Das klagende Land nimmt den beklagten Forstmeister auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch einen Brand des - im Lehmfachwerkbau errichteten und mit Holz verkleideten - staatlichen For s taints ge bäud es des Forstamtes Kupferhütte bei Bad Lauterberg/Harz am 11. F^mVv/urde von der Feuerversicherung, bei der der Hausrat des Beklagten gegen Feuer versichert war und die eine Entschädigung von Uber-17.000 DM an den Beklagten geleistet hatte, in einem Zivilprozeß vor dem Landgericht Berlin (7 0 55/56) auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM mit Erfolg in Anspruch genommen. Auch ist es zweckmäßig, daß sich die Porstämter in größerem Umfange als bisher der Mitwirkung der Staatshochbauämter bedienen Der in dieser Rundverfügung niedergelegten Amtspflicht habe der Beklagte als Leiter des Porstamtes nach Meinung des Landes zuv/idergehandclt. Demgegenüber hat der Beklagte darauf hingev/iescn, daß sich das Staatshochbauamt bei ZurUcksendung des Bauplanes 1951 die Mitwirkung bei der Aufstellung des Ofens nicht Vorbehalten habe. von seinen, des Beklagten, Wünschen hinsichtlich der Aufstellung des Ofens unterrichtet worden, es hätte sich also cinschalten können, wenn es seine Mitwirkung für erforderlich gehalten hätte. Die teilweise Abweisung der Klage gegen hat das Landgericht damit begründet, daß den Beklagten und verschiedenen Beamten des staat- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer hier nicht interessierenden, den Anspruch über die gesamtschuldnerische Haftung und die Kostenentscheidung betreffenden Maßgabe zurückgewiesen. Damit sei die Haftung des Beklagten aus § 23 DBG gegeben, ohne daß der Beklagte das Land auf ein mitwirkendes Verschulden anderer Beamten verweisen könne. Auch sei die Meinung des Beklagten verfehlt, das Land verletze die ihm gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgepflicht und übe demzufolge sein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Pflichten seitens des Beamten unzulässig aus, weil der Staat nicht besser stehen könne als ein privater Grundstückseigentümer, der sein Haus auf Grund der gesetzlichen Vez*sicherungspflicht (Braunschweigisches Gesetz vom 9- Mai 1913 - Braunschwei-gische GuVS - S. Im vorliegenden Pall stehe aber eine Verantwortung aus dem hoheitlichen Unterordnungsverhältnis des Beamten in Rede, so daß aus der dortigen Regelung zugunsten des Beklagten nichts hergeleitet werden könne. Einer abschließenden Untersuchung, ob dem Beklagten grobe oder einfache Fahrlässigkeit zur Last falle, bedürfe cs nicht, da er auch bei nur leichter Fahrlässigkeit für den ganzen von ihm verursachten Schaden zu haften habe. Unterstelle man den Zugang der Rundverfügung für einen Zeitpunkt nach Bezahlung der Rechnungen, so sei daraus zu folgern, daß in diesem Zeitpunkt der Auftrag zur Aufstellung des Ofens an FflHIB bereits erteilt gewesen sei. Es komme hinzu, daß damals noch eine andere ministerielle Verfügung gegolten habe, nach der der Beklagte bis zu einem Betrage von 1.000 DM selbst habe verfügen dürfen, sofern es sich nicht um Arbeiten gehandelt habe, bei denen es auf technisches oder ästhetisches Verständnis ankam. Auch das Hochbauamt würde einen Ofensetzer mit den Arbeiten betraut haben, und die Auswahl des Ofensetzers könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, sei auch vom Land nicht beanstandet worden. Dabei ging es nicht darum, daß die praktische Durchführung der Arbeiten in die Hände der Hochbauämter gelegt werden sollte (nur in diesem Palle hätte die Verfügung im Blick auf einen bereits anderweit erteilten Auftrag als gegenstandslos erachtet werden können), sondern daß die Art der Durchführung der Arbeiten von den Hochbauämtern bestimmt oder gutgeheißen und gegebenenfalls überwacht wurde, mithin die Mitwirkung der Hochbauämter hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten sichergestellt wurde. Dieser Sinn der Verfügung ergab sich trotz des insoweit nicht klar gefaßten Wortlauts aus dem GesamtZusammenhang und dem ausgesprochenen Zweck - Vermeidung der mit unsachgemäßer Ausführung von Arbeiten an Peuerungsanlagen und Aufstellung von Öfen und Herden verbundenen Brandgefahr - so eindeutig, daß der Beklagte nicht entschuldigt werden kann, wenn er der Meinung gewesen ist, die Verfügung bedürfe angesichts der - nach seiner Behauptung - damals bereits vorgenommenen Auftragserteilung an deiner Beachtung. Die - die Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 23 DBG auslcisende - Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht mithin zutreffend darin erblickt, daß der Beklagte entgegen der in der Rundverfügung vom 13. Ist das aber so, dann erledigen sich damit die weiteren Einwendungen der Revision: Daraus, daß das Hochbauamt mit Schreiben vom 24. Dem Beklagten wird dementsprechend vom Berufungsgericht auch nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er überhaupt selbständig den Auftrag zur Aufstellung des Ofens an erteilt hat, so daß alle damit zusammenhängenden Erwägungen der Revision ins Leere gehen. Überdies ist nicht ersichtlich, daß der Klageanspruch, selbst wenn die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zeitlich bereits als im Dezember 1951 erfolgt angesehen werden müßte, verjährt sein sollte. Auch soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Brandschaden bejaht hat, muß sie ohne Erfolg bleiben. Wenn das Berufungsgericht diese - nach Maßgabe des § 287 ZPO zu prüfende - Präge auf Grund der Beweisaufnahme dahin beantwortet hat, daß bei Einschaltung dos Hochbauamtes der Ofen an eine andere, ungefährliche Stelle gesetzt oder zu demindest anstelle des Pachwerkes eine Massivmauer gezogen und auf diese Weise der Brand vermieden worden wäre, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Beklagte nicht mit Erfolg dagegen einwenden, daß nach Maßgabe des Tatbestandes des Berufungs-urtcils das Hochbäuamt mit Verfügung der Porstabteilung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 8. Mai 1952 mit der Sache befaßt und daß ihm auch durch das Schreiben des - früheren - Beklagten F|HBB vom 12. Mai 1952 enthielt die Mitteilung, daß F(||^ ■■I den ihm vom Porstamt erteilten Auftrag zur Aufstellung des Ofens nicht ausführen wolle. Wenn das Hochbauamt mithin auf die in Rede stehende Verfügung und auf das Schreiben des sich nicht von sich aus um die Art der Aufstel- lung des Ofens gekümmert hat, so folgt daraus keineswegs zwingend, daß das Hochbauamt insoweit auch dann untätig geblieben wäre, wenn es vom Beklagten nach Maßgabe der Rund- Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht im Grundsatz die Haftung des Beklagten gemäß § 23 Abs.1DBG bejaht. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs.1, Halbsatz 2 DBG - wonach mehrere Beamte, die gemeinschaftlich den Schaden verursacht haben, als Gesamtschuldner haften -hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend ein mitwirkendes Verschulden anderer Beamten», auch wenn diese unabhängig von dem Beklagten den Schaden (mit-)verursacht haben, als für die Haftung des Beklagten unerheblich erachtet. Die Auffassung der Revision, daß angesichts der Haftung des früheren Mitbeklagten gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme, ist verfehlt. Hier aber geht es um die unmittelbare Schädigung des Dienstherrn des Beamten, für die dieser nach der hier noch zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 DBG einzustehen hat, ohne sich auf eine nur subsidiäre Haftung, wie § 839 Ab3. Aber auch dieser würde, falls durch sein Verschulden im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Ofens ein Brand ausbräche, im Rahmen einer von der Eigentümerin des Hauses nach Maßgabe der ’’Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen” abgeschlossenen Feuerversicherung keinen Versicherungsschutz genießen und gemäß § 67 VVG Regreßansprüchen des Versicherers aus-gesetzt sein. Juli 1957 (BGBl I 710) und dem ihm zugrundeliegenden Schu^zgedanken kann nicht zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung der Haftung des Beklagten führen: Selbst wenn man entgegen der vom Berufungsgericht hier und in NJW 1959» 1153 (=MDR 1959» 392 =VcroR 1959, 534) vertretenen Auffassung der Meinung sein wollte, daß diese Bestimmung auch auf im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit durchgeführto Fahrten anzuwenden sei, so ist doch folgendes entscheidend: Der Zweck der in F.ede stehenden Bestimmung ist, auch in den Fällen, in denen durch ein Kraftfahrzeug eines von der Versicherungspflicht Nach Auffassung des Senats kann es bei der heutigen Gesetzesläge - insbesondere angesichts der in § 23 DBG (jetzt § 78 Abs. 1 BBG und § 46 BERG) eindeutig normierten gesamtschuldnerischen Haftung der mehreren einen Schaden verursachenden Beamten - dem bcamtenrochtliehen Dienstherrn auch aus dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 36 DBG (jetzt § 79 BBG und § 48 BERG) obliegenden Pür-scrgepflicht aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht verwehrt werden, bei Schädigung durch mehrere Beamte einen von ihnen auf Erstattung des ganzen Schadens in Anspruch zu nehmen. Ein Sachverhalt, der ausnahmsweise die klageweise Geltendmachung des gesamten Schadens gegen den Beklagten als einzigen der beteiligten Beamten als rechtlich unzulässig erscheinen lassen könnte, ist hier nach dem beiderseitigen Sachvortrag nicht gegeben. Aue der Mithaftung des früheren Mitbeklagten P^H^^kann insoweit schon deswegen nichts Entscheidendes hergeleitet werden, weil nicht dargetan ist, daß dieser trotz seiner in dem Vorprozeß erfolgten Verurteilung in der Lage wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem beklagten Land überhaupt in absehbarer Zeit nachzukommen.
Ill ZE 171-/60 Verkündet
am 2P. Januar 1962 Fiesei-, Justizangestellter als Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
des Pors tmei s t ers Forstamt Dl
Ludwig-V/ilhelm Ni Ibei Hl
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hildesheim,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom fl. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juni I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Das klagende Land nimmt den beklagten Forstmeister
auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch einen Brand des - im Lehmfachwerkbau errichteten und mit Holz verkleideten - staatlichen For s taints ge bäud es des Forstamtes Kupferhütte bei Bad Lauterberg/Harz am 11. Dezember 1955 entstanden ist.
Der Brand brach im Zusammenhang mit dem Betrieb eines in die Wellerfachwerkwand des Flurs im Treppenaufgang des ersten Stockwerks eingebauten, im dahinterliegenden Zimmer aufgestellten eisernen Ofens mit Kachelum-mauerung aus und zerstörte weitgehend das Dachgeschoß und den Treppenaufgang des 7/ohnhauses; auch wurde die Wohnungseinrichtung des Beklagten, der das erste Stockwerk bewohnte, zu dem Teil vernichtet. Der Ofen war von dem Ofensetzer und jetzigen Polizeibeamten Werner September
1952 auf Anweisung des Beklagten als dem Leiter des Forstamtes aufgesteilt worden. F^mVv/urde von der Feuerversicherung, bei der der Hausrat des Beklagten gegen Feuer versichert war und die eine Entschädigung von Uber-17.000 DM an den Beklagten geleistet hatte, in einem Zivilprozeß vor dem Landgericht Berlin (7 0 55/56) auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM mit Erfolg in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit war das jetzt klagende Land der damaligen Klägerin beigetreten.
Das Land hat mit seiner - am 10. Dezember 1956 erhobenen - Klage vor dem Landgericht außer dem jetzt noch beklagten Forstmeister auch den Polizei-
bcomten auf Ersatz des mit 17.100 DM bezifferten
Schadens in Anspruch genommen und beantragt, die Genannten
als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Gegenüber dem Beklagten hat das Land ins-
besondere auf eine nach dem Eingangsstempel des Porstamtes am 20. Dezember 1951 dort eingegangene Rundverfügung des .Regierungspräsidenten, Abteilung P^^^, in Hildesheim vom 13- Dezember 1951 betr. "Die Ausführung von Bauarbeiten" verwiesen. Dort heißt es:
"Aus besonderem Anlaß mache ich darauf aufmerksam, daß Arbeiten an Zentralheizungsanlagen in Staatsgebäuden, die, wie auch andere Veränderungen, Erweiterungen und Ergänzungen fachtechnische Kenntnisse voraussotzen, stets von den zuständigen Hochbauämtern auszuführen sind.
Gleiches gilt auch für die Arbeiten an .... sonstigen
s
Peuerungsanlagen, bei denen Veränderungen an der Rauchabzugsführung getroffen werden, und auch bei der Aufstellung von Öfen und Herden, da oft curch unsachgemäße Ausführung Brände entstehen können.
Auch ist es zweckmäßig, daß sich die Porstämter in größerem Umfange als bisher der Mitwirkung der Staatshochbauämter bedienen
Der in dieser Rundverfügung niedergelegten Amtspflicht habe der Beklagte als Leiter des Porstamtes nach Meinung des Landes zuv/idergehandclt.
4
Demgegenüber hat der Beklagte darauf hingev/iescn, daß sich das Staatshochbauamt bei ZurUcksendung des Bauplanes 1951 die Mitwirkung bei der Aufstellung des Ofens nicht Vorbehalten habe. Im übrigen hat er vorgetragen: Die Rundverfügung des Regierungspräsidenten vom 13. Dezember 1951 habe er nicht gelesen. Selbst wenn er sie gesehen hätte, hätte er sie als maßgeblich nur für neue Bauvorhaben im nächsten Rechnungsjahr gehalten. Den Auftrag zur Aufstellung des Kachelofens habe er aber an lfm schon im November 1951 endgültig erteilt. Ein neuer Auftrag liege in seiner Aufforderung an vom 31« August 1952,
den Ofen nunmehr zu setzen, nicht. Das Staatshochbauamt sei durch ein Schreiben des vom 12. Mai 1952
von seinen, des Beklagten, Wünschen hinsichtlich der Aufstellung des Ofens unterrichtet worden, es hätte sich also cinschalten können, wenn es seine Mitwirkung für erforderlich gehalten hätte. Auch sei das Staatshochbauamt auf Grund einer Besichtigung des Ofens durch Bauingenieur KiffPfvon der Art der Aufstellung des Ofens unterrichtet gewesen. Auf I'HHHP als Fachmann habe er sich verlassen; dieser habe ihn nicht auf das Entstehen einer Brandgefahr durch Aufstellung des Ofens im Wanddurchbruch hingewiesen. Demgemäß habe das Land im Vorprozeß 7 0 53/56 LG Berlin selbst anerkannt, daß ihn, den Beklagten, kein Verschulden treffe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 17.100 DM mit Zinsen, den Beklagten jedoch unter Abweisung der
weitergehenden Klage nur zur Zahlung von 8.550 DM nebst Zinsen - und zwar mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrages in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Beklagten
” verurteilt. Die teilweise Abweisung der Klage gegen hat das Landgericht damit begründet, daß den
Beklagten und verschiedenen Beamten des staat-
lichen Hochbauamtes in Osterode ein Mitverschulden zur last falle, das das klagende land sich anrechnen lassen müsse.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer hier nicht interessierenden, den Anspruch über die gesamtschuldnerische Haftung und die Kostenentscheidung betreffenden Maßgabe zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist, soweit es den Mitbeklagten pflHHP betrifft, rechtskräftig geworden.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision
seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Das klagende Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidunflsgiüinde;
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet ist, im we-
sentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Ursache des Brandes sei darin zu suchen, daß der Ofen zu dicht an einem Balken des Pachwerks aufgestellt worden sei. Hinsichtlich dieser Ofenaufstellung treffe den Beklagten der Vorwurf fahrlässiger Pflichtverletzung nach § 23 DBO. Diese liege allein schon darin begründet,
6 -
daß er der RundVerfügung des Regierungspräsidenten, seines Dienstvorgosetzten, vom 13. Dezember 1951 iiicht entsprochen habe. Er bestreite die Kenntnis dieser Rundverfügung nicht mehr, sondern lasse sich lediglich dahin ein, daß er von der Rundverfügung nur habe annehmen können, sie beziehe sich auf spätere Bauvorhaben. Damit könne er aber nicht gehört werden. Die Rundverfügung sei "aus besonderem Anlaß" ergangen. Schon dies habe darauf hingedeutet, daß sie ab sofort gelten solle. Sie habe weiter hervorgehoben, daß "oft durch unsachgemäße Ausführung Brände entstehen können". Ihr Zweck sei somit gerade auch auf die Verhütung einer Brandgefahr gerichtet gewesen. Ihre sofortige Geltung sei so augenfällig gewesen, daß hierauf nicht besonders habe hingev/iesen zu werden brauchen. Auch betreffe die Verfügung ausdrücklich "die Aufstellung von Öfen", stelle also nicht auf die Materialbeschaffung oder Planung ab, sondern auf die Tatsache der Errichtung ("AufSetzung") des Ofens, auf die Arbeiten als solche. Die Auslegung, die der Beklagte für sich in Anspruch nehme, habe also den V/ortlaut und Sinn der Verfügung nach nichts für sich. Zum mindesten sei zu verlangen gewesen, daß der Beklagte bei der Abteilung Forst des Regierungspräsidenten oder bei dem Staatshochbauamt Rückfrage hielt, wenn er Zweifel über die Auslegung zu haben geglaubt habe. Auch das habe er nicht getan. Ihn treffe deshalb der Vorwurf, fahrlässig eine Amtspflicht, nämlich die Pflicht zur Beachtung und Ausführung der Weisungen des Vorgesetzten, nicht erfüllt zu haben.
Hätte er entsprechend der Rundverfügung das Staatshochbau-amt eingeschaltet, so wäre entweder der Ofen an 'eine andere, ungefährliche Stelle gesetzt worden, oder es wäre zu demindest anstelle dos Pachwerks eine Massivmauer gezogen worden.
Die fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Beklagten sei
also ursächlich für den Brand geworden. Damit sei die Haftung des Beklagten aus § 23 DBG gegeben, ohne daß der Beklagte das Land auf ein mitwirkendes Verschulden anderer Beamten verweisen könne. Auch das mitwirkende Verschulden des - früheren - Mitbeklagten den Beklagten nicht. Schließlich mache auch die
frühere Einstellung des Landes im Vorprozeß 7 0 53/56 des Landgerichts Berlin die Pflichtverletzung des Beklagten nicht ungeschehen, noch hindere sie die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.
Auch sei die Meinung des Beklagten verfehlt, das Land verletze die ihm gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgepflicht und übe demzufolge sein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Pflichten seitens des Beamten unzulässig aus, weil der Staat nicht besser stehen könne als ein privater Grundstückseigentümer, der sein Haus auf Grund der gesetzlichen Vez*sicherungspflicht (Braunschweigisches Gesetz vom 9- Mai 1913 - Braunschwei-gische GuVS - S. 171) versichert habe. Abgesehen davon, daß hierbei der gesetzlich verordnete Porderungsübergang auf den Versicherer bei Ersetzung des Schadens durch ihn übersehen sei, könne darin, daß der Staat den seine Pflicht nicht erfüllenden Beamten auf Schadensersatz %n Anspruch nehme, keine Pürsorgepfiichtverletzüng liegen. Das würde sonst bedeuten, dem Staat anzusinnen, ein Dienstvergehen - noch dazu, wenn es dem Staat Vermögensschaden gebracht habe--nicht zu verfolgen. Damit würde die Haftungsbestiramung des § 23 DBG illusorisch werden.
Die vom Beklagten weiter gezogene Parallele zu der Novelle zu dem Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter vom 16. Juli 1957 scheitere schon daran, daß im
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gegebenen Pall nicht die Frage des Rückgriffsrechts, sondern der unmittelbaren Haftung des Beamten gegenüber dem Staat in Rede stehe. Im übrigen gelte die dortige Regelung nicht für hoheitliche Fahrten. Im vorliegenden Pall stehe aber eine Verantwortung aus dem hoheitlichen Unterordnungsverhältnis des Beamten in Rede, so daß aus der dortigen Regelung zugunsten des Beklagten nichts hergeleitet werden könne.
Einer abschließenden Untersuchung, ob dem Beklagten grobe oder einfache Fahrlässigkeit zur Last falle, bedürfe cs nicht, da er auch bei nur leichter Fahrlässigkeit für den ganzen von ihm verursachten Schaden zu haften habe.
II.
1) Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend: Es sei nicht festgestellt, wann dem Beklagten die Verfügung vom 15. Dezember 1951 zugegangen sei. Unterstelle man den Zugang vor Bezahlung der letzten Rechnung für den Ofen vom 17. Dezember 1951, so v/ürde die Schadensverursachung darin liegen, daß der Beklagte die Rundverfügung Ende Dezember 1951 nicht beachtet habe. In diesem Fal3 sei der Klageanspruch - was der Beklagte, falls er gemäß § 159 ZPO belehrt worden wäre, geltend gemacht haben würde - gemäß DVO zu § 25 DBG verjährt. Unterstelle man den Zugang der Rundverfügung für einen Zeitpunkt nach Bezahlung der Rechnungen, so sei daraus zu folgern, daß in diesem Zeitpunkt der Auftrag zur Aufstellung des Ofens an FflHIB bereits erteilt gewesen sei. Nach wirksamer Erteilung des Auftrags aber habe die Rundverfügung überhaupt nicht mehr beachtet werden kennen. Der
Beklagte habe auch gar keinen Zweifel daran zu haben brauchen, daß die Rundverfügung ihn nicht mehr betroffen höbe. Denn er habe sich vor Erteilung des Auftrags an das Staatshochbauamt gewandt, und dieses habe mit Schreiben vom 24. November 1951 den Bauplan mit dem Bemerken surückge-sandt gehabt, daß insoweit nichts zu beanstanden sei. Es komme hinzu, daß damals noch eine andere ministerielle Verfügung gegolten habe, nach der der Beklagte bis zu einem Betrage von 1.000 DM selbst habe verfügen dürfen, sofern es sich nicht um Arbeiten gehandelt habe, bei denen es auf technisches oder ästhetisches Verständnis ankam. Um solche Arbeiten habe es sich hier nicht gehandelt. In der Auftragserteilung durch den Beklagten habe sonach keine Amtspflichtverletzung gelegen. Habe aber keine Pflichtverletzung des Beklagten in der Auftragserteilung gelegen, dann könne ihm überhaupt kein Vorwurf gemacht werden. Daß das Werk nicht sachgerecht hergestellt worden sei, könne man dem Beklagten nicht zur Last legen. Auch das Hochbauamt würde einen Ofensetzer mit den Arbeiten betraut haben, und die Auswahl des Ofensetzers könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, sei auch vom Land nicht beanstandet worden. Es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Auftragserteilung seitens des Beklagten und der falschen Herstellung des Werkes.
2) Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Sov/eit die Revision meint, nach Erteilung des Auftrags zur Aufstellung des Ofens habe die Rundverfügung vom 13. Dezember 1951 überhaupt nicht mehr beachtet worden können, verkennt sie, was die Rundverfügung besagt und
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worin das Berufungsgericht - mit Recht - die Pflichtverletzung dos Beklagten gesehen hat. Die Rundverfügung verlangte u.a. die Beteiligung der Hochbauämter nauch bei der Aufstellung von Ofen und Herden, da oft durch unsachgemäße Ausführung Brände entstehen können11. Dabei ging es nicht darum, daß die praktische Durchführung der Arbeiten in die Hände der Hochbauämter gelegt werden sollte (nur in diesem Palle hätte die Verfügung im Blick auf einen bereits anderweit erteilten Auftrag als gegenstandslos erachtet werden können), sondern daß die Art der Durchführung der Arbeiten von den Hochbauämtern bestimmt oder gutgeheißen und gegebenenfalls überwacht wurde, mithin die Mitwirkung der Hochbauämter hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten sichergestellt wurde. Dieser Sinn der Verfügung ergab sich trotz des insoweit nicht klar gefaßten Wortlauts aus dem GesamtZusammenhang und dem ausgesprochenen Zweck - Vermeidung der mit unsachgemäßer Ausführung von Arbeiten an Peuerungsanlagen und Aufstellung von Öfen und Herden verbundenen Brandgefahr - so eindeutig, daß der Beklagte nicht entschuldigt werden kann, wenn er der Meinung gewesen ist, die Verfügung bedürfe angesichts der - nach seiner Behauptung - damals bereits vorgenommenen Auftragserteilung an deiner Beachtung. Zumindest hätten ihm Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Verfügung kommen und er hätte alsdann anfragen müssen, wie die Verfügung zu verstehen sei. Daß die Rundverfügung mit sofortiger Wirkung Beachtung erheischte, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelcgt. Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken mehr erhoben. Die - die Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 23 DBG auslcisende - Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht mithin zutreffend darin erblickt, daß der Beklagte entgegen der in der Rundverfügung vom 13. Dezember 1951 enthaltenen Weisung im Rahmen der "AufStellung” des Ofens nicht für eine Mitwirkung des Hochbauamtes Sorge getragen hat.
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Ist das aber so, dann erledigen sich damit die weiteren Einwendungen der Revision: Daraus, daß das Hochbauamt mit Schreiben vom 24. November 1951 das “Bauvorhaben” haushaltsmäßig genehmigt hat und der Beklagte nach seiner Auffassung bis zu 1.000 DM selbst verfügen durfte, kann der Beklagte nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten, weil es hier nicht um die haushaltsmäßige Abwicklung der in Rede stehenden Arbeiten ging, sondern um die Heranziehung des Hochbauamtes zu der technischen Durchführung. Dem Beklagten wird dementsprechend vom Berufungsgericht auch nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er überhaupt selbständig den Auftrag zur Aufstellung des Ofens an erteilt hat, so daß alle
damit zusammenhängenden Erwägungen der Revision ins Leere gehen. Ebenfalls liegt die - pflichtwidrige - Schadensverursachung nicht darin, daß der Beklagte Ende Dezember 1951 die Rundvei-fügung nicht beachtet hat, sondern das pflichtwidrige Verhalten liegt zeitlich später, da der Ofen erst im September 1952 aufgestellt worden ist, und die Pflichtwidrigkeit darin gesehen werden muß, daß dies ohne die Mitwirkung des Ilochbauamtes geschehen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, daß der Klageanspruch, selbst wenn die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zeitlich bereits als im Dezember 1951 erfolgt angesehen werden müßte, verjährt sein sollte. Denn nach Abs. 1 DVO zu § 23 DBG wird die dreijährige Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Dienstherr von dem Schaden - der hier erst durch den Brand vom 11. Dezember 1953 eingetretem ist - und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis tritt die Verjährung erst in zehn Jahren nach Begehung der Handlung ein. Von einer Verjährung des Klageanspruchs kann mithin keine Rede sein.
I <1 -
Auch soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Brandschaden bejaht hat, muß sie ohne Erfolg bleiben. Da die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht, war zu fragen, ob ein pflichtgemäßes Verhalten den Eintritt des Schadens verhindert haben würde. Wenn das Berufungsgericht diese - nach Maßgabe des § 287 ZPO zu prüfende - Präge auf Grund der Beweisaufnahme dahin beantwortet hat, daß bei Einschaltung dos Hochbauamtes der Ofen an eine andere, ungefährliche Stelle gesetzt oder zu demindest anstelle des Pachwerkes eine Massivmauer gezogen und auf diese Weise der Brand vermieden worden wäre, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Beklagte nicht mit Erfolg dagegen einwenden, daß nach Maßgabe des Tatbestandes des Berufungs-urtcils das Hochbäuamt mit Verfügung der Porstabteilung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 8. Mai 1952 mit der Sache befaßt und daß ihm auch durch das Schreiben des - früheren - Beklagten F|HBB vom 12. Mai 1952 bekannt geworden sei, daß es in dieser Sache Schv/ierigkeiten gegeben habe.
Mit der Verfügung vom 8. Mai 1952 wurde das Hochbauamt lediglich zu einer Stellungnahme zu den Prüfungsvermerken des Rechnungsamtes wegen der Kostenhöhe des für den Ofen bezahlten Materials aufgefordert, und das Schreiben des
vom 12. Mai 1952 enthielt die Mitteilung, daß F(||^ ■■I den ihm vom Porstamt erteilten Auftrag zur Aufstellung des Ofens nicht ausführen wolle. Wenn das Hochbauamt mithin auf die in Rede stehende Verfügung und auf das Schreiben des sich nicht von sich aus um die Art der Aufstel-
lung des Ofens gekümmert hat, so folgt daraus keineswegs zwingend, daß das Hochbauamt insoweit auch dann untätig geblieben wäre, wenn es vom Beklagten nach Maßgabe der Rund-
Verfügung vom 13$. Dezember 1951 gerade zu dem Zwecke einer brands!cheren Ofenaufstellung um seine Mitwirkung angegangen worden wäre. Dieser Schluß kann auch nicht daraus zwingend gezogen werden, daß der Oberbauinspektor im Frühjahr
1952 mit über die Ofenangelegenheit gesprochen
und der beim Hochbauamt angestellte Bauingenieur auf die Mitteilung des Beklagten, daß der Ofen stakr rauche, im Januar 19-55 den - längst auf gestellten - Ofen zusammen mit einem Ofensetzermeister : besichtigt hat.
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht im Grundsatz die Haftung des Beklagten gemäß § 23 Abs. 1DBG bejaht. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1, Halbsatz 2 DBG - wonach mehrere Beamte, die gemeinschaftlich den Schaden verursacht haben, als Gesamtschuldner haften -hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend ein mitwirkendes Verschulden anderer Beamten», auch wenn diese unabhängig von dem Beklagten den Schaden (mit-)verursacht haben, als für die Haftung des Beklagten unerheblich erachtet.
Die Auffassung der Revision, daß angesichts der Haftung des früheren Mitbeklagten gemäß § 839 Abs. 1
Satz 2 BGB eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme, ist verfehlt. Die Bestimmuiig des § 839 BGB betrifft die Haftung des Beamten gegenüber einem durch seine Amtspflichtverletzung geschädigten Dritten. Hier aber geht es um die unmittelbare Schädigung des Dienstherrn des Beamten, für die dieser nach der hier noch zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 DBG einzustehen hat, ohne sich auf eine nur subsidiäre Haftung, wie § 839 Ab3. 1 Satz 2 BGB sie Vorsicht, berufen zu können. Aus den gleichen Erwägungen kann der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nichts
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daraus herleiten, daß möglichei'v/eise auch der Beamte des Landkreises, der kurz vor dem Brand die Brandschau durch-geführt hat, ohne etwas zu beanstanden, seine Amtspflicht verletzt hat.
III.
1) Die Revision greift ferner vergeblich die Erwägungen des Beklagten wieder auf, die dahin gehen: Es stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dos Staates gegenüber seinen Beamten dar, wenn er ein Risiko, das jeder verantwortungsbewußte private Unternehmer durch Abschluß einer Feuerversicherung abdecken könne und würde, unter Einsparung eigener Aufwendungen auf seine Beamten abwälzen würde. Dem Berufungsgericht ist jedoch zu folgen, wenn es diesen Erwägungen nicht stattgegeben hat. Auch wenn man unter der Annahme, daß in dem hier in Betracht kommenden Gebiet für die privaten Hauseigentümer eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, die Auffassung vertreten will, daß der Staat als von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreiter Hauseigentümer nicht besser dastehen könne als der der Versicherungspflicht unterliegende private Hauseigentümer,
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so ergeben sich daraus doch nicht die von der Revision gezogenen Folgerungen. Mit Recht hat das Berufungsgericht
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darauf hingewiesen, daß im Falle der Versicherung der Ersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergeht und der Übergang gemäß Abs. 2 aaO lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet.
Aber auch bei einer sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze kann das Verhältnis des Staates zu dem - in einer Dienst-
v/ohnung wohnenden - Beamten nicht mit dem Verhältnis zwischen privatem Versicherungsnehmer und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gleichgesetzt werden. Vergleichbar wäre die Stellung de's Beklagten allenfalls mit der eines in einer Werkswohnung wohnenden - leitenden - Angestellten eines Privatbetriebes, dessen Befugnisse die Erteilung von Aufträgen zur Aufstellung von Öfen in seiner Wohnung einschließen. Aber auch dieser würde, falls durch sein Verschulden im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Ofens ein Brand ausbräche, im Rahmen einer von der Eigentümerin des Hauses nach Maßgabe der ’’Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen” abgeschlossenen Feuerversicherung keinen Versicherungsschutz genießen und gemäß § 67 VVG Regreßansprüchen des Versicherers aus-gesetzt sein. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß auch dann, wenn der Staat seine Gebäude gegen Feuer versichern würde, in Fällen der hier vorliegenden Art der Beamte nicht von auf den Versicherer übergehenden Ersatzansprüchen freigeotellt wäre.
2) Auch der von der Revision wiederholte Hinweis des Beklagten auf § 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgosetzes idF des Art. 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710) und dem ihm zugrundeliegenden Schu^zgedanken kann nicht zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung der Haftung des Beklagten führen: Selbst wenn man entgegen der vom Berufungsgericht hier und in NJW 1959» 1153 (=MDR 1959» 392 =VcroR 1959, 534) vertretenen Auffassung der Meinung sein wollte, daß diese Bestimmung auch auf im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit durchgeführto Fahrten anzuwenden sei, so ist doch folgendes entscheidend: Der Zweck der in F.ede stehenden Bestimmung ist, auch in den Fällen, in denen durch ein Kraftfahrzeug eines von der Versicherungspflicht
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befreiten Fahrzeughalters einem Dritten ein Schaden verursacht worden ist, einerseits dem geschädigten Dritten für alle seine Ansprüche (einschließlich der aus unerlaubter Handlung des Fahrers) einen zahlungsfähigen Schuldner zu geben und andererseits den Fahrer selbst - für den Regelfall - von Rückgriffsansprüchen seines Dienstherrn freizu-stellcn. Es geht hier mithin ausschließlich um einen Schutz des Fahrers im Rahmen von Sachverhalten, bei denen er gegenüber einem Dritten ersatzpflichtig geworden ist. Das aber trifft hier nicht zu. Überdies liegt der erörterten Regelung der Gedanke zugrunde, daß der - im privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis stehende - Fahrer eines Kraftfahrzeugs deswegen einen besonderen Schutz gegen Ansprüche auf Schadensersatz verdient, weil das Führen von Kraftfahrzeugen besondere Gefahren und die naheliegende MöglichJceit der Schädigung Dritter in sich schließt.
Um eine derartige "gefahrengeneigte""Tätigkeit aber handelt es sich hier bei der Tätigkeit des Beklagten anläßlich der Versorgung der Diensträume mit Öfen, in deren Rahmen die dem Beklagten zur Last fallende Pflichtverletzung, nämlich die Nichtbeachtung von im Interesse der Verhütung von Brandgefahren gegebenen Weisungen begangen ist, nicht. Deswegen können auch zugunsten des Beklagten nicht die Er-v/ägungen herangesogen werden, mit aanen die Rechtsprechung bei einer im Rahmen "gefahrengeneigter" Tätigkeit des Arbeit nehmers erfolgten Schädigung des Arbeitgebers die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers einschränkt (vgl. dazu u.a. BGHZ 16, 111 und 27, 62, 67/8; BAG 7, 290; BAG in AP § 611 BGB-Haftung des Arbeitnehmers Nr. 14, 16 und 19).
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IV.
Nach Auffassung des Senats kann es bei der heutigen Gesetzesläge - insbesondere angesichts der in § 23 DBG (jetzt § 78 Abs. 1 BBG und § 46 BERG) eindeutig normierten gesamtschuldnerischen Haftung der mehreren einen Schaden verursachenden Beamten - dem bcamtenrochtliehen Dienstherrn auch aus dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 36 DBG (jetzt § 79 BBG und § 48 BERG) obliegenden Pür-scrgepflicht aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht verwehrt werden, bei Schädigung durch mehrere Beamte einen von ihnen auf Erstattung des ganzen Schadens in Anspruch zu nehmen. Ein Sachverhalt, der ausnahmsweise die klageweise Geltendmachung des gesamten Schadens gegen den Beklagten als einzigen der beteiligten Beamten als rechtlich unzulässig erscheinen lassen könnte, ist hier nach dem beiderseitigen Sachvortrag nicht gegeben. Aue der Mithaftung des früheren Mitbeklagten P^H^^kann insoweit schon deswegen nichts Entscheidendes hergeleitet werden, weil nicht dargetan ist, daß dieser trotz seiner in dem Vorprozeß erfolgten Verurteilung in der Lage wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem beklagten Land überhaupt in absehbarer Zeit nachzukommen.
V.
Gegen die Höhe der Klageforderung sind Bedenken nicht erhoben worden.
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Me Revision erweist sich sonach als unbegründet und muß zurückgcv/iesen werden. Me Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Br. Pagendarm Dr. Kreft Br. Hußla
Gähtgens Bundesrichter Schäfer
ist durch Versetzung aus der Tätigkeit beim Bundesgerichtshof aus-geschieden; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm