anhörung durch den zuständigen Richter am 23. Oktober 1957 ah, den Schulden von 114.000 DM stehe ein Aktivvermögen von 84.000 DM gegenüber, bei der gegenwärtigen Geschäftslage sei nicht mit einem Jahresumsatz von 100.000 DM zu rechnen. Im Zeitpunkt des Vergleichsantrags sei sein Auftragsbestand gleich Null gewesen. Der zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter bestellte Rechtsanwalt Hcfll^ äußerte in seinem Bericht vom 22. Oktober 1957 Zweifel hinsichtlich der Vergleichserfüllung, da der Kläger Ende August 1957 keine Aufträge mehr gehabt habe. Das Amtsgericht lehnte durch Beschluß vom 24» Oktober 1957 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab, weil der Vcrgleichsvorschlag nicht der Vermögenslage des Schuldners entspreche, und eröffnete das Anschluß-konkursverfahren. Nach Abhaltung des Schlußtermins wurde das Konkursverfahren mit Beschluß vom 29» August 1963 aufgehoben. Die Masse reichte nur zur Kostendeckung und zur Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger mit 50 $ aus. Das frühere Geschäft des Klägers wird jetzt von seiner ehemaligen Angestellten geführt. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz für den Verlust seines Geschäfts und für den von ihn mit jährlich 15.000 DM veranschlagten Verdienstausfall o Er hat mit seiner am 2. November 1964 beim Landgericht eingegangenen und am 11. November 1964 zugestellten Klage in erster Instanz einen Teilbetrag von 6.001 DM gefordert. Sr hat die Ansicht vertreten, sein Vergleichs Vorschlag sei erfolgversprechend gewesen und es sei nur durch Amtspflichtverletzungen des Richters zu dem 'Anschlußkonkurs gekommen. Dazu hat er im einzelnen folgendes geltend gemacht: a) Der Amtsrichter habe an Stelle der nach § 14 VglÖ zwingend vorgeschriebenen Anhörung der Handwerkskammer DflHI als der zuständigen Berufsvertretung ein Gutachten der Kreishandwerkerschaft (M®®) ein- gcholt. b) Obwohl dem Gericht bekannt gewesen sei, daß er als Plüchtling mit öffentlichen Mitteln gearbeitet habe, sei nicht die mit'seinen Betriebsverhältnissen am besten vertraute Landesprüfstelle HfllB su Rate gezogen v/ordeno c) Entgegen der Auffassung des Gerichts sei die von ihm als Bürgin vorgeschlagene Maria solvent ge- wesen, was dadurch ■bestätigt werde, daß sie das land Hessen und andere Großgläubiger befriedigt habe. Im übrigen sei ihm der Beschluß über die Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens und über die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahreno nicht förmlich Zuges teilt worden. Dadurch habe man ihm, so meint der Kläger, die Einlegung eines Rechtsmittels unmöglich gemacht. Er hat ferner behauptet, von diesen Pflichtverletzungen erst im Jahre 1962 auf Grund eigener Ermittlungen Kenntnis erhalten zu haben. Am 19. Dezember 1962 sei ihm erstmals Akteneinsicht gewährt worden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an ihn 6.001 DM nebst Einsen zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu- weisen. . Eg hat die behaupteten Amtspflichtverletzungen in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil er den Eröffnungsbeschluß vom 24. Oktober 1957 nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten habe. Ferner hat es sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Der Kläger hat Berufung eingelegt dnd nunmehr beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 15»500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Das Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet* weil sich Amtspflichtverletzungen des Bichters oder des Hechtspflcgers nicht feststellen ließen., Darüberhinaus hält es jeden Anspruch deshalb für ausgeschlossen, weil der Kläger den Konkurseröffnungsbeschluß nicht mit Be-schv/erde angofochton habe. Endlich hält es die Einrede der Verjährung für begründet. Die Revision greift das alles an. Damit hat sie keinen Erfolg, und zwar schon deshalb, weil die Einrede der Verjährung durchgreift. Wie das.Berufungsgericht mit Recht ausführt, ist die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) nicht erst dadurch in4Lauf gesetzt worden, daß der Kläger am 19° Dezember 1962 die Konkursakten einsah. Wohl ist ihm der Beschluß über die Eröffnung des Anschlußkonkurses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der vorgeschriebenen Form zugestellt worden. Wie indessen unstreitig geworden ist, hat der Kläger von der am 24. Oktober 1957 beschlossenen Konkurseröffnung auf jeden Fall durch die Schließung seiner Geschäftsbücher am 30. Oktober 1957 Kenntnis erhalten. Aus eigenem Wissen war ihm bekannt, daß das Amtsgericht vor der Konkurseröffnung keine Ermittlungen dahin angestcllt hatte, ob seine von ihm als Bürgin genannte Angestellte Maria B0P willens und in der Inge sei, eine Bürgschaftserklärung abzugeben und >•1^; die darin übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, war dem Kläger aber auch bereits im Januar 1958 bekannt, daß die Kreishandwci-kerschaft unter dem 12. Oktober 1957 dem Amtsgericht ein Gutachten erstattet hatte, das sich gegen die Purchführung des. Vergleichsverfahrens aussprach. Pas ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers an die Handwerkskammer vom 13» Januar 1958, in dem er bereits dar- legt, die Handwerkskammer und nicht die Kreishandwerkerschaft sei für die Erstattung des Gutachtens zuständig gewesen (vgl. § 14 VerglO)* Ferner hat der Kläger nach diesen Schreiben anläßlich des Gerichtstermins vom 21? No- vember 1957 erfahren, daß die Landesprüfsteile H( die für die 2 reuhandge s e11s chaft WflUHM mü öffentlichen Parlehensmitteln subventionierte Betriebe zu prüfen hatte, bei einer Prüfung seines Betriebes zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als die Kreishandwerkerschaft (Prüfungsbericht vom 12. November 1957)» Wie sich hieraus ergibt, war dem Kläger am 13» Januar 1958 bekannt, daß das Amtsgericht den Prüfungsbericht der Landesprüfstelle seiner Entscheidung über den Vergleichsantrag nicht zugrundegelegt hatte. Barüberhinaus hat der Kläger die unter Beweis gestellte Behauptung des beklagten Landes nicht bestritten, der Kläger habe die Landesprüfstelle am Freitag, dem 25. Oktober 1957» davon unterrichtet, daß mit Wirkung vom 24» Oktober 1957 vormittags 8.30 Uhr das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden sei. Per vorgelegte Prüfungsbericht enthält eine dahingehende Bemerkung» Unter diesen Umständen hätte der Kläger vortragen und unter Beweis stellen müssen, er habe gleichwohl nicht erfahren, daß der Prüfungsbericht zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erstellt gewesen sei. Pen früheren, nicht unter Beweis gestellten Vortrag der Berufungsbegründung, der Kläger habe erst am 19» Bezember 1962 durch Einsicht in die Akten fest- stellen können, daß die Landesprüfstelle nicht gehört worden sei, mußte das Berufungsgericht daher entgegen der Ansicht der Hevision seiner Entscheidung nicht zugrunde-legen. Danach waren dem Kläger alle Umstände, auf die er den Vorwurf der Antspflichtverletzung stützt, "bereits anfangs des Jahres 1958 Gekannte Daß die Entstehung eines Schadens nicht "bekannt gewesen sei, ist nicht geltend gemacht und nach der Lebenserfahrung aus2uschließen„ Zur Zeit der Erhebung der Klage im Jahre 1964, erst recht zur Zeit der Klageerhöhung in Jahre 1966, war daher die Verjährungsfi'ist abgelaufen„ Ein Grund, der es den beklagten Land verwehrt hätte, sich auf die Verjährung zu berufen, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision nicht mehr geltend gemacht» Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen<> Des Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils und auf die gegen sie gerichteten - im übrigen ebenfalls unbegründeten - Revisionsangriffe bedarf cs daher nicht» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr. Pagcndarn Dr» Kreft Dr. Arndt Br. Beyer Keßler