Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Heinhardt für Recht erkannt» Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 28« Juli 1964 zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 14« Juli 1964 aufgehoben. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom beklagten Land aus unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung eines Gerichtsvollziehers) Schadensersatz in Höhe von 11 128 DM nebst Zinsen gefordert. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main auf Grund der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1964 mit einem Senatspräsideuten, vier Oberlandesgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat als ordentlichen Mitgliedern, also insgesamt sechs Richtern besetzt. hach Erlaß des angefochtenen Urteils (23o Juli 1964) ist durch Beschluß des Präsidiums vom 12» August 1964 der Geschäfteverteilungsplan dahin geändert worden, daß der mit VerwaltungsSachen befaßte Oberlandesgerichtsrat dem Senate nicht mehr als Beisitzer, sondern nur noch als Vertreter zugeteilt wurde» Legt man allein den Geschäftsverteilungsplan für 1964 zugrunde, so war der erkennende Senat des Oberlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden und fünf weiteren ordentlichen Mitgliedern besetzt» Biese Besetzung ist nach der Rechtsprechung dos Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 = iiJVV 1964, 1020; BVerfGE 18, 65 = KJw 1964, 1667 sowie NJVV 1965,' 1219), der sich der erkennende Senat bereits angoschlossen hat (Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 2<11/64 - = RJW 1965, 1715), mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren, da sie die Bildung von zwei personall voneinander verschiedenen “Sitzgruppon“ gestattet und deshalb der zur Entscheidung des Einzelfalls berufene Spruchkörper (“gesetzlicher Richter“) nicht von vornherein eindeutig genug bestimmt ist» Oktober 1965 - 1 b ZR 130/64 - entschieden hat, daß ein Senatsmitglied während des ganzen Geschäftsjahres nur mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt worden ist* denn dieser Umstand schloß nicht die Möglichkeit aus, daß der Senat in zwei personoll voneinander verschiedenen Sitzgruppen Hecht spracho Auf diese Llöglich-keit kommt es aber noch der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an«» Auch insoweit gilt das Erfordernis, daß der Geschäftsverteilungsplan "so eindeutig wie möglich" erkennen lassen muß, wer der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter ist (BVerfGE 17, 294)• Gleichfalls kann es auch nicht von der tatsächlichen Heranziehung des benatsmitgliedö abhängig gemacht werden, ob dieses dem Spruchkörper als ordentliches Llitglied angehört oder nicht. Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, muß es daher ohne Nachprüfung in der Sache selbst aufgehoben (§ 564 Abs«, 1 und 2 ZPO) und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Eevi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Dagegen erübrigt sich die Aufhebung auch des Verfahrens, da von der Revision nur die fehlerhafte Senats-besetzung in der Sitzung vom 14.
2054 075 BUNDESGERICHTSHOF dj IM NAMEN DES VOLKES ill ZK 171/64 URTEIL Verkündet am 13o April 1967 Häge, J uat i zobersekre tar in dem Rechtsstreit «1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firnu^iebro Sägewerk und iJolzhand- lurig li(^HpKrsT^Äp| gesetzlich vertreten, durch ihre vortrotungsbereohtiKten Gesellschafter Frau Albert ine llf|H|[H^BstraßcjK und holzkaufmann Helmut BjJ^Bpstraße ? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generol-staatsanwolt Beklagten und Revisionobeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Streithelfer des Beklagten» Gerichtsvollzieher Adolf 'f'BBBBBSS:itraße® - Prozeßbevollmächtigter 1. Instanzi Dr Rechtsanwal' JDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Heinhardt für Recht erkannt» Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 28« Juli 1964 zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 14« Juli 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und -auslagen des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Prozeßgebühr und die des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom beklagten Land aus unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung eines Gerichtsvollziehers) Schadensersatz in Höhe von 11 128 DM nebst Zinsen gefordert. Die Klage ist vom Landgericht in Hoho von 1 882,35 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen abgewiesen worden. Auf die auf Abweisung des Anspruchs der Klägerin gerichtete Berufung des beklagten Landes und auf die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes und dessen Verurteilung zur Zahlung von nunmehr 10 173,44 DM nebst Zinsen begehrt hat, hat das Berufungsgericht den der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen Betrag auf 1 190 DM nebst Zinsen ermäßigt, die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Berufungen beider Parteien im übrigen zurückgewiesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren mit der Anschlußberufung gestellten Antrag weiter, soweit ihm vom Berufungsgericht nicht stattgegeben ist. Das beklagte Land bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen. Rntscheidungsgründe: Die Revision erhebt die Verfahrensrüge, das erkennende Berufungsgericht sei in der Sitzung vom 14« Juli 1964 zur Beratung der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Rr. 1 ZPO). Die Rüge ist begründet. Rach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten war der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main auf Grund der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1964 mit einem Senatspräsideuten, vier Oberlandesgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat als ordentlichen Mitgliedern, also insgesamt sechs Richtern besetzt. Einer der Oberlandesgerichtsräte, dem Senat unter Mferner" zugeteilt, war nur mit Justizverwaltungsaufgaben befaßt cM und hat ira Jahre 1964 an keinem Urteil des 1. Zivilsenats mitgewirkt. hach Erlaß des angefochtenen Urteils (23o Juli 1964) ist durch Beschluß des Präsidiums vom 12» August 1964 der Geschäfteverteilungsplan dahin geändert worden, daß der mit VerwaltungsSachen befaßte Oberlandesgerichtsrat dem Senate nicht mehr als Beisitzer, sondern nur noch als Vertreter zugeteilt wurde» Legt man allein den Geschäftsverteilungsplan für 1964 zugrunde, so war der erkennende Senat des Oberlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden und fünf weiteren ordentlichen Mitgliedern besetzt» Biese Besetzung ist nach der Rechtsprechung dos Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 = iiJVV 1964, 1020; BVerfGE 18, 65 = KJw 1964, 1667 sowie NJVV 1965,' 1219), der sich der erkennende Senat bereits angoschlossen hat (Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 2<11/64 - = RJW 1965, 1715), mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren, da sie die Bildung von zwei personall voneinander verschiedenen “Sitzgruppon“ gestattet und deshalb der zur Entscheidung des Einzelfalls berufene Spruchkörper (“gesetzlicher Richter“) nicht von vornherein eindeutig genug bestimmt ist» Barin liegt regelmäßig zugleich eine nichtvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 551 »ir. 1 ZPO, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im Einzelfall die mitwirkenden dichter in einer den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuwiderlaufenden Weise berufen hat« Der Ver-fassungsbestimmung ist nämlich bereits dann nicht genügt, wenn eine unnötige Unbestimmtheit darüber besteht, welche Mitglieder im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind» An diosera Ergebnis kann es auch nichts ändern, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1965 - 1 b ZR 130/64 - entschieden hat, daß ein Senatsmitglied während des ganzen Geschäftsjahres nur mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt worden ist* denn dieser Umstand schloß nicht die Möglichkeit aus, daß der Senat in zwei personoll voneinander verschiedenen Sitzgruppen Hecht spracho Auf diese Llöglich-keit kommt es aber noch der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an«» Es ist auch nicht möglich, dieses Senatsmitglied nur als Vertreter anzusehen. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der Geochäftsverteilungsplan Hichter, die einem Senat nur als Vertreter angehören sollen, auch als solche bezeichnet. Hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Richters ist das erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch besonderen Beschluß des Präsidiumo geschehen. Es ist deshalb nicht angängig, ihn schon für die vorhergehende Zeit als Vertreter anzuse.jen. Jedenfalls bringt der im Geschäftsverteilungsplan enthalten gewesene Zusatz ’'ferner0 nicht hinreichend zu dem Ausdruck, daß der so bezeiehnete Richter nur Vertreter gewesen sei. Auch insoweit gilt das Erfordernis, daß der Geschäftsverteilungsplan "so eindeutig wie möglich" erkennen lassen muß, wer der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter ist (BVerfGE 17, 294)• Gleichfalls kann es auch nicht von der tatsächlichen Heranziehung des benatsmitgliedö abhängig gemacht werden, ob dieses dem Spruchkörper als ordentliches Llitglied angehört oder nicht. <*vJ Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, muß es daher ohne Nachprüfung in der Sache selbst aufgehoben (§ 564 Abs«, 1 und 2 ZPO) und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Eevi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Dagegen erübrigt sich die Aufhebung auch des Verfahrens, da von der Revision nur die fehlerhafte Senats-besetzung in der Sitzung vom 14. Juli 1964 gox’ügt ist. Die 2fiederschlagung der Gerichtsgebühren und -auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG; sie entspricht der Übung des Senats. Dr«, Kreft Dr. Bußla Gähtgens Keßler Dr, Reinhardt