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BGH · III ZR 170/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 170/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach den Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Zedentin, der Wilhelm UH) & Co. GmbH, sollte diese das vom Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Reihenhäuser in Südfrankreich aufzubringende Eigenkapital auf ihre Kosten vorfinanzieren. Im Verhältnis der Zedentin zu dem Beklagten war die Geldbeschaffung Sache der Zedentin und nicht des Beklagten. Juni 1983, den die Treuhänderin in Vertretung des Beklagten ohne dessen Kenntnis mit der Zedentin geschlossen hat. Durch den Darlehensvertrag ist die aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages bestehende Rechtslage zu Lasten des Beklagten verändert worden: Es fehlt der im Schreiben vom 7. enthaltene Hinweis, daß die Rückführung des Eigenkapitals u.a. aus dem Guthaben des Beklagten bei der Volksbank Bad erfolgen solle und daß der Beklagte zu einer "zusätzlichen Barleistung" nicht verpflichtet sei; auch ist im Darlehensvertrag, anders als in dem erwähnten Schreiben, eine Zahlungsfrist bestimmt. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände hätte sich danach der Zedentin aufdrängen müssen, daß sie nicht berechtigt war, unter Ausnutzung der Vertreterstellung der Treuhänderin und der Unkenntnis des Beklagten sich auf dessen Kosten gegenüber der bestehenden Rechtslage Vorteile zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 675 BGB
KostenBGBRechtslageZedentinDarlehensvertragSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 170/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Ulrich Helmuth p, Allee 241, D|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1988 - 21 U 6/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.120 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Den vom Kläger geltend gemachten Darlehensanspruch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
Nach den Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Zedentin, der Wilhelm UH) & Co. GmbH, sollte diese das vom Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Reihenhäuser in Südfrankreich aufzubringende Eigenkapital auf ihre Kosten vorfinanzieren. Im Verhältnis der Zedentin zu dem Beklagten war die Geldbeschaffung Sache der Zedentin und nicht des Beklagten. Das bedeutet, daß der Zedentin, soweit sie dieser Verpflichtung nachkam, ein Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB) zustand, der aus den ihr vom Beklagten abgetretenen Ansprüchen (Ziffer 4 des Schreibens der Zedentin vom 7. Juni 1982) zu begleichen war. Eine Darlehensgewährung durch die Zedentin war nicht vorgesehen.
Dieser Vereinbarung widerspricht der Darlehensvertrag vom 14. Juni 1983, den die Treuhänderin in Vertretung des Beklagten ohne dessen Kenntnis mit der Zedentin geschlossen hat. Angesichts der im ganzen eindeutigen vertraglichen Rechtslage bedurfte es einer Darlehensvereinbarung ersichtlich nicht. Das war auch für die Zedentin offenkundig. Durch den Darlehensvertrag ist die aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages bestehende Rechtslage zu Lasten des Beklagten verändert worden: Es fehlt der im Schreiben vom 7. Juni 1982
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enthaltene Hinweis, daß die Rückführung des Eigenkapitals u.a. aus dem Guthaben des Beklagten bei der Volksbank Bad erfolgen solle und daß der Beklagte zu einer "zusätzlichen Barleistung" nicht verpflichtet sei; auch ist im Darlehensvertrag, anders als in dem erwähnten Schreiben, eine Zahlungsfrist bestimmt. Ferner bewirkt der Abschluß des Darlehensvertrages, daß zugunsten der Zedentin anstelle der kurzen Verjährungsfrist des § 196 BGB die 30-jährige Frist des § 195 BGB gilt. Insgesamt ist die neben den Geschäftsbesorgungsvertrag tretende Darlehensvereinbarung geeignet, Unklarheit über die wahre Rechtslage zu schaffen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände hätte sich danach der Zedentin aufdrängen müssen, daß sie nicht berechtigt war, unter Ausnutzung der Vertreterstellung der Treuhänderin und der Unkenntnis des Beklagten sich auf dessen Kosten gegenüber der bestehenden Rechtslage Vorteile zu verschaffen. Sie ist deshalb aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gehindert, aus dem Darlehensvertrag Rechte gegen den Beklagten herzuleiten. Das muß der Kläger als Zessionär der abgetretenen Forderung gegen sich gelten lassen (§ 404 BGB) .
Ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Krohn	Kroner	Richter	Dr.	Halstenberg
 hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Werp
 Rinne
Krohn