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BGH · III ZR 171/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 171/55

Kreis Hat Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Frozessbevollmächtigter Ilolnstanzg Rechtsanwalt wird auf den Antrag des Beklagten vom 7» September 1955 die Vollstreckung aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 14o Juli 1955 einstweilen eingestellt, jedoch nicht, soweit sie in das unbewegliche Vermögen der Beklagten betrieben wird» Der Beklagte hat nunmehr glaubhaft gemacht, dass ein Zugriff der Klägerin auf ein Postscheck- oder Bankkonto, das er in Ausübung seiner Einziehungspraxis zur Empfangnahme der bei ihm eingehenden Fremdgelder unterhalten und nach Pfändung seiner bisherigen Konten neu einrichten muss, im besonderen auch für den Fall, dass er das Konto als ein Anderkonto errichtet, zu besorgen ist und dadurch seine Anwaltspraxis zu erliegen droht» Das würde für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs ? Das Entstehen eines derartigen Nachteils hat er dagegen nicht glaubhaft gemacht, soweit die Klägerin in seinen Grundbesitz vollstrecken will» Dass durch die Anordnung der Versteigerung und deren Bekanntgabe seine Mandanten misstrauisch werden könnten, ist vielmehr ein Nachteil, der die mit einer Vollstreckung in Fällen dieser Art allgemein verbundenen Nachteile nicht überschreitet» Die Bestimmung des § 719 ZPO sieht zwar ebenso wie die korrespondierende Vorschrift in § 707 des Gesetzes dem Wortlaut nach nur vor, dass die Zwangsvollstreckung im Sinne des Vollzugs des Vollstreckungs-i titels vorläufig eingestellt wird» Ist aber, was gerade die Anwendung des § 719 Abs 2 des Gesetzes anlangt, die Voraussetzung für eine Einstellung der Vollstreckung, nämlich das Entstehen eines unersetzbaren Nachteils im Falle der Voll' Streckung, hinsichtlich einzelner von der Gläubigerin ergriffenen oder beabsichtigten Vollstreckungsmassnahmen nicht gegeben, drohen aber wie hier der Gläubigerin schwere Nachteile, falls die Vollstreckung auch bezüglich dieser Massnahmen eingestellt würde, so muss es für geboten und zulässig erachtet werden, diese Vollstreckungsmassnahmen von der Anordnung der einstweiligen Einstellung auszunehmen»

GesetzEinstellungVollstreckungZPOHamburgNachteilKlägerinAnordnung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? ZPO § 719 Abs 2
Rechtssatzs Zur Präge einer teilweisen Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO»
Aktenzeichens III ZR 171/55	jiG	Hamburg
 Beschluss des BGH vom 280September 1955 OLG Hamburg
I5L2R 171/55
Beschluss
 In. Bachen
 des Rechtsanwalts Dr0 Alfred A
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr<
gegen
 Frau Blanca W i S(
Kreis Hat
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Frozessbevollmächtigter Ilolnstanzg Rechtsanwalt
 wird auf den Antrag des Beklagten vom 7» September 1955 die Vollstreckung aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 14o Juli 1955 einstweilen eingestellt, jedoch nicht, soweit sie in das unbewegliche Vermögen der Beklagten betrieben wird»
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Der Beklagte hat nunmehr glaubhaft gemacht, dass ein Zugriff der Klägerin auf ein Postscheck- oder Bankkonto, das er in Ausübung seiner Einziehungspraxis zur Empfangnahme der bei ihm eingehenden Fremdgelder unterhalten und nach Pfändung seiner bisherigen Konten neu einrichten muss,
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im besonderen auch für den Fall, dass er das Konto als ein Anderkonto errichtet, zu besorgen ist und dadurch seine Anwaltspraxis zu erliegen droht» Das würde für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs ?
ZPO bedeuten»
Das Entstehen eines derartigen Nachteils hat er dagegen nicht glaubhaft gemacht, soweit die Klägerin in seinen Grundbesitz vollstrecken will» Dass durch die Anordnung der Versteigerung und deren Bekanntgabe seine Mandanten misstrauisch werden könnten, ist vielmehr ein Nachteil, der die mit einer Vollstreckung in Fällen dieser Art allgemein verbundenen Nachteile nicht überschreitet» Die Bestimmung des § 719 ZPO sieht zwar ebenso wie die korrespondierende Vorschrift in § 707 des Gesetzes dem Wortlaut nach nur vor, dass die Zwangsvollstreckung im Sinne des Vollzugs des Vollstreckungs-i titels vorläufig eingestellt wird» Ist aber, was gerade die Anwendung des § 719 Abs 2 des Gesetzes anlangt, die Voraussetzung für eine Einstellung der Vollstreckung, nämlich das Entstehen eines unersetzbaren Nachteils im Falle der Voll' Streckung, hinsichtlich einzelner von der Gläubigerin ergriffenen oder beabsichtigten Vollstreckungsmassnahmen nicht gegeben, drohen aber wie hier der Gläubigerin schwere Nachteile, falls die Vollstreckung auch bezüglich dieser Massnahmen eingestellt würde, so muss es für geboten und zulässig erachtet werden, diese Vollstreckungsmassnahmen von der Anordnung der einstweiligen Einstellung auszunehmen»
 
Es wäre in der Tat kein Grund vorhanden, in Form einer einstweiligen Einstellung insoweit eine von der gesetzlichen Voraussetzung nicht gedeckte Anordnung zu erlassen and durch eine unterschiedslose Einstellung die Belange der Gläubiger-seite hintanzusetzen und zu schädigen*
Karlsruhe, den 28«, September 1935 Bundesgerichtshof, III» Zivilsenat
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 Bundesrichter Dr„Beyer ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu untersehreiben„
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