* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 170/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 170/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Der von der Revision geltend gemachte Klagegrund einer Haftung der Beklagten für eine Schuld der BGB-Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung dringt nicht durch. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte diesem Klagegrund nicht auch entgegenhalten könnte, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt zu haben (BGH aaO S. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, die Aufnahme der höheren Kredite durch den Sohn des Klägers sei eine für die Erhaltung der Gesellschaft notwendige Maßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrü greifen nicht durch (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 744 BGB
GesellschaftBGB-GesellschaftZPOKlägerDritteGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 170/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Adolf F oiH
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. flIBIB und Dr. flflHM-
gegen
 Maria Elisabeth istr. fl
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. flfll -
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1980 - 20 U 2056/80 - wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 105.000 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der von der Revision geltend gemachte Klagegrund einer Haftung der Beklagten für eine Schuld der BGB-Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung dringt nicht durch. Es fehlt schon an der Voraussetzung einer der Gesellschaft zugeflossenen Bereicherung (BGHZ 61, 338, 342). Da das Berufungsgericht festgestellt hat, der
 
Kläger habe die den Betrag von 30.000 DM übersteigenden Darlehensbeträge an seinen Sohn in Kenntnis von dessen mangelnder Befugnis zur Aufnahme höherer Kredite geleistet, ermangelt es insoweit an einer Leistung an die Gesellschaft. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte diesem Klagegrund nicht auch entgegenhalten könnte, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt zu haben (BGH aaO S. 345).
2. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, die Aufnahme der höheren Kredite durch den Sohn des Klägers sei eine für die Erhaltung der Gesellschaft notwendige Maßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Diese Vorschrift, deren entsprechende Anwendung auf die BGB-Gesellschaft allgemein zugelassen wird, betrifft nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Sie verleiht dem Gesellschafter keine unmittelbare Vertretungsmacht gegenüber dem Dritten; er ist vielmehr darauf angewiesen, sich die Zustimmung des anderen Gesellschafters zur unmittelbaren (Allein-)Vertretungsmacht zu verschaffen (BGHZ 17, 181, 184, 187; 39, 14, 20; Palandt/Thomas 40. Aufl. § 744 Anm. 2; BGB-RGRK 12. Aufl. §§ 744/746 Rdn. 13). Wegen der für die Erhaltung gemachten notwendigen Auslagen hat er - nicht der Dritte - einen Anspruch auf anteilsmäßige Erstattung (BGB-RGRK aaO).
Auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrü greifen nicht durch (vgl. § 565 a ZPO).
Nüßgens
 Krohn
Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe