Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin die Klagesumme von 150.000 DM als Entschädigung dafür begehrt, daß sie durch die Gewi chtsbeSchränkung für den Brückenverkehr zur Aufgabe ihres Betriebes gezwungen worden sei* Insoweit ist eine Teilablehnung der Annahme möglich, da die Klage zwei selbständige prozessuale Ansprüche im Eventualverhältnis verbindet (vgl. Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen fehlender Passivlegitimation wird mit der Revision nicht angegriffen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. gehört bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zwar die Zugänglichkeit von der Straße her zu dem geschützten Bestand des Betriebs. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die zur Kiesgrube der Klägerin führende Gemeindestraße nach Art und Breite der Fahrbahnbefestigung erkennbar nicht für den regelmäßigen Verkehr mit schweren Lastzügen geeignet. Die Gemeinde erhob später zwar bei Errichtung des Kieswerks keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Benutzung der Straße zu dem Abtransport, sondern bestand nur darauf, daß die Klägerin die erwarteten und später auch tatsächlich eintretenden Straßenschäden selbst behob. Das begründete für die Klägerin aber keinen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen sie sich darauf verlassen durfte, daß niemals eine Gewichtsbeschränkung angeordnet und sogar notwendig werdende Brückenbauten mit hohen Kosten so angelegt werden würden, daß sie - allein der Klägerin wegen - der Belastung mit schwersten Lastzügen standhielten. Im übrigen sind aber auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen entschädigungsfähigen Schaden verneint, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Juli 1975 (III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966) kann zwar auch ein im Zeitpunkt des Eingriffs mit Verlust arbeitender Gewerbebetrieb eine - von der Sachsubstanz unabhängige - entschädigungsfähige sonstige VermögensSubstanz haben.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 170/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma G KG, K^^pweg 9, Westfalen, gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Hermann GgHI Jun., ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch das Niedersächsische Landesver waltungsamt - Abteilung Straßenbau -, S^^^^str. 7, Hannover 1, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1982 - 6 U 288/81 - wird angenommen, soweit die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 50.000 DM hilfsweise auf die unbefugte Entnahme von Kies und Sand aus dem Flurstück 209/109 stützt. Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt. Die KostenentScheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Gründe Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin die Klagesumme von 150.000 DM als Entschädigung dafür begehrt, daß sie durch die Gewi chtsbeSchränkung für den Brückenverkehr zur Aufgabe ihres Betriebes gezwungen worden sei* Insoweit ist eine Teilablehnung der Annahme möglich, da die Klage zwei selbständige prozessuale Ansprüche im Eventualverhältnis verbindet (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 260 Anm. II A 2) und in einem solchen Fall über den Hauptanspruch auch durch Teilurteil entschieden werden könnte (BGHZ 56, 79, 80 m.w.Nachw.). Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen fehlender Passivlegitimation wird mit der Revision nicht angegriffen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. Einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 23. Juni 1975 - Ill ZR 55/73 = NJW 1975, 1880 m.w.Nachw.) gehört bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zwar die Zugänglichkeit von der Straße her zu dem geschützten Bestand des Betriebs. Dieser Schutz geht aber nur so weit, wie der Betriebsinhaber sich aufgrund des Gemeingebrauchs darauf verlassen kann, daß der vorhandene Zustand auf Dauer erhalten bleibt. Der Inhalt des Gemeingebrauchs bestimmt sich nach dem Umfang der Widmung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Benutzung einer Straße durch Verkehrszeichen entsprechend der Anlage zur StVO beschränkt ist. Die Frage, für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich vielmehr wesentlich nach seinen äußerlich erkennbaren Baumerkmalen (Senatsurteil v. 14. Oktober 1957 - III ZR 102/56 = BB 1958, ^ r 7, 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die zur Kiesgrube der Klägerin führende Gemeindestraße nach Art und Breite der Fahrbahnbefestigung erkennbar nicht für den regelmäßigen Verkehr mit schweren Lastzügen geeignet. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe greifen nicht durch. Das hier streitige Straßenstück zwischen Autobahn und Kiesgrube war kein überörtlicher Verbindungsweg, sondern diente ursprünglich nur als Zugang zu den Höfen 4/^ und F^£. Daraus, daß die Straße deswegen von Anfang an gelegentlich auch von Milchtankwagen, Müllund Silofahrzeugen benutzt wurde, läßt sich keine Widmung für einen regelmäßigen Schwerlastverkehr entnehmen. Die Gemeinde erhob später zwar bei Errichtung des Kieswerks keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Benutzung der Straße zu dem Abtransport, sondern bestand nur darauf, daß die Klägerin die erwarteten und später auch tatsächlich eintretenden Straßenschäden selbst behob. Das begründete für die Klägerin aber keinen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen sie sich darauf verlassen durfte, daß niemals eine Gewichtsbeschränkung angeordnet und sogar notwendig werdende Brückenbauten mit hohen Kosten so angelegt werden würden, daß sie - allein der Klägerin wegen - der Belastung mit schwersten Lastzügen standhielten. Die 1967 angeordnete Beschränkung auf Lastzüge von 16+ 16= 32 t stellte daher keinen Eingriff in eine eigentumsähnliche Rechtsposition dar. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch erfaßt nicht Benutzungen, die einen Verkehrsweg über seine tatsächliche Beschaffenheit und Eignung hinaus übermäßig in Anspruch nehmen (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 25. Juni 1981 = DÖV 1982, 206, 207). Da bereits deswegen die Klageabweisung gerechtfertigt ist, bedurfte es der hilfsweise gegebenen weiteren Begründung des Berufungsurteils nicht mehr. Im übrigen sind aber auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen entschädigungsfähigen Schaden verneint, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der von der Revision zitierten SenatsentScheidung vom 14. Juli 1975 (III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966) kann zwar auch ein im Zeitpunkt des Eingriffs mit Verlust arbeitender Gewerbebetrieb eine - von der Sachsubstanz unabhängige - entschädigungsfähige sonstige VermögensSubstanz haben. Das gilt jedoch nur, wenn dem Betrieb die Aussicht auf künftige Gewinne innewohnt. Eben diese Fest Stellung aber haben der Sachverständige und - ihm folgend - das Berufungsgericht nicht treffen können. Krohn Kröner Boujong Halstenberg Werp