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BGH · XII ZU 171/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZU 171/59

Barch Hinzuziehung eines Architekten entstandene Kosten können zu den nach § 27 Abs« 3 BLG zu ersetzenden Kosten der Instandsetzung eines Gebgudsa und (oder) zu den durch das Verfahren entstandenen Auslagen gehören, die nach § 48 Abs. 2 BIG zu erstatten sind« Bin Ersatz kann jedoch nur verlangt werden, soweit die Gebühren berechnet werden nach dem dem Brsatzberechtigten endgültig zugebilligten Bntschgdigungsbetrag (und nicht etwa nach den höheren Gesamt Instandsetzungskosten}« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt: Der Kläger ist der Auffassung, daß das zu erstattende Architektenhonorar nach den Gesamtbaukosten von 68»293*31 DM mit 2.965,02 DM und nicht nur nach der Entschädigungssumme zu berechnen sei. *) Die gesetzliche Grundlage der Haftung der Beklagten für "Belegungsschäden'* findet sich in den Bestimmungen des Art» 3 (Abs.2 unter c, 4 und 10) des Finanzvertrages i.Y.m. den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Gemäß § 27 Abs.3 BLG bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung dafür, daß die in.Anspruch genommene Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben worden ist, "nach den für eine sachgemäße iDistandsetzung'-erfordcr* liehen Kosten". Baß für eine "sachgemäße Instandsetzung" von Gebäuden auch die Inanspruchnahme eines Architekten geboten sein kann, kann nicht bezweifelt werden. honorar im Rahmen des § 27 BDG verlangt werden kann« Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht klarzustellen, daß es bei der in der genannten Bestimmung normierten "Ersatzleistung”, die ein Verschulden auf seiten des leistungsempfängers nicht zur Voraussetzung hat, nicht um Schadensersatz im Sinne des bürgerlichen Hechts geht, der Begriff der Ersatzleistung vielmehr dem der "Entschädigung11 im Sinne des § 27 Abs, 3 des Reichsleistungsgesetzes entspricht, mithin Ersatz aller von dem Begriff des “Schadens” umfaßten Vermögenseinbußen nicht verlangt werden kann« Dementsprechend wird nach Maßgabe der dafür in § 27 BIG im einzelnen gegebenen Vorschriften grundsätzlich nur Ersatz geleistet für die Einbußen, die an der Substanz der angeforderten Sache durch deren Verlust, Verschlechterung oder Beschädigung eingetreten sind. "Ersatzleistung11 allein einzubeziehenden Substanfceinbußen nicht mehr umfaßt wird, sondern in sachlichem Zusammenhang ausschließlich mit den durch die gewöhnliche Benutzung verursachten Schäden steht, die bei der hier in Rede stehenden Ersatzleistung außer Betracht bleiben müssen« Der vcn dem Kläger wiederholt hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Architekt zur Feststellung der "Belegungsschäden11 die gesamten bestehenden Schäden aufnehmen müsse und seine Tätigkeit nicht von vornherein auf die reinen Belegungsschäden beschränkt werden könne, vermag zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen. Auch der Hinweis des Klägers (u.a. So 3 der Berufungsbegründung), daß für die Zuziehung des Architekten allein die frühere Beschlagnahme kausal gewesen sei und deswegen der Geschädigte auch Ersatz der gesamten Kosten müsse verlangen können, geht insoweit fehl, als er einmal nicht berücksichtigt, daß hier nicht wie nach Schadensersatzgrundsätzen alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen verlangt werden können. Dabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob der Eigentümer im Einzelfall dann, wenn “Belegungsechäden*1 überhaupt nicht, sondern lediglich “Abnutzungsschäden1* entstanden wären, einen Architekten herangezogen haben würde oder nicht, mithin gegebenenfalls die Heranziehung des Architekten nur deswegen erfolgt ist, weil - auch - Belegungsschäden entstanden waren* 2) Daß der Klageanspruch in § 23 BJWj eine Stütze nicht finden kann, diese Vorschrift vielmehr' lediglich Vermögens-nachte Ile betrifft, die auf den Hutzungsentzug zurückzuführen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. 3) Ferner muß dem Berufungsgericht in der Auffassung zugestimmt werden, daß der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Brstattving der dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren entstandenen Auslagen. Wenn man überhaupt die Kosten für die hier von dem Kläger erarbeiteten Unterlagen (Massen - und Kostenberechnungen, Zeichnungen usw.) als durch das Anforderungsverfahren entstandene Auslagen ansehen will, so sind sie nach § 48 Abs. 2 BLG doch.nur erstattungsfähig, wenn - und soweit - sich der Antrag des Anspruchsberechtigten Pas bedeutet, daß im Rahmen dieser Vorschrift der Berechnung der erstattungsfähigen Architek-tengebühren - soweit überhaupt deren Höhe sich nach dem Wert eines bestimmten Objekts richtet - ein anderer Betrag als der endgültig zugebilligte Entscbädigungsbe$rag nicht zugrundegelegt werden kann, wie denn auch bei der etwa in Betracht kpmmenden Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren der Berechnung ebenfalls lediglich der zugebilligte Entsehädi-gungebetrag. 4) Wenn die Revision schließlich meint, eine Versagung des Anspruchs st she mit Art, 14 CG in Widerspruch, so ist dazu darauf hinzuweisen, daß tatsächlich für die Hinzuziehung dee Architekten eine Entschädigung geleistet wird, mag diese zus£$eil auch mit der allgemeinen Benutzungs-Entschädigung des § 22 BJM.mfibt,^gegolten sein.

Zitierte Normen: § 27 BDG § 26 RUeG
KostenVorschriftErsatzentstandenArchitektBerufungsgerichtKlägerSchadenBeseitigung

Volltext der Entscheidung

tfaefcschlagewerkj jä '	,	2108	01/5
Amt Hohe Sammlung* nein	u	u
BundesleistungsG (BIG) v. 19» Qktober 1956, BGBl I 815, $§ 27, 48
Barch Hinzuziehung eines Architekten entstandene Kosten können zu den nach § 27 Abs« 3 BLG zu ersetzenden Kosten der Instandsetzung eines Gebgudsa und (oder) zu den durch das Verfahren entstandenen Auslagen gehören, die nach § 48 Abs. 2 BIG zu erstatten sind« Bin Ersatz kann jedoch nur verlangt werden, soweit die Gebühren berechnet werden nach dem dem Brsatzberechtigten endgültig zugebilligten Bntschgdigungsbetrag (und nicht etwa nach den höheren Gesamt Instandsetzungskosten}«
BGH, Urt. v. 5* Dezember I960 - XII ZU 171/59 - OIG Hamm
IG Bielefeld
 Ill ZR 171/59 Verkündet
 am 5. December I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im. Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Are Kl
 itekten Dipl
 Ingo A«
Klägers, Berufungsklägers und Kevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. |flW-
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bunder-minister der Finanzen, dieser vertreten duroh den Oberkreisdirektor des .Landkreises Minden, Amt für Verteidigungslasten,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Ein im Eigentum der Firma Wilhelm SchflHIHHHl stehendes Geschäftshaus in M0IK war vom Februar 1946 bis zu seiner am 1« Oktober 1996 erfolgten Freigabe von der Besät sungsmacht beschlagnahmt. Hach Aufhebung der Beschlag-
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 Stückseigentümerin mit der Feststellung und Geltendmachung der entstandenen BelegungsSchäden beauftragt.
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Nachdem der Kläger Kostenanschläge mit Zeichnungen usw. eingereicht und Verhandlungen geführt hatte, bot das Amt für Verteidigungslasten der Firma SchflHHHHB ®it - am 21. Mai 1956 zugestelltem - Bescheid vom 15« Mai 1956 zur Abgeltung aller Besät zungsschäden einen Betrag von 46 »083,38 DM an, in dem eine nach diesem Betrag errechnete Vergütung für den Kläger in Höhe von 2 »641 >06 DM enthalten ist. Der Kläger ist der Auffassung, daß das zu erstattende Architektenhonorar nach den Gesamtbaukosten von 68»293*31 DM mit 2.965,02 DM und nicht nur nach der Entschädigungssumme zu berechnen sei. Er hat sich den ~ vermeintlichen - Anspruch auf Zahlung der Differenz von 332,96. DM (richtig;
 323,96) von der Firma SchflHHBHHPabtreten lassen
 und verlangt mit der vorliegenden Klage - Klageschrift am 19. Juli 1958 beim Bandgericht eingereicht und am 4« August 1958 zugestellt - Zahlung dieses Betrages mit
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Zinsen»
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltendgemacht; Die in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 zur Klageerhebung gesetzte Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Angebotes sei bei Erhebung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Davon abgesehen stehe dem Kläger die geltend gemachte
 Forderung nicht zu, da die Architektengebühren nur insoweit ersetzt werden könnten, als sie die Beseitigung der entschädigungspflichtigen Belegungsschäden beträfen, nicht jedoch, soweit sie zur Behebung gebrauchsbedingter Abnutzungserscheinungen dienten.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
Ent scheidungsgründe:
I.
*) Die gesetzliche Grundlage der Haftung der Beklagten für "Belegungsschäden'* findet sich in den Bestimmungen des Art» 3 (Abs. 2 unter c, 4 und 10) des Finanzvertrages i.Y.m. den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 - BLG -(§§ 88, 60, 27).
Gemäß § 27 Abs. 3 BLG bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung dafür, daß die in.Anspruch genommene Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben worden ist, "nach den für eine sachgemäße iDistandsetzung'-erfordcr* liehen Kosten". Baß für eine "sachgemäße Instandsetzung" von Gebäuden auch die Inanspruchnahme eines Architekten geboten sein kann, kann nicht bezweifelt werden. Davon geht auch der Bundesminister der Finanzen in seinen "Erläuterungen zu dem Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden1* vom 25. Juni 1957/3. Januar 1959 (MinBIFin 1957, 694 ff und 1959, 14 ff) unter Nr. 48 Abs. 7 aus. Es stellt sich daher die Frage, in welcher Höhe gegebenenfalls Ersatz von Architekten-
 
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honorar im Rahmen des § 27 BDG verlangt werden kann« Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht klarzustellen, daß es bei der in der genannten Bestimmung normierten "Ersatzleistung”, die ein Verschulden auf seiten des leistungsempfängers nicht zur Voraussetzung hat, nicht um Schadensersatz im Sinne des bürgerlichen Hechts geht, der Begriff der Ersatzleistung vielmehr dem der "Entschädigung11 im Sinne des § 27 Abs, 3 des Reichsleistungsgesetzes entspricht, mithin Ersatz aller von dem Begriff des “Schadens” umfaßten Vermögenseinbußen nicht verlangt werden kann« Dementsprechend wird nach Maßgabe der dafür in § 27 BIG im einzelnen gegebenen Vorschriften grundsätzlich nur Ersatz geleistet für die Einbußen, die an der Substanz der angeforderten Sache durch deren Verlust, Verschlechterung oder Beschädigung eingetreten sind. Dabei sind auf gewöhnlicher Abnutzung beruhende Wertminderungen, die durch die (Nutzungs-Entschädigung nach Maßgabe des § 22 Abs« 1 BIG (Nutzungs-"Vergütung” im Sinne des § 26 Abs« 1 RÜG) abgegolten werden, nicht zu berücksichtigen, wie in § 27 Abs. 4 BXG noch ausdrücklich klargestellt worden lat«
Daß im vorliegenden Ball die Heranziehung eines Architekten geboten war und das Architektenhonorat? hier überhaupt zu den "für eine sachgemäße Instandsetzung.erforderlichen Kosten” gehört, kann unterstellt werden, da das Ergebnis des Berufungsgerichts, es könne jedenfalls kein höherer als der der Grundstuckseigentümerin zugebilligte Betrag verlangt werden, nach den vorstehend auf gezeigten Grundsätzen zutreffend ist« Denn danach kann das Architektenhonorar zu den Instandsetzungskosten nur insoweit gerechnet werden, als es berechnet wird nach, dem Ausmaß der Substanzschäden, für die Ersatz zu leisten ist« Würde man sie nach dem höheren Betrag der Gesamt-Instandsetzungskosten (einschließlich
 
 der zur Beseitigung der durch die gewöhnliche Benutzung entstandenen Schäden, der "AbnutZungsschäden11) berechnen, dann würde eine Aufwendung vergütet werden, die von den in die . "Ersatzleistung11 allein einzubeziehenden Substanfceinbußen nicht mehr umfaßt wird, sondern in sachlichem Zusammenhang ausschließlich mit den durch die gewöhnliche Benutzung verursachten Schäden steht, die bei der hier in Rede stehenden Ersatzleistung außer Betracht bleiben müssen« Der vcn dem Kläger wiederholt hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Architekt zur Feststellung der "Belegungsschäden11 die gesamten bestehenden Schäden aufnehmen müsse und seine Tätigkeit nicht von vornherein auf die reinen Belegungsschäden beschränkt werden könne, vermag zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen. Auch die Instandsetzungsarbeiten selbst werden praktisch nicht getrennt - einmal zur Beseitigung der Abnutzungsschäden und zu dem anderen zur Beseitigung der weitergehenden "BelegungsSchäden11 - durchgeführt, sondern sie werden durchweg einheitlich geplant und durchgeführt werden müssen. Bas ändert aber nichts daran, daß sie entschädigungsmäßig getrennt zu behandeln sind. Auch der Hinweis des Klägers (u.a. So 3 der Berufungsbegründung), daß für die Zuziehung des Architekten allein die frühere Beschlagnahme kausal gewesen sei und deswegen der Geschädigte auch Ersatz der gesamten Kosten müsse verlangen können, geht insoweit fehl, als er einmal nicht berücksichtigt, daß hier nicht wie nach Schadensersatzgrundsätzen alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen verlangt werden können. Zum anderen muß berücksichtigt werden, daß die Abgeltung der Beschlagnahme nicht einheitlich vorgenommen, sondern in die "EntSchädigung" für die Gebrauchsüberlassung (§ 22 BIß) und u.a. die "Ersatzleistung" für die. in § 27 BIG genannten Schäden getrennt wird, und daß mit der "Entschädigung" die mit der Gebrauchsüberlassung verbundenen
 
n or malen Benutzungsechäden (und damit auph das zu ihrer
 Beseitigung aufgewandte Architektenhoriofar) abgegolten werden. Dabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob der Eigentümer im Einzelfall dann, wenn “Belegungsechäden*1 überhaupt nicht, sondern lediglich “Abnutzungsschäden1* entstanden wären, einen Architekten herangezogen haben würde oder nicht, mithin gegebenenfalls die Heranziehung des Architekten nur deswegen erfolgt ist, weil - auch - Belegungsschäden entstanden waren*
2)	Daß der Klageanspruch in § 23 BJWj eine Stütze nicht finden kann, diese Vorschrift vielmehr' lediglich Vermögens-nachte Ile betrifft, die auf den Hutzungsentzug zurückzuführen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben»
3)	Ferner muß dem Berufungsgericht in der Auffassung zugestimmt werden, daß der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Brstattving der dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren entstandenen Auslagen. (§ 48 Abs. 2 BLG) entsprochen werden kann« Dabei braucht der Frage nicht weiter nachgegarigen zu werden, ob die genannte. Bestimzaung des
§ 48 BLG hier angesichts dessen, daß sich in Fällen der. vor liegenden Art das Verfahren nach Art. 8 des Finanzvertrages richtet, überhaupt zur Anwendung - wenn auch nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zur entsprechenden Anwendung - kommen kann. Wenn man überhaupt die Kosten für die hier von dem Kläger erarbeiteten Unterlagen (Massen - und Kostenberechnungen, Zeichnungen usw.) als durch das Anforderungsverfahren entstandene Auslagen ansehen will, so sind sie nach § 48 Abs. 2 BLG doch.nur erstattungsfähig, wenn - und soweit - sich der Antrag des Anspruchsberechtigten
 
als begründet erweist. Pas bedeutet, daß im Rahmen dieser Vorschrift der Berechnung der erstattungsfähigen Architek-tengebühren - soweit überhaupt deren Höhe sich nach dem Wert eines bestimmten Objekts richtet - ein anderer Betrag als der endgültig zugebilligte Entscbädigungsbe$rag nicht zugrundegelegt werden kann, wie denn auch bei der etwa in Betracht kpmmenden Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren der Berechnung ebenfalls lediglich der zugebilligte Entsehädi-gungebetrag. zugrundegelegt werden kann (vgl. Entscheidung des Senats vom 26. September I960 - III ZR 119/56 - und für die entsprechende Vorschrift des $ 55 des Abgeltungsgesetzes Schlösser in RJW 1957, 860, Eeaux de la Croix, Kommentar zu dem Abgeltungsgesetz* Anm» 15 zu § 55 und QBG Celle MBR I960, 936).	>
4)	Wenn die Revision schließlich meint, eine Versagung
 des Anspruchs st she mit Art, 14 CG in Widerspruch, so ist dazu darauf hinzuweisen, daß tatsächlich für die Hinzuziehung dee Architekten eine Entschädigung geleistet wird, mag diese zus£$eil auch mit der allgemeinen Benutzungs-Entschädigung des § 22 BJM.mfibt,^gegolten sein.
Hach alledem erweist aich. die Bevislon als unbegründet»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat nach der Vorschrift des § 97 ZBO der Kläger 2u tragen.
Dr. Geiger	Dr. Kreft	Dr. Arndt
 Dr. Hußla
 Dr. Beyer