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BGH

Gericht: BGH

Zur Frage der Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 YwGO vor den Baulandgerichten (§ 157 Abs* 1 BBauG), wenn die Verwaltungsbehörde - hier dor Obere Umlegungsausschuß im Sinne des § 46 Abs» 2 Ziffo 3 BBauG ioV* iflo § 15 lo DV NRW - im administrativen Vorverfahren über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hato Eine Ausfertigung des Vergleichsprotokolls wurde der Pächterin am 3« April 1963 förmlich zugestellt« Mit Schreiben vom 16« April 1963 rügte die Pächterin, daß Ziffor 4« des Vergleiches* worin Teil C) 9) g) des Umlegungsplanes mit den Modifizierungen durch die Ziffern 1« bis 3« aufrecht erhalten wurde, in der Verhandlung nicht zur Niederschrift gekommen, verlesen und von ihr genehmigt worden sei« Mit Schreiben vom 17« Mai 1963 widersprach der Protokollführer des Oberen Umlegungsausschusses dieser Behauptung der Pächterin« Mit dem am 5» März 1964 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4» März 1964 stellte die Pächterin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung* Zur Begründung dieses Antrages hat sie im wesentlichen vorgetragen: Das Widerspruchsverfahren vor dem Oberen Umlegungsaus schuß sei durch den Vergleich vom 22* März 1963 nicht beendet worden, weil der Vergleich nicht wirksam sei. Sie habe diese Ziffer daher nicht genehmigt* Darüber hinaus sei der Vergleich durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14» Januar 1964 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung wirksam angefoch-ten worden* Sie sei davon ausgegangen, daß sie das Grundstück HJ^straße ^^nur vorübergehend habe räumen und nach Errichtung des Neubaus dort wieder ein Ladenlokal habe erhalten sollen<> Sie sei in der Verhandlung vom 22o Marz 1963 in diesem Glauben gelassen worden, ohne daß erwähnt worden sei, daß ihre Unterbringung nach Errichtung des Neubaus in Frage gestellt sei, obwohl in einer Vorbesprechung vom 7« Februar 1963 ihre Aufnahme als Mieterin in den Neubau in Aussicht gestellt worden seio Sie sei daher der Meinung gewesen, daß sich die in Ziffer 3o des Vergleiches festgelegte Entschädigung von 12 000 DM nur auf das abzubrechende Gebäude bezogen habe» Wenn sie geahnt hätte, daß sie nicht Mieterin in dem Neubau werde, hätte sie auf einer Entschädigung wegen Aufgabe des Geschäftes bestanden» Der mit der Geschäftsaufgabe verbundene Existenzverlust hätte in den Vergleich aufgenommen werden müssen. Da sämtliche Beteiligte bei Abschluß des Vergleiches davon aus-gegangen seien, daß sie ihre Rechte aus dem Pachtvertrag nicht verliere, sei ein Sachverhalt zugrundegelegt worden, der der Wirklichkeit nicht entsprochen habe, so daß der Vergleich auch gemäß § 779 BGB unwirksam sei. Betoiligte nicht passiv legitimiert, weil sich der Antrag der Pächterin nur gegen den Umlegungsausschuß und nicht gegen die Stadt richte» Der Vergleich sei wirksam, selbst wenn er nicht als öffentliche Urkunde anzusehen sein sollte» Die Abfassung des Protokolls und des Vergleiches habe der allgemeinen Übung des Oberen Umlegungsausschusses entsprochen» Die Verlesung des Vergleiches sei kein Anhalt für die Absicht gewesen, prozessuale Formen einhalten zu wollen, sondern sie sei nur deswegen erfolgt, um die Übereinstimmung der Erklärungen der Beteiligten mit dem Protokollinhalt sicherzustellen» Auch sei der Vergleich einschließlich seiner Ziffer 4® verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden» Eine Irrtumsanfechtung der Pächterin, die frühestens in dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14» Januar 1964 liegen könne, sei verspätet gewesen» Darüber hinaus liege bei. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen» Im Berufungsverfahren hat die Pächterin ihren Antrag, den Umlegungsplan der Stadt aufrecht erhalten und hilfsweise beantragt, festzustol-lon, daß das Y/iderspruchsverfahren durch den am 22» März 1965 vor dem Oberen Umlegungsausschuß beim Regierungs- Io Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob der Umlegungsausschuß im Umlegungsverfahren als Vertreter der Gemeinde ohne besondere Vollmacht aufzutreten berechtigt ist, und ob Verpflichtungserklärungen der Gemeinde vor dem Oberen Umlegungsausschuß als Spruchstelle der Form des § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NY/) vom 28» Oktober 1952 (GVB1 NW 283) bedürfen, von grundsätzlicher Bedeutung sei» Damit hat das Berufungsgericht aber zu dem Ausdruck gebracht, daß es seine Entscheidung nicht nur auf die Annahme eines Geschäftes der laufenden Verwaltung hat stützen wollen, sondern daß es als tragenden Grund seiner Entscheidung in gleicher Weise angesehen hat, auch bei Verneinung des Vorliegens eines Geschäftes der laufenden Verwaltung sei der Umlegungsausschuß in Angelegenheiten des Umlegungsverfahrens als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde anzusehen gewesen und habe Ver-pflichtungserklärungen der Gemeinde vor dem Oberen Umlegungsausschuß als Spruchstelle ohne Beachtung der sonst erforderlichen Forravorschriften abgeben können. Dieser Antrag läßt sich nur dahin verstehen, daß die Pächterin gemäß der Vorschrift des § 157 BBauG einen nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes-hier im Rahmen des DV NW) vom 29» November I960 (GVB1 NW 435) kann ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG erst angefoch-ten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren tiberprüft worden isto Das bedeutet, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Hauptantrag der Pächterin in Rede steht, erst nach durchgeführtem administrativem Vorverfahren zulässig wäre« Der Hauptantrag der Pächterin kann daher, wenn er zulässig sein soll, nur dahin verstanden werden, daß auch die Pachterin das Vorverfahren durch den Vergleich vom 22o März 1963 für abgeschlossen ansieht und nunmehr den Umlegungsplan, soweit er sie betrifft, in der durch den Vergleich abgewandelton Form anfechten will«, Ihre Anfechtung könnte sich in diesem Falle nur gegen den Umlegungsausschuß der Stadt richten und hätte gemäß Es ist daher rechtsfehlerhaft* daß das Berufungsgericht auf die Frage, ob hier ein abschließender Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt im Sinne des § 28 Abs, 2 AufbauG NW ergangen ist, der allein der Anfechtung unterlegen hätte, Überhaupt nicht eingegangen ist, sondern das Klagebegehren der Pächterin schlechthin als eine Untätigkeitsklage entsprechend den §§ 75, 76 VwGO angesehen hat. Für ein Eingehen auf die hier als übergangen gerügte Frage hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als die Pächterin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen den bei einer Untätigkeitsklage im wesentlichen betroffenen Oberen Umlegungsausschuß, sondern gegen den Umlegungsausschuß der Stadt Wf|HB und gegen die Stadtgemeinde gerichtet hat und ihr Hauptan- Läge aber ein ordnungsmäßig bekannt gemachter Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt Sinne des § 28 Abs, 2 AufbauG NW vor, so wirft dies zunächst die von Amts wegen zu berücksichtende Frage auf, ob der am 5, März 1964 bei Gericht eingegangene und dem Umlegungsausschuß der Stadt W^^HA am 10« April 1964 zugestellte Antrag der Pächterin auf gerichtliche Entscheidung noch die im § 157 Abs, 2 BBauG bestimmte Ausschlußfrist gewahrt hat. Eine entscheidende, vom Berufungsgericht übersehene Vorfrage stellt es daher dar, ob der Umlegungsausschuß der Stadt Y/uppertal einen Verwaltungsakt im Sinne des § 28 AbSo 2 AufbauG NW erlassen hat und dieser ortsüblich oder der Pächterin in sonst hinreichender Weise bekannt gemacht worden ist«, Liegt ein solcher Verwaltungsakt vor, und ist er auch ordnungsmäßig bekannt gemacht worden, darin müßte der Antrag der Pächterin auf gerichtliche Entscheidung, falls der Antrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bei der richtigen Stelle eingereicht ist, aus diesem Grunde als unzulässig zurückgewiesen worden«, Da es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fohlt, ist dem Revisionsgericht eine Entscheidung insoweit nicht mögliche Dies allein zwingt bereits zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüekver-v/eisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, 2.) Geht man aber davon aus, daß ein Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt WfHHHB Sinne des § 28 Abs. 2 AufbauG NY/ nicht ergangen ist, eine verwaltungsmäßige Entscheidung darüber, ob der Vergleich vom 22. Ein naher Zusammenhang in diesem Sinne, so fuhrt das Berufungsgericht aus, liege nicht nur vor, wenn der Tatbestand des Streitfalles sich unmittelbar mit dem einer Vorschrift des Vierten und Fünften Teiles des Bundesbaugesetzes decke. Ent3cheidung die Untätigkeitsklage nach der Verwaltvingsgerichtsordnung statthaft wäre, hei der mithin das Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte, oh über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei«, In diesem Falle hätte das Verwaltungsgericht in dem hierdurch bestimmten Umfange alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände aus den im übrigen dem Verwal-tungsrechtsweg entzogenen Sachgebieten zu prüfen, obwohl ihm die Prüfung des Verwaltungsaktes selbst - insbesondere auch bei Ablehnung des entsprechenden Antrages— durch § 157 BEauG verwehrt sei«, Schließlich besage auch der Umstand, daß § 157 BBauG nur von der "Anfechtung" von Verwaltungsakten spreche, nichts, Biese Abweichung vom Sprachgebrauch der Verwaltungsgerichtsordnüng finde sich auch in anderen Gesetzen, wie z.B. im § 538 LAG, wo von der "Anfechtungsklage" gesprochen werde, obgleich im La-stenausgleich die Verpflichtungsklage die Regel sei, Ber gesetzgeberische Y/ille, die Rechtsmaterien der Umlegung, Grenzregelung und Enteignung in ihrer Gesamtheit den Baulandgerichten zuzuweisen, sei der Rechtswegregelung des Bundesbaugesetzes jedenfalls eindeutig zu entnehmen. Die Pacht er in habe rechtzeitig Widerspruch gegen den ihr am 13* April 1962 zugestellten Umlegungsplan erhoben , der zu dem Vorverfahren vor dem Oberen Umlegungsausschuß gemäß der Nordrhein-Westfälischen Ersten Verord nung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes geführt habe In diesem Widerspruchsverfahren sei der Vergleich vom 22« März 1963 geschlossen worden, durch den nach der Ansicht des Oberen Umlegungsausschusses das Widerspruchsverfahren abgeschlossen worden sei* Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei rechtzeitig gestellt« Dem Begehren der Pächterin liege die Auffassung zugrunde, daß das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei* Die Pächterin wende sich gegen die Weigerung des Oberen Umlegungsausschusses, nach Abschluß des Vergleiches über ihren Widerspruch zu entscheiden, also gegen eine Untätigkeit des Oberen Umlegungsausschusses, wie sich aus ihrem Antrag vom 14. Januar 1964 an den Oberen Umlegungsausschuß ergebe« Der Antrag sei allerdings mit fristwahrender Wirkung nicht beim Landgericht, sondern gemäß § 157 Abs. 2 BBauG bei der Behörde zu stellen gewesen, deren Entscheidung angegriffen worden sei (BGH, Urt. v. Gleichwohl ergäben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrages, weil ihr Schriftsatz vom 14* Januar 1964 an den Oberen ümlegungsausschuß als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sei* Dieser Antrag sei auch rechtzeitig in der Klagefrist des §76 VwGO gestellt worden* Gemäß § 76 VwGQ sei zwar die Klage im Regelfälle innerhalb von einem Jahr nach’ Einlegung des 'Widerspruchs zu erheben* Da der Widerspruch der Pächterin gegen den Umlegungsplan im Mai 1962 beim Umlegungsausschuß der Stadt eingegangen sei, wäre die Jahresfrist für die Erhebung der Untätigkeitsklage im Mai 1963 abgelaufen gewesen* Gleichwohl sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtzeitig anzusehen, weil er infolge besonderer Umstände innerhalb der Jahresfrist unterblieben sei* Denn der Termin vor dem Oberen Umlegungsausschuß habe erst am 22* März 1963 stattgefunden, so daß die Jahresfrist für eine Untätigkeitsklage, die sich gegen eine Untätigkeit der Behörde nach diesem Termin richte, erst von diesem Zeitpunkt an berechnet werden könne* Innerhalb der so zu berechnenden Jahresfrist sei der Antrag mit dem Schriftsatz vom 14* Januar 1963 gestellt worden, so daß die Rechtzeitigkeit nicht zu verneinen sei* Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Die hierzu geäußerten Bedenken der Revisionserwiderung liegen neben der Sache, da in ihnen auf eine Anfechtung des durch den Vergleich abgeänderten Umlegungsplanes, also eines abschließenden Entscheides des Umlegungsausschusses abgestellt ist, während hier gerade vom Nichtvorliegen eines solchen Verwaltungsalcfces ausgegangen wird und eine Untätigkeitsklage gegenüber dem Oberen Umlegungsausschuß in Rede steht* Nun hat allerdings die Pachterin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen den Oberen Umlegungsausschuß, sondern nur gegen den Umlegungsausschuß der Stadt VflHiHHI und gegen die Stadtgemeinde gerichtete Jedoch bleibt dies unschädlich. Allerdings haben die Beteiligten, die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben, sowie die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, der Sache nach eine besondere Stellung insofern, als sie durch Rücknahme des Antrages oder Anerkennung des Begehrens des Betroffenen das Verfahren beenden können und auch die Kosten zu tragen haben, soweit nicht ein Dritter ebenfalls Anträge gestellt hat (Schütz-Frohberg, Kommentar zu dem Bundes bauges et z, 2. Danach ist der Obere Umlegungsaussehuß auch Beteiligter im Sinne des § 162 BBauG, da seine Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können«, Hierbei ist es unerheblich, daß der Obere Umlegungsausschuß sich bisher am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat» Hat das Gericht, wie es hier der Pall ist, darüber zu entscheiden, ob über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungeaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, so hat es auch Uber die rechtliche Möglichkeit des beantragten Verwaltungsaktes zu entscheiden« Dabei muß es auch die Einwendungen prüfen, die andere Beteiligte gegen den begehrten Verwaltungsakt erheben könnten« Alle von dem begehrten Verwaltungsakt möglicherweise Betroffenen müssen deshalb am Verfahren beteiligt werden, und die Entscheidung des Gerichts muß ihnen gegenüber verbindlich sein« Dem trügt § 162 BBauG in einer der Beiladung des § 65 VwGO ähnlichen Weise Sorge« Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch den Oberen Umlegungsausschuß als Beteiligten zun Verhandlungstermin geladen« Seine Entscheidung konnte es jedoch gemäß § 167 BBauG auch ohne Erscheinen des Oberen Umlegungsausschusses zu dem Verhandlungstermin treffen« Diese Feststellungen führen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Vergleich zwar nicht der Form entspreche, die gemäß § 159 ff ZPO für einen gerichtlichen Vergleich gefordert würde, dies aber belanglos sei, da es sich hier nicht um einen gerichtlichen Vergleich, sondern um einen Vergleich vor einer Verwaltungsbehörde handele, für den gesetzliche Formvorschriften nicht beständen, der also formlos und sogar mündlich hätte geschlossen werden können und nicht einmal einer Protokollierung bedurft hätte« Daß es sich bei dem Vorschaltverfahren um ein förmliches, an Fristen gebundenes Verfahren handelt, besagt noch nichts darüber, daß ein in ihm abgeschlossener Vergleich die Voraussetzungen einer Öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO erfüllen muß» Zutreffend sagt das Berufungsgericht hierzu, daß die Wirksamkeit eines Vergleichs nicht hiervon abhänge, sondern daß dies lediglich für die Beweiskraft des Protokolls von Bedeutung sei* Gerade die Aufnahme des Protokolls zeigt, daß das Verfahren als solches in förmlicher Weise geführt worden ist, und das Protokoll liefert auch - es sei denn, es werde der Nachweis der Fälschung geführt - den hinreichenden Beweis, daß der Vergleich so, wie er im Protokoll enthalten ist« abgeschlossen und von den Beteiligten genehmigt worden ist. Diese konnte auch nicht, wie die Revision meint, dadurch in Frage gestellt werden, daß vom Vorsitzenden des Oberen Umlegungsausschusses möglicherweise die Worte ”aus dem Umlegungsverfahren” erst nachträglich in das Protokoll eingefügt und infolgedessen nicht mit verlesen und genehmigt worden sind. Wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführt, würde es sich hier lediglich um eine belanglose Korrektur gehandelt haben, die nur das klarer zu dem Ausdruck gebracht hätte, was ohnehin selbstverständlich war, nämlich, daß durch den Vergleich Ansprüche aus anderen Gründen als aus den des Umlegungsverfahrens nicht berührt werden sollten. Lieferte aber das Protokoll den Beweis, daß der Vergleich, so wie ihn das Protokoll enthält, abgeschlossen und genehmigt worden ist, so hätte dieser Vergleich entgegen der Ansicht der Revision, ohne daß er einer besonderen Form bedurfte, die Voraussetzung für die förmliche Feststellung des Umlegungsplanes, soweit er die Pachterin betraf, im Sinne des § 28 Abs. 2 AufbauG NW bilden können* Damit wäre entgegen der Ansicht der Revision die erforderliche Klarheit des Verteilungsverzeichnisses im Hinblick auf die Pächterin gegeben gewesen* Durch den Vergleich - hier seine materielle Wirksamkeit unterstellt -wäre auch das Widerspruchsverfahren beendet worden, ohne daß es einer ausdrücklichen Zurücknahme des Widerspruchs durch die Pächterin oder noch einer Entscheidung des Oberen Umlegungsausschusses bedurfte« Irrtümlich ist es daher, wenn die Revision in dem Protokoll vom 22« März 1965 einen Beschluß sehen will, der der Unterzeichnung bedurft hätte« Die von den Mitgliedern des Oberen Umlegungsausschusses erfolgten Unterschriftsleistungen sollten nichts anderes zu dem Ausdruck bringen, als daß die Mitglieder an der Verhandlung mitgewirkt und diese sich so, wie im Protokoll feBtgehalten, abgespielt hatte« Unschädlich ist es hierbei, daß die Unterschriften nicht am Schluß des Protokolls, sondern auf der ersten Seite des Protokolls erfolgten« Dies war eine Folge der, wie das Berufungsgericht sagt, nicht sehr sinnvollen Fassung des Protokollformulars, schloß aber nicht aus, daß die Unterschriften auf der ersten Seite auch die weiteren Seiten des Protokolls deckten, da, wie sich aus der Aussage des seinerzeit als Protokollführer tätig gewesenen Zeugen B|^HB ergibt, die Unterschriften erst am Schluß der Sitzung nach vollständiger Abfassung des Protokolls geleistet worden seien« Anhaltspunkte dafür, daß die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses bei der Leistung ihrer Unterschrift nicht den Y/illen gehabt hätten, den Inhalt des Protokolls als rieh- Zutreffend ist das Berufungsgericht daher zu der Ansicht gekommen, daß der Vergleich als solcher keinen zur Vollstreckung geeigneten Titel darstellte und auch aus diesem Grunde keiner besonderen Form bedurfte. Schließlich führt das Berufungsgericht aus; Die Beteiligten hätten auch keine Beurkundung des Vergleichs im Sinne des § 154 Abs« 2 BGB verabredet» Die Beteiligten seien zur Verhandlung vor dem Oberen Umlegungsausschuß erschienen, und in dieser Verhandlung sei der Vergleich ausgehandelt wordene Bei diesen Vergleichsverhandlungen hätten die Beteiligten über die Protokollierung und die Form dieser Protokollierung keine Abreden getroffen» Es müsse davon ausgegangen werden, daß sie damit einverstanden gewesen seien, daß der Obere Umlegungsausschuß das Verhandlungsprotokoll in der bei ihm üblichen Weise abfasseo Das sei geschehen, wie sich aus der Aussage des Zeugen Bardeila ergebe» Daß die Beteiligten eine Beurkundung des Vergleichs in der Form, döß der Text durch die Ausschußmitglieder unterschrieben werde, vereinbart hätten, sei nicht ersichtlich» Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer bisher nur kurzen Tätigkeit des Oberen Umlegungsausschusses sich nicht auch schon eine gewisse Übung herausgesteilt haben sollte oder, wie das Berufungsgericht sagt, eine Abfassung des Protokolls in üblicher Weise erfolgt sei» Wie aber schon ausgeführt, ergab sich auch aus den Grundsätzen einer geordneten Verwaltung nichts, was gegen die Art der Protokollierung hätte sprechen können» Sicherlich entsprach es nicht einer völlig korrekten Amtsführung, wenn der Vorsitzende des Oberen Umlegungsausschusses dem Protokoll die Worte “aus dem Umlegungsverfahren” möglicherweise erst nachträglich beifügte und wenn bei der zugestellten Protokollausfertigung die Unterschriften sich nicht auf der ersten Seite, sondern am Schluß des Protokolls befanden» Pies konnte aber das Protokoll als Beweisunterlage dafür, in welcher Weise der Vergleich abgeschlossen worden war, nicht wirkungslos machen, und zu weit geht es sicherlich, wenn die Revision hier von einer mindestens objektiven und fahrlässigen Falschbeurkundung des Ausschußvorsitzenden und des Protokollführers spricht«, Pie Pächterin hat im Beistand des von ihr zugezogenen Steuerbevollmächtigten den Vergleich selbst ausge- handelt, der Protokollierung beigewohnt und däs Protokoll nach seiner Verlesung genehmigt» Inwiefern daher, wie die Revision meint, die Behörde bei der Fixierung des Vergleichs widerspruchsvoll und nach außen irreführend gehandelt haben soll, läßt sich nicht ersehen» Auch stellt es entgegen der Ansicht der Revision nicht eine bloße Unterstellung dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Pächterin sei mit der Verfahrensweise des Oberen Umlegungsausschusses einverstanden gewesen» Sie hat das Protokoll nach seiner Verlesung ohne Widerspruch genehmigt und damit ihr Einverständnis auch mit der Verfahrensweise erklärt» Sicherlich bestand für alle Beteiligten ein Interesse daran, daß die abgegebenen Erklärungen in einem beweiskräftigen Protokoll festgehalten wurden» Da diese Stellung des Umlegungsausschusses in einem Bundesgesetz, nämlich in § 46 Abs. 2 BBauG, ihre Grundlage hat, steht ihr auch nicht die landesrechtliche Regelung des § 28 Abs. 1 und 2 GO NW entgegen, nach der gewisse Angelegenheiten vom Rat der Gemeinde nicht auf Ausschüsse übertragen werden dürfen. Sie werden von der Revision auch nur insoweit angegriffen, als diese meint, der Umlegungsausschuß könne nicht beliebig mündlich Ausgaben bewilligen, sondern nur in einem geordneten, jederzeit kontrollierbaren Verfahren; schon aus diesem Grunde habe der Umlegungsausschuß nicht die Befugnis gehabt, den Vergleich vom 22. Im übrigen kam dieser Vergleich in einem durchaus geordneten Verfahren, nämlich im Widerspruchsverfahren, zustande, und aus dem in der Verhandlung geführten Protokoll ergibt sich eindeutig das Ergebnis des Y/iderspruchsverfahrens, nämlich die Erledigung des Widerspruchs durch Abschluß eines genau umrissenen Vergleichs.. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dieses zu der Überzeugung gelangt ist, durch die Aussagen der Zeugen und sei erwiesen, daß der Vergleich einschließlich seiner Ziffer 4o vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, wodurch die gegenteilige Aussage des Zeugen Bd widerlegt werde« Biese Beweis Würdigung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Fehler nicht erkennen« insbesondere läßt es keinen Verstoß gegen Benkgesetze erkennen, daß das Berufungsgericht aus den Bekundungen der Zeugen RflHB und seine Über- 5o) Über die Rechtsnatur des Vergleiches hat das Berufungsgericht sich nicht ausgelassen, und für seine Beurteilung zivilrechtliche Vorschriften herangezogen« Nun wird man zwar davon aus zugehen haben, daß ein außergerichtlicher Vergleich, der, wie hier, ein Verwaltungsverfahren abschließt, keinen privatrechtlichen Vertrag dar-atellt, sondern unter den weiteren Begriff dos öffentlieh-reohtlichen Vertrages fällt« Bas öffentliche Recht aber unterliegt nicht privatrechtlichen Grundsätzen und Auffassungen« Vorschriften des Privatrechts können daher für Öffentlichrochtliche Rechtsverhältnisse keine Anwendung finden« Sie lassen sich nur insoweit dafür verwenden, als sie einen allgemeinen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck bringen, der für das öffentliche Recht gleichfalls gilt, der deshalb in Ausfüllung einer Lücke des positiven Rechts als ein Bestandteil des öffentlichen Rechts anzuerkennen ist Es kann daher dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß es die von ihm herangezogenen zivilrechtlichen Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur ihrem allgemeinen, über das Privatrecht hinausgehenden Sinngehalt nach auf den hier vorliegenden Vergleich zur Anwendung gebracht hat. Sie sei sich klar darüber gewesen, daß ihre Hechte aus dem Pachtvertrag, der noch bis zu dem 31 o März 1972 gelaufen wäre, von der Stadt nicht gesondert entschädigt würden und daß der Pachtvertrag durch die Ausführung des Umlegungsplanes gemäß Buchstabe C) 9) g) erlosch. Die Ansicht der Pächterin, der Zeuge RMB sei verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, daß sie keine Unter» kunft in dem Neubau Hfl^straße finden werde, reiche zur Darlegung einer arglistigen Täuschung durch R^HI im Sinne des § 123 BGB nicht aus. Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge: Das Berufungsgericht habe nicht ausgeführt, worauf seine Feststellung beruhe, ein Irrtum der Pächterin darüber, daß ihre Rechte aus dem 20-jährigen Pachtvertrag nicht entschädigt werden sollten, liege nicht vor. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht seine Feststellung nicht unbegründet gelassen, sondern auf den eigenen Vortrag der Pächterin gestützt hat, der dahin ging, sie habe sich auf den Vergleich eingelassen, weil sie davon ausgegangen sei, in dem zu errichtenden Neubau wieder einen Laden zu erhalten. Aus diesem Vortrag ergibt sich eindeutig, daß die Pächterin sich dessen bewußt war, mit der im Vergleich festgesetzten Entschädigung von 12 000 IM für alle ihre Ansprüche abgefunden zu werden, allerdings unter der Voraussetzung, in dem zu errichtenden Neubau wieder unterzukommen. Es mag dahinstehen, ob eine unterlassene Aufklärungspflicht des Umlegungsausschusses in Anbetracht der gesamten Sachlage nicht doch zu der Annahme einer arglistigen Täuschung hätte reichen können» Voraussetzung hierfür aber wäre jedenfalls die Kenntnis der Mitglieder des Umlegungsausschusses bei Abschluß des Vergleiches davon gewesen, daß eine Unterbringung der Pächterin in dem zu errichtenden Neubau ausscheide» Daß eine solche Kenntnis vorlag, hat die Pächterin nicht einmal behauptet» Im übrigen spricht auch die Ziffer 1« des Vergleiches gegen eine solche Kenntnis, denn nach dem eigenen Vortrag der Pächterin sollte ja gerade die kurzfristige Unterbringung in dem Ausweichladen die Zeit bis zur Unterbringung in dem zu errichtenden Neubau Uber brücken» Es ist aber nicht anzunehmen, daß vom Umlegungsausschuß die Notlösung der Ziffer 1» des Vergleiches noch vereinbart worden wäre, wenn seine Mitglieder gewußt hätten, daß eine Unterbringung der pächterin auf dem zu errichtenden Neubau nicht mehr in Frage komme» Januar 1965 an den Oberen Umlegungsausschuß ergebe, die Möglichkeit erwogen, zu haben, daß die Pächterin nach Wiederaufbau des Hauses H^^straße in diesem ein neues Ladenlokal erhalten sollte« Im Termin vom 22« März 1965 sei diese Möglichkeit jedoch nicht mehr beraten und von den anwesenden Mitgliedern des Umlegungsausschusses nicht mehr in Betracht gezogen worden« Das ergebe sich aus dem Vergleich in Verbindung mit dem Schreiben der Pächterin vom 15» März 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß, in dem die pächterin selbst von einem Verlust ihres Geschäftes in der HflB-straße ausgehe und für alles einen Gesamt Schadens ersatz von 15 000 DM fordere. März 1963 Uber eine Wiederunterbringung der Pächterin in dem zu errichtenden Neubau nicht mehr gesprochen worden sein - die Ziffer lo des Vergleiches, die die kurzfristige Unterbringung der Pächterin in einem Ausweichladen behandelt, spricht eher für das Gegenteil so schließt das nicht aus, daß die Beteiligten, wenn auch stillschweigend, von dieser Voraussetzung ausgegangen sind« Ein solcher Ausschluß kann auch nicht dem vom Berufungsgericht angeführten Schreiben der Pächter in vom 15. Wenn sie in diesem Schreiben von ihrem Hausverlust spricht, so entsprach dies nur den Tatsachen und läßt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu» Penn ihres Hauses ging die Pächterin in jedem Palle verlustig, und auch ihr Pachtverhältnis, das sich nur auf eine Grundstücksfläche bezog, mußte enden, während ihre Wiederunter bringung in dem zu errichtenden Neubau eine völlig neue Sachlage geschaffen hätte, da ein Pachtvertrag in der bis herigen Art nicht mehr möglich gewesen wäre, sondern ein Mietvertrag unter gänzlich anderen Bedingungen hätte abgeschlossen werden müssen« Wenn es in dem Schreiben der Pächterin vom 15« März 1963 heißt: M Zusammenfass end kann gesagt werden, daß eine Entschädigung, wie angeboten, nicht ausreicht, sondern dor mir erwachsende Schaden aus HausVerlust und Umsatzminderung dürfte zu demindest den Be- Das entspricht aber auch genau der Sachlage, wie sie der Vorsitzende des Umlegungsausschusses in seinem Schreiben vom 51« Januar 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß zu dem Ausdruck gebracht Dies alles schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Pächterin und die Mitglieder des Umlegungsausschusses auch stillschweigend, davon ausgingen, die Pächterin werde nach vorübergehender Unterbringung ln einem Ausweichladen einen Laden in dem zu errichtenden Neubau erhalten, und daß die Pächterin nur unter diesen Voraussetzungen mit der Entschädigung von 12 000 DM sich zufriedengeben wollte. Hätte eine solche Sachlage bestanden, dann wären die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs von einem gemeinsamen Irrtum geleitet gewesen, und sie würden den Vergleich, jedenfalls nicht in der erfolgten Art, geschlossen haben, wenn sie die wirkliche Sachlage gekannt hätten. Betrachtot man die Sachund Rechtslage unter diesen Gesichtspunkten, dann durfte das Berufungsgericht nicht die Vernehmung der Zeugen und durch das Schreiben der Pächtorin vom 15« März 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß für überholt ansehen. Wie die Revision zutreffend ausführt, hatte nämlich die Pächterin durch Benennung dieser Zeugen unter Beweis gestellt, daß ihr noch am 7« Februar 1963 von Mitgliedern des Umlegungsausschusses der Stadt W0IB zugesichert worden sei, auf dem Grundstück ihrer bisherigen Verpächter werde von diesen ein Neubau errichtet, während der Bauzeit könne Denn in diesem Palle stände fest, daß sowohl die Pächterin als auch der Umlegungsausschuß bei dem Vergleich irrig von einer Sachlage ausgingen, die nicht eintrat. Im übrigen liegt es auch sehr nahe anzunehmen, daß die Pächter in sich mit der Entschädigung von 12 000 DM zufrieden gab und der Umlegungsausschuß diesen Betrag für ausreichend hielt, weil naturgemäß bei einer nur zeitweiligen Verlegung des Geschäftes der Pächterin in den benachbarten Laden und seiner Wiedereinrichtung im Neubau auf dem alten Grundstück nicht mit den gleichen Folgeschäden zu rechnen war, wie sie sich ergeben mußten, wenn die Pächterin gezwungen war, ihr Geschäft in anderer Gegend wieder neu zu beginnen oder möglicherweise ganz aufzugeben. An einer Unwirksamkeit dos Vergleichs im übrigen kann auch die Pächterin kein Interesse mehr haben, da sich insoweit die inzwischen erfolgten Geschehnisse (Exmittie- rung der Pächterin, Abbruch des von ihr errichteten Gebäudes, Aufführung eines Neubaus auf dem Grundstück durch neue Eigentümer) nicht mehr rückgängig machen lassen. Immerhin hätte der Umstand, daß die Stadtgemeinde Wuppertal sich nicht auf die Wirksamkeit der im Vergleich ausgehandelten Entschädigung berufen könnte, zur Folge, daß das von der Pächterin eihgeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht als beendet anzusehen und der Obere Umlegungs-ausschuß gemäß § 168 Abs, 2 Satz 2 BBauG zu verurteilen wäre, unter Fortsetzung des Verfahrens den Widerspruch der Pächterin gegen den Umlegungsplan, soweit es um die Entschädigung geht, zu bescheiden.

Zitierte Normen: § 157 BBauG § 779 BGB § 546 ZPO § 56 GO § 28 VwGO § 28 BBauG § 75 VwGO § 157 BBauG § 415 ZPO § 110 BBauG § 56 GO § 779 BGB § 286 ZPO § 779 BGB
UmlegungsausschussesBerufungsgerichtvergleichenVergleichStadtUmlegungsausschußProtokollMärzPächterin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 lo) BundesbauG §§ 463 157 Abs0 1; YerwaltungsgerichtsO (Vv/GO) §§ 42«, 75; NEW Erste VO zur Durchführung des BundesbauG für Nordrhein-Westfalen (lo DV NRW) vom 29dl„I960 (GVB1 NRW 433) §§ 14p 15»
Zur Frage der Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 YwGO vor den Baulandgerichten (§ 157 Abs* 1 BBauG), wenn die Verwaltungsbehörde - hier dor Obere Umlegungsausschuß im Sinne des § 46 Abs» 2 Ziffo 3 BBauG ioV* iflo § 15 lo DV NRW - im administrativen Vorverfahren über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hato
2o) BundesbauG § 46 Abs* 2; NRV/ Erste VO zur Durchführung des BundesbauG § 8 Abs» 1; NRW GemeindeO vom 2ÖolOol952 (GVB1 NRW 283) §§ 28, 55 p 56o
Zur Frage der Befugnis des gemeindlichen Umlegungsausschusses, im Widerspruchsverfshren vor dem Oberen Umlegungsausschuß bei Abschluß eines Vergleichs die Gemeinde zu vertreten, und zur Frage der Formbedürftigkeit eines solchen Vergleichs•
BGH, Urt. v« 17o Februar 1966 - III ZR 171/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES

III ZK 171/65	URTEIL	Verkfindet	am
17* Februar 1966 Schei bl,
 Juö ti 550 ber sekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln der Baulandeache
 betreffend die Umlegung des Umlegungsgebiets 36 der Stadt hier betreffend das (Grundstück	Hl
 straße^PIl Gemarkung	Flur	100,	Flurstück	4
Beteiligte:
lo Frau Emmi	B^^str»®:
Pächterin einer Teilfläche auf dem Grundstück Hf®straße
 Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsklägerin,
- Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhro v,
2,
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Umlegungsausschuß der Stadt W seinen Vorsitzenden,
, vertreten durch , vertreten durch den Rat der
 Stadtgemeinde W Stadt,
 zu 2. u* 3o Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo Dr«
4o Obere^Jmlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten
 vertr. durch seinen Vorsitzenden*
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Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Februar 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Br«. Hußla, Gähtgens und Br« Reinhardt
 flir Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1«, Frau Emmi Schubert wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19o Juli 1965 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtazuges, an das Berufungsgericht zurückver-väesen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Beteiligte zu 1* (ira folgenden Pächterin genannt) hatte durch Vertrag vom 5o April 1952 eine etwa 42 qm große Fläche auf dem Grundstück wMHHB? H^pstraße bis zu dem 51. März 1972 gepachtet* Sie hatte auf dieser Fläche auf ihre Kosten mit baupolizeilicher Genehmigung ein behelfsmäßiges Ladengeschäft errichtet, in dem sich das von ihr betriebene Tabakgeschäft und ihre Wohnung sowie eine von ihr betriebene Wäschereiannahme befanden*
Auf Grund des Aufbaugesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbauG) in der Fassung vom 29 <> April 1952 (GVB1 NW 75) hatte der Rat der Stadt	Zusam-
menhang mit der am 27» März 1957 vollzogenen förmlichen Feststellung des Burehführungsplanes Nr* 89 ein Umle-
 
1
gungsverfahren angeordnet, durch das auch das Grundstück HfHotraße betroffen wurde. Der DinLogungs aus schuß der Stadt	batte	durch	Beschluß	vom 27. September
1957 das Umlegungsverfahren eingeleitet. Sein Umlegungsplan vom 22. März 1962 sah in Teil C) Ziffer 9) g) im Hinblick auf die Pächterin folgende Regelung vor:
"Das zwischen den Grundeigentümern und Frau Emmi SBHHB gab, st BMP?
JBD? Hj^straße flP? bestehende Mi et Verhältnis über eine etwa 42 qm große Grundstücks«* fläche endetp sobald dieser Beschluß unanfechtbar wird. Das auf der genannten Fläche stehende Behelfsbauwerk (Tabakladen) ist auf Kosten der Stadt *mmm aus Umlegungsmitteln zu entfernen. DieGrundfläche ist spätestens nach Ablauf einer 3-monatigen Räumungsfrist an die Grundeigentümer herauszugeben.
An Frau SBHHB ist eine Gebäudeentschädigung von 9 200 DMMaach vollzogener Räumung durch die Stadt	zu	zahlen.	Sie	erhält	nach	Räu«
mung eine Umzugskostenvergütung von 200 DMoM
Gegen den ihr am 13« April 1962 zugestellten Umlegungsplan erhob die Pächterin mit am 10. Mai 1962 eingegangenem Schreiben vom 9® Mai 1962 Widerspruch. Mit diesem machte sie geltend: Die Gebäudeentschädigung sei zu gering. Ihr sei eine Entschädigung für ihren Verdienst-ausfall zu gewähren und ein kleines Grundstück am nördlichen Stadtrand zur Verfügung zu stellen, um ihr Holzhaus wieder aufsteilen zu können. In einem Schriftsatz vom 13® März 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß verlangte die Pächterin eine Gesamt ent Schädigung von mindestens 13 000 DM.
In der auf den Widerspruch der Pächter in an beraumten Sitzung des Oberen Umlegungsausschusses vom 22. März 1963 schlossen die Pächterin einerseits und der Umlegungsausschuß der Stadt WBHHHI andererseits folgenden Vergleich:
 
"lo Sic Stadtgemeinde WEBBBI erklärt eich bereit, Frau SBHHI ois 2umlo4ol964 in der früheren Pferdemetzgerei K^BB ihren Tabak« warenladen betreiben zu lassen, wenn Frau SBBHB bis zu dem 1«9*1963 der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadtgemeinde WJBBHB gegenüber schriftlich erklärt9 daß sie die Möglichkeit der Anmietung des Ladens KBHH bis zu dem 1» April 1964 in Anspruch nehmen will»
2« Frau S^BHB verpflichtet sich, ihr Tabakwa-rengeschäft in den früheren Laden K(BB oder an eine andere von ihr gewählte Stelle zu verlegen, falls die Stadtgemeinde Y/BBMHB die
 geplante Verbreiterung derH^Bstraße in Angriff nehmen will« Frau SflBi^B verpflichtet sich ferner, sich eine andere Wohnung zu beschaffen und somit das Behelfsheim vollständig zu räumen«
Zudiesem Zweck räumt ihr die Stadtgemeinde Wfl^BHft eine Räumungsfrist von drei Monaten ein, beginnend mit der ZustellungderRäumungs-aufforderung der Stadtgemeinde WBBIB0 Dasselbe gilt für den Pall, daß die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks H^Bstraße ^B? Flurstück 99j Flur 100, mit der Bebauung des Grundstückes beginnen wollen«
3« Zur Abgeltung sämtlicher etwaiger Ansprüche gegen die Stadtgemeinde W^BHB aus dem Umlegungsverfahren zahlt die" Stadtgemeinde Y/BHBB an die Widerspruchsführerin einen Betrag von DM 12 000« Der Entschädigungsbetrag ist nach vollständiger Räumung des Behelfsheimes fällig«
4« Im übrigen verbleibt es bei der Regelung des Beschlusses vom 22«3°1962 Buchstabe C 9 g«"
Eine Ausfertigung des Vergleichsprotokolls wurde der Pächterin am 3« April 1963 förmlich zugestellt« Mit Schreiben vom 16« April 1963 rügte die Pächterin, daß Ziffor 4« des Vergleiches* worin Teil C) 9) g) des Umlegungsplanes mit den Modifizierungen durch die Ziffern 1« bis 3« aufrecht erhalten wurde, in der Verhandlung nicht zur Niederschrift gekommen, verlesen und von ihr genehmigt worden sei« Mit Schreiben vom 17« Mai 1963 widersprach der Protokollführer des Oberen Umlegungsausschusses dieser Behauptung der Pächterin«
 
Mit Schriftsatz vom 14» Januar 1964 beantragte Rechtsanwalt K1|^P als Bevollmächtigter der Pächterin beim Oberen Umlegungsausschuß, in Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens einen Termin zur Weiterverhandlung zu bestimmeno Der Vorsitzende des Oberen Umlegungsausschusses teilte Rechtsanwalt Klfl^am 13» Februar 1964 mit, daß eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich sei«.
Mit dem am 5» März 1964 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4» März 1964 stellte die Pächterin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung* Zur Begründung dieses Antrages hat sie im wesentlichen vorgetragen: Das Widerspruchsverfahren vor dem Oberen Umlegungsaus schuß sei durch den Vergleich vom 22* März 1963 nicht beendet worden, weil der Vergleich nicht wirksam sei. Es ermangele der erforderlichen Beurkundung, da der Text des Vergleiches erst den Unterschriften der beteiligten Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses folge. Selbst wenn man annehmen wolle, daß der Vergleich keiner Formvorschriften bedurft habe, seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß er in Form und mit der Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde habe aufgenommen werden sollen* Da sich der Obere Umlegungsausschuß an die Formvorschriften der entsprechenden Verfahrensordnungen nicht gehalten habe und diese Förmlichkeiten bei der Protokollierung des Vergleiches nicht gewahrt worden seien, sei der Vergleich auch aus diesem Gründe nichtig* Auch sei Ziffer 4* des Vergleiches nicht in ihrer Gegenwart niedergoschrieben und verlesen worden. Sie habe diese Ziffer daher nicht genehmigt* Darüber hinaus sei der Vergleich durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14» Januar 1964 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung wirksam angefoch-ten worden* Sie sei davon ausgegangen, daß sie das Grundstück HJ^straße ^^nur vorübergehend habe räumen und nach Errichtung des Neubaus dort wieder ein Ladenlokal
 
habe erhalten sollen<> Sie sei in der Verhandlung vom 22o Marz 1963 in diesem Glauben gelassen worden, ohne daß erwähnt worden sei, daß ihre Unterbringung nach Errichtung des Neubaus in Frage gestellt sei, obwohl in einer Vorbesprechung vom 7« Februar 1963 ihre Aufnahme als Mieterin in den Neubau in Aussicht gestellt worden seio Sie sei daher der Meinung gewesen, daß sich die in Ziffer 3o des Vergleiches festgelegte Entschädigung von 12 000 DM nur auf das abzubrechende Gebäude bezogen habe» Wenn sie geahnt hätte, daß sie nicht Mieterin in dem Neubau werde, hätte sie auf einer Entschädigung wegen Aufgabe des Geschäftes bestanden» Der mit der Geschäftsaufgabe verbundene Existenzverlust hätte in den Vergleich aufgenommen werden müssen. Gegenstand der Verhandlung sei nur die Entschädigung für das Haus gewesen. Erst nach Zugang eines Schreibens des Umlegungsausschusses WdB vom 5» Dezember 1963* in dem sie zur Räumung des Grundstücks aufgefordert worden sei, sei ihr klar geworden, daß sie für ihre Rechte aus dem Pachtvertrag mit dem Eigentümer des Grundstücks nicht entschädigt werden solle. Da sämtliche Beteiligte bei Abschluß des Vergleiches davon aus-gegangen seien, daß sie ihre Rechte aus dem Pachtvertrag nicht verliere, sei ein Sachverhalt zugrundegelegt worden, der der Wirklichkeit nicht entsprochen habe, so daß der Vergleich auch gemäß § 779 BGB unwirksam sei.
Die Pächterin hat beantragt, den Umlegungsplan vom 22. März 1962 aufzuheben, sov/eit er sie betrifft.
Der Umlegungsausschuß der Stadt	und	die
 Stadtgemeinde W^^|| haben um Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gebeten und hierzu vorgetrageu:
 
Das Widerspruchs verfahren vor dem Oberen Umlegungs-ausschuß sei durch den Vergleich beendet wordene 2)er Umlegungsplan zu C) 9) g) sei gemäß dem Vergleich rechts-
Betoiligte nicht passiv legitimiert, weil sich der Antrag der Pächterin nur gegen den Umlegungsausschuß und nicht gegen die Stadt richte» Der Vergleich sei wirksam, selbst wenn er nicht als öffentliche Urkunde anzusehen sein sollte» Die Abfassung des Protokolls und des Vergleiches habe der allgemeinen Übung des Oberen Umlegungsausschusses entsprochen» Die Verlesung des Vergleiches sei kein Anhalt für die Absicht gewesen, prozessuale Formen einhalten zu wollen, sondern sie sei nur deswegen erfolgt, um die Übereinstimmung der Erklärungen der Beteiligten mit dem Protokollinhalt sicherzustellen» Auch sei der Vergleich einschließlich seiner Ziffer 4® verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden» Eine Irrtumsanfechtung der Pächterin, die frühestens in dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14» Januar 1964 liegen könne, sei verspätet gewesen» Darüber hinaus liege bei. der Pächterin ein reiner Motivirrtum vor» Die Entschädigungssumme sei von 9 200 DM auf 12 000 DHL nur aus dem Grunde erhöht worden, weil die ursprünglich vorgesehene Unterbringung der Pächterin in dem zu errichtenden lfeubau H^pstraße nicht mehr habe zugrundegelegt werden können»
Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen» Im Berufungsverfahren hat die Pächterin ihren Antrag, den Umlegungsplan der Stadt
 aufrecht erhalten und hilfsweise beantragt, festzustol-lon, daß das Y/iderspruchsverfahren durch den am 22» März 1965 vor dem Oberen Umlegungsausschuß beim Regierungs-
kräftig geworden» Die Stadtgemeinde W|
sei als
 aufzuheben, soweit er sie betrifft, weiter
 Präsidenten in
 abgeschlossenen Vergleich noch
 
nicht beendet ist, und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, den Widerspruch der Pächterin gegen den Umlegungsplan zu bescheidene
 Pas Berufungsgericht hat die Berufung der Pächterin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Pächterin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter» Der Umlegungsausschuß der Stadt	und	die	Stadtge-
meinäe	bitten um Zurückweisung des Rechtsmit-
tels o
Das von der Pächterin auf der gepachteten Fläche HJBBstraße errichtete Gebäude ist nach Exmittierung der Pächterin am 7» Mai 1965 auf Grund einer Vollstrek-kungsanordnung der Stadt wflHI abgebrochen worden.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob der Umlegungsausschuß im Umlegungsverfahren als Vertreter der Gemeinde ohne besondere Vollmacht aufzutreten berechtigt ist, und ob Verpflichtungserklärungen der Gemeinde vor dem Oberen Umlegungsausschuß als Spruchstelle der Form des § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NY/) vom 28» Oktober 1952 (GVB1 NW 283) bedürfen, von grundsätzlicher Bedeutung sei»
 
Dor Revisionserwiderung ist zuzugeben, daß eine Zu-lassung der Revision wegen einer Rechtsfrage dann ohne Wirkung ist, wenn es auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht ankommt (BGH LM § 546 ZPO Nr, 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedoch nicht vor. Y/enn auch das Berufungsgericht in dem Abschluß des Vergleiches vom 22. März 1963 ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 56 Abs. 3 GO NW gesehen hat, so hat es doch andererseits auch eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Umlegungsausschusses im Sinne des § 53 GO NW bejaht und eine Verletzung der Formvorschrift des § 56 GO NW auch unter der Voraussetzung verneint, daß der Vergleich kein Geschäft der laufenden Verwaltung dargestellt habe. Damit hat das Berufungsgericht aber zu dem Ausdruck gebracht, daß es seine Entscheidung nicht nur auf die Annahme eines Geschäftes der laufenden Verwaltung hat stützen wollen, sondern daß es als tragenden Grund seiner Entscheidung in gleicher Weise angesehen hat, auch bei Verneinung des Vorliegens eines Geschäftes der laufenden Verwaltung sei der Umlegungsausschuß in Angelegenheiten des Umlegungsverfahrens als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde anzusehen gewesen und habe Ver-pflichtungserklärungen der Gemeinde vor dem Oberen Umlegungsausschuß als Spruchstelle ohne Beachtung der sonst erforderlichen Forravorschriften abgeben können. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision ist daher wirksam.
IIo
 Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Pöchterin, den Umlegungsplan aufzuheben, soweit er sie betrifft. Dieser Antrag läßt sich nur dahin verstehen, daß die Pächterin gemäß der Vorschrift des § 157 BBauG einen nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes-hier im Rahmen des
a
- io -
Umlegungsverfahrens - ergangenen Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten will« Gemäß § 14 der aufgrund Ermächtigung des § 155 BBauG erlassenen Nordrhein-Westfälischen Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes (1. DV NW) vom 29» November I960 (GVB1 NW 435) kann ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG erst angefoch-ten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren tiberprüft worden isto Das bedeutet, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Hauptantrag der Pächterin in Rede steht, erst nach durchgeführtem administrativem Vorverfahren zulässig wäre« Der Hauptantrag der Pächterin kann daher, wenn er zulässig sein soll, nur dahin verstanden werden, daß auch die Pachterin das Vorverfahren durch den Vergleich vom 22o März 1963 für abgeschlossen ansieht und nunmehr den Umlegungsplan, soweit er sie betrifft, in der durch den Vergleich abgewandelton Form anfechten will«, Ihre Anfechtung könnte sich in diesem Falle nur gegen den Umlegungsausschuß der Stadt	richten	und	hätte gemäß
§ 157 Abs«, 2 BBauG zur Zulässigkeitsvoraussetzung, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuß der Stadt W^m^B hinnen einem Monat seit der Zustellung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder falls die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist, binnen 6 Wochen seit der Bekanntmachung eingereicht wurde«,
Nach § 174 Abs«, 2 BBauG war das hier vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (29» Oktober I960) eingeleitete Umlegungsverfahren nach den vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Vorschriften durchzuführen, da das Land Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 daß solche Verfahren nach den Vorschriften des Bundesbau-gesetzes weit er zuführen sind«. Maßgebend für die Durchführung des Umlegungsverfahrens war daher das im Tatbestand bereits angeführte Aufbaugesetz für Nordrhein-Y/estfaleno
 Nach § 28 Abs« 2 AufbauG NW hat der Umlegungsausschuß, falls keine Beschwerden erhoben sind oder Uber diese rechtskräftig entschieden ist, den Umlegungsplan (Plan- und yerteilungsVerzeichnis) förmlich festzustellen und die Feststellung ortsüblich bekannt zu machen* Geht man davon aus, daß ein solcher Verwaltungsakt ergangen ist, dann hatte er auch zu dem Inhalt, daß der Vergleich vom 22* März 1963 den Widerspruch der Klägerin erledigt habe, eine Beschwerde im Sinne des § 28 Abs* 2 AufbauG NW also nicht (mehr) vorliege * Mit seiner Bekanntmachung hätte sich dieser Verwaltungsakt für die Pächterin alsdann als eine Entscheidung des Umlegungsausschusses der Stadt Wuppertal dargestellt, die zu dem Ausdruck brachte, daß nach erledigtem Wider Spruchs verfahren nunmehr der Umlegungsplan vom 22 * März 1962 mit der durch den Vergleich vom 22 * März 1963 her bei geführten Abänderung gelte* Eine solche Sachlage aber hätte zur Folge gehabt, daß nur dieser Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt Wuppertal von der Pächterin durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte angefochten werden können, während ein ZurUckgreifen der Pächterin auf das Widerspruchsverfahren mit dem in diesem Rechtsstreit hilfsweise geltend gemachten Begehren, festzustellen, daß das Widerspruchsverfahren durch den am 22* März 1963 vor dem Oberen Umlegungsausschuß abgeschlossenen Vergleich noch nicht abgeschlossen sei, und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, den Widerspruch gegen den Umlegungsplan zu bescheiden, nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn ebenso vrie das eän gerichtliches Verfahren abschließende Urteil nur eine Anfechtung des Urteils selbst und nicht mehr die Anfechtung der dem Urteil vorausgegangenen Vorgänge zuläßt.
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kann sich die Anfechtung nur immer gegen den das Verfahren abschließenden Verwaltungsakt selbst und nicht gegen Vorgänge richten«, die dem Erlaß des Verwaltungsakts vorausgegangen sind. Andernfalls käme es zu einer Zweigleisigkeit von Verfahren* die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren und untragbar wären.
Es ist daher rechtsfehlerhaft* daß das Berufungsgericht auf die Frage, ob hier ein abschließender Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt	im
 Sinne des § 28 Abs, 2 AufbauG NW ergangen ist, der allein der Anfechtung unterlegen hätte, Überhaupt nicht eingegangen ist, sondern das Klagebegehren der Pächterin schlechthin als eine Untätigkeitsklage entsprechend den §§ 75, 76 VwGO angesehen hat. Für ein Eingehen auf die hier als übergangen gerügte Frage hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als die Pächterin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen den bei einer Untätigkeitsklage im wesentlichen betroffenen Oberen Umlegungsausschuß, sondern gegen den Umlegungsausschuß der Stadt Wf|HB und gegen die Stadtgemeinde	gerichtet	hat	und ihr Hauptan-
trag dahingeht, einen Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt	aufzuheben.
Läge aber ein ordnungsmäßig bekannt gemachter Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt Sinne des § 28 Abs, 2 AufbauG NW vor, so wirft dies zunächst die von Amts wegen zu berücksichtende Frage auf, ob der am 5, März 1964 bei Gericht eingegangene und dem Umlegungsausschuß der Stadt W^^HA am 10« April 1964 zugestellte Antrag der Pächterin auf gerichtliche Entscheidung noch die im § 157 Abs, 2 BBauG bestimmte Ausschlußfrist gewahrt hat. Jedenfalls ließe sich hierbei nicht der vom Berufungsgericht für die Untätigkeitsklage noch als fristwahrend angesehene Schriftsatz der Pächterin vom 14, Januar
 
1964 an den Oberen Umlegungsausschuß heranziehen, da er nicht bei der Stelle, die den - hier unterstellten - Verwaltungsakt erlassen hatte, nämlich dem Umlegungsausschuß der Stadt	eingereicht war, ganz abgesehen da-
von, daß es hier nicht wie bei der Untätigkeitsklage um eine Frist von einem Jahr, sondern nur um Fristen von einen Monat oder sechs Wochen geht«
Eine entscheidende, vom Berufungsgericht übersehene Vorfrage stellt es daher dar, ob der Umlegungsausschuß der Stadt Y/uppertal einen Verwaltungsakt im Sinne des § 28 AbSo 2 AufbauG NW erlassen hat und dieser ortsüblich oder der Pächterin in sonst hinreichender Weise bekannt gemacht worden ist«, Liegt ein solcher Verwaltungsakt vor, und ist er auch ordnungsmäßig bekannt gemacht worden, darin müßte der Antrag der Pächterin auf gerichtliche Entscheidung, falls der Antrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bei der richtigen Stelle eingereicht ist, aus diesem Grunde als unzulässig zurückgewiesen worden«, Da es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fohlt, ist dem Revisionsgericht eine Entscheidung insoweit nicht mögliche Dies allein zwingt bereits zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüekver-v/eisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
III •
lo) Mit dem Ergebnis zu Ziffer II, könnte die revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils als beendet angesehen werden. Der Sachverhalt läßt jedoch ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht angestellten formellen und sachlichen Erörterungen sowie auf die hiergegen erhobenen Rügen der Revision zweckmäßig erscheinen. Denn es spricht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß
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ein Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt W^|Hi im Sinne des § 28 Abs« 2 AufbauG NY/ nicht ergangen ist« Es hätte zu demindest nahegelegen, daß der in diesem Rechtsstreit vertreten gewesene Umlegungsaus-schuß der Stadt	äas	Vorliegen	eines	solchen
 Verwaltungsaktes vorgetragen hätte, wenn er tatsächlich ergangen wäre» Nichts dergleichen ist Jedoch während des ganzen Rechtsstreits geschehene Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erschienene Verwaltungsrat und Geschäftsführer des Umlegungsausschusses der Stadt	vermochte auf aus-
drückliches Befragen nichts darüber zu sagen, ob ein solcher Verwaltungsakt ergangen ist. Ausgeschlossen kann hierbei werden, daß etwa in der am 3« April 1963 erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Vergleichsprotokolls vom 22o März 1963 an die Pächterin ein "Verwal-tungsakt" des Oberen Umlegungsausschusses gesehen werden könnte, der eine Anfechtungsfrist im Sinne des § 157 Abs. 2 Satz 3 BBauG auszulösen vermochte. Voraussetzung hierfür wäre die Zustellung eines Bescheides des Oberen Umlegungsausschusses an die Pächterin gewesen. Ein solcher Bescheid ist aber hier gar nicht ergangen. Die Zustellung der Ausfertigung des VergleichsProtokolls stellte zwar auch ein hoheitliches Handeln dar, dem aber eine Unmittelbare rechtliche Y/irkung, wie sie ein Verwaltungsakt (Bescheid) voraussetzt, nicht zukam.
2.) Geht man aber davon aus, daß ein Verwaltungsakt des Umlegungsausschusses der Stadt WfHHHB Sinne des § 28 Abs. 2 AufbauG NY/ nicht ergangen ist, eine verwaltungsmäßige Entscheidung darüber, ob der Vergleich vom 22. März 1963 das Y/iderspruchsverfahren erledigt hat, also nicht vorliegt, so unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in dem hilfsweise gel-
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tend gemachten Begehren der Pächterin eine Untätigkeitsklage entsprechend den §§ 75? 76 VwGO gesehen und diese unter Zugrundelegung des § 155 BBauG ioVom« § 14 Abs« 2 1» X)V NW im Rahmen des § 157 Abs» 1 BBauG für statthaft erachtet hato
a) Die Zuständigkeit der Baulandgerichte leitet das Berufungsgericht daraus her* daß dieser Rechtsweg in den Pallen gegeben sei, in denen ein naher rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Verv/altungsakt und den im Vierten und Fünften Teil des Bundesbaugesetzcs geregelten Materien bestehe. Ein naher Zusammenhang in diesem Sinne, so fuhrt das Berufungsgericht aus, liege nicht nur vor, wenn der Tatbestand des Streitfalles sich unmittelbar mit dem einer Vorschrift des Vierten und Fünften Teiles des Bundesbaugesetzes decke. Er sei vielmehr für alle Akte der Eingriffsverwaltung mit anordnendem Inhalt und in gleicher Weise für ein Untätigbleiben als bestehend anzunehmen, wenn wesentliche Materien des Vierten und Fünften Teiles des Bundesbaugesetzes berührt würden. Bas Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Vierten Teil des Bundesbaugesetzes schließe bei nahem Zusammenhang im übrigen den Rechtsweg vor den Baulandgerichten nicht ohne weiteres aus. Die Pachterin erstrebe ein Tätigwerden der Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr im Vierten Teil des Bundesbaugesetzes zugewiesenen Aufgaben. Somit sei ein naher Zusammenhang in dem erwähnten Sinne zu bejahen.
Diesen Erwägungen i3t im Ergebnis zuzustimmen. Zwar spricht der § 157 BBauG nur von der “Anfechtung” von Verwaltungsakten und in ihm ist der in den §§ 42, 75 VwGO als Unterfall der Verpflichtungsklage geregelte Fall, daß die Verwaltungsbehörde es ohne zureichenden Grund unter-
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läßt, über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb angemessener Prist sachlich zu entscheiden, nicht erwähnt. Gleichwohl ist auch in diesen Pallen, in denen das vom Antragsteller begehrte Handeln der Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt darstellen würde, als Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft (so auch Brügelmann-pörster, Bundesbaugesetz, § 157 Anm, II 3»; a,M, Schütz-Prohberg, Kommentar zu dem Bundesbaugesetz, 2, Auflage, § 157 Anm, lo). So hat sich auch das Oberverv/altungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 5« Dezember 1963 (NJW 1964,
 687) dahin entschieden, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 157 BBauG brauche nicht notwendig auf die Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu* gehen, sondern könne auch auf eine Verpflichtung gerichtet sein, wobei auch insoweit nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Baulandgerichte zu entscheiden hätten. Das Oberverwaltungs-gericht hat dabei seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet, denen sich der hier erkennende Senat nur anschließcn kann: Der § 157 BBauG könne nicht dahin aus-* gelegt worden, daß Verpflichtungsklagen von der Zuständigkeit der Baulandgerichte ausgenommen sein sollten. Vielmehr ergebe die Entstehungsgeschichte des Bundesbauge-setzes, daß der Gesetzgeber alle Entscheidungen im Urole-gungs-, Grenza%etungs- und Enteignungsverfahren der gerichtlichen Nachprüfung durch die Baulandgerichte habe unterstellen wollen (so wörtlich der schriftliche Bericht des Ausschusses für Ytohnungswesen, Bau- und Wohnungsrecht über den Entwurf eines Bundesbaugesetzes, zu Drucksache 1794 3o Wahlperiode), Dementsprechend sehe auch § 166 Abs, 2 Satz 2 BBauG in ähnlicher Formulierung wie § 113 Abs, 4 Satz 2 VwGQ den Ausspruch der Bescheidungsverpflichtung durch das Baulandgericht vor. Es würde der Zielsetzung des Bundesbaugesetzes widersprechen und wäre sinnwidrig, wenn in diesen Fällen anstelle des Antrags auf gerichtliche
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Ent3cheidung die Untätigkeitsklage nach der Verwaltvingsgerichtsordnung statthaft wäre, hei der mithin das Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte, oh über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei«, In diesem Falle hätte das Verwaltungsgericht in dem hierdurch bestimmten Umfange alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände aus den im übrigen dem Verwal-tungsrechtsweg entzogenen Sachgebieten zu prüfen, obwohl ihm die Prüfung des Verwaltungsaktes selbst - insbesondere auch bei Ablehnung des entsprechenden Antrages— durch § 157 BEauG verwehrt sei«, Schließlich besage auch der Umstand, daß § 157 BBauG nur von der "Anfechtung" von Verwaltungsakten spreche, nichts, Biese Abweichung vom Sprachgebrauch der Verwaltungsgerichtsordnüng finde sich auch in anderen Gesetzen, wie z.B. im § 538 LAG, wo von der "Anfechtungsklage" gesprochen werde, obgleich im La-stenausgleich die Verpflichtungsklage die Regel sei, Ber gesetzgeberische Y/ille, die Rechtsmaterien der Umlegung, Grenzregelung und Enteignung in ihrer Gesamtheit den Baulandgerichten zuzuweisen, sei der Rechtswegregelung des Bundesbaugesetzes jedenfalls eindeutig zu entnehmen.
In gleicher Y/eise hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVB1 1963? 62) im Zusammenhang mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dahin ausgesprochen, es beständen keine rechtlichen Bedenken, eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 40 Vv/GO dort anzunchnen, v/o der Y/ille, eine bestimmte Rechtsmaterie in ihrer Gesamtheit einem anderen Gerichtszweig zuzuweisen, aus der gesetzlichen Regelung zu erkennen sei, ohne daß dies auch für alle einzelnen diesem Rechtsgebiet zuzurechnenden Streitigkeiten besonders gesagt sein müsse.
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Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die Zuständigkeit der Baulandgerichte auch für eine Untätig-keitsklage im Sinne des § 75 VwGO bejaht.
b) Weiterhin hält das Berufungsgericht den Antrag der Pächterin auf gerichtliche Entscheidung auch im Hinblick auf die Pristwahrung für zulässig» Es führt hierzu aus:
Die Pacht er in habe rechtzeitig Widerspruch gegen den ihr am 13* April 1962 zugestellten Umlegungsplan erhoben , der zu dem Vorverfahren vor dem Oberen Umlegungsausschuß gemäß der Nordrhein-Westfälischen Ersten Verord nung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes geführt habe In diesem Widerspruchsverfahren sei der Vergleich vom 22« März 1963 geschlossen worden, durch den nach der Ansicht des Oberen Umlegungsausschusses das Widerspruchsverfahren abgeschlossen worden sei* Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei rechtzeitig gestellt« Dem Begehren der Pächterin liege die Auffassung zugrunde, daß das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei* Die Pächterin wende sich gegen die Weigerung des Oberen Umlegungsausschusses, nach Abschluß des Vergleiches über ihren Widerspruch zu entscheiden, also gegen eine Untätigkeit des Oberen Umlegungsausschusses, wie sich aus ihrem Antrag vom 14. Januar 1964 an den Oberen Umlegungsausschuß ergebe« Der Antrag sei allerdings mit fristwahrender Wirkung nicht beim Landgericht, sondern gemäß § 157 Abs. 2 BBauG bei der Behörde zu stellen gewesen, deren Entscheidung angegriffen worden sei (BGH, Urt. v. 16. März 1964 III ZR 85/63)o Da eine Untätigkeit des Oberen Umlegungsausschusses gerügt werde, habe der Antrag beim Oberen Umlegungsausschuß angebracht werden können. Die Pächterin habe ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4» Marz 1964 beim Landgericht, also
 
nicht bei der richtigen Stelle, eingereicht. Gleichwohl ergäben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrages, weil ihr Schriftsatz vom 14* Januar 1964 an den Oberen ümlegungsausschuß als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sei* Dieser Antrag sei auch rechtzeitig in der Klagefrist des §76 VwGO gestellt worden* Gemäß § 76 VwGQ sei zwar die Klage im Regelfälle innerhalb von einem Jahr nach’ Einlegung des 'Widerspruchs zu erheben* Da der Widerspruch der Pächterin gegen den Umlegungsplan im Mai 1962 beim Umlegungsausschuß der Stadt	eingegangen sei, wäre
 die Jahresfrist für die Erhebung der Untätigkeitsklage im Mai 1963 abgelaufen gewesen* Gleichwohl sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtzeitig anzusehen, weil er infolge besonderer Umstände innerhalb der Jahresfrist unterblieben sei* Denn der Termin vor dem Oberen Umlegungsausschuß habe erst am 22* März 1963 stattgefunden, so daß die Jahresfrist für eine Untätigkeitsklage, die sich gegen eine Untätigkeit der Behörde nach diesem Termin richte, erst von diesem Zeitpunkt an berechnet werden könne* Innerhalb der so zu berechnenden Jahresfrist sei der Antrag mit dem Schriftsatz vom 14* Januar 1963 gestellt worden, so daß die Rechtzeitigkeit nicht zu verneinen sei*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Die hierzu geäußerten Bedenken der Revisionserwiderung liegen neben der Sache, da in ihnen auf eine Anfechtung des durch den Vergleich abgeänderten Umlegungsplanes, also eines abschließenden Entscheides des Umlegungsausschusses abgestellt ist, während hier gerade vom Nichtvorliegen eines solchen Verwaltungsalcfces	ausgegangen	wird	und	eine
 Untätigkeitsklage gegenüber dem Oberen Umlegungsausschuß in Rede steht*
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Nun hat allerdings die Pachterin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen den Oberen Umlegungsausschuß, sondern nur gegen den Umlegungsausschuß der Stadt VflHiHHI und gegen die Stadtgemeinde
 gerichtete Jedoch bleibt dies unschädlich. In dem Verfahren vor den Baulandgerichten gibt es keine eigentliche Parteistellungo Alle an dem Gerichtsverfahren Beteiligten werden von dem Gesetz unterschiedslos als Beteiligte bezeichnet und entsprechend behandelt. Wer Beteiligter in dem Verfahren ist, ergibt sich für das Umlegungsverfahren aus § 48 BBauG. Beteiligter an dem gerichtlichen Verfahren ist nach § 162 BBauG weiterhin derjenige, der an dem Verfahren beteiligt war* in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, wenn seine Rechte und Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können, und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Allerdings haben die Beteiligten, die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben, sowie die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, der Sache nach eine besondere Stellung insofern, als sie durch Rücknahme des Antrages oder Anerkennung des Begehrens des Betroffenen das Verfahren beenden können und auch die Kosten zu tragen haben, soweit nicht ein Dritter ebenfalls Anträge gestellt hat (Schütz-Frohberg, Kommentar zu dem Bundes bauges et z, 2. Aufl., § 162 Anm. 1). Selbst bei Säumnis eines Beteiligten kann kein Versäumnisurteil ergehen, sondern es gelten die besonderen Vorschriften des § 167 BBauG.
Hier spielte sich das Vorverfahren vor dem Oberen Umlegungsausschuß ab. Angegriffen wird zwar kein von ihm erlassener Verwaltungsakt, aber, was dem gleichzustellen ist, sein nicht weiteres Tätigwerden im Widerspruchsverfahren. Käme es zu dem Ergebnis, daß das Vorverfahren durch den Vergleich vom 22. März 1963 nicht beendet wurde, so würde dies bedeuten, daß der Obere Umlegungsausschuß
 durch das Gericht zu einem weiteren Tätigwerden im Vorverfahren verpflichtet werden könnte (§ 166 Abs» 2 Satz 2 BBauG). Danach ist der Obere Umlegungsaussehuß auch Beteiligter im Sinne des § 162 BBauG, da seine Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können«, Hierbei ist es unerheblich, daß der Obere Umlegungsausschuß sich bisher am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat» Hat das Gericht, wie es hier der Pall ist, darüber zu entscheiden, ob über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungeaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, so hat es auch Uber die rechtliche Möglichkeit des beantragten Verwaltungsaktes zu entscheiden« Dabei muß es auch die Einwendungen prüfen, die andere Beteiligte gegen den begehrten Verwaltungsakt erheben könnten« Alle von dem begehrten Verwaltungsakt möglicherweise Betroffenen müssen deshalb am Verfahren beteiligt werden, und die Entscheidung des Gerichts muß ihnen gegenüber verbindlich sein« Dem trügt § 162 BBauG in einer der Beiladung des § 65 VwGO ähnlichen Weise Sorge« Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch den Oberen Umlegungsausschuß als Beteiligten zun Verhandlungstermin geladen« Seine Entscheidung konnte es jedoch gemäß § 167 BBauG auch ohne Erscheinen des Oberen Umlegungsausschusses zu dem Verhandlungstermin treffen«
3o) Das Berufungsgericht hält den Vergleich vom 22. März 1963 für wirksam mit dem Ergebnis, daß der Umlegungsplan, soweit er die Pächterin betreffe, unanfechtbar geworden sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Pächterin im Ergebnis mit Erfolg.
Erfolglos rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht aus einer fehlerhaften Beurkundung, aus fehlender Vertretungsmacht der Mitglieder des Umlegungsausschusses der
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Stadt Y/fHB oder aus einer Verletzung der Formvorschriften des § 56 GO NW hergeleitet habe«,
a) Hinsichtlich der Beurkundungsfrage trifft das Berufungsgericht folgende Feststellungen: Zwar sei der Text des Vergleiches nicht am Schlüsse von den Mitgliedern des Oberen Umlegungsausschusses und dem Protokollführer unterschrie ben» Lediglich das Protokoll, das die anwesenden Ausschußmitglieder und die Erschienenen aufführt» trage die Unterschriften des Vorsitzenden und der Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses sowie des Geschäftsund Protokollführers o Auf der Rückseite dieses Protokollformulars und auf dem folgenden Blatt befinde sich der von der Hand des Protokollführers geschriebene Text des Vergleiches, der mit den Worten ”vorgelesen und genehmigt” ende.
Diese Feststellungen führen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Vergleich zwar nicht der Form entspreche, die gemäß § 159 ff ZPO für einen gerichtlichen Vergleich gefordert würde, dies aber belanglos sei, da es sich hier nicht um einen gerichtlichen Vergleich, sondern um einen Vergleich vor einer Verwaltungsbehörde handele, für den gesetzliche Formvorschriften nicht beständen, der also formlos und sogar mündlich hätte geschlossen werden können und nicht einmal einer Protokollierung bedurft hätte«
Fehl geht demgegenüber die Ansicht der Revision: Es habe sich im vorliegenden Falle um ein förmliches Vorschalt verfahren gehandelt, das an Fristen gebunden sei«
Es könne daher nicht formlos geführt werden» Schon wegen der Möglichkeit der Begrenzung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bedürfe es einer förmlichen Beurkundung über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und über die Beendigung dieses Verfahrens» Der handschriftliche, nicht einmal Unterzeichnete Vermerk des Protokollführers sei nicht einmal eine schriftliche Erklärung von diesem»
 
Daß es sich bei dem Vorschaltverfahren um ein förmliches, an Fristen gebundenes Verfahren handelt, besagt noch nichts darüber, daß ein in ihm abgeschlossener Vergleich die Voraussetzungen einer Öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO erfüllen muß» Zutreffend sagt das Berufungsgericht hierzu, daß die Wirksamkeit eines Vergleichs nicht hiervon abhänge, sondern daß dies lediglich für die Beweiskraft des Protokolls von Bedeutung sei* Gerade die Aufnahme des Protokolls zeigt, daß das Verfahren als solches in förmlicher Weise geführt worden ist, und das Protokoll liefert auch - es sei denn, es werde der Nachweis der Fälschung geführt - den hinreichenden Beweis, daß der Vergleich so, wie er im Protokoll enthalten ist« abgeschlossen und von den Beteiligten genehmigt worden ist. Denn hierzu stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß das Protokoll in der beim Oberen Umlegungsaus-schuß üblichen Weise errichtet worden sei, wobei infolge der - allerdings nicht sehr sinnvollen - Fassung der Protokollformulare die Unterschriften der Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses auf die erste Seite des For-mulars gesetzt worden seien. Damit ist das Berufungsgericht zutreffend von einer hinreichenden Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls ausgegangen. Diese konnte auch nicht, wie die Revision meint, dadurch in Frage gestellt werden, daß vom Vorsitzenden des Oberen Umlegungsausschusses möglicherweise die Worte ”aus dem Umlegungsverfahren” erst nachträglich in das Protokoll eingefügt und infolgedessen nicht mit verlesen und genehmigt worden sind. Wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführt, würde es sich hier lediglich um eine belanglose Korrektur gehandelt haben, die nur das klarer zu dem Ausdruck gebracht hätte, was ohnehin selbstverständlich war, nämlich, daß durch den Vergleich Ansprüche aus anderen Gründen als aus den des Umlegungsverfahrens nicht berührt werden sollten.
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Lieferte aber das Protokoll den Beweis, daß der Vergleich, so wie ihn das Protokoll enthält, abgeschlossen und genehmigt worden ist, so hätte dieser Vergleich entgegen der Ansicht der Revision, ohne daß er einer besonderen Form bedurfte, die Voraussetzung für die förmliche Feststellung des Umlegungsplanes, soweit er die Pachterin betraf, im Sinne des § 28 Abs. 2 AufbauG NW bilden können*
Damit wäre entgegen der Ansicht der Revision die erforderliche Klarheit des Verteilungsverzeichnisses im Hinblick auf die Pächterin gegeben gewesen* Durch den Vergleich - hier seine materielle Wirksamkeit unterstellt -wäre auch das Widerspruchsverfahren beendet worden, ohne daß es einer ausdrücklichen Zurücknahme des Widerspruchs durch die Pächterin oder noch einer Entscheidung des Oberen Umlegungsausschusses bedurfte« Irrtümlich ist es daher, wenn die Revision in dem Protokoll vom 22« März 1965 einen Beschluß sehen will, der der Unterzeichnung bedurft hätte« Die von den Mitgliedern des Oberen Umlegungsausschusses erfolgten Unterschriftsleistungen sollten nichts anderes zu dem Ausdruck bringen, als daß die Mitglieder an der Verhandlung mitgewirkt und diese sich so, wie im Protokoll feBtgehalten, abgespielt hatte« Unschädlich ist es hierbei, daß die Unterschriften nicht am Schluß des Protokolls, sondern auf der ersten Seite des Protokolls erfolgten« Dies war eine Folge der, wie das Berufungsgericht sagt, nicht sehr sinnvollen Fassung des Protokollformulars, schloß aber nicht aus, daß die Unterschriften auf der ersten Seite auch die weiteren Seiten des Protokolls deckten, da, wie sich aus der Aussage des seinerzeit als Protokollführer tätig gewesenen Zeugen B|^HB ergibt, die Unterschriften erst am Schluß der Sitzung nach vollständiger Abfassung des Protokolls geleistet worden seien« Anhaltspunkte dafür, daß die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses bei der Leistung ihrer Unterschrift nicht den Y/illen gehabt hätten, den Inhalt des Protokolls als rieh-
 
tig zu bestätigen, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.» Ist aber davon auszugehen, daß die Unterschriften den gesamten Protokollinhalt dockten, dann bleibt es belanglos, daß in der der Pächterin zugestellten Protokoll-ausfortigung die Unterschriften fälschlicherweise nicht auf der ersten Protokollseite, sondern am Schluß des Protokolls enthalten sind»
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die in den §§ 110, 111 und 113 Abs* 2 BBauG enthaltenen Formvor-schriften. Die Revision übersieht hierbei, daß in § 110 BBauG die beurkundete Einigung einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleichsteht* Dem hier vorliegenden Vergleich kam aber eine auch nur ähnliche Bedeutung in keiner Weise zu. Der Vergleich - seine Wirksamkeit unterstellt - hätte nur zur Folge gehabt, daß sich der Umlegungsplan in der durch den Vergleich veränderten Form als nicht mehr mit der Beschwerde (Widerspruch) angefoch-ten dargestellt hätte. Das heißt, der Umlegungsausschuß wäre nunmehr - wie schon oben zu Ziffer II. ausgeführt -in der Lage gewesen, auch im Hinblick auf die Pächterin das VortQilungsverzeichnis unter Beachtung des Vergleichs förmlich festzustollen (§ 28 Abs. 2 AufbauG NW). Erst diese förmliche Feststellung hätte eine Vollstreckungsgrundlage gegeben. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher zu der Ansicht gekommen, daß der Vergleich als solcher keinen zur Vollstreckung geeigneten Titel darstellte und auch aus diesem Grunde keiner besonderen Form bedurfte.
Nur im Rahmen des förmlich festgestellten Umlegungsplanes konnte der Vergleich erst eine zur Vollstreckung geeignete Bedeutung gewinnen. Damit erledigt sich auch das Vorbringen der Revision, nach den Grundsätzen des Vollstreckungarecht s habe der Vergleich der förmlichen Beurkundung bedurft. Den Voraussetzungen des Vollstreckungsrechts hätte die förmliche Feststellung des durch den Vergleich abgeänderten Umlegungsplanes Rechnung getragen.
 
Schließlich führt das Berufungsgericht aus; Die Beteiligten hätten auch keine Beurkundung des Vergleichs im Sinne des § 154 Abs« 2 BGB verabredet» Die Beteiligten seien zur Verhandlung vor dem Oberen Umlegungsausschuß erschienen, und in dieser Verhandlung sei der Vergleich ausgehandelt wordene Bei diesen Vergleichsverhandlungen hätten die Beteiligten über die Protokollierung und die Form dieser Protokollierung keine Abreden getroffen» Es müsse davon ausgegangen werden, daß sie damit einverstanden gewesen seien, daß der Obere Umlegungsausschuß das Verhandlungsprotokoll in der bei ihm üblichen Weise abfasseo Das sei geschehen, wie sich aus der Aussage des Zeugen Bardeila ergebe» Daß die Beteiligten eine Beurkundung des Vergleichs in der Form, döß der Text durch die Ausschußmitglieder unterschrieben werde, vereinbart hätten, sei nicht ersichtlich»
Erfolglos bleibt demgegenüber die Rüge der Revision, beim Oberen Umlegungsausschuß habe sich infolge seiner erst kurzen Tätigkeit noch keine Übung bilden können, jedenfalls sei eine etwaige Übung ein Mißbrauch, wenn sie sich über die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung hinwegsetze»
Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer bisher nur kurzen Tätigkeit des Oberen Umlegungsausschusses sich nicht auch schon eine gewisse Übung herausgesteilt haben sollte oder, wie das Berufungsgericht sagt, eine Abfassung des Protokolls in üblicher Weise erfolgt sei» Wie aber schon ausgeführt, ergab sich auch aus den Grundsätzen einer geordneten Verwaltung nichts, was gegen die Art der Protokollierung hätte sprechen können» Sicherlich entsprach es nicht einer völlig korrekten Amtsführung, wenn der Vorsitzende des Oberen Umlegungsausschusses dem
 
Protokoll die Worte “aus dem Umlegungsverfahren” möglicherweise erst nachträglich beifügte und wenn bei der zugestellten Protokollausfertigung die Unterschriften sich nicht auf der ersten Seite, sondern am Schluß des Protokolls befanden» Pies konnte aber das Protokoll als Beweisunterlage dafür, in welcher Weise der Vergleich abgeschlossen worden war, nicht wirkungslos machen, und zu weit geht es sicherlich, wenn die Revision hier von einer mindestens objektiven und fahrlässigen Falschbeurkundung des Ausschußvorsitzenden und des Protokollführers spricht«, Pie Pächterin hat im Beistand des von ihr zugezogenen Steuerbevollmächtigten	den	Vergleich selbst ausge-
handelt, der Protokollierung beigewohnt und däs Protokoll nach seiner Verlesung genehmigt» Inwiefern daher, wie die Revision meint, die Behörde bei der Fixierung des Vergleichs widerspruchsvoll und nach außen irreführend gehandelt haben soll, läßt sich nicht ersehen» Auch stellt es entgegen der Ansicht der Revision nicht eine bloße Unterstellung dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Pächterin sei mit der Verfahrensweise des Oberen Umlegungsausschusses einverstanden gewesen» Sie hat das Protokoll nach seiner Verlesung ohne Widerspruch genehmigt und damit ihr Einverständnis auch mit der Verfahrensweise erklärt» Sicherlich bestand für alle Beteiligten ein Interesse daran, daß die abgegebenen Erklärungen in einem beweiskräftigen Protokoll festgehalten wurden»
Pies ist aber, wie schon ausgeführt, geschehen» Per Vergleich selbst bedurfte keiner Form, sondern es genügte sein formloser Abschluß»
b) Pas Berufungsgericht hält den Vergleich auch nicht wegen etwa fehlender Vertretungsmacht der an dem Vergleich beteiligten Mitglieder des Umlegungsausschusses der Stadt	für	unwirksam»
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Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Abschluß des Vergleichs um ein laufendes Geschäft der Stadtgemeinde	im	Sinne des § 28 Abs. 1 Buchst, t GO
NW gehandelt hat. Selbst, wenn man dies verneint, so ist jedenfalls dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Umlegungsausschuß beim Abschluß des Vergleiches in vorschriftsmäßiger Besetzung (§ 8 Abs. 4 1. DV NW) im Rahmen der ihm generell zugeteilten Aufgaben gehandelt hat. Kernvorschrift der im Lande Nordrhein-Westfalen auf Grund der Ermächtigung des § 46 Abs. 2 BEauG erfolgten Regelung ist, daß der Umlegungsausschuß nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung entscheidet und an Y/eisungen nicht gebunden ist (§§ 5 und 8 1. DV NW). Dies bedeutet, daß der Umlegungsausschuß ein organisatorisch weitgehend verselbständigtes Organ der Gemeinde ist, das hinsichtlich seiner Tätigkeit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung gegenüber unabhängig ist (Schütz-Frohberg, § 46 Anm. 5; Brügelmann-Stahnke, Bundesbaugesetz, § 46 Anm. 6. b) cc) ). Da diese Stellung des Umlegungsausschusses in einem Bundesgesetz, nämlich in § 46 Abs. 2 BBauG, ihre Grundlage hat, steht ihr auch nicht die landesrechtliche Regelung des § 28 Abs. 1 und 2 GO NW entgegen, nach der gewisse Angelegenheiten vom Rat der Gemeinde nicht auf Ausschüsse übertragen werden dürfen. Zutreffend führt daher das Berufungsgericht aus: Zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses gehöre die Durchführung vom Umlegungsverfahren und die dazu erforderliche Festsetzung von Rechten und Pflichten. Im Rahmen dieser ihm generell zugeteilten Aufgaben und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel könne der Ausschuß auch die Gemeinde verpflichten (Knaup-Ingenstau, Bundesbaugesetz, § 46 Anm. vorletzter Abs.). In Ausführung dieser Aufgabe habe der Umlegungsausschuß den Umlegungsplan
 
vom 22» März 1962 beschlossen und in diesem Plan der Pächterin eine Entschädigung zuerkannt . Die Vertretung der Stadt vor dem Oberen Umlegungsausschuß im Y/iderspruohs-verfahren gehöre ebenso zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses o Wenn der Umlegungsaus schuß in dem Verfahren vor dem Oberen Umlegungsausschuß einer Abänderung des Umlegungsplanes vergleichsweise zugestimmt habe* habe er im Kähmen der ihm generell zugeteilten Aufgaben gehandelt * Denn ebenso wie der Umlegungsausschuß selbst eine Entschädigung im Umlegungsplan festsetzen könne* könne er auch eine Änderung dieser Entschädigung im Vergleichs-v/ege vereinbaren»
Zweifel können allenfalls dahin auftauschen, ob der Umlegungsausschuß noch im Kähmen seiner Befugnisse handelte, wenn er in Ziffer !• des Vergleiches die Erklä-
Pächterin vorübergehend oinen Ersatzladen zur Verfügung zu stellen» Dem ist jedoch der unwidersprochen gebliebene Vortrag nebst Vorlage der einschlägigen Korrespondenz entgcgenzuhalten, wonach der Umlegungsausschuß diese Erklärung mit Ermächtigung des Liegenschaftsamtes der Stadtgemeinde Y/uppertal abgegeben hat.
c) Schließlich sieht das Berufungsgericht darin, daß der Vergleich zwischen der Pächterin und dem Umlegungs-aucschuß formlos abgeschlossen wurde, keine Verletzung der Pormvorschrift des § 56 GO NY/. Es erwägt hierzu:
Zwar bedürften Erklärungen, die die Gemeinde verpflichteten, gemäß § 56 Abs. 1 GO NY/ grundsätzlich der Schriftform. Gleichwohl stehe hier der Umstand, daß die Mitglieder des Umlegungsausschusses der Stadt	den	Ver-
gleich nicht unterschrieben hätten, seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Denn der Schutz, den die Pormvorschrift des § 56 Abs. 1 GO NY/ bezwecke, sei dadurch erfüllt, daß
 rung abgab, die Stadtgemeinde Y/
sei bereit, der
 
der Vergleich vor einer Spruchstelle als Aufsichtsorgan in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgeschlossen worden sei. Die Unterschriften der Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses bestätigten die Anwesenheit der Mitglieder des Umlegungsausschusses bei Abschluß des Vergleichs. Damit sei in diesem Pall dem Pormerfordernis des § 56 Abs. 1 GO NW auch dann Genüge getan, wenn § 56 Abs. 3 GO NW nicht anwendbar wäre, daß heißt, wenn es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe.
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nur insoweit angegriffen, als diese meint, der Umlegungsausschuß könne nicht beliebig mündlich Ausgaben bewilligen, sondern nur in einem geordneten, jederzeit kontrollierbaren Verfahren; schon aus diesem Grunde habe der Umlegungsausschuß nicht die Befugnis gehabt, den Vergleich vom 22. März 1963 mündlich abzuschließen.
Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, daß, wie oben ausgeführt, der Vergleich als solcher einer besonderen Form nicht bedurfte. Im übrigen kam dieser Vergleich in einem durchaus geordneten Verfahren, nämlich im Widerspruchsverfahren, zustande, und aus dem in der Verhandlung geführten Protokoll ergibt sich eindeutig das Ergebnis des Y/iderspruchsverfahrens, nämlich die Erledigung des Widerspruchs durch Abschluß eines genau umrissenen Vergleichs..
4.) Unter Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beteiligten sich mit dem Vergleich auch materiell wirksam geeinigt haben. Es sieht für erwiesen an, daß der Vergleich einschließlich seiner Ziffer 4., durch die der Umlegungsplan vom 22. Marz 1962 mit den Abänderungen
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durch die Ziffern 1» bis 3* aufrecht erhalten wurde, vor-geloaen und von den Beteiligten genehmigt worden ist« Für möglich hält es das Berufungsgericht nur, daß die Worte 11 aus dem Umlegungsverfahren" in Ziff o 3«» des Vergleichs erst später vom Vorsitzenden des Oberen Umlegungsausschusses handschriftlich eingefügt und nicht verlesen und genehmigt worden seien» Dies, so meint das Berufungsgericht, sei auch in matoriellrechtlicher Hinsicht für die Wirksamkeit deB Vergleichs ohne Bedeutung, da durch diese Worte nur zugunsten der Pächterin klargestellt worden sei, daß etwaige gegenseitige Ansprüche aus anderen Rechtsgründen als aus denen des Umlegungsverfahrens nicht hätten betroffen sein sollen*	'
Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge gegenüber der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit der sie ausführt: Die Pächterin habe, nachdem ihr am 3* April 1963 die "Ausfertigung" des Vergleichsprotokolls zugestellt worden sei, mit Schreiben vom 16« April 1963 vorgetragen, der Passus zu Ziffer 4« der Niederschrift sei im diktierten Protokoll nicht enthalten» Dazu habe das Berufungsgericht ausgeführt, weil der Zeuge S^|HHI^osen Passus in seinen Notizen über den Gang der Verhandlung auf genommen habe und der Zeuge RfHft diesen Passus beim Diktat des Ausschußvorsitzenden mitstenografiert habe, sei die Aussage des Zeugen BfHB, Ziffer 4« des Vergleichs sei nicht vorgelesen, widerlegt« Das sei denkgesetzwidrig»
Denn wenn der PaBsus nur im Gang der Verhandlung oder im Diktat behandelt worden sei, sei nicht zwangsläufig, daß er auch mit vorgelesen worden sei« Im Gegenteil sei angesichts der "Großzügigkeit" des Vorsitzenden und des Protokollführers ebensogut möglich, daß die Ziffer 4* nicht vorgelesen und genehmigt worden sei« Dann fehle es sogar an einer zureichenden mündlichen Einigung*
 
Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dieses zu der Überzeugung gelangt ist, durch die Aussagen der Zeugen	und
 sei erwiesen, daß der Vergleich einschließlich seiner Ziffer 4o vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, wodurch die gegenteilige Aussage des Zeugen Bd widerlegt werde« Biese Beweis Würdigung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Fehler nicht erkennen« insbesondere läßt es keinen Verstoß gegen Benkgesetze erkennen, daß das Berufungsgericht aus den Bekundungen der Zeugen RflHB und	seine	Über-
zeugung gewonnen und die gegenteilige Aussage des Zeugen B^IB? d^s damaligen Beistandes der Pächterin, für v/iderlegt gehalten hat« Im übrigen traf die Beweislast dafür, daß beim Protokoll eine Fälschung begangen sei, die Pachterin, und selbst Zweifel - die hier aber nicht einmal Vorlagen - hätten zu ihren Lasten gehen müssen«
5o) Über die Rechtsnatur des Vergleiches hat das Berufungsgericht sich nicht ausgelassen, und für seine Beurteilung zivilrechtliche Vorschriften herangezogen« Nun wird man zwar davon aus zugehen haben, daß ein außergerichtlicher Vergleich, der, wie hier, ein Verwaltungsverfahren abschließt, keinen privatrechtlichen Vertrag dar-atellt, sondern unter den weiteren Begriff dos öffentlieh-reohtlichen Vertrages fällt« Bas öffentliche Recht aber unterliegt nicht privatrechtlichen Grundsätzen und Auffassungen« Vorschriften des Privatrechts können daher für Öffentlichrochtliche Rechtsverhältnisse keine Anwendung finden« Sie lassen sich nur insoweit dafür verwenden, als sie einen allgemeinen Rechtsgedanken zu dem Ausdruck bringen, der für das öffentliche Recht gleichfalls gilt, der deshalb in Ausfüllung einer Lücke des positiven Rechts als ein Bestandteil des öffentlichen Rechts anzuerkennen ist
 
(RGZ 107 9 189; 104, 53a 60; 97, 43? 44). Solche Uber das Privatrecht hinausgehendo/. Rechtsgedanken, die auch für das öffentliche Recht gelten, lassen sich aber den zivilrechtlichen Anfechtungsvorschriften, der zivilrechtlichen Vergleichsregelung des § 779 BGB und dem zivil-rechtlichen Grundsatz von freu und Glauben entnehmen.
Es kann daher dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß es die von ihm herangezogenen zivilrechtlichen Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur ihrem allgemeinen, über das Privatrecht hinausgehenden Sinngehalt nach auf den hier vorliegenden Vergleich zur Anwendung gebracht hat.
a) Bio von der Pächterin erfolgte Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums und arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für durchgreifend. Es führt hierzu aus: Bie Pächterin habe sich bei Abschluß des Vergleiches nicht geirrt. Sie sei sich klar darüber gewesen, daß ihre Hechte aus dem Pachtvertrag, der noch bis zu dem 31 o März 1972 gelaufen wäre, von der Stadt
 nicht gesondert entschädigt würden und daß der Pachtvertrag durch die Ausführung des Umlegungsplanes gemäß Buchstabe C) 9) g) erlosch. Nach ihrem Vortrage habe sich die Pächter in auf diese Regelung eingelassen, weil sie davon ausgegangen sei, daß sie in dem zu errichtenden Neubau wieder ein Badenlokal erhalte. Biese Erwartung sei aber ein bloßer Motivirrtum, der die Pächterin nicht zur Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtige. Laher könne offen bleiben, ob die Anfechtungsfrist gemäß § 121 BGB versäumt sei, wenn der Pächterin ein Anfechtungsrecht zugestanden hätte. Bie Pächterin habe den Vergleich auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten. Sie behaupte nicht, von dem Zeugen Höhder über die Möglichkeit, in dem Neubau Hflft3traße eine neue Unterkunft für ihr Geschäft
 
zu finden, getäuscht worden zu sein. Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses habe in seinem Schreiben vom 31. Ja» nuar 1963 darauf hingewiesen, daß eine spätere Unterbringung in dem Neubau HtfBstraße erwogen werde, nicht aber erklärt, daß eine solche Unterbringung gesichert sei. Die Ansicht der Pächterin, der Zeuge RMB sei verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, daß sie keine Unter» kunft in dem Neubau Hfl^straße finden werde, reiche zur Darlegung einer arglistigen Täuschung durch R^HI im Sinne des § 123 BGB nicht aus.
Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge: Das Berufungsgericht habe nicht ausgeführt, worauf seine Feststellung beruhe, ein Irrtum der Pächterin darüber, daß ihre Rechte aus dem 20-jährigen Pachtvertrag nicht entschädigt werden sollten, liege nicht vor. Darum sei § 286 Abs, 1 Satz 2 ZPO verletzt.
Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht seine Feststellung nicht unbegründet gelassen, sondern auf den eigenen Vortrag der Pächterin gestützt hat, der dahin ging, sie habe sich auf den Vergleich eingelassen, weil sie davon ausgegangen sei, in dem zu errichtenden Neubau wieder einen Laden zu erhalten. Aus diesem Vortrag ergibt sich eindeutig, daß die Pächterin sich dessen bewußt war, mit der im Vergleich festgesetzten Entschädigung von 12 000 IM für alle ihre Ansprüche abgefunden zu werden, allerdings unter der Voraussetzung, in dem zu errichtenden Neubau wieder unterzukommen. Das letztere hat das Berufungsgericht aber zutreffend nur als einen Motivirrtum gewertet.
Unbegründet bleibt auch die Rüge der Revision, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richtet, die
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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Es mag dahinstehen, ob eine unterlassene Aufklärungspflicht des Umlegungsausschusses in Anbetracht der gesamten Sachlage nicht doch zu der Annahme einer arglistigen Täuschung hätte reichen können» Voraussetzung hierfür aber wäre jedenfalls die Kenntnis der Mitglieder des Umlegungsausschusses bei Abschluß des Vergleiches davon gewesen, daß eine Unterbringung der Pächterin in dem zu errichtenden Neubau ausscheide» Daß eine solche Kenntnis vorlag, hat die Pächterin nicht einmal behauptet» Im übrigen spricht auch die Ziffer 1« des Vergleiches gegen eine solche Kenntnis, denn nach dem eigenen Vortrag der Pächterin sollte ja gerade die kurzfristige Unterbringung in dem Ausweichladen die Zeit bis zur Unterbringung in dem zu errichtenden Neubau Uber brücken» Es ist aber nicht anzunehmen, daß vom Umlegungsausschuß die Notlösung der Ziffer 1» des Vergleiches noch vereinbart worden wäre, wenn seine Mitglieder gewußt hätten, daß eine Unterbringung der pächterin auf dem zu errichtenden Neubau nicht mehr in Frage komme»
b) Schließlich hält das Berufungsgericht den Vergleich auch nicht unter, dem in § 779 BUB zu dem Ausdruck kommenden allgemeinen Hechtsgedanken für unwirksam. Es meint, es sei nicht .ersichtlich, daß sowohl die Pächterin als auch der Umlegungsausschuß der Stadt WfUBt bei Abschluß des Vergleiches übereinstimmend davon ausgegangen seien, die pächterin werde nach dem Wiederaufbau des Hauses Hflfestraße in diesem ein neues Ladenlokal erhalten; folglich könne nicht gesagt werden, daß ein*_ nach dem Inhalt des Vergleiches als feststehend zugrundegelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe» Es mag hier zunächst dahinstehen, ob dieser Erwägung des Berufungsgerichts zu folgen ist, denn jedenfalls muß eine Unwirksamkeit des Vergleiches nach § 779 BGB an der
 
zweiten, in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzung scheitern, nämlich an der Voraussetzung, daß der Streit bei Kenntnis der hier in Rede stehenden Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Streit ging hier im wesentlichen um die Höhe der Entschädigung und hätte auch bestanden, wenn man beiderseits gewußt hätte, daß die Pächterin in dem neu zu errichtenden Bau nicht werde untergebracht werden können«
Das Berufungsgericht sieht aber die Sachlage nicht richtig, wenn es erwägtj Zwar scheine der Umlegungsausschuß, wie sich aus seinem Schreiben vom 31 . Januar 1965 an den Oberen Umlegungsausschuß ergebe, die Möglichkeit erwogen, zu haben, daß die Pächterin nach Wiederaufbau des Hauses H^^straße in diesem ein neues Ladenlokal erhalten sollte« Im Termin vom 22« März 1965 sei diese Möglichkeit jedoch nicht mehr beraten und von den anwesenden Mitgliedern des Umlegungsausschusses nicht mehr in Betracht gezogen worden« Das ergebe sich aus dem Vergleich in Verbindung mit dem Schreiben der Pächterin vom 15» März 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß, in dem die pächterin selbst von einem Verlust ihres Geschäftes in der HflB-straße ausgehe und für alles einen Gesamt Schadens ersatz von 15 000 DM fordere. Die im Vergleich festgesetzte Schadensersatzleistung von 12 000 DM, die fast in der Mitte zwischen der Entschädigung, die im Umlegungsplan festgesetzt worden sei, und der Porderung der Pächterin liege, spreche dafür, daß der Vergleich auf der Grundlage zustande gekommen sei, daß die Pächterin ihr Geschäft in den bis dahin gemieteten Räumen aufgeben müsse. Einer Vernehmung der Zeugen	und	über	eine	Besprechung An-
fang Februar 1963 gemäß dem Anträge der Pächterin bedürfe es daher nicht mehr, weil diese Besprechung durch das eigene Schreiben der Pächterin an den Oberen Umlegungsausschuß
 
vom 15» März 1963 überholt worden sei« Zudem könne aus dem Umstand, daß	auch	Mitglied	des	Umlegungsausschusses	gewesen	sei,	nicht	entnommen	wer-
den, daß der Pächterin vom Umlegungsausschuß etwas zugesichert worden sei. Denn	mit	der Antrag-
stellerin nicht als Mitglied des Ausschusses, sondern als mit der Planung des Heubaus Hflpetraße ^0 beauftragter Architekt gesprochen«
Mag auch im Termin vom 22. März 1963 Uber eine Wiederunterbringung der Pächterin in dem zu errichtenden Neubau nicht mehr gesprochen worden sein - die Ziffer lo des Vergleiches, die die kurzfristige Unterbringung der Pächterin in einem Ausweichladen behandelt, spricht eher für das Gegenteil so schließt das nicht aus, daß die Beteiligten, wenn auch stillschweigend, von dieser Voraussetzung ausgegangen sind« Ein solcher Ausschluß kann auch nicht dem vom Berufungsgericht angeführten Schreiben der Pächter in vom 15. März 1963 entnommen werden. Wenn sie in diesem Schreiben von ihrem Hausverlust spricht, so entsprach dies nur den Tatsachen und läßt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu» Penn ihres Hauses ging die Pächterin in jedem Palle verlustig, und auch ihr Pachtverhältnis, das sich nur auf eine Grundstücksfläche bezog, mußte enden, während ihre Wiederunter bringung in dem zu errichtenden Neubau eine völlig neue Sachlage geschaffen hätte, da ein Pachtvertrag in der bis herigen Art nicht mehr möglich gewesen wäre, sondern ein Mietvertrag unter gänzlich anderen Bedingungen hätte abgeschlossen werden müssen« Wenn es in dem Schreiben der Pächterin vom 15« März 1963 heißt: M Zusammenfass end kann gesagt werden, daß eine Entschädigung, wie angeboten, nicht ausreicht, sondern dor mir erwachsende Schaden aus HausVerlust und Umsatzminderung dürfte zu demindest den Be-
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trag von DM 15 OOO einschließlich Umzugskosten betragene Hierbei ist natürlich erforderlich, daß mir eine Wohnung gestellt wird, weil ich eine solche ja auch verliere und der Ausweichbau, wie zugesagt, von der Stadt bezugsfertig gemachtiwird.11, dann läßt sich dem nicht nur entnehmen, daß die Pächterin die verlangten 15 000 DM nicht als gänzliche Abfindung ansah, sondern davon ausging, man werde ihr bis zur Unterbringung in dem zu errichtenden Neubau einen Ausweichladen zur Verfügung stellen. Das entspricht aber auch genau der Sachlage, wie sie der Vorsitzende des Umlegungsausschusses in seinem Schreiben vom 51« Januar 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß zu dem Ausdruck gebracht
 Dies alles schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Pächterin und die Mitglieder des Umlegungsausschusses
 auch stillschweigend, davon ausgingen, die Pächterin werde nach vorübergehender Unterbringung ln einem Ausweichladen einen Laden in dem zu errichtenden Neubau erhalten, und daß die Pächterin nur unter diesen Voraussetzungen mit der Entschädigung von 12 000 DM sich zufriedengeben wollte. Unerheblich bleibt es hierbei auch, ob man der Pächterin hinsichtlich ihrer WiederUnterbringung in dem Neubau bestimmte Zusicherungen gemacht hat oder nicht. Entscheidend ist allein, ob man beiderseits mit einer solchen Unterbringung rechnete.
Hätte eine solche Sachlage bestanden, dann wären die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs von einem gemeinsamen Irrtum geleitet gewesen, und sie würden den Vergleich, jedenfalls nicht in der erfolgten Art, geschlossen haben, wenn sie die wirkliche Sachlage gekannt hätten. In einem solchen Pall kann sich, auch wenn die
 hatte
der Stadt W
bei Abschluß des Vergleiches, wenn
 
besonderen Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben sind, keine Partei auf den Vergleich berufen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen und der anderen Partei den Einwand der allgemeinen Arglist oder besser der unrichtigen Rechtsausübung (§ 242 EGB) an die Hand zu geben. Dieser von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsgedanke bringt einen so allgemein gültigen Sinngehalt zu dem Ausdruck, daß. man^ihn auch im öffentlichen Recht gelten lassen muß» Denn auch das im öffentlichen Recht bestehende Über- und Unterordnungsverhältnis hat sich nach Treu und Glauben auszurichten, und eine unrichtige Rechtsausübung oder gar ein arglistiges Verhalten ist im öffentlichen Recht nicht anders als im Zivilrecht zu beurteilen. Darauf, ob die Mitglieder des Umlegungsausschusses erkannt hatten, daß die beim Abschluß des Vergleiches angenommene Geschäftsgrundlage irrig war, käme es nicht an, sondern nur darauf, daß sie irrig war. Läge eine solche irrige Geschäftsgrundlage vor, dann brauchte dies nicht in jedem Palle die Unwirksamkeit des ganzen Vergleichs zur Folge zu haben, vielmehr wäre zu prüfen, wie weit das Pesthalten am Vergleich auf die Erlangung eines sittenwidrigen Vorteils gerichtet wäre (RGZ 122, 200, 203/204; 153, 556),
Betrachtot man die Sachund Rechtslage unter diesen Gesichtspunkten, dann durfte das Berufungsgericht nicht die Vernehmung der Zeugen	und	durch
 das Schreiben der Pächtorin vom 15« März 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß für überholt ansehen. Wie die Revision zutreffend ausführt, hatte nämlich die Pächterin durch Benennung dieser Zeugen unter Beweis gestellt, daß ihr noch am 7« Februar 1963 von Mitgliedern des Umlegungsausschusses der Stadt W0IB zugesichert worden sei, auf dem Grundstück ihrer bisherigen Verpächter werde von diesen ein Neubau errichtet, während der Bauzeit könne
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sie ihr Ladengeschäft in don gegenüber dem Grundstück liegenden, leerstehenden Laden	verlegen,	und	nach
 Fertigstellung des Neubaus werde sie dann mit dem Ladengeschäft in diesem untergebracht werden.
Trifft dieses Vorbringen der Pächterin zu - und zu demindest gewisse Anhaltspunkte für seine Richtigkeit lassen sich schon jetzt aus den Schreiben des Umlegungsausschusses vom 31o Januar 1963 und der Pächterin vom 15« März 1963 an den Oberen Umlegungsausschuß sowie aus Ziffer 1. des Vergleiches selbst entnehmen so ist es von entscheidender Bedeutung. Denn in diesem Palle stände fest, daß sowohl die Pächterin als auch der Umlegungsausschuß bei dem Vergleich irrig von einer Sachlage ausgingen, die nicht eintrat. Im übrigen liegt es auch sehr nahe anzunehmen, daß die Pächter in sich mit der Entschädigung von 12 000 DM zufrieden gab und der Umlegungsausschuß diesen Betrag für ausreichend hielt, weil naturgemäß bei einer nur zeitweiligen Verlegung des Geschäftes der Pächterin in den benachbarten Laden und seiner Wiedereinrichtung im Neubau auf dem alten Grundstück nicht mit den gleichen Folgeschäden zu rechnen war, wie sie sich ergeben mußten, wenn die Pächterin gezwungen war, ihr Geschäft in anderer Gegend wieder neu zu beginnen oder möglicherweise ganz aufzugeben.
Ließe sich mithin feststellen, daß der Vergleich auf irriger Grundlage abgeschlossen wurde, so würde dies bedeuten, daß die Stadtgemeinde	sich nicht auf
 den Vergleich insoweit berufen könnte, als in ihm die Entschädigung auf nur 12 000 DM ausgehandelt worden ist. An einer Unwirksamkeit dos Vergleichs im übrigen kann auch die Pächterin kein Interesse mehr haben, da sich insoweit die inzwischen erfolgten Geschehnisse (Exmittie-
 rung der Pächterin, Abbruch des von ihr errichteten Gebäudes, Aufführung eines Neubaus auf dem Grundstück durch neue Eigentümer) nicht mehr rückgängig machen lassen. Immerhin hätte der Umstand, daß die Stadtgemeinde Wuppertal sich nicht auf die Wirksamkeit der im Vergleich ausgehandelten Entschädigung berufen könnte, zur Folge, daß das von der Pächterin eihgeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht als beendet anzusehen und der Obere Umlegungs-ausschuß gemäß § 168 Abs, 2 Satz 2 BBauG zu verurteilen wäre, unter Fortsetzung des Verfahrens den Widerspruch der Pächterin gegen den Umlegungsplan, soweit es um die Entschädigung geht, zu bescheiden.
 
IV o
Hieraus folgt, daß sich das Berufungsurteil, abgesehen von dem in Ziffer IIo erörterten Aufhebungsgrund, auch aus den in Ziffer IIIo $»} b) ausgeführten Gründen weder mit der vom Berufungsgericht insoweit gegebenen Begründung noch mangels hinreichender Feststellungen mit anderer Begründung halten ließe» Pas Berufungaurteil ist daher, wie schon in Ziffer II. ausgesprochen, aufzuheben und die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück zuverweisen <>
Pr« Pagendarm
 Gähtgens
Pr» Kreft
 Pr« Reinhardt
 Bundesrichter Pr« Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Pr» Pagendarm