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BGH · III ZR 171/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 171/07

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der im Senatsbeschluss vom 11. Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. Juni 2008, in dem die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben. Juli 2008 und später, mit denen er sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16.

Zitierte Normen: § 47 GKG
NichtzulassungsbeschwerdeStreitwertKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 171/07
vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
 beschlossen:
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festgesetzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert von 30.000 €.
Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.
2	Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-
 
sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist, insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.
3	Nach	Beschränkung	der	für	den Fall der Revisionszulassung angekün-
digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
4	2.	Die	Eingaben	des	Klägers	zu	1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er
 sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).
5	Diese	Erinnerung	ist	zulässig	(§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet.
Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06- zurückgewiesen worden ist,
 
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
Schlick	Dörr	Harsdorf-Gebhardt
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 0 217/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -