GG Art. 34; BGB § 839 E, Fk Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sind nicht als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Die Klägerinnen, eine Berufsgenossenschaft und die Landesversicherungsanstalt, haben als Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung den Hinterbliebenen in der Zeit von 1975 bis 1977 Renten gezahlt; die klagende Versicherungsanstalt hat darüber hinaus Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner erbracht. Auf diese Leistungen hat die Beklagte im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG a.F. 42.693,84 DM gezahlt und einen darüber hinausgehenden Ersatz abgelehnt. Im übrigen seien die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 839 Rdn. 92) ihre Amtspflichten fahrlässig verletzt, als sie die Amokfahrt nicht verhinderten, obwohl sie rechtzeitig von der Absicht des Soldaten Kenntnis erlangt hatten, den Panzer unberechtigt für eine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden. Die vom Dienstvorgesetzten und dem wachhabenden Unteroffizier verletzte Amtspflicht hat demnach (auch) den Schutz der Personen im Auge, mit dem das Fahrzeug bei seiner Verwendung in Berührung kommen kann. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte die Klägerinnen nicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen kann; denn die von den Klägerinnen als Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung an die Hinterbliebenen des Unfallopfers erbrachten Leistungen stellen sich nicht als andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift dar. BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 270; 62, 394, 397) sind die Leistungen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet worden, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 1542 RVO) verhindern. Diesem Anliegen würde nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen, wenn der gegen seine zu dem Schutz des Verletzten bestehenden Amtspflichten handelnde Beamte und an seiner Stelle der öffentliche Dienstherr den Verletzten zur Entlastung des Staates auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen dürften, die dieser durch von ihm verdiente Leistungen und unter Aufwendung eigener Mittel sich verschafft habe. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die Verweisung des bei einem Flugzeugunfall geschädigten Arbeitnehmers auf Ansprüche gegen einen Träger In dem Urteil BGHZ 79, 26 hat der Senat diese Rechtsprechung fortgesetzt und auch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als anderen Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen (vgl. Die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen dem gesetzlichen Anliegen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Zielsetzung der deutschen gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung führt zu dem Ergebnis, daß deren Leistungen nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt werden können. Diese Vorschrift verfolgt in erster Linie das Anliegen, zu verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird; der Schädiger soll - allgemein anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend - nicht freigestellt werden, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte. Daß die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber getragen werden (§ 723 RVO) und die Mittel für die Ausgaben der Rentenversicherung außer durch die Beiträge der Versicherten auch durch Zahlungen der Arbeitgeber und einen Zuschuß des Bundes aufgebracht werden (§ 1382 RVO), ändert an dieser Einschätzung nichts. Die von den Arbeitgebern gezahlten Beiträge werden durch die persönliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer mitbestimmt und sind betriebswirtschaftlich gesehen verdienter Lohn (Senatsurteile BGHZ 70, 7, 10 und 79, 26, 34). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerinnen gemäß § 1542 RVO nicht entgegensteht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 34; BGB § 839 E, Fk Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sind nicht als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Die Verpflichtung militärischer Aufsichtspersonen, die vorschriftswidrige Benutzung von Dienstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu verhindern, besteht auch gegenüber den gefährdeten Verkehrsteilnehmern. BGH, Urt. v. 17. März 1983 - III ZR 170/81 - OLG Bamberg LG Schweinfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 170/31 URTEIL Verkündet am 17. März 1983 S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion NMBWBI - Referat Verteidigungslasten -, KMHBstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HM ~ gegen 1. die Berufsgenossenschaft der FMMHIB und vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Ewald S 2. die Landesversicherungsanstalt Hessen, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Karl Bi SiMBIstraße M, Fj Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1933 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. September 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand In der Nähe der Ortschaft verursachte am 23. August 1973 ein betrunkener Soldat der Stationierungsstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika mit einem unbefugt benutzten Panzer einen Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer eines ihm entgegenkommenden Fahrzeugs tödlich verletzt wurde. Die Klägerinnen, eine Berufsgenossenschaft und die Landesversicherungsanstalt, haben als Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung den Hinterbliebenen in der Zeit von 1975 bis 1977 Renten gezahlt; die klagende Versicherungsanstalt hat darüber hinaus Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner erbracht. Auf diese Leistungen hat die Beklagte im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG a.F. 42.693,84 DM gezahlt und einen darüber hinausgehenden Ersatz abgelehnt. Die Klägerinnen vertreten die Ansicht: Sie könnten aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) einen weiteren Teil ihrer Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen. Die Beklagte hafte auch aus Amtshaftungsgesichtspunkten, weil der Dienstvorgesetzte des US-Soldaten und der wachhabende Unteroffizier eine Viertelstunde vor Antritt der unberechtigten Panzerfahrt von der Absicht des Soldaten erfahren, die Fahrt jedoch nicht verhindert hätten. Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Vereinigten Staaten von Amerika an sie als Gesamtgläubiger 26.345,16 DM und an die klagende Landesversicherungsanstalt weitere 486,63 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen: Die von den Vorgesetzten des Soldaten verletzten Aufsichtspflichten stellten keine Amtspflichten gegenüber einem außenstehenden Dritten dar. Im übrigen seien die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten. 4 Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen können aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Ansprüche geltend machen. Über die streitigen Schadensersatzansprüche ist nach Art. VIII Abs. 5 Buchst, a des NATO-Truppenstatuts und Art. 41 des Zusatzabkommens zu entscheiden gemäß denjenigen Gesetzen und Bestimmungen des AufnahmeStaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten, hier also nach deutschem Recht. Da nur über den die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG a.F. übersteigenden Betrag gestritten wird, kommt dabei allein ein Anspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. 1. Wie auch die Beklagte einräumt, haben der Dienstvorgesetzte des US-Soldaten und der wachhabende Unteroffizier in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 92) ihre Amtspflichten fahrlässig verletzt, als sie die Amokfahrt nicht verhinderten, obwohl sie rechtzeitig von der Absicht des Soldaten Kenntnis erlangt hatten, den Panzer unberechtigt für eine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden. Es gehörte nämlich zu den dienstlichen Aufgaben der militärischen Vorgesetzten und des zuständigen Wachpersonals, eine mißbräuchliche Inbetriebnahme des Panzers durch den betrunkenen Soldaten und dessen vorschriftswidrige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, -zu verhindern (vgl. Senatsurteil BGHZ 1, 388, 395; s.a. Senatsurteil vom 25. November 1968 - III ZR 18/60 = NJW 1969, 421/2). XV 5 2. Diese Amtspflicht bestand auch gegenüber dem bei dem Unfall getöteten Verkehrsteilnehmer, der bei den Klägerinnen versichert war. Maßnahmen, die die militärischen Fahrzeuge gegen eine unbefugte Benutzung sichern sollen, dienen zwar deren Einsatzbereitschaft. Daneben bezwecken sie aber auch, der Gefahr von Verkehrsunfällen zu begegnen, wie sie besonders bei Schwarzfahrten auf-treten (vgl. Urteile vom 19. Okt. 1965 - VI ZR 116/64 = VersR 1966, 79» 80 und vom 30. Sept. 1980 - VI ZR 38/79 = NJW 1981, 113) und in noch gesteigertem Maße dann, wenn dabei ein Panzer, zu demal von einem Betrunkenen, benutzt wird. Die vom Dienstvorgesetzten und dem wachhabenden Unteroffizier verletzte Amtspflicht hat demnach (auch) den Schutz der Personen im Auge, mit dem das Fahrzeug bei seiner Verwendung in Berührung kommen kann. Im vorliegenden Fall bestand sie mithin im Interesse des tödlich Verletzten (vgl. Senatsurteil BGHZ 1, 388, 395; RG DR 1940, 509; BGB-RGRK aaO Rdn. 279). 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte die Klägerinnen nicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen kann; denn die von den Klägerinnen als Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung an die Hinterbliebenen des Unfallopfers erbrachten Leistungen stellen sich nicht als andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift dar. In der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 199, 202 - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung - RGZ 171, 173, 178 - Invalidenversicherung) und des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 270; 62, 394, 397) sind die Leistungen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet worden, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 1542 RVO) verhindern. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 10. November 1977 (III ZR 79/75 = BGHZ 70, 7) ausgesprochen, daß er an dieser Beurteilung nicht mehr festhält. Er hat seine Rechtsprechung dahin erläutert, daß die Reichweite des Verweisungsprivilegs nicht (mehr) schlechthin aus sich heraus bestimmt werden könne. Es komme vielmehr wesentlich auf den Zweck an, der sich mit der Leistung an den Geschädigten verbinde. Daneben sei zu beachten, daß die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand für Amtspflichtverletzungen im sozialen Rechtsstaat ein wichtiges Mittel zu dem Schutz des Bürgers gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger sei. Diesem Anliegen würde nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen, wenn der gegen seine zu dem Schutz des Verletzten bestehenden Amtspflichten handelnde Beamte und an seiner Stelle der öffentliche Dienstherr den Verletzten zur Entlastung des Staates auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen dürften, die dieser durch von ihm verdiente Leistungen und unter Aufwendung eigener Mittel sich verschafft habe. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die Verweisung des bei einem Flugzeugunfall geschädigten Arbeitnehmers auf Ansprüche gegen einen Träger der französischen gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt (BGHZ 70, 7). In dem Urteil BGHZ 79, 26 hat der Senat diese Rechtsprechung fortgesetzt und auch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als anderen Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen (vgl. auch die Senatsrechtsprechung zu den privaten Versicherungen; Krankenversicherung: BGHZ 79, 35; Kaskoversicherung: Urteil vom 28. Okt. 1982 - III ZR 89/81 = VersR 1983, 85; Feuerversicherung: Urteil vom 24. Feb. 1983 III ZR 82/81). Die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen dem gesetzlichen Anliegen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Zielsetzung der deutschen gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung führt zu dem Ergebnis, daß deren Leistungen nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt werden können. Die Bedeutung dieser Leistungen für den Schädiger ist im Zusammenhang mit der cessio legis des § 1542 RVO zu sehen. Diese Vorschrift verfolgt in erster Linie das Anliegen, zu verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird; der Schädiger soll - allgemein anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend - nicht freigestellt werden, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte. Bei dem Träger soll hiernach grundsätzlich nur das Risiko der Durch-setzbarkeit des Regreßanspruches verbleiben (Senatsurteil 8 BGHZ 79, 26, 33/4 m.w.Nachw.). Daß die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber getragen werden (§ 723 RVO) und die Mittel für die Ausgaben der Rentenversicherung außer durch die Beiträge der Versicherten auch durch Zahlungen der Arbeitgeber und einen Zuschuß des Bundes aufgebracht werden (§ 1382 RVO), ändert an dieser Einschätzung nichts. Die von den Arbeitgebern gezahlten Beiträge werden durch die persönliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer mitbestimmt und sind betriebswirtschaftlich gesehen verdienter Lohn (Senatsurteile BGHZ 70, 7, 10 und 79, 26, 34). Auch von den Bundeszuschüssen kann nicht angenommen werden, daß sie dazu bestimmt seien, im allgemeinen Interesse gerade auch Schäden aufzufangen, die durch unerlaubte Handlungen und Amtspflichtverletzungen entstehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 26, 34). Nach allem sind die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung keine anderweite Ersatzleistungen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerinnen gemäß § 1542 RVO nicht entgegensteht. Da der Klaganspruch der Höhe nach nicht im Streit steht und auch der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt ist, war die Revision somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kroner Halstenberg Boujong Werp Scholz-Hoppe