* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 170/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 170/82

GG Art. 14 Cc Der Pächter eines Grundstücks, durch das die Trasse einer Bundesautobahn geführt wird, kann aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Rechts zu dem Abbau von Bodenbestandteilen verlangen, wenn dem Grundstück ohne seine Zustimmung Sand und Kies entnommen und zu dem Autobahnbau verwendet werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch abgewiesen worden ist, soweit sie in Höhe von 50.000 DM hilfsweise auf die unbefugte Entnahme von Kies und Sand aus dem Flurstück 209/109 gestützt wird. Für den ihr durch die Zufahrtbeschränkving entstandenen Schaden hat sie von der Beklagten eine Entschädigung von 150.000 DM gefordert. In Höhe von 50.000 DM hat sie ihre Zahlungsklage hilfsweise darauf gestützt, die Beklagte habe für den Autobahnbau aus dem Flurstück 209/109 der Flur 16 der Gemarkung Neuenkirchen, durch das die Autobahntrasse führte, Sand und Kies entnommen, obwohl dieses Flurstück von dem Eigentümer bereits seit April 1964 an ihren Komplementär verpachtet gewesen sei. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt, soweit der Senat darüber noch zu entscheiden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Klägerin ihre Entschädigungsforderung hilfsweise auf die Entnahme von Sand und Kies aus dem Flurstück 209/109 stützt. 1. Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche mit der Begründung verneint, erst mit der Grundbucheintragung im Jahre 1970 sei die Beklagte als Grundstückserwerberin gemäß §§ 571, 581 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit dem Komplementär der Klägerin eingetreten, der Abbau von Kies und Sand auf dem Pachtgelände sei aber bereits vorher erfolgt. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob in der Sand- und Kiesentnahme ein enteignungsgleicher Eingriff lag, für den die Beklagte als Begünstigte Entschädigung leisten muß.

RechtEntschädigungBerufungsgerichtFlurstückEingriffKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

y/f
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GG Art. 14 Cc
 Der Pächter eines Grundstücks, durch das die Trasse einer Bundesautobahn geführt wird, kann aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Rechts zu dem Abbau von Bodenbestandteilen verlangen, wenn dem Grundstück ohne seine Zustimmung Sand und Kies entnommen und zu dem Autobahnbau verwendet werden.
BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 170/82 URTEIL	Verkündet	am: 2. Februar 1904
Richter, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma Geesmann KG,
Kümperweg 9, Laggenbeck (Westfalen), gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Hermann Geesmann jun., ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	Nirk	-
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch das Niedersächsische Landes Verwaltung samt - Abteilung Straßenbau Sophienstraße 7, Hannover 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	Kersten	und
 Dr. Schott -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1984 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt,
 Dr* Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenat^ des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch abgewiesen worden ist, soweit sie in Höhe von 50.000 DM hilfsweise auf die unbefugte Entnahme von Kies und Sand aus dem Flurstück 209/109 gestützt wird.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin betrieb auf gepachteten Grundstücken ein Kies- und Sandwerk, das 1964/65 von ihrem Komplementär eingerichtet und dann von ihr übernommen worden war. Ab Juni 196? wurde der Verkehr auf der zu diesem Betrieb führenden Gemeindestraße im Zuge des Ausbaus
 
der Bundesautobahn "Hansalinie" teilweise eingeschränkt. Die Klägerin stellte danach im September 1967 ihren Betrieb ein. Für den ihr durch die Zufahrtbeschränkving entstandenen Schaden hat sie von der Beklagten eine Entschädigung von 150.000 DM gefordert. In Höhe von 50.000 DM hat sie ihre Zahlungsklage hilfsweise darauf gestützt, die Beklagte habe für den Autobahnbau aus dem Flurstück 209/109 der Flur 16 der Gemarkung Neuenkirchen, durch das die Autobahntrasse führte, Sand und Kies entnommen, obwohl dieses Flurstück von dem Eigentümer bereits seit April 1964 an ihren Komplementär verpachtet gewesen sei. Auch nachdem der Eigentümer dieses Gelände durch notariellen Vertrag vom 25. Juli 1967 an die Beklagte verkauft habe, sei der Pächter allein zur Kies-und Sandentnahme berechtigt geblieben. Seine Ersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Ausbeutung durch die Beklagte habe er an die Klägerin abgetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Die Annahme des Rechtsmittels ist gemäß § 554 b ZPO abgelehnt worden, soweit die Klägerin Entschädigung für die Zufahrtbeschränkving begehrt hat (Senatsbeschluß vom 29. September 1983 - WM 1983, 1244).
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin führt, soweit der Senat darüber noch zu entscheiden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Klägerin ihre Entschädigungsforderung hilfsweise auf die Entnahme von Sand und Kies aus dem Flurstück 209/109 stützt.
1.	Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche mit der Begründung verneint, erst mit der Grundbucheintragung im Jahre 1970 sei die Beklagte als Grundstückserwerberin gemäß §§ 571, 581 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit dem Komplementär der Klägerin eingetreten, der Abbau von Kies und Sand auf dem Pachtgelände sei aber bereits vorher erfolgt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.	Mit Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, weil solche Ansprüche sich nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen das Land Niedersachsen richten können, dessen Bedienstete tätig geworden sind.
3.	Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob in der Sand- und Kiesentnahme ein enteignungsgleicher Eingriff lag, für den die Beklagte als Begünstigte Entschädigung leisten muß.
Die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs entwickelt worden sind, bleiben anwendbar, auch wenn sie nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) nicht
 Da bereits deswegen die Klageabweisung gerechtfertigt ist, bedurfte es der hilfsweise gegebenen weiteren Begründung des Berufungsurteils nicht mehr. Im übrigen sind aber auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen entschädigungsfähigen Schaden verneint, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der von der Revision zitierten Senatsentscheidung vom 14, Juli 1975 (III ZR 141/72 * NJW 1975, 1966) kann zwar auch ein im Zeitpunkt des Eingriffs mit Verlust arbeitender Gewerbebetrieb eine - von der Sachsubstanz unabhängige - entschädigungsfähige sonstige VermögensSubstanz haben. Das gilt jedoch nur, wenn dem Betrieb die Aussicht auf künftige Gewinne innewohnt. Eben diese Feststellung aber haben der Sachverständige Klose und - ihm folgend - das Berufungsgericht nicht treffen können.
Krohn	Kröner	Boujong
 Halstenberg	Werp