Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17, Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Bezahlung der Gebühren für den Ausnahmehauptanschluß forderte die Beklagte erst mit Fem-melderechnung vom 30. Der Kläger ist der Auffassung, die rückständigen Gebühren für den Ausnahmehauptanschluß seien, soweit es die Jahre 1973 und 1974 anbelange, verjährt Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß die Telefongebührenforderung der Beklagten für den Zeitraum vom 27. 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Zahlung von Fernmeldegebühren wegen in den Jahren 1973 und 1974 erbrachter Leistungen sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des Kalenderjahres der Bekanntgabe der Femmelderechnung vom 30. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Fälligkeit der Gebühren bestimmt § 13 Abs.3 Satz 1: 3. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß vor einer Bekanntgabe der Gebührenrechnung auch in Fällen der vorliegenden Art die Verjährung nicht zu laufen beginnt, spricht nur der Wortlaut des Absatzes 7 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1. a) § 13 Abs.7 Satz 2 FO 1972 stellt ausschließlich auf die Fälligkeit ab, nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in dem Fall, daß die Post die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen von Anfang an kennt. Bestimmt sich die Fälligkeit nach der Bekanntgabe der Gebührenrechnung (Abs.3 Satz 1), dann hat die Kenntnis der Post vom Entstehen des Anspruchs für die Verjährung überhaupt keine Bedeutung. Demgegenüber kommt es bei nachträglicher Kenntnis vom Entstehen des Gebührenanspruchs nach der eindeutigen Regelung in Abs.7 Satz 3 nicht auf die Fälligkeit im Sinne von Abs.3 Satz 1 an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Post Kenntnis vom Gebührenanspruch erlangt. Enthielte Satz 2 (in der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung) die Grundregel der Verjährung, so müßte die (alleinige) Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs erst recht in den Fällen stattfinden, die durch Satz 3 erfaßt werden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Post ausgerechnet und nur dann der für sie ungünstigeren Verjährungsregelung unterworfen sein soll, wenn sie den Gebührentatbestand (zunächst) nicht kennt, also keine Möglichkeit hat, die Fälligkeit der Gebühr herbeizuführen. stellen den Beginn der Verjährungsfrist nicht schlechthin in das Belieben der Post, den Gebührenanspruch fällig zu machen, sondern lassen die Verjährung spätestens in einem auf das Entstehen des Anspruchs bezogenen Zeitpunkt beginnen (§13 Abs.8 Satz 2, Halbsatz 1 FO 1971 aaO: mit dem Schluß des Jahres, in dem die Gebühren entstanden sind; § 13 Abs.7 Satz 2, Halbsatz 2 FO in der Fassung der 4. stellte in § 13 Abs.6 Satz 2 für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluß des Jahres ab, in dem die Gebühren entstehen. In diesem Zusammenhang hat es besondere Bedeutung, daß die Fernmeldeordnung 1972 in § 13 Abs.7 Satz 3 eine Vorschrift enthält, die sich in die geschilderten verschiedenen Fassungen der Femsprech- bzw. b) Zu beachten ist auch, daß § 13 Abs.7 Satz 2 FO 1972 nicht an den (genauen) Zeitpunkt der Fälligkeit anknüpft, sondern an den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Dies lehnt sich an Regelungen des bürgerlichen Rechts an, die für Ansprüche aus Geschäften des täglichen Verkehrs (§ 196 BGB) und für bestimmte Forderungen auf Begleichung von Rückständen (§ 197 BGB) kurze Verjährungsfristen vorsehen (§ 201 BGB) mid die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluß des Jahres der Entstehung des Anspruchs beginnen lassen (§§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB). Dort ist der Beginn der Verjährung grundsätzlich an das Entstehen des Steueranspruchs geknüpft; davon wird ausnahmsweise (u.a.) abgesehen, wenn ungewisse Verhältnisse die Steuerfestsetzung verhindern (§ 145 Abs. 2 Nr. 4 AO; vgl. 272 ff) einen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren hat, stellt auch die Femmeldeordnung 1972 auf das Entstehen des Anspruchs ab (§ 15 Abs.11). c) Hiernach erscheint es geboten, auch bei der Anwendung des § 13 Abs.7 FO 1972 für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsachen abzustellen, aus denen sich der Gebührenanspruch ergibt (vgl. 218, der die hier zu prüfende Fassung zugrundelegt und Abs.3 Satz 1 im Zusammenhang mit der Verjährung nicht erwähnt). Hat deshalb - wie im vorliegenden Fall -die Dienststelle der Post die ihr bekannten Tatsachen lediglich nicht zutreffend gewürdigt und sind aus diesem Grund zu niedrige Gebühren erhoben worden, so kann die Post hieraus keine Verlängerung der Verjährungsfrist herleiten (Aubert aaO). Oktober 1975 - die Verjährung spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung der Gebühren folgenden Kalenderjahres beginnen läßt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17. Mai 1979 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 170/78 URTEIL in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Alwin S( Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberpost dir ektion HM, S( - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17, Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Bou^ong für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 1978 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Bundespost errichtete am 27. September 1973 auf Antrag des Klägers einen zu dem HjmBHP Ortsnetz gehörenden Ausnahmehauptanschluß an die private Nebenstellenanlage des Klägers. Aufgrund eines technischen Fehlers stellte die Beklagte in der Folgezeit dem Kläger in den laufenden monatlichen Fernmelderechnungen lediglich die Grundgebühr in Höhe von 26,— DM in Rechnung. Die Bezahlung der Gebühren für den Ausnahmehauptanschluß forderte die Beklagte erst mit Fem-melderechnung vom 30. März 1976. Der Kläger ist der Auffassung, die rückständigen Gebühren für den Ausnahmehauptanschluß seien, soweit es die Jahre 1973 und 1974 anbelange, verjährt Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß die Telefongebührenforderung der Beklagten für den Zeitraum vom 27. September 1973 bis zu dem 31. März 1974 in Höhe von DM 3.324,27 nicht bestehe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihre Gebührenforderung im März 1976 noch nicht verjährt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklag ten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. A / i Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers führt zur Wiederher Stellung des Urteils des Landgerichts. I. Uber die Klage, die den Grund geltend gemachter Femmeldegebühren betrifft, ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden (§9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 - RGBl I 8; Gern. Senat der Obersten Gerichtshöfe NJW 1971» 1606). II. 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Zahlung von Fernmeldegebühren wegen in den Jahren 1973 und 1974 erbrachter Leistungen sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des Kalenderjahres der Bekanntgabe der Femmelderechnung vom 30. März 1976 in Lauf gesetzt worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 2# Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist die Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung der 1. ÄndVFO vom 7. März 1972 (BGBl I 306) maßgebend. Die Verjährung von Gebührenansprüchen ist in § 13 Abs. 7 dieser Rechtsverordnung geregelt: (7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Sind die Tatsachen, durch die eine Gebühr entsteht, der Deutschen Bundespost unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Deutsche Bundespost diese Tatsachen erfährt. Mit Ablauf der Frist erlischt der Anspruch. Für die Fälligkeit der Gebühren bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1: (3) Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. 3. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß vor einer Bekanntgabe der Gebührenrechnung auch in Fällen der vorliegenden Art die Verjährung nicht zu laufen beginnt, spricht nur der Wortlaut des Absatzes 7 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1. Dies führt jedoch bei einer systematischen, auch die weiteren Verjährungs bestimmungen der Fernmeldeordnung 1972 einbeziehenden Würdigung zu Regelungswidersprüchen, die bei der Auslegung des Absatzes 7 Satz 2 nicht ausgeklammert werden können. a) § 13 Abs. 7 Satz 2 FO 1972 stellt ausschließlich auf die Fälligkeit ab, nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in dem Fall, daß die Post die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen von Anfang an kennt. Bestimmt sich die Fälligkeit nach der Bekanntgabe der Gebührenrechnung (Abs. 3 Satz 1), dann hat die Kenntnis der Post vom Entstehen des Anspruchs für die Verjährung überhaupt keine Bedeutung. Auf diese Rechtslage ist es ohne Einfluß, daß die Post ihr Ermessen dahin gebunden hat, Gebühren, deren Entstehung mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht mehr anzufordern. Demgegenüber kommt es bei nachträglicher Kenntnis vom Entstehen des Gebührenanspruchs nach der eindeutigen Regelung in Abs. 7 Satz 3 nicht auf die Fälligkeit im Sinne von Abs. 3 Satz 1 an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Post Kenntnis vom Gebührenanspruch erlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese "Ausnahme”-Vorschrift sei für den Streitfall ohne Bedeutung, kann nicht gebilligt werden. Sie verkennt, daß zwischen Satz 2 und Satz 3 ein Regelungswiderspruch besteht, der bei der Auslegung beider Bestimmungen zu beachten ist. Erlangt die Post erst nachträglich Kenntnis vom Entstehen der Gebühr, so fehlt jeder sachliche Grund dafür, von nun an die Verjährung nach anderen Grundsätzen als bei von Anfang an bestehender Kenntnis eintreten zu lassen. Enthielte Satz 2 (in der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung) die Grundregel der Verjährung, so müßte die (alleinige) Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs erst recht in den Fällen stattfinden, die durch Satz 3 erfaßt werden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Post ausgerechnet und nur dann der für sie ungünstigeren Verjährungsregelung unterworfen sein soll, wenn sie den Gebührentatbestand (zunächst) nicht kennt, also keine Möglichkeit hat, die Fälligkeit der Gebühr herbeizuführen. Die Regelung in Satz 3 selbst erscheint nur sinnvoll auf der Grundlage einer umfassenden Regelung, die für die Verjährung an die Kenntnis der Tatsachen anknüpft, von denen die Benutzungsordnung das Entstehen der Gebührenschüld abhängig macht (hier: § 13 Abs. 1 Rr. 3: Ausführung der Leistung) . b) Der Senat vermag nicht festzustellen, nach welcher Grundregel der Verordnungsgeber in der Fernmeldeordnung 1972 den Beginn der Verjährung hat bestimmen wollen. Jede der in § 13 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 enthaltenen Regelungen müßte, um in sich schlüssig zu sein, die jeweils von der anderen Bestimmung erfaßten Fälle in ihren Anwendungsbereich einbeziehen. Angesichts dieses Widerspruchs zwischen den beiden Vorschriften muß die Regelung des Beginns der Verjährung in der Fernmeldeordnung 1972 als mißglückt angesehen werden. 4. Ob die bestehende (ungewollte) Regelungslücke im Wege ergänzender Auslegung zu schließen ist oder ob - mangels wirksamer Bestimmung in der 1. ÄndVFO -nunmehr die Regelung des Verjährungsbeginns in der Fernmeldeordnung vom 5. Mai 1971 (BGBl I 543) weiter anzuwenden ist, bedarf nicht der Entscheidung, da beide Wege zu dem selben Ergebnis führen. a) Alle früheren und späteren Fassungen der Femmeldeordnung stellten bzw. stellen den Beginn der Verjährungsfrist nicht schlechthin in das Belieben der Post, den Gebührenanspruch fällig zu machen, sondern lassen die Verjährung spätestens in einem auf das Entstehen des Anspruchs bezogenen Zeitpunkt beginnen (§13 Abs. 8 Satz 2, Halbsatz 1 FO 1971 aaO: mit dem Schluß des Jahres, in dem die Gebühren entstanden sind; § 13 Abs. 7 Satz 2, Halbsatz 2 FO in der Fassung der 4. ÄndVFO vom 27. Oktober 1975, BGBl I 2663: spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres). Bereits die Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsbl. des Reichspostministeriums Ausg. A S. 839) 8 stellte in § 13 Abs. 6 Satz 2 für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluß des Jahres ab, in dem die Gebühren entstehen. Für solche Regelungen ist es notwendig und sinnvoll, Vorsorge für den Fall zu treffen, daß die Post die Tatsachen, durch die eine Gebühr entsteht, erst später erfährt. In diesem Zusammenhang hat es besondere Bedeutung, daß die Fernmeldeordnung 1972 in § 13 Abs. 7 Satz 3 eine Vorschrift enthält, die sich in die geschilderten verschiedenen Fassungen der Femsprech- bzw. Femmeldeordnung einfügt und die nur in einer grundsätzlich an das Entstehen des Gebührenanspruchs (und die Kenntnis hiervon) anknüpfenden Verjährungsregelung sinnvoll ist. Dies gibt einen starken Anhalt dafür, daß auch die Fernmeldeordnung 1972 von diesen Grundsätzen nicht hat abweichen wollen. b) Zu beachten ist auch, daß § 13 Abs. 7 Satz 2 FO 1972 nicht an den (genauen) Zeitpunkt der Fälligkeit anknüpft, sondern an den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Dies lehnt sich an Regelungen des bürgerlichen Rechts an, die für Ansprüche aus Geschäften des täglichen Verkehrs (§ 196 BGB) und für bestimmte Forderungen auf Begleichung von Rückständen (§ 197 BGB) kurze Verjährungsfristen vorsehen (§ 201 BGB) mid die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluß des Jahres der Entstehung des Anspruchs beginnen lassen (§§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB). Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Steuerrecht. das dem Femmeldegebührenrecht im Hinblick auf das auch dort mit der Verjährung verbundene Erlöschen des Steueran-spruchs (§ 148 Abs. 1 AO; jetzt §§ 47, 169 ff AbgO 1977: sog. Festsetzungsverjährung) ohnehin besonders nahesteht (Aubert Fernmelderecht, 2. Aufl. S. 218). Dort ist der Beginn der Verjährung grundsätzlich an das Entstehen des Steueranspruchs geknüpft; davon wird ausnahmsweise (u.a.) abgesehen, wenn ungewisse Verhältnisse die Steuerfestsetzung verhindern (§ 145 Abs. 2 Nr. 4 AO; vgl. dazu Kühn/Kutter AO 11. Aufl. 1974 § 145 Anm. 2 d). Dem Grundgedanken der Verjährung, dem Gläubiger nicht zu gestatten, den Beginn der Verjährung willkürlich dadurch hinauszuschieben, daß er einen Anspruch, den er an sich geltend machen kann, nicht geltend macht (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 199 Rdn. 1), kann daher, wie das Beispiel des Steuerrechts zeigt, auch in öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schuldverhältnissen Rechnung getragen werden. Für den umgekehrten Fall, daß der Fernmeldeteilnehmer (zu dem Inhalt des Femsprech-teilnehmerverhältnisses vgl. Aubert aaO S. 202 ff, 272 ff) einen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren hat, stellt auch die Femmeldeordnung 1972 auf das Entstehen des Anspruchs ab (§ 15 Abs. 11). c) Hiernach erscheint es geboten, auch bei der Anwendung des § 13 Abs. 7 FO 1972 für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsachen abzustellen, aus denen sich der Gebührenanspruch ergibt (vgl. auch Aubert aaO S. 218, der die hier zu prüfende Fassung zugrundelegt und Abs. 3 Satz 1 im Zusammenhang mit der Verjährung nicht erwähnt). Hat deshalb - wie im vorliegenden Fall -die Dienststelle der Post die ihr bekannten Tatsachen lediglich nicht zutreffend gewürdigt und sind aus diesem Grund zu niedrige Gebühren erhoben worden, so kann die Post hieraus keine Verlängerung der Verjährungsfrist herleiten (Aubert aaO). Mit diesem Inhalt fügt sich 10 - §13 Abs. 7 FO 1972 in die der 1. ÄndVFO vorausgehende und nachfolgende Regelung des Verjährungsbeginns ein. Der erkennende Senat sieht sich im übrigen nicht in der Lage, im Wege ergänzender Auslegung die Lücke durch eine Regelung zu schließen, die - wie die 4. ÄndVFO vom 27. Oktober 1975 - die Verjährung spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung der Gebühren folgenden Kalenderjahres beginnen läßt. Eine solche Fristbestimmung ist in § 13 Abs. 7 FO 1972 nicht angedeutet. Die Verjährung beginnt daher mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, ausnahmsweise mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Post die Entstehungstatsachen erfährt. d) Dieselbe Rechtslage ergibt sich, wenn statt der mißglückten Regelung in § 13 Abs. 7 FO 1972 die Verjährungsregelung in § 13 Abs. 8 Satz 2, Halbsatz 1 FO 1971 hier Anwendung findet. 11 III. Die Gebührenansprüche gegen den Kläger aus den Jahren 1973 und 1974 sind daher erloschen (§ 13 Abs. 7 Satz 4 FO 1972). Auf die Revision des Klägers war deshalb das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Nüßgens Krohn Peetz RiBGH Kroner ist Bou^ong in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Nüßgens