Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Beklagte, wie die Revision meint, einen(vorher abgetretenen) Teil des Darlehens von der Kündigung ausnehmen wollte. Nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Eintritt der Bedingungen für eine Zahlungspflicht der Beklagten ihr gegenüber aus der Erklärung vom 25. Februar 1972 und damit auch die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung einer Nebenpflicht, nämlich die Fertigstellung und den vollständigen Bezug des Bauvorhabens, nicht schlüssig dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF t/f in zr 170/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der AG vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats: Erich VP von GHIi in BflHV Bl und Vizepräsidenten des Verwaltungsrats: Rudolf R.SB—fr-MBB von St. NBHME VS und in BBBfr, ZBBBfr/Schweiz, Klägerin und Revisionsklägerinv - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Dr.h.c.BBBl gegen die vertreten durch ihre Vorstandsmi und Gerhard Kfllfr ^HHBplatz / 11 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 i/r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 26. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. November 1979 - 1 U 12/79 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Erklärungen des Zeugen Brand unbeachtet gelassen, greift nicht durch, weil das angefochtene Urteil aus den nachstehenden Gründen darauf nicht beruht. Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Auszahlung eines der Zedentin der Klägerin von der Beklagten zugesagten Darlehens in Anspruch nehmen, weil die Beklagte dieses Darlehen im Jahre 1975 wegen hoher Zinsrückstände wirksam gekündigt hat. Die Beklagte hat die Kündigung mit Recht gegenüber der Zedentin ausgesprochen. Daß zur Kündigung berechtigende hohe Zinsrückstände bestanden, wird von der Revision nicht angegriffen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Beklagte, wie die Revision meint, einen(vorher abgetretenen) Teil des Darlehens von der Kündigung ausnehmen wollte. Nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Eintritt der Bedingungen für eine Zahlungspflicht der Beklagten ihr gegenüber aus der Erklärung vom 25. Februar 1972 und damit auch die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung einer Nebenpflicht, nämlich die Fertigstellung und den vollständigen Bezug des Bauvorhabens, nicht schlüssig dargelegt. Nüßgens Tidow Peetz Kröner Boujong