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BGH · III ZR 171/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 171/62

November 1946 reichten die Kläger beim Landgericht in 'Bielefeld eine Klage gegen das Deutsche Reich (4 0 173/48 = 7 a 0 158/59) ein, mit der sie eine angemessene Entschädigung beanspruchten, und zwar in erster Linie in Land, hilfsweise in einem höheren Geldbeträge. Januar 1958 ihre Ansprüche bei der OflBIHIHHBIIBHI MflMBPt angemeldet hatten - ein Bescheid hierüber erging nicht -»zeigten ihre Frozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.November 1958 dem Landgericht an, der Rechtsstreit habe sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz *- AKG - erledigt, und baten gemäß § 106 AKG um Erstattung der in dieser Sache gezahlten Gerichtsgebühren. Die Kläger, die zunächst den Wert ihrer Einbuße mit mindestens 30.000 RM angegeben haben, haben nach der Beweisaufnahme den Wert des Grund und anspruch de vielmehr in mindestens 0,60 P.K je Quadratmeter, insgesamt also und die Wertminderung des Kesttetriebes mit 7-000 RM Sie sind der Auffassung, daß der Entschädigungs-r Umstellung nicht unterliege, die Entschädigung Deutscher Mark festzusetzen sei. Schaffung habe die Entschädigung mit 37.000 RM richtig und angemessen festgesetzt; die Kläger erhielten also durch den anerkannten Betrag von 3-700 DM nebst Zinsen die ihnen gebührende Entschädigung. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch das ange-foefctene Teilurteil die Beklagte verurteilt, den Klägern - über den nicht etreitbefangenen Betrag von 3.700 DM nebst Zinsen hinaus - 'weitere 33.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 21. - Ill Z3 29/61 - (LM zu Ailg.KriegsfolgenG § 9 Nr. 2 = MDR 1962, 806 = t/w: 1962, 804) entschieden hat, bedurfte es für die Erhaltung der in § 9 Abs.3 AEG- behandelten Ansprüche - einen solchen Anspruch machen die Kläger hier geltend - nicht der Durchführung des Anmeldeverfahrens nach den §§ 26 ff AKG, vielmehr genügte die fristgerechte Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das enteigne te Grundstück belegen ist. Nach § 9 Abs. 1 AKG sind Ansprüche (§ 1 AKG) auf eine Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1. Daß das Deutsche Reich später einen Teil der Grundstücke an ersatzlandberechtigte Bauern weitergab und daß die ihm verbliebenen 1,6746 ha durch ein Umlegungsverfahren gingen, ändert an der Tatsache des Eigentumserwerfcs vor dem 1. April 1943 rechtzeitig erhobene Klage nicht mehr entschieden wurde, ist die Entschädigung auch vor dem 1. 3- Bas Berufungsgericht hat die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 33-300 DK nebst 4 % Zinsen seit dem 21.Juni 1948 für begründet befunden; es hat erwogen: Auch der Anspruch auf Entschädigung nach dem landberchaffungsgesetz sei eine Geldwertschuld, die von der Umstellung nicht betroffen werde. Dio Erfüllung im Nennbeträge entspreche der Billigkeit; denn das Deutsche Reich oder jetzt der Bund sei, ohne bisher eine Entschädigung zu zahlen, über den Zusammenbruch und die Währungsreform hinaus Eigentümer der Grundstücke geblieben, für die durch die Enteignung Ersatzland beschafft worden sei, und besitze einen Teil des Ersatzlandes noch; die Kläger hätten sich ein dem entzogenen gleichwertiges Objekt nicht beschaffen können, weil sie eine Entschädigung nicht erhalten hätten. .Da das Deutsche Reich die Entschädigungsfestsetzung nacht angegriffen und die Beklagte sich auf die Angemessenheit der Festsetzung berufen habe, könne davon ausgegangen werden, daß eine Forderung von mindestens 37*000 RM bestanden habe. Richtig ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts der Anspruch auf EnteignungsentSchädigung gehe nicht auf Zahlung einer Geldsumme (§ 13 limstG), sondern auf einen Wert-aungleich. Pie Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde bedeutet daher nicht nur eine Feststellung der Schadenshöhe, sie ist .vielmehr ein mitgestaltendes Element für das endgültige Geformtwerden und Wirksamwerden des Anspruchs, der 2war seinem allgemeinen materiellen Gehalt nach schon mit der Einbuße entstanden ist, der aber, um in seinem Umfang bestimmt zu werden, erst noch der hoheitlichen Festsetzung bedarf, wobei oft ein nicht unerheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Spielraum zugelassen ist (BSHZ 11, 156, 169). Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß der Anspruch auf Entschädigung für eine vor dem Währungsstichtag vollzogene Enteignung eine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung nicht ist, solange die Entschädigung noch nicht festgesetzt war (vgl. BGHZ 12, 357; 14, 106; BGH WM 1959, 401); das gilt im Grundsatz für alle Formen der Enteignung, also für die Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz ebenso wie für die "klassische" Enteignung oder den enteignungsgleichen Eingriff (vgl. Juli 1944, sofern nicht das Reichs-verwaltungogericht gesprochen hat, eine Bindung nicht herleitet o Die gestaltende Wirkung einer etwaigen Einigung der Beteiligten darf ebenso wenig außer acht gelassen werden wie der Einfluß einer Zahlung der (noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig) festgesetzten Entschädigung auf das Schuldver-hältnis (vgl. Denn in der vorliegenden Sache ist unstreitig, daß die Beteiligten sich weder über die Hohe der Entschädigung geeinigt haben,, noch diese unanfechtbar festgesetzt oder gezahlt worden ist. ferner davon ausgehen, daß die - hierfür dar-legungopflijchtige - Beklagte auch nicht behaupten kann, Zahlung sei den Klägern angeboten worden; der letzte Absatz der Klageschrift, auf den die Beklagte sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, läßt den Schluß auf ein Zahlungsangebot des Deutschen Reiches nicht zu. Dieser Obliegenheit wurde das Deutsche Reich nicht dadurch enthoben, daß die Kläger eine nach seiner - und der Beklagten - Auffassung unbegründete Klage erhoben; denn das Deutsche Reich hatte sich der Möglichkeit, die Enteignung rückgängig zu machen, bereits begeben, indem es den größeren Teil der enteigneten Fläche schon als Ersatzland weitergegeben hatte, und mußte für alsbaldige Befriedigung der Kläger sorgen. Ob - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalle zu bedenken ist - die administrative Festsetzung möglicherweise zu niedrig war, fällt für die gegenwärtige Entscheidung nicht ins Gewicht. Keinesfalls könnte den Klägern darin gefolgt werden, daß sie - wenn die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig gewesen sei - Entschädigung in Höhe des Wertes beanspruchen könnten, den der Verkehr nach heutigen tfertmaßstäben einem Grundstück der maßgebenden "Qualität" nicht materiell-, sondern prozeßrechtlicher Art sind; sie begründen nicht neue Ansprüche gegen die weisen vielmehr den Weg, auf dem der durch die Enteignung ausgelüste, gegen das Deutsche Reich gerichtete, aber noch nicht besehiedene Anspruch geltend gemacht werden kann, sofern er zu erfüllen ißt. Die materielle Regelung aber, ob und in welcher Weise der Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 2 LandbG) erfüllt v.'ird, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AKG, wonach die Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich des Gesetzes belegene Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1.'- algust 1945 zu Eigentum erworben hat, - in Ausnahme von dem-'Grundsatz des § 1 Abs. 1 AEG - zu erfüllen sind, und zwar grundsätzlich von der {§■ 25 AK.G), weil diese die Aufgaben und das Vermögen des Deutschen Reiches weitgehend übernommen hat (Art. 134 GG; vgl. Der Folgerung, die BfllHHHHHl habe, da sie das Vermögen des Deutschen Reiches übernommen habe, - wie im Fall des § 419 BGB - auch für dessen Schulden vollen Umfanges einsuetehen, beugte Art. 135 a GG vor, indem er der Gesetzgebung des Bundes eine Regelung dahin vorbehielt, daß derartige Verbindlichkeiten "nicht oder nicht in voller Höhe" zu erfüllen seien. Von dieser Möglichkeit hat daa Allgemeine Kriegsfolgengesetz, dessen Ziel die umfassende Bereinigung aller Ansprüche gegen das Deutsche Reich ist (Feaux de la croix, AKG, zu § 1 An. 3), weitgehend Gebrauch gemacht, wobei eine Anlehnung an konkursrechtliche Gesichtspunkte unvermeidlich war (BGHZ 36, 245, 251), Wenn also auch die Ansprüche aus einer Enteignung zugunsten des Deutschen Reiches erfüllt werden sollen, weil die den Wert erhalten hat, so folgt daraus nicht notwendig, daß die Höhe der Entschädigung gerade so wie in anderen, durch die Vergangenheit und den Zusammenbruch des Deutschen -Reiches unbelasteten Enteignungsfällen zu bemessen sei; der Gesichtspunkt, daß der ursprüngliche Schuldner handlungsunfähig und vermögenslos geworden ist, kann nicht außer Betracht bleiben® § 9 Abs. 1 AK.Gr gibt einen deutlichen Hinweis in diese Richtung mit den Bestimmungen, daß Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, in entsprechender Anwendung konkursrechtlicher Vorschriften zu feeneesen (Satz 2) und für die Wertermittlung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich seien (Satz 5)* Entgegen der Auffassung von Ernst-Jung-Kellmereit (AKG zu § 9 An. 2g) sieht der Senat in diesen Bestimmungen, namentlich in Satz 3, eine allgemeine Richtlinie für die Anwendung deo Gesetzes; denn nach der Fassung des § 9 Abs.. wird; denn die Versohlebung des Bewertungestiohtages, die sich - nach allgemeinen Grundsätzen - allenfalls aus dem fehlen einer rechtskräftigen Festsetzung ergeben könnte, wird hier ausgeschlossen durch den besonderen Grundsatz, daß der Anspruch des Betroffenen auf den Wert begrenzt ist, der ihm damals zugunsten des Deutschen Reiches genommen wurde«. 4» Darnus folgt für die vorliegende Sache: 'War der Wert der enteigncten Grundstücke zur Seit der Enteignung 27 000 SM, die administrative Festsetzung also richtig, so hat die Beklagte den Klägern als Entschädigung diesen Wert in Deutscher Mark zu zahlen« Für die vorläufige Schätzung des Mindestwerts konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die vorliegende Beurteilung aus der Kriegszeit sowie die Tatsache berücksichtigen, daß das Deutsche Reich die Entschädigungs-fests^tzung nicht angegriffen hat und die Beklagte sie als angemessen bezeichnet, und den hiernach ermittelten Min-dectwerVlin Anlehnung an f 2 WährungeG in Deutscher Mark nusdrücken«. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages abzüglich der anerkannten und nicht mehr streitbefangenen 3 700 DM erweist sich hiernach als richtig» Die zuerkannten Zinsen sind Teil der Enteignungsentschädigung (vgl. Sollte die vom Berufungsgericht vorbehaltene Nachprüfung der administrativen Festsetzung ergeben, daß die Entschädigung zu niedrig festgesetzt war, so erhalten die Kläger den ihnen weiter gebührenden Betrag ebenfalls festgesetzt in Deutscher Mark, nach den Wertverhältniesen zur Zeit der Enteignung; der Bewertungsstichtag verschiebt sich nicht.

Zitierte Normen: § 306 ZPO Art. 134 GG § 419 BGB
FestsetzungEntschädigungBerufungsgerichtEnteignungAnspruchReichKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) C 9; UrastG § 13
Zur Bemessung von Enteignungsentschädigungen, die dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unterfallen (Ergänzung zu BGHZ 38, 104)-
' % *■
BGH,ürt.v. *28. November 1963 - III ZR 171/62 OLG Hamm (Weetf.
LG Bielefeld .
111. ZR 171/62
Verkündc?t arr. 23. November 1.933 Firser, Justiza nge s t e1It er als Urkundsbeaffiter der Jeschuftsateile
 Im Kamen de
 Volke
In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 1925 verstorbenen Florentine Ffl
L Fi-^L^i^Grertrud I
2. Apotheker Karl Ma 3„ y/itwe Elise Ke(
4. Ehefrau Anna Sch VfllMfe&traße fl|,
sämtlich vertreten durch den Professor Wilhelm Seht
 vmB^straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br. flHBHü -
hat der .111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 5.' Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und G-ähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/est vom 17. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eevisionsrechtszuges werden der Ee klagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung
 bei PrBHHBt-OlBHHB» die ietzt noch i?d. 40 ha groß ist»
Auf Grund der Vorschriften über die Lsndfceschaffung für Zwecke der Wehrmacht ’wurden durch den Enteignungs- und Entschädi-srungsbeschluß der Reichsstelle für landbeschaffung vom 18. März 1943 Teilstücke in einer Gesamtgröße von 6 ha zu Gunsten des Deutschen Reiches - Reichsfiskus (Luftfahrt) -zu dem Zwecke der Ersatzlandbeschaffung enteignet. Die Entschädigung wurde auf 37*000 RM festgesetzt, wobei - außer einem Grundstückswert von durchschnittlich 0,556 EM jje Quadrat** meter - anteilige Kosten der Dränage mit 300 HM und die Wertminderung des Bestbetriebes mit 3.3CO EM berücksichtigt.
wurden Zur Abgeltung des Besitzeimveisungsschadens sollte
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das Deutsche Reich die Entschädigungssumme seit dem 1. Oktober 19*40, dem Tag der vorläufigen Besitzeinweisung, mit 4 v.H. verzinsen. Die enteigneten Grundstücke wurden am 28. April 1943 in das Grundbuch des Deutschen Reiches, Reichsfiskus (Luftwaffe) von PrHIH^-OlBHHBt Band (Bl Bl. BB Übertragen. Das Deutsche Reich gab insgesamt 4,3254 ha an zwei ersatzlandberechtigte Bauern ab. Die ^estfläche von 1,6746 ha verblieb im Eigentum des Reiches; an ihre Stelle sind im Umlegungsverfahren andere Grundstücke getreten, deren Eigentümerin die Beklagte ist»
Gegen den Entschädigungsfestsetzungsbeechluß, der ihnen am 22. März 1943 zugestellt wurde, erhoben die Kläger am 17. April 1943 Klage beim Reichsverwaltungsgericht, mit der sie eine Entschädigung von 99.500 RM begehrten. Über die Klage wurde nicht mehr entschieden. Die Enteignungsentschädi-rung ist nicht gezahlt worden.
Am 22. November 1946 reichten die Kläger beim Landgericht in 'Bielefeld eine Klage gegen das Deutsche Reich (4 0 173/48 = 7 a 0 158/59) ein, mit der sie eine angemessene Entschädigung beanspruchten, und zwar in erster Linie in Land, hilfsweise in einem höheren Geldbeträge. Mit Schriftsatz vom 2.Oktober 1952 berichtigten die Kläger das Rubrum dahin, daß als Beklagte die	D^HHHHB	in	Anspruch genommen werde.
Mit Beschluß vom 18. Februar 1953 ordnete das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Ver-
fahrens an. Nachdem die Kläger unter dem 18. Januar 1958 ihre Ansprüche bei der OflBIHIHHBIIBHI MflMBPt angemeldet hatten - ein Bescheid hierüber erging nicht -»zeigten ihre Frozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.November 1958 dem Landgericht an, der Rechtsstreit habe sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz *- AKG - erledigt, und baten gemäß § 106 AKG um Erstattung der in dieser Sache gezahlten Gerichtsgebühren. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1958 erklärte das Landgericht die Hauptsache für erledigt, da der Rechtsstreit gemäß § 1 AKG sein Ende gefunden habe; es hob jedoch - auf Veranlassung der Beklagten - den vorangegangenen Beschluß am 12. Dezember 1959 wieder auf und der Rechtsstreit wurde fortgesetzt. In dem zur mündlichen Verhandlung anfce-raumten Termin am 13. Januar I960 erklärten die Kläger, daß die Klage zurückgenommen werde.
Inzwischen hatten die Kläger am 15. Dezember 1958 die nunmehr vorliegende Klage eingereicht, mit der sie zunächst beantragt haben, die Eeklagte zur Zahlung einer vom Gericht festzusetsenden Entschädigung zu verurteilen; die Klage ist am 3. Januar 1959 zugestellt worden. Die Kläger, die zunächst den Wert ihrer Einbuße mit mindestens 30.000 RM angegeben haben, haben nach der Beweisaufnahme den Wert des Grund und
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Pondens mit 36.000 EM, angegeben. anspruch de vielmehr in
 mindestens 0,60 P.K je Quadratmeter, insgesamt also und die Wertminderung des Kesttetriebes mit 7-000 RM Sie sind der Auffassung, daß der Entschädigungs-r Umstellung nicht unterliege, die Entschädigung Deutscher Mark festzusetzen sei.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. September I960 anerkannt, einen Betrag von 3.700 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 22. März 1943 zu schulden. Daraufhin haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über der. anerkannten, nicht etreitbefangenen Betrag hinaus weitere 39*300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 22. Mars 1943 zu zahlen*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich zur Sache darauf berufen, die Reichssteile für Landbe-
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Schaffung habe die Entschädigung mit 37.000 RM richtig und angemessen festgesetzt; die Kläger erhielten also durch den anerkannten Betrag von 3-700 DM nebst Zinsen die ihnen gebührende Entschädigung.
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch das ange-foefctene Teilurteil die Beklagte verurteilt, den Klägern - über den nicht etreitbefangenen Betrag von 3.700 DM nebst Zinsen hinaus - 'weitere 33.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen Bedenken, io.der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1962
- Ill Z3 29/61 - (LM zu Ailg.KriegsfolgenG § 9 Nr. 2 = MDR 1962, 806 = t/w: 1962, 804) entschieden hat, bedurfte es für die Erhaltung der in § 9 Abs. 3 AEG- behandelten Ansprüche - einen solchen Anspruch machen die Kläger hier geltend - nicht der Durchführung des Anmeldeverfahrens nach den §§ 26 ff AKG, vielmehr genügte die fristgerechte Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das enteigne te Grundstück belegen ist. Die Kläger haben diese Frist bei Berücksichtigung des § 261 b Abs. 2 ZPO gewahrt, indem nie die Klageschrift am 13* Dezember 1958 bei dem Landgericht eingereicht und den Gerichtskostenvorschuß am 29»Dezember 1958 eingezahlt haben. Die Klageschrift ist dann der Beklagten "demnächst" am 3» Januar 1963 zugestellt worden.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Kläger durch ihre Erklärung vom 6. November 1958, der Rechtsstreit habe sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, erledigt, im Zusammenhang mit der Besprechung am 8. April 1958 auf den geltend gemachten Anspruch (§ 306 ZPO) oder auf den Anspruch überhaupt verzichtet hätten. Hiergegen liegt eine Revisionsrüge nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen, soweit sie einen Verzicht auf den materiellen Anspruch Behandeln einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob die Beklagte nach der vorangegangenen Besprechung die Erklärung der Kläger tatsächlich als einen Verzicht ans.ehen konnte, unterliegt allein der Würdigung des latrichters.
2. Nach § 9 Abs. 1 AKG sind Ansprüche (§ 1 AKG) auf eine Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat, zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Enteignungsbeschluß vom 18. Mrz 1943 sprach die Enteignung
 
zugunsten der Deutschen Reiches aas und die enteigneten Grundstücke v/urden unstreitig am 28. April 1943 dem Grundbuch des Deutschen Reiches, Reichsfiskus (Luftwaffe), zu-geschrieben. Daß das Deutsche Reich später einen Teil der Grundstücke an ersatzlandberechtigte Bauern weitergab und daß die ihm verbliebenen 1,6746 ha durch ein Umlegungsverfahren gingen, ändert an der Tatsache des Eigentumserwerfcs vor dem 1. August 1945 nichts. Anspruchsschuldner ist der Bund (§ 25 AKG), der im vorliegenden Fall - wie bereits das Teilanerkenntnis und die hierzu im Schriftsatz vom 6. September I960 abgegebenen Erklärungen erkennen lassen -seine Sachlegitimation nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich in Abrede stellt, daß über den anerkannten, nicht mehr streitbefangenen Betrag von 3-700 DI£ hinaus noch ein Entschädigungsanspruch bestehe. Hierüber ist in Anwendung des f"-9.?Abs. 3 AKG zu entscheiden. Denn die Enteignung wurde unstreitig auf Grund der Vorschriften über die Landbe-Schaffung' fiir Zwecke der Wehrmacht (Gesetz vom 29- Sfiärz 1935
 -	RGBl I 467 - und Erste Durchführungsverordnung vom 21. August 1935 - RGBl I 1C97 -) durchgeführt und die Kläger hatten die Entscfcädigungsfestsetsung mit der damals zulässigen Klage an das Reich sverwaltungsgeri cht angegriffen (§' 3 landbG, § 22 der 1. DVQ, Erlaß vom 3- April 1941
- RGBl I 201 -), Da unstreitig über diese am 17. April 1943 rechtzeitig erhobene Klage nicht mehr entschieden wurde,
 ist die Entschädigung auch vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt worden.
Die Kläger können daher die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten verlangen (§ 9 Aba. 3 Satz 1 AKG).
3- Bas Berufungsgericht hat die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 33-300 DK nebst 4 % Zinsen seit dem 21.Juni 1948 für begründet befunden; es hat erwogen:
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Der Entschädigungsanspruch unterliege - abgesehen von der bis zu dem 20. Juni 1948 entstandenen Zinsforderung - nicht der Umstellung. Ob und in welchem Verhältnis ein Anspruch auf Enteignungsentscbädigung umzustellen sei, werde im Allgemeinen Kriegsfolgengeeetz nicht geregelt. Daher seien die allgemeinen Regeln des Umsteilungsrechts anzuv/enden.
Die Enteignungsentschädigung solle den Betroffenen in Stand setzen, sich für das entzogene Verßiögensstück einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen. Sach diesem Zweck könne der Entschädigungsanspruch - ebenso wie eine bürgerlich-rechtliche Schadensersatzforderung - einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nicht unterliegen. Auch der Anspruch auf Entschädigung nach dem landberchaffungsgesetz sei eine Geldwertschuld, die von der Umstellung nicht betroffen werde. Den Charakter einer der Umstellung unterliegenden Geldsummen-schuld hätte die Entschädigungsforderung nur durch "Verfestigung" annehmon können, für die es aber der rechtskräftigen (unanfechtbaren) Festsetzung bedurft hätte; nur eine rechtskräftige Festsetzung (vor der Währungsreform) hätte den Entschädigungsanspruch zu einem ziffernmäßig feststehenden Anspruch auf Zahlung von umstellungefähiger Reichsmark umwandeln können, die nichtrechtskräftige Festsetzung müsse der Nichtfestsetzung gleichgeschtet werden.
Dio Erfüllung im Nennbeträge entspreche der Billigkeit; denn das Deutsche Reich oder jetzt der Bund sei, ohne bisher eine Entschädigung zu zahlen, über den Zusammenbruch und die Währungsreform hinaus Eigentümer der Grundstücke geblieben, für die durch die Enteignung Ersatzland beschafft worden sei, und besitze einen Teil des Ersatzlandes noch; die Kläger hätten sich ein dem entzogenen gleichwertiges Objekt nicht beschaffen können, weil sie eine Entschädigung nicht erhalten hätten.
.Da das Deutsche Reich die Entschädigungsfestsetzung nacht angegriffen und die Beklagte sich auf die Angemessenheit der Festsetzung berufen habe, könne davon ausgegangen werden, daß eine Forderung von mindestens 37*000 RM bestanden habe. Die Preise seien inzwischen erheblich gestiegen und die Kläger müßten heute zur Ero^tzbeschaffung einen weit höheren Betrag aufwenden. Daher sei die Klage in Höhe von 37.000 DK - abzüglich des nicht mehr streitbefangenen Betrages von 3*700 DK -nebst Zinsen Feit der Währungsreform jedenfalls begründet.
Der darüber hinausgehende Klageanspruch sei noch nicht ent-echeidungsreif.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
1.. Das Berufungsgericht hat der Entstehungsgeschichte des § 9 AKG‘Wichtig entnommen, daß diese Bestimmung über Währung und Umstellung nichts besagt und nichts besagen will. Ob und gegebenenfalls mit welcher Wirkung der Entschädigungsanspruch von der Y/ährungsumetellung betroffen worden ist, ist nach den allgemeinen Regeln zu entscheiden (BGH2 38, 104/108); darüber besteht - soweit ersichtlich - auch im Schrifttum (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit, AKG, zu § 9 Anm. 1 d; F&aux de la Croix zu £ 9 Anm. B 4 und zu § 4 Anm. b; DÖ11 zu § 9 Anm. 4; Pagenkopf zu £ 9 Anm. 1; Straroitzer in Der Wirtschaftskommentator A VIII 5 zu § 9 Anm. 2).
Richtig ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts der Anspruch auf EnteignungsentSchädigung gehe nicht auf Zahlung einer Geldsumme (§ 13 limstG), sondern auf einen Wert-aungleich. Die "angemessene" Entschädigung, die nach § 2 LandbG zu gewähren ist, soll dem Betroffenen einen wirklichen Wert-aucgloich in dem Augenblick geben, in dem er vollzogen wird
 
(BGHZ IX, 156, 167) J <3er Anspruch hierauf erhält erst in dem vorgesehenen Verfahren - also, sofern eine Einigung nicht zustande kommt, durch Festsetzung - seine endgültige Gestalt,. Pie Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde bedeutet daher nicht nur eine Feststellung der Schadenshöhe, sie ist .vielmehr ein mitgestaltendes Element für das endgültige Geformtwerden und Wirksamwerden des Anspruchs, der 2war seinem allgemeinen materiellen Gehalt nach schon mit der Einbuße entstanden ist, der aber, um in seinem Umfang bestimmt zu werden, erst noch der hoheitlichen Festsetzung bedarf, wobei oft ein nicht unerheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Spielraum zugelassen ist (BSHZ 11,
 156, 169). Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß der Anspruch auf Entschädigung für eine vor dem Währungsstichtag vollzogene Enteignung eine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung nicht ist, solange die Entschädigung noch nicht festgesetzt war (vgl. BGHZ 12, 357; 14, 106; BGH WM 1959, 401); das gilt im Grundsatz für alle Formen der Enteignung, also für die Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz ebenso wie für die "klassische" Enteignung oder den enteignungsgleichen Eingriff (vgl. die Rechtsprechungsübersicht Y/M 1958, 1350, 1356).
Wenn allerdings das Berufungsgericht ausschließlich der unanfechtbaren oder rechtskräftigen Festsetzung die Wirkung beilegen will, den bis dahin allgemein auf Wertausgleich gerichteten Anspruch in einen Geldanspruch umzuwandeln, so ist das nicht ganz unbedenklich, zu demal das Gesetz selbst (? 9 Abs. 3 Satz 1 AKG) sogar aus einer rechtskräftigen Festsetzung nach dem 1. Juli 1944, sofern nicht das Reichs-verwaltungogericht gesprochen hat, eine Bindung nicht herleitet o Die gestaltende Wirkung einer etwaigen Einigung der
 Beteiligten darf ebenso wenig außer acht gelassen werden wie der Einfluß einer Zahlung der (noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig) festgesetzten Entschädigung auf das Schuldver-hältnis (vgl. BGH 1962, 919; BGHZ 40, 87 = A'M 1963, 1094); sogar ein bloßes Zahlungsangebot kann - je nachdem, wer die Verantwortung dafür trägt, daß es dann doch zur Zahlung nicht gekommen ist' -, vor, Bedeutung sein (vgl. BGHZ 38, 104, 109).
2. Diese Fragen bedürfen hier jedoch aus tatsächlichen Gründen einer näheren Erörterung nicht; auch kann dahinstehen, ob und inwieweit die angeführten Umstände zu einer "Verfestigung" des Anspruchs geführt haben könnten. Denn in der vorliegenden Sache ist unstreitig, daß die Beteiligten sich weder über die Hohe der Entschädigung geeinigt haben,, noch diese unanfechtbar festgesetzt oder gezahlt worden ist. Nach der Erklärung der Beklagten jin der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 1963 muß der Stfnat. ferner davon ausgehen, daß die - hierfür dar-legungopflijchtige - Beklagte auch nicht behaupten kann, Zahlung sei den Klägern angeboten worden; der letzte Absatz der Klageschrift, auf den die Beklagte sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, läßt den Schluß auf ein Zahlungsangebot des Deutschen Reiches nicht zu. Es fehlt hiernach jeder tatsächliche Anhalt dafür, daß der auf Wertausgleich gerichtete Entschädigungsanspruch in eine Geldsummenforderung, die der Umstellung unterlägen hätte, umgewandelt worden wäre.
Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Entschädigung für den vorliegenden Streitfall jetzt nur in Deutscher Wark festgesetzt werden kann.
3. Bei Prüfung, welche Entschädigung den Klägern gebührt,muß man von den Verhältnissen ausgehen, die der früheren Festsetzung zugrunde lagen (3GHZ 38, 104, 109). Diese Sachumstände
- ll -
hat das Berufungsgericht zwar nicht abschließend festgestellt;
es hat sich vielmehr mit der Feststellung begnügt, daß die
 richtige Entschädigung "mindestens” 37 OGO EM gewesen sei.
Aber auch diese Feststellung, aus der wenigstens hervergeht,
 daß die administrative Festsetzung keinesfalls zu hoch war,
 reicht als Grundlage für ein Teilurteil aus. Denn gleichviel,
 ob jene Festsetzung richtig oder ob sie zu niedrig war, hätte
 das Deutsche Reich, das 37 000 RM für angemessen hielt, diesen zahlen	.	&
Betrag alsbald/oder zu demindest anbieten müssen, wenn es den
 Klägern den gebührenden V/ertausgleich zukommen lassen wollte.
Dieser Obliegenheit wurde das Deutsche Reich nicht dadurch
 enthoben, daß die Kläger eine nach seiner - und der Beklagten -
Auffassung unbegründete Klage erhoben; denn das Deutsche
 Reich hatte sich der Möglichkeit, die Enteignung rückgängig
 zu machen, bereits begeben, indem es den größeren Teil der
 enteigneten Fläche schon als Ersatzland weitergegeben hatte,
 und mußte für alsbaldige Befriedigung der Kläger sorgen.
Ob - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalle zu bedenken ist - die administrative Festsetzung möglicherweise zu niedrig war, fällt für die gegenwärtige Entscheidung nicht ins Gewicht. Keinesfalls könnte den Klägern darin gefolgt werden, daß sie - wenn die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig gewesen sei - Entschädigung in Höhe des Wertes beanspruchen könnten, den der Verkehr nach heutigen tfertmaßstäben einem Grundstück der maßgebenden "Qualität"
(l'GKZ 28, 160, 161; 38, 104, 108) teimesse. Denn der für das allgemeine Enteignungsrecht entwickelte Rechtsgedanke, bei unzulänglicher administrativer Festsetzung verschiebe der Bewertungsstichtag sich auf einen späteren Zeitpunkt (BGHK 12, 357)j möglicherweise den Tag der letzten mündlichen TatSachenVorhand lung (vgl. BGHZ 25, 225; 26, 373; 29r 217;
30, 281), erfährt für Fälle der vorliegenden Art eine Korrektur
 und Begrenzung durch die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegs-folgengepetzes, insbesondere dessen § 9»
Der erkennende Senat hat in BGHS 38, 104, 106 f ausgeführt, daß die Ec Stimmungen in § 9 Abs0 3 AKG, die für die "stecken-gebliebenen” Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz gelten., nicht materiell-, sondern prozeßrechtlicher Art sind; sie begründen nicht neue Ansprüche gegen die	weisen
 vielmehr den Weg, auf dem der durch die Enteignung ausgelüste, gegen das Deutsche Reich gerichtete, aber noch nicht besehiedene Anspruch geltend gemacht werden kann, sofern er zu erfüllen ißt. Die materielle Regelung aber, ob und in welcher Weise der Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 2 LandbG) erfüllt v.'ird, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AKG, wonach die Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich des Gesetzes belegene Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1.'- algust 1945 zu Eigentum erworben hat, - in Ausnahme von dem-'Grundsatz des § 1 Abs. 1 AEG - zu erfüllen sind, und zwar grundsätzlich von der	{§■	25 AK.G), weil
 diese die Aufgaben und das Vermögen des Deutschen Reiches weitgehend übernommen hat (Art. 134 GG; vgl. Feaux de la Croix, AKG, zu § 25 Vorbemerkung). Der Folgerung, die BfllHHHHHl habe, da sie das Vermögen des Deutschen Reiches übernommen habe, - wie im Fall des § 419 BGB - auch für dessen Schulden vollen Umfanges einsuetehen, beugte Art. 135 a GG vor, indem er der Gesetzgebung des Bundes eine Regelung dahin vorbehielt, daß derartige Verbindlichkeiten "nicht oder nicht in voller Höhe" zu erfüllen seien. Von dieser Möglichkeit hat daa Allgemeine Kriegsfolgengesetz, dessen Ziel die umfassende Bereinigung aller Ansprüche gegen das Deutsche Reich ist (Feaux de la croix, AKG, zu § 1 Anm. 3), weitgehend Gebrauch gemacht, wobei eine Anlehnung an konkursrechtliche Gesichtspunkte unvermeidlich war (BGHZ 36, 245, 251), Wenn also auch
 die Ansprüche aus einer Enteignung zugunsten des Deutschen Reiches erfüllt werden sollen, weil die	den
 Wert erhalten hat, so folgt daraus nicht notwendig, daß die Höhe der Entschädigung gerade so wie in anderen, durch die Vergangenheit und den Zusammenbruch des Deutschen -Reiches unbelasteten Enteignungsfällen zu bemessen sei; der Gesichtspunkt, daß der ursprüngliche Schuldner handlungsunfähig und vermögenslos geworden ist, kann nicht außer Betracht bleiben®
§ 9 Abs. 1 AK.Gr gibt einen deutlichen Hinweis in diese Richtung mit den Bestimmungen, daß Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, in entsprechender Anwendung konkursrechtlicher Vorschriften zu feeneesen (Satz 2) und für die Wertermittlung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich seien (Satz 5)* Entgegen der Auffassung von Ernst-Jung-Kellmereit (AKG zu § 9 Anm. 2g) sieht der Senat in diesen Bestimmungen, namentlich in Satz 3, eine allgemeine Richtlinie für die Anwendung deo Gesetzes; denn nach der Fassung des § 9 Abs.. 1 ist dessen Satz 3 nicht nur auf die Fälle des vorangegangenen Satzes 2, sondern auf den gesamten Inhalt der Vorschrift zu beziehen (vgl® auch Satz 4), und eine solche Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzes. Das Gesetz will den Betroffenen noch den Verhältnissen zur Zeit der Enteignung, also nach dem V/ert dessen, was er verlöten hat, ohne Berücksichtigung der späteren Entwicklung, insbesondere der zwischenzeitlichen Preissteigerungen, entschädigen. Dieser Grundgedanke ißt auch für die besonderen Fälle des § 9 Abc. 3 AKG, die ohnehin der materiellen Regelung des § 9 Abs. 1 AKG folgen, zu beachten, obwohl die Rechtskraft der Entschädigungsfestsetsung bei ihnen in der Regel* fehlen
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wird; denn die Versohlebung des Bewertungestiohtages, die sich - nach allgemeinen Grundsätzen - allenfalls aus dem fehlen einer rechtskräftigen Festsetzung ergeben könnte, wird hier ausgeschlossen durch den besonderen Grundsatz, daß der Anspruch des Betroffenen auf den Wert begrenzt ist, der ihm damals zugunsten des Deutschen Reiches genommen wurde«.
4» Darnus folgt für die vorliegende Sache: 'War der Wert der enteigncten Grundstücke zur Seit der Enteignung 27 000 SM, die administrative Festsetzung also richtig, so hat die Beklagte den Klägern als Entschädigung diesen Wert in Deutscher Mark zu zahlen« Für die vorläufige Schätzung des Mindestwerts konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die vorliegende Beurteilung aus der Kriegszeit sowie die Tatsache berücksichtigen, daß das Deutsche Reich die Entschädigungs-fests^tzung nicht angegriffen hat und die Beklagte sie als angemessen bezeichnet, und den hiernach ermittelten Min-dectwerVlin Anlehnung an f 2 WährungeG in Deutscher Mark nusdrücken«. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages abzüglich der anerkannten und nicht mehr streitbefangenen 3 700 DM erweist sich hiernach als richtig» Die zuerkannten Zinsen sind Teil der Enteignungsentschädigung (vgl. BGDZ 37, 269) und folgen den gleichen Grundsätzen.
Sollte die vom Berufungsgericht vorbehaltene Nachprüfung der administrativen Festsetzung ergeben, daß die Entschädigung zu niedrig festgesetzt war, so erhalten die Kläger den ihnen weiter gebührenden Betrag ebenfalls festgesetzt in Deutscher Mark, nach den Wertverhältniesen zur Zeit der Enteignung; der Bewertungsstichtag verschiebt sich nicht.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfo] § 97 ZPO zurückzuweisen„
Pr. Pagendarm
 Pr. Kreft
 ge aus Br. Arndt
 Pr. Kußla
 Gähtgens