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BGH · III ZE 171/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 171/50

deohtssatz: Sine «oatspflichtverletzung liegt nicht schon darin, daß.in einer Großstadt ein Parkplatz für Kraftwagen vor einen Trämmergebäude eingerichtet wird, soweit nach dem Gutachten zuverlässiger Baufachlcute keine Einsturzgefahr besteht. Tatbestands Dio Klägerin fordert von der beklagten Stadtge« acinde die Zahlung von 688,90 DM Schadensersatz für die Instandsetzung eines ihr gehörigen Personenkraftwagens, der am 3» Februar 1948.nachmittags auf dem öffentlichen Parkplatz in der Kapuzinex*gasse in Essen neben dem Hotel !,Kaiserhof " abgcstellt war und dort durch herabstürzende Kauerteile erheblich beschädigt wurde. Von dieser Quermauer stürzten einige Teile dadurch auf den Parkplatz, dass der zur unfallzeit herrschende besonders starke Sturmwind die Kauer von Vesten hör erfasste. Deshalb kann das Urteil des Berufungsgerichts, wie die Revision nicht verkennt, nur insoweit .nachgeprüft werden, als der Klaganspruch auf Verletzung einer Amtspflicht gestützt wird. Sine solche Amtspflichtyerletzung könnte nach der Sachlage entweder der Baubehörde wegen Verletzung ihrer Sicherungspflicht zur Last fallen oder, v/ie die Itevision besonders betont, der Verkehrspolizei, weil diese den Parkplatz an der gefährdeten Stelle eingerichtet hatte* Zur Zeitp des Unfalls war nach der üborgangsverordnung über den vorlöufi gen Aufbau der Polizei in Lande ITordrhein-V/oatfalen vom 20. Kürz 1947 durch Landtags-1 beschluss abgeänderten Passung (GV31 1947* 165) die- Polizei als solche nicht mehr der beklagten ^tadt unterstellt, 3onde bildete eine selbständige Körperschaft* Lurch das zur Seit d letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsvorfahren und noch heute geltende Gesetz über die vorläufigen Aufgaben der Polizei im Lande Uordrhöin-Westfalen vom 9* Kai 1949 (G7B1 143) hat sich hieran* nichts geändert, abgesehen davon, . Aus der Amtspflichtverletzung bei Anlegung des Parkplatzes könnte also eine Haftung der beklagten Stadt nur dann hergeloitet werden, wenn diese Anlegung nicht durch die dem Polizeiausschuss unterstehende allgemeine Polizei, sondern durch oine der *fcadt unterstehende Dienststelle des Ordnungsdienstes angeordnet wäre. Die Feststellung ist je~‘ .doch, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, deshalb entbehrlich, weil eine Haftung der Stadt aus der Anlegung des Parkplatzes auch dann nicht hergeleitet werden könnte, wenn eine ihrer Dienststellen diese Anlegung) angeordnet hätte. II) Das Berufungsgericht stellt.tatsächlich fest, dass die der Baubehörde insbesondere von “dem mit den Bauarbeiten an dom Hotelgebäude beschäftigten Architekt' ten zugegangenen warnenden Mitteilungen sich im- mer nur auf den zu dem Rundbau gehörenden Pfeiler bezogen • haben, dez* mit der Quermauer' räumlich und bautechnisch nicht in einem Zusammenhang stand» Boide bildeten zwei voneinander unabhängige und selbständige Bauelemente« HaflBP hat in dem Rechtsstreit der Witwe * gegen die Beklagte als Zeuge ausgesagt: er habe diese Quermauer wiederholt in Augenschein genommen, sie habe auch Risse gezeigt, eine Einsturzgefahr sei aber nach ; seiner Ansicht nicht gegeben gewesen«'Er habe die Mauer auch Beamten der Stadt an Ort und Stelle gezeigt, auch diese hätten zwar die Risse sicherlich gesehen, seien . aber nicht auf den Gedanken gekommen, dass hier eine Einsturzgefahr vorhanden sei« Boi der Rissigkeit dos Gemäuers habe selbstverständlich immerhin die Gefahr bestanden, dass einzelne 3teine von der Quormauer sich lösen und herabfallen könnten: 3ie hätten aber nach seiner Überzeugung nur. 2skommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die von dem Sachverständigen zunächst aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren: es schliesst sich dem Gutachten dahin an, dass unter diesen Umständen der Zustand der Quermauer auch in ihrem am Unfalltage eingestürzten Teile derart war, dass er selbst für einen Baufachmänn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen 3orgfalt die Gefahr eines Binsturzes nicht erkennen liess» Diese Schlussfolgerungen werden von der Revision vergeblich mit der Begründung angefochten, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen HagpBB nicht vollständig gewürdigt, es habe ferner dem Gutachten eine ’ mit den Denkgesetzen nicht vereinbare Auslegung gegeben» Aus der Aussage döS Zeugen ergibt sich mit voller Deutlichkeit, da3s nach seiner Meinung allenfalls einige Steine herunterfallen konnten, aber nicht auf die Strasse» über die. würdigen, wie es geschehen ist» Danach waren die von dem Sachverständigen erwähnten Bisse "innerhalb des Haue rwerlcs verband es" nicht’ vorhanden, es ist schon aus diesem Grunde unerheblich, ob das Berufungsgericht darunter, wie.die Revision rügt, etwa zu unrecht nur eine Lösung des Verbandes der ganzen Hauer mit den anschliessenden Gebäudeteilen verstanden hat Daher konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu den Ergebnis kommen, dass aus dem Zustand der flauer eine drehende Gefahr auch für einen Baufachmann nicht erkennbar war« III) Das Berufungsgericht untei’stellt zu Gunsten der Klägerin, eine Pflichtverletzung der Baubehörde könne darin liegen, dass sie die Tarnungen wegen des Zustandes des Pfeilers unbeachtet liess. können, v/enn der gefährdete Pfeiler bei dem Sturm tatsächlich elngestärzt wäre und durch die dabei verursachte Erschütterung auch die Quermauer in ihrer Standfestigkeit beeinflusst hätte oder wenn wenigstens zwischen dem Pfeiler und der Que»rmauer ein so enger räumlicher oder baulicher Zusammenhang bestanden hätte, dass die Standfestigkeit des einen .leiles von der des anderen abhing. gekehrten Seite, so konnte an dieser Stolle eine Gefährdung durch den Pfeiler nicht eihtreten« Die Baubehörde konnte gegenüber den Benutzern des Parkplatzes oder gegenüber sonstigen Strasaenbenutzem aus dem gefährdeten Zustand des Pfeilers keine v/eitere Amtspflicht treffen, als denjenigen Teil des Bürgersteigs . zu sichern, der von dem Pfeiler bedroht wurde* Auch wenn der Parkplatz, was nicht festgestellt ist, bis in eine gefahrdrohende Nähe des.Pfeilers reichte, bestand daher keine Amtspflicht, den ganzen Parkplatz zu sichern; es genügte die Sperrung desjenigen Teiles, der erkennbar bedroht war* Ob aber dieser Teil gesperrt war oder nicht, ist für den tatsächlich eingetretenen Schaden ohne Bedeutung« Pür den Teil des Platzes, auf dem der V/agen der Klägerin stand, liegt eine Amtspflichtver-lotzung nicht vor« Deshalb ist ein ursächlicher Zusammenhang des eingetretenen Schadens mit einer etwa vorhandenen Amtspflichtverletzung der Baubehörde vom Berufungsgericht mit Hecht verneint v/orden« IV) Zu einem anderen Ergebnis würde es auch nicht führen, wenn man, wie es die Klägerin betrachtet wissen will, eine AmtspflichtVerletzung darin sehen wollte, dass . eine der beklagten Stadt unterstehende Dienststelle den Parkplatz in der Kapuzinergasse überhaupt anlegte« Kit Hecht geht die Hevision nicht so weit, ein Verschulden schon darin sehen zu wollen, das3 ein Parkplatz überhaupt neben einem Trümergrund stück eingerichtet wurde •• Entgegen der Meinung der Revision lässt sioh also auch auf diesem* Uege eine für den Schaden ursächliche Aatspflichtverletzung nicht feststellen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 71 WO § 97 ZPO
£BaubehördeQuermauerBerufungsgerichtPfeilerStadtteilenParkplatzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:' BGB 5 839 (Ftj
2360 04S
deohtssatz: Sine «oatspflichtverletzung liegt nicht schon darin, daß.in einer Großstadt ein Parkplatz für Kraftwagen vor einen Trämmergebäude eingerichtet wird, soweit nach dem Gutachten zuverlässiger Baufachlcute keine Einsturzgefahr besteht. Ergibt sich eine solche Gefahr für einen bestimmten foil des Platzes, so genügt die Sperrung oder Sicherung dieses feiles. Schäden. '	die	infolge	des	unverhersehbaren	Einsturzes
 anderer Gebäudeteile eintroten, beruhen nicht auf einer Amtspflichtverletzung.
Aktenzeichen: III ZE 171/50 Erteil vom 22. Pebruar 1951
01G Humra
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III 25 171/50
Verkündet
 am 22. Pobruar 1951 £es!. dieser	*
als Urkundsbeamter der GoschUfts3teIlc dos Bundcs-
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llil	da 8	Volke a	1
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GmbH,
In 3achcn
 dor‘Pirma Heinz D in SflBlf HMBstr. 0^,
rer treten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Heinz
 Klägerin, Berufungsklägorin und Hevisionsklägerin, - Prcz es Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt Essen,
 vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung ~c*:i " ?. 1 "5" unter Mitwirkung des Senatsprä.?:/•:	. ..	o,
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Heiss, Dr. Pagendarm und Ascher für liecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des ^bcrlandesgerichts in Hamm vom 26. Januar 1950 wird curttokgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten dos Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Dio Klägerin fordert von der beklagten Stadtge« acinde die Zahlung von 688,90 DM Schadensersatz für die Instandsetzung eines ihr gehörigen Personenkraftwagens, der am 3» Februar 1948.nachmittags auf dem öffentlichen Parkplatz in der Kapuzinex*gasse in Essen neben dem Hotel !,Kaiserhof " abgcstellt war und dort durch herabstürzende Kauerteile erheblich beschädigt wurde. Durch die gleichen Mauert eile wurden auch der auf dem gleichen Parkplatz abgestellte Kraftwagen der Vitwo Meta	und	diese selbst schwer beschä-
digt. Diese macht gegen die Stadt ebenfalls Schadens-ersatzansprüche geltend.
Das Hotolgrundstttck liegt zwischen der südlich vorbeiführenden Lindenallee und der nördlich vorbeiführenden Kapuzinergasse; das Koteigebäude endete nach ‘westen mit einem ijundbau, der durch einen Fliegerangriff fast vollständig zerstört war. Am Tage des 'Unfalls stand hiervon nach der Kapuzinergasse zu noch 1 ein Pfeiler, der das Hauptgesims trug. Der zerstörte 1 Teil des Gebäudes wurde in der Kapuzinergasse naoh' Ost«jr\ hin durch eine senkrecht zur Strasse steliende Quermauer . abgeschlossen, die von dem zerstörten Gebäudeteil ste- ; hen geblieben war. Diqse Quermauer war einen Stein 1 stark, massiv in Zementmörtel gemauert, 3ie ragte .
Uber die Dachschräguag des ostwärts anstcssenden, nur weniger beschädigton Gebäudeteiles etwas hinaus. Von dieser Quermauer stürzten einige Teile dadurch auf den Parkplatz, dass der zur unfallzeit herrschende besonders starke Sturmwind die Kauer von Vesten hör erfasste.
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Die . Klägerin stützt ihre Ansprüche sowohl auf Amtspflichtverletzung wie auf Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht• Die ^lage wurde von Landgericht und vom Oberlandesgericht abge-. wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter? die Beklagte bittet um Zurückweisung der hevision*
Entscheidungsgründe:
1.) Da das ^berlandesgericht die Revision nicht besonders sugelassen hat, so war 3io zur Zeit ihrer Einlegung (11. März 1950) nach £ 30 Ur. 2 der,VO zur Durchführung der MilRegVO Nr. 98 vom 17. November 1947 (V031 BZ. 149), der dem § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO wörtlich entspricht, nur insoweit zulässig, als es sich um eine Rochtsstreitig-koit. über Ansprüche handelt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind. Diese Voraussetzung ist für den Anspruch aus Amtopflichtverietzung gegeben (§ 71 Abs 2 Hi' 2 WO), aber nicht auch für den auf §§ 823, 51,
89 '3GB gestützten Anspruch wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Deshalb kann das Urteil des Berufungsgerichts, wie die Revision nicht verkennt, nur insoweit .nachgeprüft werden, als der Klaganspruch auf Verletzung einer Amtspflicht gestützt wird. Insofern folgt der £onat der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.
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Sine solche Amtspflichtyerletzung könnte nach der Sachlage entweder der Baubehörde wegen Verletzung ihrer Sicherungspflicht zur Last fallen oder, v/ie die Itevision besonders betont, der Verkehrspolizei, weil diese den Parkplatz an der gefährdeten Stelle eingerichtet hatte* Zur Zeitp des Unfalls war nach der üborgangsverordnung über den vorlöufi gen Aufbau der Polizei in Lande ITordrhein-V/oatfalen vom 20. Dezember 1946 in der am 6. Kürz 1947 durch Landtags-1 beschluss abgeänderten Passung (GV31 1947* 165) die- Polizei als solche nicht mehr der beklagten ^tadt unterstellt, 3onde bildete eine selbständige Körperschaft* Lurch das zur Seit d letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsvorfahren und noch heute geltende Gesetz über die vorläufigen Aufgaben der Polizei im Lande Uordrhöin-Westfalen vom 9* Kai 1949 (G7B1 143) hat sich hieran* nichts geändert, abgesehen davon, . dass nunmehr der Polizeiauoschuss ausdrücklich zu dem Vertreter der Polizeibehörden bestellt ist, dass er klagen und verklagt werden kann (§2 Abs 2 aaO). Aus der Amtspflichtverletzung bei Anlegung des Parkplatzes könnte also eine Haftung der beklagten Stadt nur dann hergeloitet werden, wenn diese Anlegung nicht durch die dem Polizeiausschuss unterstehende allgemeine Polizei, sondern durch oine der *fcadt unterstehende Dienststelle des Ordnungsdienstes angeordnet wäre. Hierüber ist in den Akten nichts festgestellt. Die Feststellung ist je~‘ .doch, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, deshalb entbehrlich, weil eine Haftung der Stadt aus der Anlegung des Parkplatzes auch dann nicht hergeleitet werden könnte, wenn eine ihrer Dienststellen diese Anlegung) angeordnet hätte.
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II)	Das Berufungsgericht stellt.tatsächlich fest, dass die der Baubehörde insbesondere von “dem mit den Bauarbeiten an dom Hotelgebäude beschäftigten Architekt' ten	zugegangenen warnenden Mitteilungen sich im-
mer nur auf den zu dem Rundbau gehörenden Pfeiler bezogen • haben, dez* mit der Quermauer' räumlich und bautechnisch nicht in einem Zusammenhang stand» Boide bildeten zwei voneinander unabhängige und selbständige Bauelemente«
HaflBP hat in dem Rechtsstreit der Witwe * gegen die Beklagte als Zeuge ausgesagt: er habe diese Quermauer wiederholt in Augenschein genommen, sie habe auch Risse gezeigt, eine Einsturzgefahr sei aber nach ; seiner Ansicht nicht gegeben gewesen«'Er habe die Mauer auch Beamten der Stadt an Ort und Stelle gezeigt, auch diese hätten zwar die Risse sicherlich gesehen, seien . aber nicht auf den Gedanken gekommen, dass hier eine Einsturzgefahr vorhanden sei« Boi der Rissigkeit dos Gemäuers habe selbstverständlich immerhin die Gefahr bestanden, dass einzelne 3teine von der Quormauer sich lösen und herabfallen könnten: 3ie hätten aber nach seiner Überzeugung nur. entweder in das Innere oder auf den zerstörten feil des Gebäudes herunterfallen können, aber niemals auf die Strasse«
Diese Aussage hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise verwertet« Es hat ferner von dem Architekten ia DflHIB ein Gutachten angefordert, das dieser zunächst schx’iftliqh erstattet und im Termin vor
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dem Senat mündlich, erläutert und ergänzt hat. Der Sachverständige geht zunächst* von der Voraussetzung aus, dass die vor. dem beugen HflHM^oekundeten Hisse nur leie* terer Art waren und dass keine Zerstörungen des Verbandes der Quermauer mit der anstessenden Front- und wittöl-wand vorhanden waren, er nimmt dies nach der Boochaffenhoi der noch bestehenden Kauerteile an. Unter diesen Voraussetzungen war nach seiner Ansicht die Gefahr eines Ein- . Sturzes der Quermauer für einen Baufachmann nicht erkennbar. Kündlieh hat er hinzugefügt, unter den jetzigen. J Verhältnissen sei es üblich, eine derartige Kauer wie . die Quermauer unter den hier gegebenen Umständen stehen-zu lassen; die trotz*allem entfernt gegebene Möglichkeit des Einsturzes könne in der Praxis auch bei sorgfältiger Handhabung der Dinge keinen Anlass zu dem Einreis-sen der Kauer oder zu irgendwelchen Sicherungsmassnahmen geben.
Sollte dagegen der eingestürzte. (Ceil durch stärkere * Hisse infolge des Dacheinsturzes beschädigt gewosen sein, die eine Zerstörung, des Mauerwerksverbandes zur Folge hatten, 30 war nach Auffassung des Sachverständigen damit zu rechnen, dass infolge der Uittorungseinflüsse einzelne Kauerteile einstürzten. Auch durch das Heraus-brechen der oberen ü?reppenhausträger könnte bei einem . hebelartigon Ausbruch der Eisen-der Kauerv/erkstrerband der einstelligen 7/aad beschädigt worden sein; hierauf liessen allerdings irgendwelche Hissbeschädigungen an den Auebruchötallen nicht schliessen.
 
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Bas Berufungsgericht stellt fest, dass die noch jetzt an der Quermauer sichtbaren Ausbruch'ssteilen keine BissbeSchädigungen aufweisen, die auf eine.
Lockerung des Hauerwerksverbandes schliessen lassen»
2skommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die von dem Sachverständigen zunächst aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren: es schliesst sich dem Gutachten dahin an, dass unter diesen Umständen der Zustand der Quermauer auch in ihrem am Unfalltage eingestürzten Teile derart war, dass er selbst für einen Baufachmänn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen 3orgfalt die Gefahr eines Binsturzes nicht erkennen liess»
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Diese Schlussfolgerungen werden von der Revision vergeblich mit der Begründung angefochten, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen HagpBB nicht vollständig gewürdigt, es habe ferner dem Gutachten eine ’ mit den Denkgesetzen nicht vereinbare Auslegung gegeben» Aus der Aussage döS Zeugen ergibt sich mit voller Deutlichkeit, da3s nach seiner Meinung allenfalls einige Steine herunterfallen konnten, aber nicht auf die Strasse» über die. vorhandenen Bisse konnte das Berufungsgericht die Aussage ohne Bechtsirrtum so. würdigen, wie es geschehen ist» Danach waren die von dem Sachverständigen erwähnten Bisse "innerhalb des Haue rwerlcs verband es" nicht’ vorhanden, es ist schon aus diesem Grunde unerheblich, ob das Berufungsgericht darunter, wie.die Revision rügt, etwa zu unrecht nur eine Lösung des Verbandes der ganzen Hauer mit den anschliessenden Gebäudeteilen verstanden hat
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Daher konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu den Ergebnis kommen, dass aus dem Zustand der flauer eine drehende Gefahr auch für einen Baufachmann nicht erkennbar war«
III)	Das Berufungsgericht untei’stellt zu Gunsten der Klägerin, eine Pflichtverletzung der Baubehörde könne darin liegen, dass sie die Tarnungen wegen des Zustandes des Pfeilers unbeachtet liess. 3s verneint den Schadens-ersatzanspruch der Klägerin aber auch unter dieser Voraussetzung. weil es den ursächlichen Zusammenhang zwischen ^ einer solchen Amtspfllchtvcrletzung und dem eingetretenen Schaden verneint. Auch hier ist den Erwägungen des Berufungsgerichts im Ergebnis beizutreten. Sin solcher ursächlicher Zusammenhang hätte allenfalls dann bestehen .. können, v/enn der gefährdete Pfeiler bei dem Sturm tatsächlich elngestärzt wäre und durch die dabei verursachte Erschütterung auch die Quermauer in ihrer Standfestigkeit beeinflusst hätte oder wenn wenigstens zwischen dem Pfeiler und der Que»rmauer ein so enger räumlicher oder baulicher Zusammenhang bestanden hätte, dass die Standfestigkeit des einen .leiles von der des anderen abhing. Beide Möglichkeiten schliesst das Berufungsgericht auf Grund * seiner für das -tevisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen aus. 3s trifft zwar keine ausdrücklichen Feststellungen über den Abstand zwischen dem Pfeiler und der Quermauer, aber wenn beide räumlich und bautechnisch nicht im Zusammenhang miteinander standen, so muss der Abstand 30 gross gewesen sein, dass etwa ven dem Pfeiler herab stürz ende ?eile nicht bis zu der Stolle der Quermauer fallen konnten. Da nun der Kraftwagen der Klägerin östlich der Quermauer stand, also an der von dem Pfeiler ab-
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gekehrten Seite, so konnte an dieser Stolle eine Gefährdung durch den Pfeiler nicht eihtreten« Die Baubehörde konnte gegenüber den Benutzern des Parkplatzes oder gegenüber sonstigen Strasaenbenutzem aus dem gefährdeten Zustand des Pfeilers keine v/eitere Amtspflicht treffen, als denjenigen Teil des Bürgersteigs . zu sichern, der von dem Pfeiler bedroht wurde* Auch wenn der Parkplatz, was nicht festgestellt ist, bis in eine gefahrdrohende Nähe des.Pfeilers reichte, bestand daher keine Amtspflicht, den ganzen Parkplatz zu sichern; es genügte die Sperrung desjenigen Teiles, der erkennbar bedroht war* Ob aber dieser Teil gesperrt war oder nicht, ist für den tatsächlich eingetretenen Schaden ohne Bedeutung« Pür den Teil des Platzes, auf dem der V/agen der Klägerin stand, liegt eine Amtspflichtver-lotzung nicht vor« Deshalb ist ein ursächlicher Zusammenhang des eingetretenen Schadens mit einer etwa vorhandenen Amtspflichtverletzung der Baubehörde vom Berufungsgericht mit Hecht verneint v/orden«
IV)	Zu einem anderen Ergebnis würde es auch nicht führen, wenn man, wie es die Klägerin betrachtet wissen will, eine AmtspflichtVerletzung darin sehen wollte, dass . eine der beklagten Stadt unterstehende Dienststelle den Parkplatz in der Kapuzinergasse überhaupt anlegte« Kit Hecht geht die Hevision nicht so weit, ein Verschulden schon darin sehen zu wollen, das3 ein Parkplatz überhaupt neben einem Trümergrund stück eingerichtet wurde ••
Ein solcher Grundsatz würde bei dem Zustand, in dem sich
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Sie grosse Mehrzahl aller deutschen Städte befindet, im Ergebnis zu einer völligen Lahmlegung des Verkehrs bei dem fehlen aller Parkplätze'innerhalb solcher Städt« führen müssen« Ss kann auch hier nicht mehr gefordert werden, als dass die in gefahrdrohender Umgebung des Parkplatzes stehenden Gebäudereste mit aller gebotenen •Sorgfalt auf ihre Standfestigkeit geprüft und gegebenenfalls durch die zuständige Baubehörde untersucht werden« Hierbei gelten für die.Präge des ursächlichen Zusammenhangs die gleichen Grundsätze, wie sie oben für das Verhalten der Baubehörde entwickelt wurden«,
Entgegen der Meinung der Revision lässt sioh also auch auf diesem* Uege eine für den Schaden ursächliche Aatspflichtverletzung nicht feststellen.
Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden* lie Revision war mit der sich au3 § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge surückzuweisen.
gez. Scheib gez. Br. Pelbrück gez. Meiss gez. Ascher gez. Br. Pagendarm