Februar I960 zur Räumung verurteilt; das Urteil wurde im April I960 vollstreckt, der Behelfsbau wurde abgebrochene Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Behelfsbau auf dem Grundstück ihrer Mutter sei ihr persönliches Eigentum gewesen, für dessen Verlust sie eine Entschädigung beanspruchen könne, bisher aber nicht erhalten habe» Sic hat mit der Klage in erster Linie eine Entschädigung für den Verlust ihres Behelfsbaus, die damit verbundene Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes und wegen der Aufwendungen für die anderweite.; Unterbringung ihrer Sachen geforderte In zweiter Linie hat die Klägerin einen ihr abgetretenen Anspruch ihrer Mutter auf Entschädigung oder Schadensersatz deswegen geltend gemacht, weil ihre Mutter durch rechtswidrige Bauverbote der Beklagten seit Jahren gehindert worden sei, das Grundstück straßemk wieder aufzubauen, was sie geplant habe. Io Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch, den die Klägerin sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgetretenem Recht ihrer Mutter geltend macht, nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts (Art, 14 GG) und der Amtshaftung (Art. 34 GG mit § 839 BGB) geprüft, ihn jedoch nach keiner dieser beiden rechtlichen Grundlagen, auf die die Klägerin sich berufen hat, für begründet befunden» hie Revision greift das Berufungsurteil vollen Umfanges an; ihre Begründung spricht allerdings fast ausschließlich von einer Verletzung enteignungsrechtlicher Grundsätze» ha die Revision nicht zugelassen und die Revisionssumme nicht erreicht ist, ist die Revision nur statthaft, soweit sie sich auf die Abweisung eines Amtshaftungsanspruchs bezieht» Auch wenn - wie hier - ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht und ein Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung gegen die gleiche Körperschaft geltend gemacht werden, können beide Ansprüche hinsichtlich ihrer Revisibilität nicht gleich behandelt werden (BGH Urt» vom 5 - November 1956 - III ZR 49/55)° Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Streitwert fand - nach § 547 Abs» 2 Hr» 2 ZPO alter Fassung - die Revision statt in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind» Las trifft-nach § 71 Abs» 2 Nr. 2 GVG - zv/ar für Ansprüche aus Amtshaftung zu, für einen Entschädigungsanspruch jedoch nur dann, wenn die Landesgesetzgebung von der Ermächtigung in § 71 Abc., 3 GVG Gebrauch gemacht hat, Ansprüche v/egen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ausschließlich den Landgerichten zuzuweisen«, Die Revision läßt außer Betracht, daß dies für Uiedcrsachsen, insbesondere für das Gebiet von Osnabrück, nicht geschehen ist 0 Osnabrück gehörte ehemals zur preußischen Provinz Hannover» Das Preußische Ausführungsgesetz zu dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24* April 1878 (GS 230), dessen § 39 die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte behandelte, nahm eine solche Zuweisung nicht vor (BGH Urto vom 25. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Eine Amtspflichtverletzung könne nur in Betracht kommen, wenn die Hutter der Klägerin hätte bauen wollen und finanziell auch hätte bauen können, dieses Vorhaben aber durch ein rechtswidriges Verbot verhindert worden wäre. Konkrete Baupläne seien nicht vorgetragen worden; die Klägerin habe nur vorgebracht, daß im Jahre 1951 das ganze Restgrundstück mit einem größeren eingeschossigen Behelfsbau mit zwei Schaufenstern, in dem die Mutter und sie auch hätten wohnen wollen, habe bebaut werden sollen, daß die Beklagte dafür aber die Baugenehmigung versagt habe. 2o Bio Revision zieht nicht in Zweifel, daß nach der förmlichen'Feststellung der Fluchtlinie im Februar 1951 nur eine Grundstücksfläche von 48 qm innerhalb der Flucht-linie verblieb und daß diese Fläche - unter Verzicht auf eine Freifläche - nach der Bauordnung vom 11« November 1953 nur bebaut werden durfte, wenn das Erdgeschoß Rohnräume nicht enthielto Sie ist jedoch der Meinung, das Berufungsgericht hätte dem von der Klägerin vorgetragenen Schreiben der Beklagten vom 4° Januar 1952 entnehmen müssen, daß das Bauvorhaben jedenfalls im Jahre 195o betrieben, also von der späteren Feststellung der Fluchtlinie nicht betroffen worden sei» insoweit unterliegt die Revision einem Irrtum» Öle gibt zwar auf Blatt 8 der Revisionsbegründung das Datum des Schreibens richtig mit :,4»1»1952" an, geht aber in ihren anschließenden Ausführungen davon aus, daß dieses Schreiben am 4» Januar 1951? 3° Die Revision trägt auch nicht zur Klärung des - wie das Berufungsurteil mit Recht festhält -~un- Der Vortrag der Klägerin hierzu war in den Tatsacheninstanzen widersprüchlicho Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zunächst schriftsätzlich ausgeführt, im Jahre 1950 habe massiv gebaut werden sollen, dann aber vorgetragen, seit dem Jahre 1951 sei die Errichtung eines größeren Geschäfts- hauses verweigert und damit die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks blockiert wordene Demgemäß ist das Jahr1951 als Vortrag der Klägerin im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten, ohne daß die Klägerin eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt hätte0 Erst in der Berufungsbegründung hat die Klägerin neu behauptet, schon seit 1947/48 Es hat - wie das Berufungsurteil zweifelsfrei ergibt, die Frage mit den Parteien erörtert und in den Entscheidungsgründen - aber mit fat-bestandlicher Wirkung (§ 314 ZPO) - festgehalten, die Klägerin habe lediglich vorgetragen, sie hätten im Jahre 1951 das ganze Restgrundstück (also nach Festlegung derFluchtlinie) mit einem größeren eingeschossigen Behelfsbau mit zwei Schaufenstern, in dem sie auch hätten wohnen r/ollen, bebauen wollen, dafür aber habe die Beklagte die Baugenehmigung versagt. Unter diesen Umständen geht die Rüge der Revision, die Klägerin sei durch die Ausführungen des Berufungsurteils überrascht worden, ins Leere» Bas Berufungsgericht hat lediglich aus den im Termin erörterten Tatsachen die rechtliche Folgerung gezogen, daß die Mutter der Klägerin, so wie es nach dem Vortrag der Klägerin beabsichtigt v/ar, im Jahre 1951 nach der damals gültigen Bauordnung nicht bauen durfte» Bas kann auch die Revision nicht in Abrede stellen» Bie Ablehnung eines solchen Bauantrages war also rechtmäßig und kann einen Schadensersatzanspruch nicht begründen» 4o Schließlich kann auch die aus § 139 ZPO hergeleitete Rüge der Revision nicht zu dem Infolge führen, die Klägerin würde - wenn sie entsprechend befragt und belehrt worden wäre - vorgetragen und unter das Zeugnis ihrer Mutter und des Baumeisters Simon gestellt haben, daß von der Errichtung von Wohnräumen abgesehen worden wäre, v/enn solche der Baugenehmigung entgegengestanden hatten» Es kann dahinstehen, ob in diesem Vortrag der Revision, der anders als die frühere Klagebegründung auf eine von der Baupolizei versäumte Belehrung der Mutter der Klägerin abotellen will, eine im Revisionsrechtszug unzulässige Klageänderung liegt» Jedenfalls könnte dieser völlig neue Vortrag der Revision, für den sieh in den Tatsacheninstanzen keine Andeutung findet, im Revisionsrechtszug nur berücksichtigt werden, wenn das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seine Verfahrens- Pie Verletzung des § 139 ZPO kenn von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien etwa noch nötige Behauptungen und Beweismittel hätten boibringen können und wollen, daß;': das Uicht-Vorbring< aber offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, die Partei habe die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (1!I zu ZPO § 139 Nr. 3).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 171/63 URTEIL Verkündet am 22o März 1965 Schcibl, Justiz:-, ober s ckr etür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fräulein Frieda G tr0 £ Klägerin und Revisions-Klägerin, -Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 5 gegen die Stadt 0 direktor, vertreten durch den Oberstadt- Beklagte und Revisions-beklagte, -Prozeßbevollnächtigter Rechtsanwalt K( -2- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 22. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr0 Hußla, Gähtgens und Dr» Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11o Juli 1965 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges, Von Rechts v/egen Tatbestandz Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin des 97 qm großen Grundstücks J^^Hfestraße 0 in dessen Aufbauten im Kriege zerstört worden waren. Im Februar 1951 wurde zur Verbreiterung der J^^^Bstraße eine neue Fluchtlinie förmlich festgestellt«, die der Rat der Stadt bereits im Jahre 1947 beschlossen hatte. Dadurch wurden von dem Grundstück der Mutter der Klägerin 49 qm abge-cchnitten. Auf dem Restgrundstück »betrieb die Klägerin in einem behelfsmäßigen Gebäude den Handel mit Polstersachen und Buntdrucken, Im Umlegungsverfahren wurde das Grimdstück J^H^straße ^ rechtskräftig auf die beiden anliegenden Nachbarn aufgeteilt; die Mutter der Klägerin erhielt als Ersatzgrundstück das Grundstück Straße Nr, in einer Größe von 124 qm und für "Baureste” -3- auf den alten Grundstück einen Betrag von 1.500,— DM als zinsloses Darlehen,das nur bei anderweiter Ent-t Schädigung zurückzuzahlen ist« Die Klägerin führte ihr Geschäft zunächst auf den alten Grundstück forte Nach Beendigung eines Verwaltungsstreitverfahrens über die Höhe der Entschädigung wurde sie auf die Klage eines der Nachbarn von Landgericht Osnabrück durch Urteil vom 12. Februar I960 zur Räumung verurteilt; das Urteil wurde im April I960 vollstreckt, der Behelfsbau wurde abgebrochene Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Behelfsbau auf dem Grundstück ihrer Mutter sei ihr persönliches Eigentum gewesen, für dessen Verlust sie eine Entschädigung beanspruchen könne, bisher aber nicht erhalten habe» Sic hat mit der Klage in erster Linie eine Entschädigung für den Verlust ihres Behelfsbaus, die damit verbundene Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes und wegen der Aufwendungen für die anderweite.; -'. Unterbringung ihrer Sachen geforderte In zweiter Linie hat die Klägerin einen ihr abgetretenen Anspruch ihrer Mutter auf Entschädigung oder Schadensersatz deswegen geltend gemacht, weil ihre Mutter durch rechtswidrige Bauverbote der Beklagten seit Jahren gehindert worden sei, das Grundstück straßemk wieder aufzubauen, was sie geplant habe. Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 500,— DM mit 4$ Zinsen seit dem 1. April 1962 zu verurteilen. Dem Anträge der Beklagten folgend, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision -4- verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weitere hie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Io Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch, den die Klägerin sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgetretenem Recht ihrer Mutter geltend macht, nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts (Art, 14 GG) und der Amtshaftung (Art. 34 GG mit § 839 BGB) geprüft, ihn jedoch nach keiner dieser beiden rechtlichen Grundlagen, auf die die Klägerin sich berufen hat, für begründet befunden» hie Revision greift das Berufungsurteil vollen Umfanges an; ihre Begründung spricht allerdings fast ausschließlich von einer Verletzung enteignungsrechtlicher Grundsätze» ha die Revision nicht zugelassen und die Revisionssumme nicht erreicht ist, ist die Revision nur statthaft, soweit sie sich auf die Abweisung eines Amtshaftungsanspruchs bezieht» Auch wenn - wie hier - ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht und ein Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung gegen die gleiche Körperschaft geltend gemacht werden, können beide Ansprüche hinsichtlich ihrer Revisibilität nicht gleich behandelt werden (BGH Urt» vom 5 - November 1956 - III ZR 49/55)° Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Streitwert fand - nach § 547 Abs» 2 Hr» 2 ZPO alter Fassung - die Revision statt in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind» Las trifft-nach § 71 Abs» 2 Nr. 2 GVG - zv/ar für Ansprüche aus Amtshaftung zu, L 5 für einen Entschädigungsanspruch jedoch nur dann, wenn die Landesgesetzgebung von der Ermächtigung in § 71 Abc., 3 GVG Gebrauch gemacht hat, Ansprüche v/egen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ausschließlich den Landgerichten zuzuweisen«, Die Revision läßt außer Betracht, daß dies für Uiedcrsachsen, insbesondere für das Gebiet von Osnabrück, nicht geschehen ist 0 Osnabrück gehörte ehemals zur preußischen Provinz Hannover» Das Preußische Ausführungsgesetz zu dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24* April 1878 (GS 230), dessen § 39 die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte behandelte, nahm eine solche Zuweisung nicht vor (BGH Urto vom 25. Juni 1953 - HI ZR 368/51), ebensowenig wie das Recht des früheren Freistaates Oldenburg (BGH Urto vom 18. I-Iarz 1957 - III ZR 212/55 = VersR 1957, 339) oder das Recht des jetzigen Landes Niedersachsen (BGH Urto von 14. April 1958 - III ZR 234/56 = VersR 1958, 563/64). Damit entzieht sich die Frage, ob das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, der Nachprüfung durch das Rcvisionsgericht«,/j II0 Soweit die Revision eine Verletzung des § 839 BGB rügt, kann es allerdings zweifelhaft sein, worin die Revision eine Rechtsverletzung sehen will; denn die Revisions begiiindung geht hierauf nicht ein, sie hebt vielmehr ausdrücklich hervor, daß auf die Bedenken gegen die Erwägungen,> die das Berufungsgericht zur Verneinung einer Amtspflichtverletzung geführt haben, nicht gühor eingegangen werden soll weil auch unabhängig von dem Verschulden eines Beamten im Ginne des § 839 BGB ein nSchadönsersatzanspruchn - gemeint -6- hl ist ein Entschädigungsanspruch - wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegeben sei» Jedoch ist der Senat - obwohl auch den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden muß (IM zu ZPO § 554 Kr0 22) - nicht veranlaßt, die Revision insoweit als nicht gehörig begründet anzusehen; er kann vielmehr nach dem Zusammenhang der Begründungsschrift davon ausgehen, daß die Rügen, die die Revision hinsichtlich des enteignungsgleichen Eingriffs vorbringt, sich in gleicher Weise auf den Amtshaftungsanspruch beziehen solleno Jedoch kann die Revision insoweit keinen Erfolg habeno Io Die Klägerin hat zwar zu Beginn des Rechtsstreits vorgetrdgondie Bediensteten der Beklagten hätten ihr gegenüber anispflichtwidrig gehandelt, indem sie ihre Fürsorgepflicht verletzt hätten, sie hat jedoch im Laufe des Rechtsstreits - insbesondere in der Berufungsbegründung -ihr Vorbringen dahin präzisiert, daß sie aus eigenem Recht eine Entschädigung und aus dem abgetretenen Recht ihrer Mutter - neben einer Entschädigung - S chad orders atz wegen einer ihrer Mutter gegenüber begangenen Amtspflichtverletzung beansprucheo Hiervon geht auch die Revision aus. Lie Klägerin sieht eine solche Amtspflichtverletzung gegenüber ihrer Mutter darin, daß dieser rechtswidrig untersagt worden sei, auf dem alten Grundstück J^PJI^straße0 ein massives größeres Geschäftshaus zu errichten, obwohl die rechtliche Handhabe für ein solches Verbot erst mit der Bauordnung von 1954 (die eine Mindestgröße bebaubarer Grundstücke von lOOqm vorsieht} geschaffen worden sei 0 -7- Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Eine Amtspflichtverletzung könne nur in Betracht kommen, wenn die Hutter der Klägerin hätte bauen wollen und finanziell auch hätte bauen können, dieses Vorhaben aber durch ein rechtswidriges Verbot verhindert worden wäre. Der Vortrag der Klägerin sei zu beiden Punkten unklar. Was und wann habe gebaut werden sollen und ob das erforderliche Geld vor- , hangen gewesen sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen, Ihre mündliche Erklärung, ein Onkel habe viel Geld gehabt, genüge nicht. Ungewiß sei auch, ob ein Bauverbot ergangen sei. Zwar ergebe sich aus vorliegenden Schreiben der Beklagten, daß Bauanträge abgelehnt worden seien; näherer Vortrag fehle aber auch hierzu. V/esentlich - so führt das Berufungsurteil weiter aus -sei insoweit: Die 1947 beschlossene Fluchtlinie sei im Februar 1951 förmlich festgestellt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei ein Bauverbot für den vorderen, von der Fluchtlinie abgeschnittenen Grundstücksteil rechtmäßig gewesen. Daß die Mutter der Klägerin schon vorher habe bauen wollen, sei nicht ersichtlich. Der Rest von 48 qm sei nicht bebaubar gewesen. Konkrete Baupläne seien nicht vorgetragen worden; die Klägerin habe nur vorgebracht, daß im Jahre 1951 das ganze Restgrundstück mit einem größeren eingeschossigen Behelfsbau mit zwei Schaufenstern, in dem die Mutter und sie auch hätten wohnen wollen, habe bebaut werden sollen, daß die Beklagte dafür aber die Baugenehmigung versagt habe. Ob dafür schon konkrete Baupläne Vorlagen, könne dahinstehen, denn ein solcher Bau habe schon nach § 7 II 1 b der Bauordnung von 1953 nicht errichtet werden dürfen. Zwar habe in der J^mi^sxräße1 d^e eihgbsbha^'slge Bebauung des ganzen Grundstücks gestattet werden können, jedoch habe ein solches Bauwerk Wohnräume nicht enthalten. 8 HL dürfen; das, was nach dem Vortrag der Klägerin geplant war, habe also nicht gebaut werden könneno Überdies habe die Beklagte mit Beschlüssen vom 2o» Dezember 1949 und 24» Januar 1951 das Stadtgebiet, zu dem die J^^m^festraße gehöre, zu dem Aufbaugebiet erklärt und habe danach eine Bausperre bis zu zwei Jahren verhängen dürfen» Die Beklagte habe hiernach - ohne Amtspflichten gegenüber der mutter der Klägerin zu verletzen - etwaige Bauanträge ablehnen können» 2o Bio Revision zieht nicht in Zweifel, daß nach der förmlichen'Feststellung der Fluchtlinie im Februar 1951 nur eine Grundstücksfläche von 48 qm innerhalb der Flucht-linie verblieb und daß diese Fläche - unter Verzicht auf eine Freifläche - nach der Bauordnung vom 11« November 1953 nur bebaut werden durfte, wenn das Erdgeschoß Rohnräume nicht enthielto Sie ist jedoch der Meinung, das Berufungsgericht hätte dem von der Klägerin vorgetragenen Schreiben der Beklagten vom 4° Januar 1952 entnehmen müssen, daß das Bauvorhaben jedenfalls im Jahre 195o betrieben, also von der späteren Feststellung der Fluchtlinie nicht betroffen worden sei» insoweit unterliegt die Revision einem Irrtum» Öle gibt zwar auf Blatt 8 der Revisionsbegründung das Datum des Schreibens richtig mit :,4»1»1952" an, geht aber in ihren anschließenden Ausführungen davon aus, daß dieses Schreiben am 4» Januar 1951? also jedenfalls vor der Festlegung der neuen Fluchtlinie ergangen sei (Bl» 9 und Io der Revisionsbegründung) und einen davor liegenden Antrag abgelehnt habe» In Wirklichkeit aber wurde diese Ablehnung rund elf Monate nach Festlegung der neuen Fluchtlinie ausge*-sprechen und bezog sich auf einen Antrag der Mutter der Klägerin vom Dezember 1951» Damit entfallen alle Folgerungen, die die Revision hieraus ziehen möchte» 3° Die Revision trägt auch nicht zur Klärung des - wie das Berufungsurteil mit Recht festhält -~un- :‘V>- klaren latsachenvortrages der Klägerin bei, wenn sie in anderem Zusammenhang (öl» 11 der Revisionsbegründung) ausführt, die Beklagte habe die Mutter der Klägerin seit 1947 gehindert, das alte Grundstück aufzubauen. Der Vortrag der Klägerin hierzu war in den Tatsacheninstanzen widersprüchlicho Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zunächst schriftsätzlich ausgeführt, im Jahre 1950 habe massiv gebaut werden sollen, dann aber vorgetragen, seit dem Jahre 1951 sei die Errichtung eines größeren Geschäfts- hauses verweigert und damit die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks blockiert wordene Demgemäß ist das Jahr1951 als Vortrag der Klägerin im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten, ohne daß die Klägerin eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt hätte0 Erst in der Berufungsbegründung hat die Klägerin neu behauptet, schon seit 1947/48 sei ihrer Mutter die geplante Bebauung verboten worden; sie hat diesen Vortrag - obwohl die Beklagte in der Ber^.fungs-erwiderung auf den Widerspruch zu dem früheren Vortrag hingewiesen hat-in ihrem Schriftsatz vom 24« Juni 1963 wiederholt. Das Berufungsgericht hat sich um die Klärung des Tatsachenvortrages der Klägerin bemüht. Es hat - wie das Berufungsurteil zweifelsfrei ergibt, die Frage mit den Parteien erörtert und in den Entscheidungsgründen - aber mit fat-bestandlicher Wirkung (§ 314 ZPO) - festgehalten, die Klägerin habe lediglich vorgetragen, sie hätten im Jahre 1951 das ganze Restgrundstück (also nach Festlegung derFluchtlinie) mit einem größeren eingeschossigen Behelfsbau mit zwei Schaufenstern, in dem sie auch hätten wohnen r/ollen, bebauen wollen, dafür aber habe die Beklagte die Baugenehmigung versagt. Dervon der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragene Auffassung, das Berufungsgericht sei unberechtigt davon ausgegangen, -10- dcr beabsichtigte Behelfsbau habe zugleich als Y/ohnraum verwendet werden sollen, kann daher wegen der das Revisionsgericht bindenden Wirkung des Tatbestandes des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden» Bas Berufungsgericht hat ferner in dem Termin am 27o Juni 1963 die Bauordnung von 1933 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht» Unter diesen Umständen geht die Rüge der Revision, die Klägerin sei durch die Ausführungen des Berufungsurteils überrascht worden, ins Leere» Bas Berufungsgericht hat lediglich aus den im Termin erörterten Tatsachen die rechtliche Folgerung gezogen, daß die Mutter der Klägerin, so wie es nach dem Vortrag der Klägerin beabsichtigt v/ar, im Jahre 1951 nach der damals gültigen Bauordnung nicht bauen durfte» Bas kann auch die Revision nicht in Abrede stellen» Bie Ablehnung eines solchen Bauantrages war also rechtmäßig und kann einen Schadensersatzanspruch nicht begründen» 4o Schließlich kann auch die aus § 139 ZPO hergeleitete Rüge der Revision nicht zu dem Infolge führen, die Klägerin würde - wenn sie entsprechend befragt und belehrt worden wäre - vorgetragen und unter das Zeugnis ihrer Mutter und des Baumeisters Simon gestellt haben, daß von der Errichtung von Wohnräumen abgesehen worden wäre, v/enn solche der Baugenehmigung entgegengestanden hatten» Es kann dahinstehen, ob in diesem Vortrag der Revision, der anders als die frühere Klagebegründung auf eine von der Baupolizei versäumte Belehrung der Mutter der Klägerin abotellen will, eine im Revisionsrechtszug unzulässige Klageänderung liegt» Jedenfalls könnte dieser völlig neue Vortrag der Revision, für den sieh in den Tatsacheninstanzen keine Andeutung findet, im Revisionsrechtszug nur berücksichtigt werden, wenn das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seine Verfahrens- -11- rechtliche Pflicht, auf eine Ergänzung ungenügender Angaben hinzuv/irken, und zur Erörterung (§139 ZPO) versäumt hätte. Pas ist nicht ersichtlich. Pie Verletzung des § 139 ZPO kenn von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien etwa noch nötige Behauptungen und Beweismittel hätten boibringen können und wollen, daß;': das Uicht-Vorbring< aber offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, die Partei habe die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (1!I zu ZPO § 139 Nr. 3). Hier jedoch konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, daß die anwaltlich vertretene und durch einen Baumeister sachkundig beratene Klägerin - nachdem sie durch die Schriftsätze der Beklagten wiederholt auf die Unzulänglichkeit ihres Tatsachonvortrago hingewiesen war und nachdem auch das Berufungsgericht das Streitverhältnis im Hinblick auf die Vorschriften der Bauordnung von 1933 erörtert hatte - sich zur Sache vollständig geäußert habe. 7 -12- Hiernach ist die Revision, da das Berufungsurteil, soweit'es nachprüfbar ist, auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, zurückzuwoisen» Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittel trägt gemäß § 97 ZPO die Klägerin» Br» p:agendarm Dr» Kreft Br» Hußla G-ähtgens Br„ Reinhardt